{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"IX ZB 17/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 203 Abs. 1 a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzver- fahren zulässig. b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein ab- sonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 17/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 203 Abs. 1 \n\na) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzver-\n\nfahren zulässig. \n\nb) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein ab-\n\nsonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös \n\nerzielt. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04 - LG Koblenz \n\n AG Neuwied \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 1. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2004 wird auf Kosten \n\nder Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n22.357 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie B. hatte gegen die Schuldnerin eine Insolvenz-\n\nforderung, die sie in Höhe von insgesamt 417.812,02 € zur Tabelle anmeldete. \n\nDie Schuldnerin hatte der Bank als Sicherheit die Rechte aus einer Kapitalle-\n\nbensversicherung und eine Darlehensforderung abgetreten. Dies war dem wei-\n\nteren Beteiligten, dem Treuhänder, in dem am 22. Dezember 2000 eröffneten \n\nvereinfachten Insolvenzverfahren bekannt geworden und in seinem Schlussbe-\n\nricht vermerkt worden. Im Schlusstermin wurde festgestellt, dass sich eine \n\nSchlussverteilung erübrige, da keine Masse zu verteilen sei. Sodann wurde die \n\nErteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und - mit Beschluss vom \n\n30. Januar 2002 - das Verfahren aufgehoben. Mit Schreiben vom 11. November \n\n2003 teilte die B. mit, sie habe bei der Verwertung der ihr \n\nvon der Schuldnerin gestellten Sicherheiten einen Übererlös in Höhe von \n\n223.572,25 € erzielt. \n\n2 \n\nAuf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Amtsgericht die Nachtrags-\n\nverteilung angeordnet und den weiteren Beteiligten mit ihrer Durchführung be-\n\nauftragt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist er-\n\nfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Abwei-\n\nsung des Antrags auf Anordnung einer Nachtragsverteilung. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 6, 7, 204 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zuläs-\n\nsig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde nicht die Auffassung \n\ndes Landgerichts, die Vorschrift des § 203 InsO sei auch im Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren anwendbar (ebenso FK-InsO/Kohte, 3. Aufl. § 314 Rn. 32; \n\nBraun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 203 Rn. 4; Uhlenbruck/Vallender, 12. Aufl. § 312 \n\nRn. 70; a.A. MünchKomm-InsO/Hintzen, § 203 Rn. 2). Die für das Regelinsol-\n\nvenzverfahren gegebenen Vorschriften finden auch auf das Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren Anwendung, sofern in den §§ 311 ff InsO nicht ein Anderes be-\n\nstimmt ist (MünchKomm-InsO/Ott, § 311 Rn. 17; Wenzel in Kübler/Prütting, In-\n\nsO § 311 Rn. 2; Braun/Buck, aaO § 311 Rn. 3). Der Hinweis (MünchKomm-\n\nInsO/Hintzen, aaO), über die Restschuldbefreiung könne erst entschieden wer-\n\nden, wenn das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sei, steht dem \n\nnicht entgegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - auch im vereinfachten \n\nInsolvenzverfahren ein der Vorschrift des § 197 InsO entsprechender Schluss-\n\ntermin stattfindet. Damit entsteht die Zäsur, an die § 203 InsO anknüpft und \n\nwelche die Anordnung einer Nachtragsverteilung erforderlich macht, wenn einer \n\nder in der Vorschrift genannten Tatbestände eintritt. \n\n5 \n\n2. Das Landgericht hat gemeint, hier liege ein Fall des § 203 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO vor; mit einer Zahlung aus der Masse und einem Rückfluss in die Masse \n\nsei die vorliegende Fallkonstellation vergleichbar. Ob dem zu folgen ist, kann \n\ndahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachtragsver-\n\nteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind erfüllt. \n\n6 \n\na) Diese Bestimmung betrifft den Fall, dass nach dem Schlusstermin \n\nGegenstände der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es nicht nur um