{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_301-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 301/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG §§ 146, 148, 155, 172 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund- pfandgläubiger nicht mehr zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 301/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nwährend der Insolvenz \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG \n\n§§ 146, 148, 155, 172 \n\nNach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die \n\nPfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grund-\n\npfandgläubiger nicht mehr zulässig. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 - LG Dresden \n\nAG Dresden \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-\n\nschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom \n\n19. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Dresden, Vollstreckungsgericht, vom 28. August \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.977,13 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Schuldners aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-\n\nkunde über 90.000 DM nebst Zinsen und der gegenüber dem Insolvenzverwal-\n\nter erteilten Vollstreckungsklausel beantragt, Ansprüche des Schuldners gegen \n\ndie Drittschuldnerin F. in Höhe von 5.977,13 € nebst Zinsen in Höhe weiterer \n\n7,23 € zu pfänden und ihr zur Einziehung zu überweisen. Das Vollstreckungs-\n\ngericht hat diesen Antrag abgelehnt und der hiergegen erhobenen sofortigen \n\nBeschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den Ablehnungsbeschluss \n\ndes Amtsgerichts aufgehoben und dasselbe angewiesen, von seinen auf § 49 \n\nInsO gestützten Bedenken gegen die beantragte Vollstreckungsmaßnahme ab-\n\nzustehen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-\n\nverwalter, die landgerichtliche Entscheidung aufzuheben. \n\nII. \n\n2 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nnach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist \n\nbegründet. Einer Pfändung der nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für \n\ndie Insolvenzmasse fortbestehenden Mietforderungen losgelöst von dem Ab-\n\nsonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin steht nach Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die \n\nBedenken des Amtsgerichts gegen die beantragte Mietpfändung aus dem Ab-\n\nsonderungsrecht der Grundpfandgläubigerin treffen zu. Seine Entscheidung ist \n\ndeshalb wieder herzustellen. \n\n3 \n\n1. In § 49 InsO ist bestimmt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befrie-\n\ndigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Geset-\n\nzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten \n\nBefriedigung berechtigt sind. Dieser Wortlaut spricht dagegen, dass Grund-\n\npfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mit-\n\nhafteten Mieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der \n\nForderungspfändung verfolgen können. \n\n4 \n\nDiese wortgetreue Auslegung steht im Einklang mit dem Vorrang der \n\nZwangsverwaltung gegenüber der Forderungspfändung, welcher sich aus § 865 \n\nAbs. 2 Satz 2 ZPO für die Zwangsvollstreckung des Grundpfandgläubigers in \n\nmithaftende Mieten und Pachten ergibt. Das Recht des Grundpfandgläubigers \n\nauf Befriedigung aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf welche sich \n\nsein Recht nach den §§ 1123, 1124 BGB erstreckt, folgt aus § 1147 BGB und \n\n§ 865 Abs. