{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__48-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"IX ZB 48/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 63; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 a) Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese ent- richtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer ge- rechtfertigt war. b) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Aus- lagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 48/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. November 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 63; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5 \n\na) Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags \n\naufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese ent-\n\nrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist \n\nberechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer ge-\n\nrechtfertigt war. \n\nb) Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein \n\nInsolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im allgemeinen nicht lösen \n\nkann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Aus-\n\nlagen aus der Masse entnehmen (Fortführung von BGHZ 139, 309). \n\nBGH, Beschluß vom 11. November 2004 – IX ZB 48/04 – LG Memmingen \n\n AG Memmingen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n-\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 11. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Zurückwei-\n\nsung im übrigen - der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 4. Februar 2004 und der Beschluß des \n\nAmtsgerichts Memmingen vom 6. Oktober 2003 insoweit aufge-\n\nhoben, als von der festgesetzten Vergütung \"Rechtsanwaltsko-\n\nsten\" von 6.365,17 € und \"Kosten Führung Treuhandkonto,\n\n Kon-\n\ntieren der Belege etc.\" von 3.612,51 € abgezogen worde n sind. \n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Masse zu 97 % und dem \n\nRechtsbeschwerdeführer zu 3 % zur Last. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n10.335,58 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren \n\nüber \n\ndas Vermögen der \n\n F. \n\n (fortan: Schuldnerin). Er hat die Festsetzung seiner Vergütung auf \n\n36.388,94 € beantragt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 2003 hat das Insolvenz-\n\ngericht die Vergütung auf 26.053,36 € festgesetzt. Es ha t von der beantragten \n\nVergütung abgezogen die Kosten der von dem Rechtsbeschwerdeführer be-\n\nauftragten Rechtsanwälte D. und G. in Höhe von insgesamt 6.723,07 € \n\nsowie der ebenfalls von dem Rechtsbeschwerdeführer beauftragten Steuerbe-\n\nratungsgesellschaft M. in Höhe von 3.612,51 €, d ie jener jeweils aus der \n\nMasse bezahlt hatte. \n\nDie hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit \n\nBeschluß vom 4. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der In-\n\nsolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 7 InsO), zulässig (§ 4 InsO i.V.m. § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO) und begründet. \n\n1. Die Frage, ob das Insolvenzgericht die aus der Masse entnommene \n\nVergütung eines vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts/Steuerberaters bei \n\nder Festsetzung der Verwaltervergütung abziehen kann, wenn es der Meinung \n\nist, die Beauftragung dieser Fachleute sei nicht notwendig gewesen, ist umstrit-\n\nten. Nach der einen Auffassung kann das Insolvenzgericht, falls es die Erstat-\n\ntungspflicht der Masse verneint, den Insolvenzverwalter anweisen, den ent-\n\nnommenen Betrag in die Masse zurückzuzahlen, oder es kann die festzuset-\n\nzende Vergütung entsprechend kürzen (OLG Köln KTS 1977, 56, 61; Breuti-\n\ngam/Blersch/Goetsch, InsO § 5 InsVV Rn. 21; Eickmann, Vergütungsrecht \n\n2. Aufl. § 5 InsVV Rn. 22 ; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Ver-\n\ngütung 3. Aufl. § 5 InsVV Rn. 34; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 5 InsVV \n\nRn. 26). Nach anderer Auffassung wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren \n\nnicht geprüft, ob das Verwalterhandeln