Ge-\n\ngenstände, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter (Treuhänder) \n\nunbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift \n\nerfasst vielmehr auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für ver-\n\nwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (MünchKomm-\n\nInsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 15; FK-InsO/Kießner, aaO § 203 Rn. 13). So hat \n\nbereits das Reichsgericht zu der dem § 203 InsO entsprechenden Vorschrift \n\ndes § 166 KO entschieden, dass Außenstände, die der Konkursverwalter we-\n\ngen einer Aufrechnung mit einer vermeintlich höheren Gegenforderung zu-\n\nnächst nicht eingezogen hat, für die Nachtragsverteilung zur Verfügung stehen \n\n(RGZ 36, 20, 23). Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter irrig der Meinung war, \n\nein vom Konkursbeschlag erfasster Vermögensgegenstand sei bereits zusam-\n\nmen mit anderen Gegenständen veräußert worden (RGZ 25, 7, 9 f). Ebenso \n\nverhält es sich mit bereits ausgebuchten Forderungen, die sich nachträglich als \n\nwerthaltig erweisen (Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 203 Rn. 13). In diesen \n\nFällen steht der Umstand, dass der Verwalter schon vor dem Schlusstermin \n\nKenntnis von der Existenz des Vermögenswertes hatte, einer Nachtragsvertei-\n\nlung nicht entgegen; auf die Frage, ob seine Bewertung auf einer vorwerfbaren \n\nFehleinschätzung beruht, kommt es nicht an (vgl. etwa FK-InsO/Kießner, aaO \n\n§ 203 Rn. 13; Westphal in Nerlich/Römermann, InsO §§ 203, 204 Rn. 8; \n\nMünchKomm-InsO/Hintzen, aaO § 203 Rn. 18) \n\n7 \n\nb) Danach ist die Anordnung der Nachtragsverteilung hier rechtlich nicht \n\nzu beanstanden: Zwar stand der Schuldnerin schon mit Abschluss der Siche-\n\nrungsabrede ein - durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend be-\n\ndingter - Anspruch gegen die B. auf Auskehrung eines \n\nvon dieser erzielten Übererlöses aus der Verwertung der gestellten Sicherhei-\n\nten zu (vgl. BGHZ 98, 256, 261; BGH, Urt. v. 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, \n\nNJW 1992, 1620; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 8. Aufl. Rn. 284). \n\nDiesen vom Insolvenzbeschlag erfassten Anspruch hat der weitere Beteiligte \n\njedoch nicht zugunsten der Masse verwertet; denn er ging nach den Feststel-\n\nlungen des Landgerichts davon aus, dass die zur Sicherheit abgetretenen \n\nRechte nicht ausreichen würden, um die Forderung der absonderungsberech-\n\ntigten Bank vollständig zu befriedigen. Es ist aber - wie gezeigt - anerkannt, \n\ndass von § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Gegenstände erfasst werden, die der \n\nVerwalter (Treuhänder) zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen auch \n\nnicht zur Masse gezogen hat. \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde meint, zum Zeitpunkt des Schlusstermins sei mit \n\nder Möglichkeit eines Überschusses zu rechnen und der weitere Beteiligte da-\n\nher gehalten gewesen, nach § 313 Abs. 3 Satz 3, § 173 Abs. 2 InsO vorzuge-\n\nhen. Dessen Fehleinschätzung ist jedoch unerheblich. Zudem ist § 313 Abs. 3 \n\nSatz 3 InsO erst durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und \n\nanderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I 2710) angefügt worden; auf \n\nvor dem 1. Dezember 2001, dem Tag des In-Kraft-Tretens eröffnete Insolvenz-\n\nverfahren ist die Vorschrift daher nicht anzuwenden (Art. 103a EGInsO; vgl. \n\nWenzel in Kübler/Prütting, aaO § 313 Rn. 3a). \n\n9 \n\n3. Die Annahme des Landgerichts, der weitere Beteiligte habe den An-\n\nspruch der Schuldnerin gegen die absonderungsberechtigte Bank nicht freige-\n\ngeben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. Der Senat ist an die \n\nFeststellung in dem angefochtenen Beschluss gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4, \n\n§ 559 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuwied, Entscheidung vom 18.11.2003 - 21 IK 21/03 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2004 - 2 T 901/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-17-04","retrieved":"2026-07-10 17:17:29.229750+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/ix-zb-17-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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