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht es, \n\nwenn nur die Zwangsverwaltung den Insolvenzbeschlag hypothekarisch mithaf-\n\ntender Mieten und Pachten zugunsten absonderungsberechtigter Grundpfand-\n\ngläubiger überwindet. Die bloße Möglichkeit der Zwangsvollstreckung in das \n\nbewegliche Vermögen bei Mieten und Pachten im hypothekarischen Haftungs-\n\nverbund gewährt Grundpfandgläubigern entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerdeerwiderung noch kein eigenständiges Absonderungsrecht nach § 50 \n\nAbs. 1 InsO, welches die Anwendung von § 49 InsO verdrängen könnte. \n\n5 \n\nBestätigt wird die wortgetreue Auslegung von § 49 InsO insbesondere \n\ndurch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten nach den \n\n§§ 829, 832, 835 ZPO begründet spätestens nach Ablauf des nächsten auf die \n\nEröffnung folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dabei \n\nstellt § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO klar, dass rechtsgeschäftliche Verfügungen des \n\nSchuldners solchen gleichstehen, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt \n\nsind (Begründung zu § 124 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung, BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 147). Hierunter fällt jedenfalls die Pfändung und Überwei-\n\nsung einer Forderung an den Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung. Dann \n\nleuchtet nicht ein, wenn die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden \n\nMieten und Pachten noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem \n\nGrundpfandgläubiger durch Pfändung mit der Folge des § 1124 BGB beschlag-\n\nnahmt werden könnten. \n\n6 \n\nStimmen des Schrifttums, die eine solche - hier verfahrensgegenständli-\n\nche - Pfändung rechtlich billigen, treten daher folgerichtig für eine einschrän-\n\nkende Auslegung von § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO ein (vgl. HK-\n\nInsO/Eickmann, 4. Aufl. § 110 Rn. 10; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. \n\n§ 110 Rn. 8; zu § 21 Abs. 2 KO im gleichen Sinne Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. \n\n§ 21 Rn. 15 a.E.). Denn es spräche nichts dagegen, eine Pfandverstrickung \n\naufrechtzuerhalten, die der Gläubiger noch im eröffneten Insolvenzverfahren \n\nherbeiführen kann. Damit wird indes das richtige Gesetzesverständnis auf den \n\nKopf gestellt (zutreffend dagegen MünchKomm-InsO/Eckert, § 110 Rn. 20 bei \n\nFn. 39). Hierauf deutet schon die Gesetzesgeschichte hin: Der Gesetzgeber hat \n\ndie erweiternde Auslegung von § 21 Abs. 2 KO, welche Verfügungen einbezog, \n\ndie im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten, in § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO \n\nübernommen, ohne die Wirksamkeit von Pfändungen aufrechtzuerhalten, die \n\nabsonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger vor Verfahrenseröffnung be-\n\nwirkt haben. Die Gesetzesmaterialien enthalten gleichfalls keinen Hinweis auf \n\neine solche Ausnahme. Abgesehen davon stimmt die wortgetreue Auslegung \n\nvon § 110 Abs. 1 und 2 InsO inhaltlich mit der Fassung des § 49 InsO überein, \n\nwelche die Pfändung mithaftender Mieten durch den absonderungsberechtigten \n\nGrundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht erwähnt. \n\n7 \n\nDer Mieteinzug durch den Zwangsverwalter nach § 152 ZVG kommt als \n\nVerfügung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht. \n\nDem Schuldner ist nach § 148 Abs. 2, § 152 ZVG die Verfügungszuständigkeit \n\nfür die Mieterträge vollständig entzogen; sie liegt in den Händen des hoheitlich \n\nbestellten Zwangsverwalters. Damit fehlt die Voraussetzung, die es zuließe, \n\nseine Handlungen entsprechend § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO dem Schuldner zu-\n\nzurechnen. Folglich ermöglicht § 153b ZVG dem Insolvenzverwalter nur, die \n\nEinstellung der Zwangsverwaltung zu erwirken, wenn ihre Fortsetzung eine \n\nwirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert. \n\n8 \n\n2. Die aus Wortlaut und innerem Zusammenhang des Gesetzes gewon-\n\nnene Auslegung von § 49 InsO, nach welcher die Pfändung mithaftender Mie-\n\nten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO durch den Grundpfändgläubiger nach Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unzulässig \n\nund der absonderungsberechtigte Gläubiger auf den Weg der Zwangsverwal-\n\ntung verwiesen ist (ebenso AG Kaiserslautern NZI 2005, 636; AG Hamburg ZIP \n\n2005, 1801 mit zustimmender Anmerkung Gundlach/Frenzel EWiR 2006, 209; \n\nTetzlaff ZInsO 2004, 521, 527 f; Hofmann/Vendolsky ZfIR 2006, 403; a.A. LG \n\nTraunstein NZI 2000, 438; LG Chemnitz Rpfl 2004, 234; LG Stendal ZIP 2005, \n\n1800; Staudinger/Wolfsteiner, BGB 13. Bearb. 