{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 11/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1 a) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. b) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläu- biger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 11/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \nwährend der Insolvenz \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 89 Abs. 3, §§ 207, 210; ZPO § 766 Abs. 1 Satz 1 \n\na) Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, \n\num über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen \n\nden Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch \n\nden ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt. \n\nb) Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläu-\n\nbiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt. \n\nBGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 11/04 - LG Detmold \n\nAG Detmold \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. September 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der Zi-\n\nvilkammer 3 des Landgerichts Detmold vom 15. Dezember 2003 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 8. Oktober \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschlüssen des Amtsgerichts Hildesheim vom 22. Juli 2003 zu \n\n23 M 3157/03 und vom 1. August 2003 zu 23 M 31851/03 wird für \n\nunzulässig erklärt. \n\nDie vorbezeichneten Beschlüsse werden aufgehoben und die \n\nzugrundeliegenden Vollstreckungsanträge zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Gläubiger auferlegt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n48.986,83 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger war vorläufiger sowie erster Insolvenzverwalter in dem \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Nach seiner Abwahl \n\nwurde der Schuldner dieses Verfahrens zum Insolvenzverwalter bestellt (fortan: \n\nInsolvenzverwalter). Aus seiner Tätigkeit stehen dem Gläubiger vollstreckbare \n\nVergütungsansprüche in Höhe von (12.389,67 € + 36.597,16 € =) 48.986,83 € \n\nzu. Wegen dieses Betrages betreibt er die Zwangsvollstreckung in die Insol-\n\nvenzmasse. \n\n2 \n\nMit zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. Juli 2003 \n\nund vom 1. August 2003 hat der Gläubiger in das bei der Stadtsparkasse Hil-\n\ndesheim geführte Massekonto vollstreckt. Schon zuvor, nämlich mit Schreiben \n\nan das Insolvenzgericht vom 19. Juni 2003, hatte der Insolvenzverwalter mitge-\n\nteilt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens \n\nzu decken. Der Insolvenzverwalter hat beim Insolvenzgericht gegen die Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen Erinnerungen eingelegt, die als unbegründet zurückge-\n\nwiesen worden sind. Das Landgericht hat seine sofortige Beschwerde zurück-\n\ngewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Insolvenzver-\n\nwalter die Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft \n\nund auch im Übrigen zulässig. Das Beschwerdegericht hat über die Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde in ordnungsgemäßer Besetzung (BGHZ 154, 200, 200 f) \n\nentschieden. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den ausgebrachten Pfän-\n\ndungen des Massekontos steht ein Vollstreckungsverbot entgegen. \n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts nicht zu beanstanden. Mit Recht hat es die funktionelle Zuständigkeit \n\ndes vom Insolvenzverwalter angerufenen Insolvenzgerichts zur Entscheidung \n\nüber die Erinnerungen bejaht. \n\na) Gegen unzulässige Vollstreckungsmaßnahmen von Massegläubigern \n\nin die Insolvenzmasse steht dem Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinne-\n\nrung (§ 766 ZPO) zu (vgl. Blersch, in Berliner Kommentar zur InsO § 90 Rn. 9; \n\nLüke, in Kübler/Prütting InsO § 90 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Breuer, § 90 \n\nRn. 24; Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576; Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 90 Rn. 10; Vallender ZIP 1997, 1993, 1998). Gemäß § 766 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO hat über sie das Vollstreckungsgericht zu entscheiden. Nach § 764 \n\nAbs. 2 ZPO ist Vollstreckungsgericht grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen \n\nBezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Da-\n\nnach