notwendig und angemessen war; die \n\nBerechtigung von Entnahmen sei vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu klä-\n\nren (LG Gießen ZIP 1986, 1210, 1211 mit zustimmender Anm. Eickmann EWiR \n\n1986, 1013; MünchKomm-InsO/Nowak, § 5 Rn. 4, § 8 InsVV Rn. 7; zu Rück-\n\nzahlungsanordnungen außerhalb eines Vergütungsfestsetzungsverfahrens vgl. \n\nLG Freiburg ZIP 1980, 438 f). \n\nInsoweit lag eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vor (zum \n\nAnspruch des Insolvenzverwalters auf Gewährung eines Vorschusses für die \n\nBeauftragung eines Steuerberaters vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB \n\n161/03, ZIP 2004, 1717, 1720). \n\nNach Auffassung des Senats ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, im \n\nRahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von \n\nihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse \n\nentnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu \n\nüberprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Mit der Vergütung \n\nsind die \"allgemeinen Geschäftskosten\" abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV). \n\nZur Erledigung \"besonderer Aufgaben\" darf der Verwalter für die Masse Dienst- \n\noder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Mas-\n\nse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insol-\n\nvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die \n\nein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem \n\nRechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der Bundesgebührenordnung \n\nfür Rechtsanwälte Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse \n\nentnehmen. Nach § 5 Abs. 2 InsVV gilt Entsprechendes, wenn der Insolvenz-\n\nverwalter eine andere besondere Qualifikation - etwa als Steuerberater - auf-\n\nweist. Die Tätigkeiten im Sinne von § 5 InsVV entsprechen den \"besonderen \n\nAufgaben\" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV. Damit überprüft werden kann, ob \n\ndie \"besonderen Aufgaben\" in Wahrheit nicht \"allgemeine Geschäfte\" betrafen \n\nund die gesondert aus der Masse entnommenen Beträge somit eine zusätzli-\n\nche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muß der Vergü-\n\ntungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten \n\n(§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, daß keine \n\n\"besonderen Aufgaben\" vorlagen, daß insbesondere die kostenträchtige Ein-\n\nschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergü-\n\ntung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen. \n\n2. In den Vorinstanzen sind bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzver-\n\nwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse \n\nRechtsanwälte und Steuerberater beauftragen darf, allerdings zu strenge Maß-\n\nstäbe angelegt worden. \n\na) Die Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 InsVV stimmen im wesentlichen \n\nmit den Grundsätzen überein, die der Senat im Urteil vom 17. September 1998 \n\n(IX ZR 237/97, BGHZ 139, 309) zum früheren Recht aufgestellt hat. In der ge-\n\nnannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt (aaO, S. 312), ein Konkurs-\n\nverwalter, der zugleich Rechtsanwalt sei, könne (über die Verwaltervergütung \n\nhinaus) zusätzliche Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung \n\nin Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahr-\n\ngenommen habe, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurft habe und da-\n\nher von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist sei, bei sachgerechter Ar-\n\nbeitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen. \n\nDabei mache es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eine gericht-\n\nliche oder außergerichtliche Tätigkeit gehandelt habe. \n\nWenn ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt und/oder Steu-\n\nerberater ist, eine Sondervergütung beanspruchen darf, falls er die betreffende \n\nAufgabe selbst erledigt, dürfen die Kosten, die durch die Übertragung der Auf-\n\ngabe auf Dritte entstehen, von der Vergütung des Rechtsanwalts