{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__32-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 32/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 32/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Koblenz vom 20. November 2003 sowie die gegen den vor-\n\nbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde \n\nwerden als unzulässig verworfen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden \n\nder Klägerin auferlegt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 13. April 1999 die Erstattung \n\nbeantragter 26.980,70 FFrs Heilbehandlungskosten in einer 850,44 DM über-\n\nsteigenden Höhe ab. Auf die rechtzeitig erhobene Klage hat das Landgericht \n\nnach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten das Land unter \n\nKlagabweisung im Übrigen zur Zahlung weiterer 215,23 € verurteilt. Die Kosten \n\nweiterer Medikamente könnten nicht erstattet werden, weil sie zur Behandlung \n\nder anerkannten Verfolgungsleiden des Klägers nicht nachweisbar erforderlich \n\ngewesen seien. \n\n2 \n\nDie hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-\n\nricht nach entsprechendem Hinweis durch den Vorsitzenden mit einstimmigem \n\nBeschluss zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nhat der Kläger Beschwerde erhoben, welche die Nichtzulassung der Revision \n\ngegen die Berufungsentscheidung beanstandet. Hilfsweise hat er gegen den \n\nBeschluss des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\n3 \n\nZur Begründung seiner Rechtsmittel hat der Kläger ausgeführt: Im Ver-\n\nfahren vor den Entschädigungsgerichten seien § 522 Abs. 2 und 3 ZPO in der \n\nFassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) \n\nnicht anwendbar. Es seien insoweit dieselben Grundsätze heranzuziehen, die \n\nder Bundesgerichtshof für das Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe. \n\nDemnach müsse die Nichtzulassungsbeschwerde wie bei einem Berufungsurteil \n\nstatthaft sein. Hier habe das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger \n\nangebotenen sachverständigen Zeugen ohne zureichenden Grund abgelehnt \n\nund damit seine Amtsermittlungspflicht in einer gehörserheblichen Weise ver-\n\nletzt. \n\n4 \n\nDer Kläger ist am 21. Dezember 2004 verstorben. Seine Witwe und Erbin \n\nführt den Rechtsstreit im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof fort \n\n(§§ 239, 246 ZPO). \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsmittel der Klägerin gegen die Zurückweisung der Berufung \n\nihres Rechtsvorgängers im Beschlusswege sind unstatthaft. Auch im Verfahren \n\nvor den Entschädigungsgerichten finden nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschrif-\n\nten des § 522 Abs. 2 und 3 ZPO n.F. sinngemäß Anwendung (BGH, Beschl. v. \n\n6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, z.V.b.). Das Oberlandesgericht war infolgedessen \n\nnicht gehindert, unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. \n\nüber die Berufung des verstorbenen Klägers durch einstimmigen Beschluss zu \n\nbefinden. \n\n6 \n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen einer Beschlussentscheidung hat das \n\nOberlandesgericht nach dem Schreiben seines Vorsitzenden vom 8. Oktober \n\n2003 geprüft und bejaht. Eine weitere Begründung des Zurückweisungsbe-\n\nschlusses vom 20. November 2003 war nach § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F. \n\nnicht erforderlich. Eine rechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 522 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO durch das Revisionsgericht findet nicht statt; denn der Zu-\n\nrückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Abs. 3 ZPO n.F. unanfechtbar. \n\n7 \n\nDem Bundesgerichtshof ist es auch verwehrt, auf die Gehörsrüge der \n\nKlägerin hin die Sachaufklärung des Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich \n\ndaraufhin zu überprüfen, ob die Ladung der vom Kläger benannten Zeugen mit \n\nverfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist. Der Kläger \n\nhatte jedenfalls Gelegenheit, zu den im Hinweis des Vorsitzenden dargelegten \n\nBedenken gegen die Eignung seines Beweisantritts Stellung zu nehmen. Davon \n\nhat er abgesehen. \n\n8 \n\nDie in der Rechtsmittelbegründung der Klägerin gleichwohl behauptete \n\nVerletzung rechtlichen Gehörs durch den unanfechtbaren Beschluss des Beru-\n\nfungsgerichts konnte bis zum Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom \n\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nur mit der Verfassungsbeschwerde gel-\n\ntend gemacht werden (BVerfGE 107, 395, 418; 108, 341, 350). Eine außeror-\n\ndentliche Nichtzulassungsbeschwerde aus diesem Grunde ist ebenfalls nicht \n\nstatthaft (vgl. BVerfGE 107, 395, 416). \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 19.03.2003 - 5 O(WG) 193/99 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 20.11.2003 - 5wg U 11/03.E -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-32-04","retrieved":"2026-07-10 20:45:05.561334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zb-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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