hätte der Insolvenzverwalter seine Erinnerung an das Amtsgericht Hildes-\n\nheim und nicht an das Insolvenzgericht Detmold richten müssen. \n\n7 \n\nDemgegenüber hat nach § 89 Abs. 3 InsO nicht das Vollstreckungsge-\n\nricht, sondern das Insolvenzgericht über Einwendungen zu entscheiden, die im \n\nAnwendungsbereich dieser Vorschrift gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvoll-\n\nstreckung erhoben werden. Eine ähnliche Zuweisung an das Insolvenzgericht \n\nenthält § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO für die Entscheidung, ob ein Gegenstand nach \n\neiner der in Absatz 1 Satz 2 in Bezug genommenen Vorschriften der Zwangs-\n\nvollstreckung unterliegt und damit zur Insolvenzmasse gehört. In den genann-\n\nten Fällen entscheidet das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-\n\nricht (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; \n\nständig). Der sachliche Grund für die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts liegt \n\nin dem engen Sachzusammenhang zwischen der Einzelvollstreckung und dem \n\nInsolvenzverfahren (vgl. dazu auch den Regierungsentwurf zur Insolvenzord-\n\nnung BT-Drucks. 12/2443, S. 138). Das Insolvenzverfahren ist insoweit unmit-\n\ntelbar durch die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Einzelzwangsvollstreckung \n\nbetroffen (vgl. BGH, aaO). \n\n8 \n\nb) Die Zuweisung vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe durch § 36 \n\nAbs. 4, § 89 Abs. 3, § 148 Abs. 2 InsO an das Insolvenzgericht ist nicht ab-\n\nschließend. Es entspricht fast einhelliger Auffassung, dass die Insolvenzgerich-\n\nte und nicht die Vollstreckungsgerichte in entsprechender Anwendung des § 89 \n\nAbs. 3 InsO über Erinnerungen zu befinden haben, die sich auf die in § 90 \n\nAbs. 1 InsO geregelten Vollstreckungsverbote bei Masseverbindlichkeiten be-\n\nziehen \n\n(vgl. Blersch, \n\nin Berliner Kommentar aaO § 90 Rn. 10; HK-\n\nInsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. § 90 Rn. 13; Gerhardt, in Gottwald Insolvenz-\n\nrechts-Handbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 28; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zur \n\nInsO § 90 Rn. 11; Landfermann, in Kölner Schrift 2. Aufl. S. 159, 174; Lüke, in \n\nKübler/Prütting aaO § 90 Rn. 21; MünchKomm-Inso/Breuer, § 90 Rn. 25; Uh-\n\nlenbruck, aaO § 90 Rn. 10; Behr JurBüro 1999, 66, 68; Vallender aaO S. 1999). \n\nDieser Auffassung ist zuzustimmen. Sie wird von den Beteiligten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens auch nicht in Frage gestellt. \n\n9 \n\nc) Im Streitfall hat der Insolvenzverwalter die von ihm eingelegten Erinne-\n\nrungen nicht auf die Verletzung des § 90 InsO, sondern darauf gestützt, dass \n\ndie Insolvenz bei Einleitung der Vollstreckung schon massearm im Sinne von \n\n§ 207 InsO gewesen sei und die Pfändungen des Massekontos die Befriedi-\n\ngung in der Rangfolge des § 207 Abs. 3 InsO vereitelten. \n\n10 \n\nAuch hierüber haben in entsprechender Anwendung des § 89 Abs. 3 In-\n\nsO die Insolvenzgerichte als die sachnäheren Gerichte zu entscheiden. Für \n\nVollstreckungsverbote im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 InsO ist \n\nauch dies überwiegend anerkannt (vgl. LG Trier ZInsO 2005, 221; Breutigam, in \n\nBerliner Kommentar aaO § 210 Rn. 7; HK-InsO/Landfermann, aaO § 210 Rn. 4; \n\nFK/Kießner, InsO 4. Aufl. § 210 Rn. 7; Pape, in Kübler/Prütting, aaO § 210 \n\nRn. 4a; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210 Rn. 15; Uhlenbruck, aaO § 210 \n\nRn. 4; a.A. Smid, InsO 2. Aufl. § 210 Rn. 2 und Fn. 4; ders. WM 1998, 1313, \n\n1318 f; Runkel/Schnurbusch NZI 2000, 49, 51). Nicht anders verhält es sich, \n\nwenn - wie hier - geltend gemacht wird, das Vollstreckungsverbot erfasse auch \n\ndie Fälle der Massearmut im Sinne des § 207 InsO. Unterschiedliche Zustän-\n\ndigkeiten für die gerichtliche Durchsetzung von Vollstreckungsverboten, die ih-\n\nren Grund entweder in der Masseunzulänglichkeit nach §§ 208, 209 InsO oder \n\nin der Massearmut nach § 207 InsO haben, würden dem gemeinsamen Sinn \n\nund Zweck der Regelung, im Falle unzulänglicher Massen eine bestimmte Be-\n\nfriedigungsreihenfolge verfahrensrechtlich sicherzustellen, nicht gerecht. Auch \n\ndies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt worden. \n\n11 \n\n2. In der Sache selbst steht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers aus \n\nden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in die Insolvenzmasse in ent-\n\nsprechender Anwendung des § 210 InsO das Vollstreckungsverbot der Masse-\n\narmut entgegen. Die Vollstreckung ist deshalb für unzulässig zu erklären; \n\nzugleich sind die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben (vgl. Zöller/Stöber, \n\nZPO 25. Aufl. § 766 Rn. 30). \n\n12 \n\na) Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsverbot des § 210 \n\nInsO gelte nur für sogenannte Altmassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. \n\nDie titulierten Vergütungsforderungen des Gläubigers gehörten jedoch nach \n\n§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Ob das Voll-\n\nstreckungsverbot entsprechend auch auf die Massearmut nach § 207 InsO an-\n\ngewendet werden könne, bedürfe deshalb keiner Entscheidung. Im Erinne-\n\nrungsverfahren könne auch nicht geprüft werden, ob dem Gläubiger nach § 207 \n\nAbs. 3 InsO nur noch ein quotenmäßiger Vergütungsanspruch zustehe. Hierbei \n\nhandele es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die im Wege der \n\nVollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden müsse. \n\n13 \n\n14 \n\nb) Diese Begründung ist nicht tragfähig. \n\naa) Nach der allerdings später als die angefochtenen Beschlüsse ergan-\n\ngenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 13. April 2006 \n\n- IX ZR 22/05, WM 2006, 970, 973, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist \n\ndas Vollstreckungsverbot aus § 210 InsO auf das Rangverhältnis zwischen den \n\nim ersten Rang zu berichtigenden Kosten (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) und den im \n\nzweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 \n\nInsO) entsprechend anzuwenden, um die vom Gesetz nicht bedachte \n\nLücke zu schließen, dass die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten nicht \n\ngedeckt wären, falls die Neumasseverbindlichkeiten ausgeglichen würden. Ist \n\ndie Masse sogar arm im Sinne von § 207 InsO und reichen die Barmittel nicht \n\neinmal aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 209 Abs. 1 Nr. 1, \n\n§ 54 InsO zu decken, befindet sich der Insolvenzverwalter in einer ähnlichen \n\nLage. Da er - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 923) - seine Tätigkeit nicht sofort beenden \n\nkann, weil § 207 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse \n\nnur in dem in der Vorschrift geregelten Verfahren erlaubt, müsste er ohne eine \n\nentsprechende Anwendung des § 210 InsO zusehen, wie andere Kostengläubi-\n\nger im Wege der Vollstreckung bis zum vorläufigen Ausgleich ihrer Forderun-\n\ngen auf die vorhandenen Barmittel der Masse zugreifen. Dies liefe der in § 207 \n\nAbs. 3 Satz 1 InsO festgelegten Rangfolge zuwider, die eine anteilige Befriedi-\n\ngung vorsieht. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber, der \n\nin den §§ 207 ff InsO die massearme Insolvenz nur bruchstückhaft geregelt hat \n\n(vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), mit der Vorschrift des § 210 InsO die entspre-\n\nchende Anwendung über den unmittelbar geregelten Fall hinaus ausschließen \n\nwollte (vgl. BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 22/05, aaO S. 973; Münch-\n\nKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 68; Pape, in Kübler/Prütting aaO § 207 \n\nRn. 32; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44). \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Gläubigers kann der Insolvenzverwal-\n\nter nicht auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) und die in \n\ndiesem Klageverfahren möglichen einstweiligen Anordnungen (§ 769 ZPO) \n\nverwiesen werden (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69; Pape, in Küb-\n\nler/Prütting aaO § 207 Rn. 32 f; a.A. Klopp/Kluth, in Gottwald aaO § 74 Rn. 44). \n\nMit dem auf die Massearmut gestützten Vollstreckungsverbot wird ein Einwand \n\ngegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung erhoben, nicht jedoch ein ma-\n\nterieller Einwand gegen den Anspruch an sich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn \n\ndie Massearmut feststeht und der Insolvenzverwalter die Einstellung des