2002 § 1123 Rn. 20; Stöber, \n\nForderungspfändung 14. Aufl. Rn. 577 d; Braun/Bäuerle, InsO 2. Aufl. § 49 \n\nRn. 25; HmbKomm-Insolvenzrecht/Büchler, § 49 InsO Rn. 23, § 50 InsO Rn. 17 \n\na.E.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 49 Rn. 21 und Eickmann ZfIR 2006, 273, \n\n278) entspricht auch der Interessenlage. \n\n9 \n\nDie Amtsgerichte Kaiserslautern und Hamburg (aaO) haben zutreffend \n\ndarauf aufmerksam gemacht, dass die Durchsetzung des Absonderungsrechts \n\nvon Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten \n\noder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter \n\nin die Lage brächte, die öffentlichen Lasten des Grundeigentums und die lau-\n\nfenden Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als \n\nMasseverbindlichkeiten zu berichtigen. Deckung für diese Ausgaben könnte der \n\nInsolvenzverwalter aus den Nutzungen des Absonderungsgutes unter diesen \n\nUmständen nicht erlangen. Anders als bei einem zahlungsfähigen Voll- \n\nstreckungsschuldner benachteiligt von der Insolvenzeröffnung an die durch \n\nPfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme von Seiten absonderungsberechtig-\n\nter Grundpfandgläubiger die Insolvenzgläubiger. Schon einem vor der Insol-\n\nvenzeröffnung durch dann noch zulässige Vorauspfändung der Mietforderungen \n\nbegründeten Absonderungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 InsO versagt § 110 Abs. 1 \n\nund 2 InsO die weitere Anerkennung. Gerade der masseanreichernden allge-\n\nmeinen Zielsetzung der Insolvenzordnung würde es zuwiderlaufen, wenn der \n\nabsonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger hier nicht auf den von § 49 \n\nInsO bezeichneten Weg der Zwangsverwaltung beschränkt bliebe. Die Zwangs-\n\nverwaltung stellt im Interesse der Masseerhaltung mit § 155 Abs. 1 und § 156 \n\nAbs. 1 ZVG sicher, dass aus den Nutzungen des Grundstücks die öffentlichen \n\nLasten und die Ausgaben der Verwaltung vorweg bestritten werden. Damit wer-\n\nden auch die vorbezeichneten Kosten der laufenden Unterhaltung und Versi-\n\ncherung des Grundstücks abgedeckt, ohne dass dies die Insolvenzmasse be-\n\nschwert. \n\n10 \n\nDie Grenzen der abgesonderten Befriedigung zieht das Insolvenzrecht \n\nzum Schutze der Insolvenzgläubiger hier von vornherein enger als der Rahmen \n\ndes Sachenrechts und des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung. Das ist auch \n\nsinnvoll; denn der Insolvenzverwalter hätte es sonst nicht nur in der Hand, son-\n\ndern er wäre dazu sogar verpflichtet, der Pfändung mithaftender Mieten durch \n\neinen Grundpfandgläubiger im Verfahren unverzüglich mit einem eigenen An-\n\ntrag auf Zwangsverwaltung gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen. Die \n\nZwangsverwaltung geht nach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Forderungspfän-\n\ndung vor. Der Pfändungsgläubiger kann außer seinem Grundpfandrecht nur \n\nnoch das bis zum Zwangsverwaltungsbeschlag erlangte Pfändungspfandrecht \n\ngeltend machen (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechts-\n\nschutz 3. Aufl. § 865 ZPO Rn. 7). Auf diese Möglichkeit, die Masse in den Ge-\n\nnuss der günstigeren Verteilungsregeln des § 155 Abs. 1, § 156 Abs. 1 ZVG zu \n\nbringen, hat Eickmann (ZfIR 2006, 273, 278) mit Recht hingewiesen. Dabei wä-\n\nre es sinnlos, absonderungsberechtigten Grundpfandgläubigern abweichend \n\nvom Wortlaut des § 49 InsO einen Weg der Zwangsvollstreckung in die mithaf-\n\ntenden Mieten oder Pachten zu eröffnen, der den Insolvenzgläubigern empfind-\n\nliche Nachteile bringt und sich rechtlich ohnehin nicht durchhalten lässt. \n\n11 \n\n3. Die