{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_309-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-12-21","aktenzeichen":"IX ZB 309/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 309/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 21. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDem Beklagten zu 2 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt \n\nDr. v. Mettenheim beigeordnet. \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 2004 wird \n\nauf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n180.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger macht Anwaltshonorar aus einer Stundenabrechnungsverein-\n\nbarung geltend. Das Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 18. Juni 2004 \n\nab, das dem Kläger am 14. Juli 2004 zugestellt wurde. Hiergegen legte er mit \n\nSchriftsatz vom 13. August 2004 (Freitag) Berufung ein. Das Berufungsgericht \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nverwarf die Berufung durch Beschluss vom 28. September 2004 als unzulässig, \n\nweil sie nicht begründet worden war. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am \n\n5. Oktober 2004 zugestellt. \n\nMit Schriftsatz vom 7. Oktober 2004 hat der Kläger beantragt, ihm gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: \n\nDie Überwachung von Fristen im Büro des Klägers sei so organisiert, \n\ndass die Kanzleivorsteherin K. Fristen sowohl im Computer als auch in \n\neinem Fristenkalender vermerke, wobei zusätzlich eine Woche vor Fristablauf \n\neine Vorfrist eingetragen werde. Auch werde die Eintragung von Berufungs- \n\nund Berufungsbegründungsfristen im Fristenkalender auf dem jeweiligen Urteil \n\nvermerkt. Zusätzlich würden jeden Freitag Vor- und Ablauffristen der kommen-\n\nden Woche ausgedruckt und dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Die Ein-\n\ntragung und Kontrolle der Fristen obliege der Kanzleivorsteherin. Fehler seien \n\ninsoweit nie vorgekommen oder bemerkt worden. Im vorliegenden Fall habe die \n\nnach einem Mutterschaftsurlaub im Rahmen eines Wiedereingliederungspro-\n\ngramms in der Kanzlei tätige Anwaltsgehilfin H. zunächst versehentlich \n\nnur die Berufungsfrist notiert, nicht aber die Berufungsbegründungsfrist. Dem \n\nKläger sei dies aufgefallen. Er habe seinen Bürokollegen Rechtsanwalt \n\nDr. K. , der mit der Überprüfung der Erfolgsaussichten der Berufung befasst \n\ngewesen sei, hierüber informiert. Dieser habe am 13. August 2004 der Kanzlei-\n\nvorsteherin den Auftrag erteilt, auch die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, \n\nwas diese Dr. K. auch zugesichert habe. Hierfür habe sie die Akte bei sich \n\nauf dem Schreibtisch behalten. Entgegen dieser Zusage sei die Frist gleichwohl \n\nnicht notiert worden. Erst nach Eingang des Verwerfungsbeschlusses sei der \n\nFristablauf und die unterbliebene Fristnotierung aufgefallen. \n\n4 \n\nZur Glaubhaftmachung hat sich der Kläger unter anderem auf die eides-\n\nstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr. K. bezogen, in der dieser \n\nangibt, von dem Kläger im Rahmen eines Gesprächs am 12. August 2004 auf \n\ndie fehlende Notierung der Berufungsbegründungsfrist aufmerksam gemacht \n\nworden zu sein. Ihm sei die Akte mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nerst wieder am 5. Oktober 2004 vorgelegt worden. \n\n5 \n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wie-\n\ndereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die-\n\nser mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 \n\nAbs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe vorliegt. Die Rechtsfragen, die der \n\nBeschwerdefall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Die Begründung des Be-\n\nrufungsgerichts hält sich in dem durch diese Rechtsprechung vorgezeichneten \n\nRahmen. \n\n7 \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die begehrte Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand (§ 233 ZPO) sei zu versagen, weil der Kläger als Prozessbevoll-\n\nmächtigter in eigener Sache die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft nicht \n\neingehalten habe. \n\n8 \n\na) Hierbei befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung. Danach braucht ein Rechtsanwalt zwar grund-\n\nsätzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelweisung zu überwachen. Er \n\nkann im Allgemeinen auch darauf vertrauen, dass eine sonst zuverlässige Bü-\n\nroangestellte mündliche Anweisungen richtig befolgt (BGH, Beschl. v. 4. No-\n\nvember 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; v. 13. September 2006 \n\n- XII ZB 103/06, FamRZ 2006, 1663 f). In einer Anwaltskanzlei müssen jedoch \n\ngrundsätzlich ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen \n\nsein, dass die mündliche Einzelweisung über die Eintragung einer wichtigen \n\nFrist in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. In Bezug auf \n\ndie Versäumung der Berufungsfrist hat der Bundesgerichtshof dies wiederholt \n\nklargestellt. Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungs-\n\nfrist nur mündlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeglicher Sicherung \n\neinen entscheidenden Organisationsmangel (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 \n\n- VII ZB 4/91, NJW 1992, 574; v. 4. November 2003, aaO S. 689; v. \n\n13. September 2006, aaO). Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze mit \n\nRecht auf die hier zu beurteilende Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nübertragen. Denn auch sie führt wie die Versäumung der Berufungsfrist zur \n\nVerwerfung und damit zum Verlust des Rechtsmittels (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO). Einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf es insoweit nicht. \n\n9 \n\n2. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu dem - im \n\nÜbrigen naheliegenden - Ergebnis gelangt, der Kläger habe die Fristversäu-\n\nmung verschuldet, weil er nicht dafür gesorgt habe, dass die Eintragung der \n\nBegründungsfrist sofort erfolgte und nicht wegen anderer Aufgaben zurückge-\n\nstellt wurde. Diese Würdigung ordnet sich in die zu § 233 ZPO ergangene \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht führt aus, angesichts des vorausgegangenen \n\nFehlverhaltens habe den Kläger eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der \n\nEintragung und Sicherung der Berufungsbegründungsfrist getroffen (vgl. hierzu \n\nBGH, Beschl. v. 19. Januar 1984 - VII ZB 18/83, VersR 1984, 286). Da bereits \n\ndie Anwaltsgehilfin die Eintragung vergessen gehabt habe und die daraufhin \n\nangewiesene Kanzleivorsteherin mit anderen Angelegenheiten beschäftigt ge-\n\nwesen sei, habe ein sorgfältiger Rechtsanwalt die sofortige Eintragung vor der \n\nAusführung anderer Arbeiten sicherstellen und die Eintragung kontrollieren \n\nmüssen. Dies sei jedoch unterblieben. Eine anwaltliche Kontrolle der Eintragung \n\nsei darüber hinaus auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Eintragung nur \n\nder Begründungsfrist auf Einzelweisung für die angewiesene Kanzleivorsteherin \n\neine Abweichung vom üblichen Ablauf dargestellt habe. \n\nb) Diese Würdigung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht in Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\nIn seinem Beschluss vom 23. Oktober 2003 (V ZB 28/03, NJW 2004, \n\n367, 369) hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, dass die konkrete Einzel-\n\nweisung, welche die bestehende Organisation nicht außer Kraft setzt, sondern \n\nsich einfügt und nur einzelne Elemente ersetzt, während andere ihre Bedeutung \n\nbehalten, den Rechtsanwalt bei einer unzureichenden Organisation nicht entlas-\n\nten kann. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß \n\nangenommen. Durch die am 13. August 2004 erteilte Einzelweisung sollte nur \n\ndas Versäumnis der Anwaltsgehilfin korrigiert werden. Dadurch wurden die all-\n\ngemeinen organisatorischen Maßnahmen im Büro des Klägers nicht außer Kraft \n\ngesetzt. Diese waren nach dem Vortrag des Klägers, den das Berufungsgericht \n\nseiner Beurteilung zugrunde gelegt hat und der für das Rechtsbeschwerdege-\n\nricht bindend ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003, aaO S. 368), unzurei-\n\n11 \n\n12 \n\nchend. Sie trafen keine Vorsorge für den auch hier eingetretenen Störfall, dass \n\ndie Eintragung der Frist sowohl im Fristenkalender als auch auf der Urteilsab-\n\nschrift unterblieb. \n\n13 \n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2004 - 15 O 425/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2004 - I-24 U 162/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-309-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-21/ix-zb-309-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_309-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:11:15.314316+00:00"}}