Ver-\n\nfahrens mangels Masse angeregt hat. In einem solchen Fall führte die Notwen-\n\ndigkeit einer Vollstreckungsgegenklage zur Abwehr schon ausgebrachter Pfän-\n\ndungen vor allem zu Kostennachteilen für die bereits völlig unzureichende Mas-\n\nse (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 69). \n\n16 \n\nZwar wird eingewandt, im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 210 \n\nInsO bestehe im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO keine Möglichkeit, die \n\nAnzeige des § 208 InsO auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen, weil das \n\ngesetzliche Vollstreckungsverbot des § 210 InsO schlicht an die Anzeige selbst \n\nanknüpfe (vgl. Roth, in Festschrift Friedhelm Gaul S. 573, 576). Die rechtsver-\n\nbindliche Wirkung der Anzeige gilt nach der Rechtsprechung des Senats jedoch \n\nnicht ausnahmslos (vgl. BGHZ 154, 358, 369; BGH, Urt. v. 13. April 2006 \n\n- IX ZR 22/05, aaO S. 973 f). Die Vorschrift des § 207 InsO statuiert allerdings \n\nim Unterschied zu § 208 InsO nicht ausdrücklich eine Pflicht des Insolvenzver-\n\nwalters zur Anzeige der Massearmut. Dies hat seinen Grund darin, dass die \n\nWirkungen der Masselosigkeit - anders als die an die Masseunzulänglichkeit \n\nnach § 208 InsO anknüpfenden Rechtsfolgen des § 210 InsO - nicht von einer \n\nsolchen vorherigen Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht oder einer öffent-\n\nlichen Bekanntmachung abhängig sind. Vielmehr treten die sich aus der \n\nMasselosigkeit ergebenden Rechtsfolgen ein, sobald deren Voraussetzungen \n\nvorliegen (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 207 Rn. 57; Pape, in Kübler/ \n\nPrütting aaO § 207 Rn. 11). Obgleich die gerichtliche Verfahrenseinstellung \n\nmangels Masse von Amts wegen erfolgt, ist es jedoch nicht Aufgabe des Ge-\n\nrichts, den jeweiligen Stand der Massekostendeckung zu kontrollieren. Vielmehr \n\ngehört es zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, die Kostendeckung zu be-\n\nobachten, bei Auftreten von Zweifeln eine Überprüfung vorzunehmen und ge-\n\ngebenenfalls dem Gericht hierüber Mitteilung zu machen (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 207 Rn. 40; FK/Kießner, aaO § 207 Rn. 17; Pape, in Küb-\n\nler/Prütting aaO § 207 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO § 207 Rn. 4). Es erscheint des-\n\nhalb gerechtfertigt, jedenfalls die sachlich zutreffende Mitteilung des Insolvenz-\n\nverwalters an das Insolvenzgericht von der fehlenden Masse einer Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO insoweit gleichzustellen und sie wie \n\ndiese als Anknüpfungspunkt für das Vollstreckungsverbot ausreichen zu lassen. \n\n17 \n\nc) Das Beschwerdegericht durfte deshalb nicht offen lassen, ob Masse-\n\nlosigkeit nach § 207 InsO eingetreten war. Diese kann der Senat selbst feststel-\n\nlen, weil der Sachverhalt insoweit hinreichend geklärt ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 \n\nZPO). Der Insolvenzverwalter hat sich in den Tatsacheninstanzen darauf beru-\n\nfen, dass die Verwertung der Masse abgeschlossen sei, verwertbare Vermö-\n\ngensgegenstände nicht mehr vorhanden und weder Aktiv- noch Passivprozesse \n\nanhängig seien. Der Kontostand des Massekontos habe sich im Zeitraum zwi-\n\nschen Januar 2002 und Oktober 2003 auf Beträge zwischen rund 46.700 € und \n\n50.200 € belaufen. Die Kontostände hat der Verwalter durch Vorlage entspre-\n\nchender Kontoauszüge belegt. Die Kosten des Insolvenzverfahrens hat er auf \n\n85.592,73 € beziffert, wobei er neben den streitgegenständlichen Kosten des \n\nGläubigers Gerichtskosten allein in Höhe von 12.912,78 € in Ansatz gebracht \n\nhat. Der Gläubiger ist diesem Vortrag im Wesentlichen mit dem Hinweis entge-\n\ngengetreten, dass der insoweit belastete Insolvenzverwalter seinen Darle- \n\ngungspflichten nicht genügt habe. Dies trifft nicht zu. Es ist deshalb von der \n\nSachverhaltsschilderung des Insolvenzverwalters auszugehen, nach der Mas-\n\nsearmut im Sinne des § 207 InsO gegeben ist. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2003 - 10c IN 38/01 - \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 15.12.2003 - 3 T 355/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-21/ix-zb-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:54:45.562236+00:00"}}