nicht abgezo-\n\ngen werden. \n\nb) Legt man bei der Prüfung die vom Senat (BGHZ 139, 309, 313 f) fest-\n\ngelegten Maßstäbe an, so wird deutlich, daß es sich bei den verfahrensgegen-\n\nständlichen Tätigkeiten überwiegend um solche handelt, für die ein nicht als \n\nRechtsanwalt oder Steuerberater zugelassener Verwalter vernünftigerweise \n\neinen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragt hätte. \n\naa) Allerdings begründen nicht schon die im Rahmen der Abwicklung \n\ndes Insolvenzverfahrens notwendige Anbahnung und der Abschluß von Grund-\n\nstückskaufverträgen einen Anspruch auf Anwaltshonorar. Das Vermögen des \n\nSchuldners in Geld umzusetzen, ist vielmehr eine Kernaufgabe des Insolvenz-\n\nverwalters. Im Einzelfall kann indes die Verwertung etwa des Betriebsgrund-\n\nstücks mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden sein, die ein Insolvenzver-\n\nwalter ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann. So verhielt es sich in \n\ndem Fall, welcher der Entscheidung des Senats vom 17. September 1998 \n\n(BGHZ 139, 309) zugrunde lag. Damals hat der Senat unter anderem darauf \n\nabgestellt, daß der detaillierte Regelungen enthaltende Vertrag das Ergebnis \n\numfangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen \n\nKäuferin war und daß in deren Verlauf mehrere Entwürfe gefertigt sowie Be-\n\nsprechungen durchgeführt wurden (aaO S. 313 f). \n\nFür den vorliegenden Fall gilt Entsprechendes. Nach dem Vortrag des \n\nRechtsbeschwerdeführers in den Tatsacheninstanzen, denen abweichende \n\nFeststellungen nicht entgegenstehen, bestand die Besonderheit der Veräuße-\n\nrung darin, daß nicht ein Grundstück der Schuldnerin, sondern ein Erbbaurecht \n\nverkauft wurde. Dazu mußte die Zustimmung des Grundstückseigentümers \n\neingeholt und der Eintritt in den schuldrechtlichen Erbbaurechtsvertrag gere-\n\ngelt werden. Eine weitere Erschwernis lag darin, daß sich im Vermögen der \n\nSchuldnerin nur das Vertriebsunternehmen befand, während der Produktions-\n\nbetrieb zu dem Vermögen eines ebenfalls insolventen anderen Schuldners ge-\n\nhörte. Dieser Produktionsbetrieb, der sich auf dem Erbbaugrundstück einge-\n\nmietet hatte, sollte zusammen mit dem Vertriebsunternehmen veräußert wer-\n\nden. Der zu veräußernde Betrieb fiel mithin in zwei Insolvenzmassen. Im Rah-\n\nmen der Veräußerung des Erbbaurechts mußten zum Beispiel die Haftung für \n\nrückständige Erbbauzinsen und die Risikoverteilung im Falle des Bestehens \n\nvon Altlasten geregelt werden. Die Veräußerung war aufschiebend bedingt \n\ndurch die Zustimmung der Gläubigerversammlung, so daß auch Vorkehrungen \n\nfür eine Rückabwicklung zu treffen waren. Der Vertrag war das Ergebnis um-\n\nfangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Käu-\n\nferin. In deren Verlauf wurden insgesamt fünf Entwürfe gefertigt, und es fanden \n\nmehrere Besprechungen statt, an denen nicht nur die unmittelbaren Vertrags-\n\nbeteiligten, deren Rechtsvertreter und der Notar, sondern auch ein Grund-\n\npfandgläubiger teilgenommen haben. \n\nDas Landgericht ist hierauf im einzelnen nicht eingegangen. Es hat zwar \n\ndie Veräußerung eines Erbbaurechts als \"relevante Erschwernis\" bezeichnet, \n\nandererseits in der Aufspaltung von Produktion und Vertrieb auf zwei Insol-\n\nvenzmassen, die beide von dem Rechtsbeschwerdeführer verwaltet wurden, \n\neine Arbeitserleichterung gesehen. Dies rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht. \n\nEine etwaige Arbeitserleichterung wäre für die Unterscheidung zwischen Re-\n\ngel- und Sonderaufwand unergiebig. Maßgeblich sind allein die rechtlichen \n\nSchwierigkeiten, und diese werden dadurch, daß der Rechtsbeschwerdeführer \n\nfür beide Insolvenzmassen verantwortlich war, kaum gemindert. \n\nbb) Gleiches gilt, soweit das Beschwerdegericht die aus der Masse ent-\n\nnommenen Rechtsanwaltskosten, die durch die Aufhebung des Mietvertrages \n\nüber Gewerberäume angefallen sind, vergütungsmindernd abgezogen hat. Im \n\nAusgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, eine derarti-\n\nge