{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__29-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZB 29/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteu- ererklärung ist nur dann \"unrichtig\" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. b) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhen- der Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 29/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\na) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteu-\n\nererklärung ist nur dann \"unrichtig\" im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, \n\nwenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht. \n\nb) Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhen-\n\nder Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der \n\nSteuererklärung des Steuerpflichtigen. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04 - LG Oldenburg \n\n AG Nordenham \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 12. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 20. Januar 2004 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 22. Sep-\n\ntember 2003 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Restschuldbe-\n\nfreiung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beteiligte zu 1. trägt die Kosten aller Rechtsmittelverfahren \n\nnach einem Wert von 4.000 Euro. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 9. April 2001 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners eröffnet worden. Im Schlusstermin am 25. März 2002 hat der Betei-\n\nligte zu 1. die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO beantragt. Der Antrag, der nicht begründet worden war, ist zunächst als \n\nunzulässig verworfen worden; dieser Beschluss ist jedoch auf die sofortige Be-\n\nschwerde des Beteiligten zu 1. aufgehoben worden. Mit Beschluss vom \n\n22. September 2003 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung sodann \n\nversagt, weil der Schuldner in den letzten drei Jahren vor Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens in insgesamt fünf Fällen unrichtige Steuererklärungen abgege-\n\nben habe, um Steuern zu verkürzen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners \n\ngegen diesen Beschluss ist zurückgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Schuldner weiterhin seinen Antrag auf Zurückweisung \n\ndes Versagungsantrags des Beteiligten zu 1.. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, § 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und \n\nzur Abweisung des Antrags des Beteiligten zu 1. auf Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung. \n\n3 \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dass die Angaben des Kläger in den \n\nfraglichen Erklärungen zu dem von ihm erzielten Umsatz oder Gewinn unrichtig \n\ngewesen seien, habe sich nicht feststellen lassen, weil der Beteiligte zu 1. in-\n\nsoweit kein konkretes Zahlenmaterial vorgelegt habe. Der Schuldner habe je-\n\ndoch im Jahr 1998 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr \n\n1996 abgegeben, indem er versichert habe, seine Angaben nach bestem Wis-\n\nsen und Gewissen gemacht zu haben. Dadurch habe er den Eindruck erweckt, \n\nder von ihm angegebene Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Betrieb einer \n\nGaststätte) sei auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Buchführung ermit-\n\ntelt worden. Dies sei unrichtig gewesen. Wegen der desolaten Kassenführung \n\n- Fehlen von Kassenstreifen bzw. Tagesendsummenbons - habe die angege-\n\n4 \n\n5 \n\nbene Zahl letztlich auf einer Schätzung beruht. Der Schuldner habe so eine Be-\n\ntriebsprüfung mit dem Risiko einer höheren Schätzung vermeiden wollen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versa-\n\ngen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-\n\nben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen an \n\nöffentliche Kassen zu vermeiden. Der Tatbestand erfasst damit auch unrichtige \n\noder unvollständige Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt; denn die \n\nSteuererklärungen sind (zunächst) Grundlage der Steuerfestsetzung. \n\n6 \n\nb) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den im \n\nJahr 1996 und in den folgenden Jahren erzielten Umsatz und Gewinn hat das \n\nLandgericht - anders als zuvor das Insolvenzgericht - nicht feststellen können. \n\nEntgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1. folgt die Unrichtigkeit oder Unvoll-\n\nständigkeit der Angaben des Schuldners für das Jahr 1996 auch nicht aus dem \n\nSteuerbescheid, durch den nach Abschluss der Betriebsprüfung die Einkom-\n\nmensteuer, die der Schuldner für das Jahr 1996 zu zahlen hatte, neu berechnet \n\nund festgesetzt worden ist. \n\n7 \n\naa) Die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes besagt, dass außer \n\nden Behörden sowie den Verfahrensbeteiligten alle anderen Behörden sowie \n\ngrundsätzlich alle Gerichte die Tatsache, dass der Verwaltungsakt erlassen \n\nwurde, als maßgebend akzeptieren müssen. Sie haben die durch den Verwal-\n\ntungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene \n\nNachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen. \n\nAuf bloße Vorfragen erstreckt sich die Tatbestandswirkung jedoch nicht (BGHZ \n\n158, 19, 22). Die Tatbestandswirkung eines Steuerbescheides erfasst dement-\n\nsprechend nicht die Tatsachen, welche die Grundlage der Besteuerung bilden. \n\nEine Bindung der ordentlichen Gerichte besteht insoweit nicht. \n\n8 \n\nbb) Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als das Finanzamt diese \n\nTatsachen nur im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermitteln konnte. Schon im \n\nSteuerfestsetzungsverfahren ist eine Schätzung unzulässig, wenn die anzu-\n\nwendende steuerrechtliche Norm tatbestandlich eine Steuerhinterziehung oder \n\neine Steuerverkürzung voraussetzt; denn insoweit gilt der strafrechtliche \n\nGrundsatz \"in dubio pro reo\" (BFH/NV 2002, 749 zu § 169 Abs. 2 Satz 2 AO). \n\nIm Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO trifft den antragstellenden Gläubiger \n\ndie Feststellungslast. Das Gesetz geht vom redlichen Schuldner als Regelfall \n\naus. Die Restschuldbefreiung darf deshalb nur dann nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO versagt werden, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, \n\ndass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat \n\n(BGHZ 156, 139, 147; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, \n\n1858, 1859). Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist nach § 162 Abs. 2 \n\nAO zulässig, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichen-\n\nden Aufklärungen zu geben vermag, er seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. \n\n2 AO verletzt, er Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen \n\nzu führen hat, nicht vorlegen kann oder die Bücher wegen sachlicher Mängel \n\nder Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Sie setzt also keine von \n\nvornherein \"unrichtigen\" Angaben voraus. Hat das Finanzamt Besteuerungs-\n\ngrundlagen gemäß § 162 AO abweichend von den Angaben des Steuerpflichti-\n\ngen geschätzt, folgt daraus allein also nicht, dass dessen Angaben im Sinne \n\nvon § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unrichtig waren. \n\n9 \n\nc) Die Unterzeichnung der Steuererklärung und die damit verbundene \n\nVersicherung nach § 150 Abs. 2 AO stellt keine unrichtige Angabe im Sinne von \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar. \n\n10 \n\naa) Der Schuldner hat gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, \"dass der \n\nfür das Jahr 1996 angegebene Gewinn auf einer ordnungsgemäßen Buchfüh-\n\nrung hinsichtlich der tatsächlich getätigten Umsätze ... beruht\". Die schriftliche \n\nVersicherung nach § 150 Abs. 2 AO geht dahin, dass die Angaben in der Steu-\n\nererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht \n\nworden seien. Schon aus dem Wortlaut der Norm, die in den amtlichen Vor-\n\ndrucken zur Einkommensteuer lediglich wiederholt worden ist, wird deutlich, \n\ndass sich die Versicherung nur auf die in der Steuererklärung enthaltenen An-\n\ngaben bezieht. In der Steuererklärung anzugeben ist der Gewinn, nicht jedoch, \n\nob der Gewinn auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen \n\nBelegsammlung über die Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt worden \n\nist. \n\n11 \n\nbb) Die Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 InsO sowie Sinn und \n\nZweck dieser Norm verbieten eine zu weitgehende Interpretation von schriftli-\n\nchen Erklärungen des Schuldners. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge \"Ver-\n\nsagung der Restschuldbefreiung\" ausdrücklich deshalb von unrichtigen schriftli-\n\nchen Angaben abhängig gemacht, um Beweisschwierigkeiten vorzubeugen \n\n(Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Andere als die in \n\n§ 290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagungsgründe rechtfertigen eine Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung nicht. § 290 Abs. 1 InsO umschreibt die Verhal-\n\ntensweisen, die eine Versagung rechtfertigen, abschließend. Andere Verhal-\n\ntensweisen bleiben sanktionslos, selbst wenn sie ebenfalls als unredlich anzu-\n\nsehen sind (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, \n\n1383). Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen von vornherein wissen, unter \n\nwelchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt \n\nwerden kann (Begründung zu § 239 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Der \n\nZweck, Rechtssicherheit zu schaffen, schließt es aus, schriftlichen Erklärungen \n\ndes Schuldners über ihren Wortlaut und eindeutigen Inhalt hinausgehende Be-\n\ndeutungen beizumessen und auf dieser Grundlage im Rahmen des § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 2 InsO zum Nachteil des Schuldners zu berücksichtigen. \n\n12 \n\nd) Aus den genannten Gründen war die fragliche Steuererklärung des \n\nSchuldners schließlich auch nicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO unvoll-\n\nständig. Der Schuldner war steuerrechtlich nicht verpflichtet, in seiner Einkom-\n\nmensteuererklärung auf die fehlenden Kassenstreifen bzw. Tagesendsummen-\n\nbons hinzuweisen; ein entsprechender Hinweis hätte überdies seine wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse - auf die § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO abstellt - nur mittelbar be-\n\ntroffen. \n\n13 \n\n3. Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners über den von \n\nihm erzielten Umsatz und Gewinn hat das Landgericht in keinem der vom Insol-\n\nvenzgericht angenommenen fünf Fälle feststellen können. Da die Aufhebung \n\nder angefochtenen Beschlüsse nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung \n\ndes Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die \n\nSache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentschei-\n\ndung zu treffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Beteiligten zu 1. auf \n\nVersagung der Restschuldbefreiung ist abzuweisen, weil sich die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen des von ihm behaupteten Versagungsgrundes nicht haben \n\nfeststellen lassen (vgl. BGHZ 156, 139, 147). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordenham, Entscheidung vom 22.09.2003 - 6 IK 2/01 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.01.2004 - 6 T 1244/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":13},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-29-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:30.093568+00:00"}}