{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"IX ZB 308/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 59, 5 Abs. 1 a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverlet- zungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. b) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewen- det werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 308/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 59, 5 Abs. 1 \n\na) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverlet-\n\nzungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund \n\nbilden, zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. \n\nb) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die \n\nVerletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen, wenn \n\nder Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur \n\ndurch die Entlassung die Gefahr größerer Schäden für die Masse noch abgewen-\n\ndet werden kann. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04 - LG Leipzig \n\n AG Leipzig \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 8. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. \n\nNovember 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der \n\nRechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde \n\nder Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) mit Beschluss des Amts-\n\ngerichts - Insolvenzgerichts - vom 12. Mai 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\nUnter dem 23. Mai 2002 setzte das Insolvenzgericht gegen ihn ein Zwangsgeld \n\nvon 1.000 € fest, um ihn zur Abgabe einer mehrfach angemahnten Ein- und \n\nAusgabenrechnung anzuhalten. Dieser Beschluss wurde aufgehoben, weil der \n\nBeschwerdeführer die Rechnung innerhalb der Beschwerdefrist einreichte. \n\nNachdem ihm das Insolvenzgericht unter dem 26. Juni 2002 angedroht hatte, \n\nihn wegen \"unangemessen verzögerter Erfüllung der Berichtspflicht\" gemäß \n\n§ 59 InsO aus dem Amt zu entlassen, erstattete er am 15. August 2002 seinen \n\nSchlussbericht. Das Insolvenzgericht bat ihn mit Schreiben vom 19. August \n\n2002 um Beseitigung verschiedener, einem ordnungsgemäßen Abschluss des \n\nVerfahrens entgegenstehender Hindernisse. Unter anderem bemerkte es, auf \n\ndas Stammkapital der Schuldnerin von 50.000 DM seien 2.000 DM nicht er-\n\nbracht worden; der Beschwerdeführer möge mitteilen, inwieweit er sich um die \n\nBeitreibung bemüht habe. Die sich anschließende Korrespondenz verlief nicht \n\nzur Zufriedenheit des Insolvenzgerichts. Mit Beschluss vom 6. Januar 2003 be-\n\nstellte es gemäß § 56 InsO Rechtsanwalt H. zum Sonderinsolvenzver-\n\nwalter mit dem Auftrag, insbesondere festzustellen, ob sämtliche Vermögens-\n\nwerte der Schuldnerin verwertet worden seien. Unter dem 29. Juli 2003 erstat-\n\ntete der Sonderinsolvenzverwalter seinen Bericht. Er kam zu dem Ergebnis, auf \n\ndas Stammkapital der Schuldnerin seien mindestens 2.000 DM nicht einbezahlt \n\nworden. Darauf gerichtete Ansprüche wie auch anderweitig in Betracht kom-\n\nmende Anfechtungsansprüche seien nicht geltend gemacht worden und inzwi-\n\nschen teilweise verjährt. Der Beschwerdeführer wurde hierzu angehört. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 19. August 2004 hat das Insolvenzgericht den Be-\n\nschwerdeführer gemäß § 59 InsO aus seinem Amt entlassen und zugleich den \n\nSonderinsolvenzverwalter zum neuen Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige \n\nBeschwerde des entlassenen Insolvenzverwalters hat das Landgericht mit Be-\n\nschluss vom 26. November 2004 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDas statthafte (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässige \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nDie bisher getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen wichtigen \n\nGrund für die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Amt des Insolvenz-\n\nverwalters anzunehmen. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO kann das Insolvenzgericht den Insol-\n\nvenzverwalter aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen. \n\na) In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Uneinigkeit, wann ein sol-\n\ncher wichtiger Grund vorliegt. Teilweise wird die - auch vom Beschwerdegericht \n\ngeteilte - Auffassung vertreten, hierfür genüge es, dass die begründete Besorg-\n\nnis der Parteilichkeit oder der Pflichtwidrigkeit bestehe (Uhlenbruck, InsO \n\n12. Aufl. § 59 Rn. 12; Smid, InsO 2. Aufl. § 59 Rn. 4 f). Nach anderer Ansicht \n\ndarf eine Entlassung nur ausgesprochen werden, wenn das Insolvenzgericht \n\ndie volle Überzeugung vom Vorliegen der Umstände gewonnen habe, die einen \n\nwichtigen Grund darstellen könnten; es reiche nicht aus, dass der Insolvenz-\n\nverwalter lediglich den bösen Schein gesetzt habe (LG Halle ZIP 1993, 1739; \n\nLG Magdeburg ZIP 1996, 2116, 2117 f; Lüke in Kübler/Prütting, InsO § 59 \n\nRn. 5; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes, \n\nInsO § 59 Rn. 7; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung \n\n3. Aufl. Kap. 5 Rn. 65; Pape EWiR 1993, 1203, 1204). Nach einer vermittelnden \n\nAuffassung genügen konkrete Verdachtsgründe für Verfehlungen schwerster \n\nArt, so wenn die Gefahr bestehe, dass der Insolvenzverwalter größere Ausfälle \n\nder Gläubiger zu vertreten habe, oder bei dem Verdacht von gegen die Masse \n\ngerichteten oder anlässlich der Verwaltung begangener Straftaten (Münch-\n\nKomm-InsO/Graeber, \n\n§ 59 Rn. 14 ff; Blersch \n\nin Breutigam/Blersch/ \n\nGoetsch, InsO § 59 Rn. 4; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 59 \n\nRn. 12; Kind in FK-InsO, 3. Aufl. § 59 Rn. 10; ders. in Braun, InsO 2. Aufl. § 59 \n\nRn. 8). \n\n6 \n\nUmstritten ist auch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn das Ver-\n\nhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht in einem Maße ge-\n\nstört ist, dass an ein gedeihliches Zusammenarbeiten künftig nicht mehr zu \n\ndenken ist (bejahend OLG Zweibrücken NZI 2000, 373 f; Häsemeyer, Insol-\n\nvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.33; MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 19; Lüke in \n\nKübler/Prütting, InsO § 59 Rn. 4; Nerlich/Römermann/Delhaes, aaO; HK-\n\nInsO/Eickmann, aaO Rn. 3; Smid, § 59 Rn. 4; verneinend Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, aaO Kap. 5 Rn. 64). \n\n7 \n\n8 \n\nb) Im Grundsatz ist für die Entlassung des Insolvenzverwalters zu for-\n\ndern, dass die Tatsachen, die den Entlassungsgrund bilden, zur vollen Über-\n\nzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen sind. Dies gilt insbesondere \n\ndann, wenn dem Insolvenzverwalter Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. \n\nEin Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt \n\nunter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Be-\n\nlange der Gesamtgläubigerschaft und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensab-\n\nwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (vgl. Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster, aaO Kap. 5 Rn. 56). Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Aus-\n\nübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe \n\nsind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen \n\nWohls gerechtfertigt sind, nicht weiter gehen, als es erforderlich ist, und den \n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Außerdem ist die in Art. 6 Abs. 2 \n\nEMRK niedergelegte Unschuldsvermutung auch von den Zivilgerichten zu be-\n\nachten. \n\n9 \n\nDie Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter \n\nund Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des ersteren aus, wenn \n\nsie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem \n\nVerwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich fest-\n\nstehen. Andernfalls würde ein bloßer Verdacht schon deshalb zur Entlassung \n\nausreichen, weil das Insolvenzgericht ihn teilt. Dies wäre mit dem verfassungs-\n\nrechtlich gewährleisteten Schutz der Berufstätigkeit des Insolvenzverwalters \n\nnicht zu vereinbaren. \n\n10 \n\nLiegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlas-\n\nsung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser \n\nzwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtver-\n\nletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch \n\nnehmen können (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 Rn. 24). Umgekehrt ist je-\n\ndoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, \n\nzugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung (MünchKomm-InsO/Graeber, § 59 \n\nRn. 23). Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblich-\n\nkeit der Pflichtverletzung, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfah-\n\nrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr \n\nvertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die \n\nauf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem \n\nTatrichter. \n\n11 \n\nc) Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhalts-\n\npunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung \n\ngenügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung (§ 5 \n\nAbs. 1 InsO) nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr größe-\n\nrer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Gegebenenfalls \n\nmüssen hier der Schutz der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) und die Un-\n\nschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) zurücktreten, weil der Insolvenzverwal-\n\nter auch im öffentlichen Interesse tätig wird und Grundrechte der Gläubiger \n\n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) gefährdet sind. Im Konfliktfall geht das Interesse der \n\nGläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forde-\n\nrungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Am-\n\ntes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538). \n\n12 \n\n2. Die bisher getroffenen Feststellungen erfüllen die Voraussetzungen \n\neines derartigen Ausnahmefalles nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob das Insol-\n\nvenzgericht zwischen dem 29. Juli 2003 (Erstattung des Berichts des Sonderin-\n\nsolvenzverwalters) und dem 19. August 2004 (Entlassung des Beschwerdefüh-\n\nrers) nicht hinreichend Zeit gehabt hat, um sich darüber schlüssig zu werden, \n\nob die Pflichtverletzungen, von denen der Sonderinsolvenzverwalter berichtet \n\nhat, tatsächlich vorliegen oder nicht. Im Übrigen hat das Beschwerdegericht die \n\nEntlassung - abgesehen von einer untauglichen pauschalen Bezugnahme auf \n\ndie \"darüber hinausgehenden Feststellungen des Sonderinsolvenzverwalters im \n\nRahmen seines Gutachtens\" - lediglich mit dem \"erhärteten\" Verdacht begrün-\n\ndet, dass der Beschwerdeführer die Wirksamkeit der Einzahlungen von \n\n2.000 DM und 22.000 DM auf die Stammeinlage bei der Schuldnerin nicht ge-\n\nprüft habe. Insoweit hatte der Sonderinsolvenzverwalter die Auffassung vertre-\n\nten, dass die 2.000 DM nicht wirksam und die 22.000 DM nicht nachweisbar \n\neinbezahlt worden seien. Hinsichtlich des zuletzt genannten Betrages bedürfe \n\nes weiterer Aufklärung. Weshalb diese, die von Amts wegen geboten war (§ 5 \n\nAbs. 1 InsO), unterblieben ist, lässt sich dem angefochtenen Beschluss nicht \n\nentnehmen. Auf die unterlassene Beitreibung dieses Betrages darf die Entlas-\n\nsung deshalb nicht gestützt werden. Wegen des verbleibenden Betrages von \n\n2.000 DM ist sie nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat hierzu geltend \n\ngemacht, aus seiner Sicht sei es wirtschaftlich nicht sinnvoll, wegen eines der-\n\nartigen Kleinstbetrages eine unsichere Forderung prozessual geltend zu ma-\n\nchen, zumal ihm in anderen Prozessen Prozesskostenhilfe versagt worden sei. \n\nZwar mag bei einer letztendlich realisierten Masse von etwa 5.500 € ein Betrag \n\nvon 2.000 DM nicht ganz unerheblich sein. Dies ändert jedoch nichts daran, \n\ndass der Betrag bei zur Tabelle festgestellten Forderungen von 411.870,89 € \n\nnicht ins Gewicht fällt. Damit zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers hin-\n\nsichtlich der Verfolgung des Kapitaleinzahlungsanspruchs für sich genommen \n\nnicht von einer derartigen Pflichtvergessenheit, dass seine Ablösung und die \n\nFortsetzung des im Übrigen möglicherweise abschlussreifen Insolvenzverfah-\n\nrens mit einem anderen Insolvenzverwalter geboten war. \n\n13 \n\n3. Ob eine weitere Ausnahme für den Fall anzuerkennen ist, dass der \n\nInsolvenzverwalter den bösen Schein einer Befangenheit oder Interessenkollisi-\n\non gesetzt hat oder der Verdacht von gegen die Masse gerichteten Straftaten \n\nbesteht, kann offen bleiben. Ein solcher Fall kommt hier nicht in Betracht. \n\nIII. \n\n14 \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit die \n\nweiteren Entlassungsgründe geprüft werden, zu denen das Beschwerdegericht \n\nkeine konkreten Ausführungen gemacht hat. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Leipzig, Entscheidung vom 19.08.2004 - 92 IN 449/99 - \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 26.11.2004 - 12 T 5422/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zb-308-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/ix-zb-308-04","retrieved":"2026-07-10 17:20:28.791246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-08/ix-zb-308-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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