Vertragsaufhebung könne eine geschäftserfahrene Person, insbesondere \n\nein Insolvenzverwalter, üblicherweise ohne anwaltlichen Beistand bewerkstelli-\n\ngen. Im weiteren hat es jedoch erheblichen Vortrag des Insolvenzverwalters \n\nnicht berücksichtigt. Danach hatte die Insolvenzschuldnerin auf dem Erbbau-\n\ngrundstück Räumlichkeiten nicht nur an das Produktionsunternehmen, sondern \n\nauch an einen weiteren Betrieb vermietet und das Mietverhältnis aufgrund be-\n\nstehender Mietrückstände fristlos gekündigt. In einer dreiseitigen Vereinbarung \n\nzwischen dem Insolvenzverwalter als Veräußerer, der Erwerberin und der Mie-\n\nterin wurden die Modalitäten der Räumung, der Zahlung einer Nutzungsent-\n\nschädigung sowie von Neben- und Betriebskosten geregelt. Es war vernünftig, \n\nauch die Aufhebung des Mietvertrages in anwaltliche Hände zu legen, weil sie \n\nmit zu dem Komplex der Unternehmensveräußerung gehörte, derentwegen der \n\nInsolvenzverwalter - wie oben zu aa) ausgeführt - einen Rechtsanwalt beauf-\n\ntragen durfte. \n\ncc) Soweit das Beschwerdegericht auch den Abzug von Steuerberater-\n\nkosten bestätigt hat, die durch die im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung \n\nvorgenommene Aufbuchung angefallen sind, ist übersehen worden, daß die \n\nBuchhaltung vor der \n\nInsolvenzeröffnung außerhalb des Schuldner-\n\nUnternehmens erledigt wurde. In einem solchen Fall ist es dem Insolvenzver-\n\nwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und selbst oder von \n\neigenen Mitarbeitern zu führen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB \n\n161/03, ZIP 2004, 1717, 1720). Schaltet er deswegen zusätzliche Hilfskräfte \n\nein, darf sich dies nicht vergütungsmindernd auswirken (vgl. Eickmann, aaO \n§ 4 InsVV Rn. 15, 23; MünchKomm-InsO/Nowak, aaO § 4 InsVV Rn. 10). \n\ndd) Demgegenüber hat das Beschwerdegericht die Kosten der Einschal-\n\ntung des Rechtsanwalt G. zu dem Zweck, die Rückkaufswerte dreier von \n\nder Insolvenzschuldnerin abgeschlossener Lebensversicherungen schnellst-\n\nmöglich zur Masse zu ziehen, mit Recht abgezogen. \n\nNach einer im Schrifttum vertretenen Meinung darf ein nicht als Rechts-\n\nanwalt zugelassener Insolvenzverwalter für den Einzug streitiger Forderungen \n\neinen Rechtsanwalt beauftragen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 5 InsVV \n\nRn. 21). Ob dies so allgemein zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls bestand im \n\nvorliegenden Fall kein hinreichender Anlaß für die Beauftragung eines Rechts-\n\nanwalts. Nach dem Vortrag des Insolvenzverwalters waren die von ihm ausge-\n\nsprochenen Kündigungen von dem Versicherer in zwei Fällen nur für einen \n\nspäteren Zeitpunkt akzeptiert worden. Der Feststellung des Beschwerdege-\n\nrichts, der Versicherer habe bereits aufgrund eines einfachen (allerdings an-\n\nwaltlichen) Schreibens, in welchem auf den Inhalt der Allgemeinen Versiche-\n\nrungsbedingungen aufmerksam gemacht wurde, nachgegeben, setzt die \n\nRechtsbeschwerde nichts entgegen. Ein entsprechendes Schreiben an den \n\nVersicherer hätte auch der Rechtsbeschwerdeführer selbst verfassen können. \n\nDie insoweit angefallenen Anwaltskosten von 357,90 € wär en dann nicht ent-\n\nstanden und sind somit zu Recht von der Vergütung abgezogen worden. \n\nee) Soweit danach von \"besonderen Aufgaben\" auszugehen ist, kommt \n\nes nicht darauf an, daß es sich bei dem Rechtsanwalt D. und dem Steuerbe-\n\nrater M. , der möglicherweise hinter der Steuerberatungsgesellschaft \n\nM. steht, um Sozien des Rechtsbeschwerdeführers handelte, so daß eine \n\ngewisse \"Nähe\" des Auftraggebers zu den Auftragnehmern bestand. Wenn der \n\nRechtsbeschwerdeführer die Aufgaben - gegen besondere Vergütung - selbst \n\nhätte übernehmen können, durfte er sie auch auf nahestehende Personen \n\nübertragen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zb-48-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/ix-zb-48-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__48-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:31.910108+00:00"}}