Entstehungsgeschichte stellt die nach Wortlaut, Zusammenhang \n\nund Interessenwertung des Gesetzes gebotene Auslegung, den absonderungs-\n\nberechtigten Grundpfandgläubigern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nüber das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten und \n\nPachten zu versagen, nicht in Frage. \n\n12 \n\nNach der Begründung der Bundesregierung zu § 56 ihres Entwurfes zur \n\nInsolvenzordnung (aaO S. 125) sollte es mit der als § 49 InsO Gesetz gewor-\n\ndenen Vorschrift trotz des engeren Wortlauts bei dem bereits in § 47 KO, § 27 \n\nAbs. 1 VerglO enthaltenen Rechtsgrundsatz bleiben. Die Vorschrift des § 47 KO \n\ngewährte denjenigen ein Absonderungsrecht an unbeweglichen Gegen- \n\nständen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus demselben zustand. Aus § 27 \n\nAbs. 1 VerglO ergab sich nichts anderes. Der Wortlaut des § 47 KO setzte im \n\nGegensatz zu seiner Nachfolgeregelung nicht voraus, dass der Grundpfand-\n\ngläubiger auf mithaftende Mieten oder Pachten im Wege der Immobiliarvollstre-\n\nckung gemäß §§ 146, 148 Abs. 1, § 21 Abs. 2 ZVG zugriff. Möglich blieb ihm \n\nnach § 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch die Forderungspfändung gemäß §§ 829, \n\n832, 835 ZPO. Verfügte der Gläubiger dafür über einen dinglichen Schuldtitel, \n\nso nahm diese Pfändung die Mieten auch nach § 1124 BGB in Beschlag (RGZ \n\n76, 116, 120). Nach Ansicht des Reichsgerichts (RG WarnRspr 1915 Nr. 62) \n\nsollte der Grundpfandgläubiger zu einer Pfändung der mithaftenden Mieten \n\nauch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners be-\n\nrechtigt sein, weil sich das Vollstreckungsverbot des § 14 Abs. 1 KO nur gegen \n\nKonkursgläubiger richtete. Diese Auslegung von § 47 KO war jedoch nicht un-\n\numstritten. Anders hatte insbesondere vorher schon das Reichsgericht selbst \n\nentschieden, indem es die Zwangsverwaltung nach Konkurseröffnung als einzig \n\nmögliche Form der Beschlagnahme gemäß §§ 1123, 1124 BGB bezeichnet hat-\n\nte (vgl. RGZ 52, 138). Darauf ist die spätere Entscheidung des Reichsgerichts \n\nnicht eingegangen. Sie hat sich auch mit § 13 KO nicht auseinandergesetzt, \n\nobwohl die Vorschrift in dem Sinne verstanden werden konnte, dass die im We-\n\nge der Pfändung bewirkte Mietenbeschlagnahme mit Eröffnung des Verfahrens \n\nüber das Vermögen des Eigentümers den Konkursgläubigern gegenüber un-\n\nwirksam wurde. \n\n13 \n\nDer Ansatz, dass nach § 13 KO nur die bei der Zwangsvollstreckung in \n\ndas unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme den Konkursgläubigern \n\ngegenüber wirksam blieb, ist zwar im neuen Recht entfallen, weil § 80 Abs. 2 \n\nSatz 2 InsO die Pfändung einbezieht. Dafür ist jedoch nunmehr der Wortlaut \n\ndes § 49 InsO enger gefasst als zuvor § 47 KO. In der Gesamtbetrachtung führt \n\ndemzufolge auch das historische Auslegungsargument, die Rechtslage nach \n\nder Insolvenzordnung habe gegenüber derjenigen nach der Konkursordnung \n\nunverändert bleiben sollen, nicht zu der Lösung, die Pfändung mithaftender \n\nMieten und Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger trotz \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners als zu-\n\nlässig anzusehen. \n\nDr. Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dresden, Entscheidung vom 28.08.2003 - 546 M 11583/03 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2003 - 4 T 801/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-301-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 865","ref_norm":"865","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1123","ref_norm":"1123","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153b","ref_norm":"153b","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1147","ref_norm":"1147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-301-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_301-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:11.214553+00:00"}}