{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_292-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-10-09","aktenzeichen":"IX ZB 292/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 292/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Oktober 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 9. Oktober 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-\n\nschluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, \n\nvom \n\n17. November 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür die Rechtsbeschwerde wird auf \n\n66.003,13 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-\n\nlässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften \n\nRechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über \n\ndieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, \n\nNJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufge-\n\nworfenen Rechtsfragen sind inzwischen geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit \n\nder Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil \n\ndes Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre. \n\n2 \n\nDas von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechter-\n\nstellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 \n\n(BGHZ 159, 122, 126 f.), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, \n\n1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, \n\nZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festset-\n\nzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend darge-\n\nstellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. \n\n3 \n\nDie von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in \n\nFällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenhei-\n\nten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger \n\nVerwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend \n\nnach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: BGH, \n\nBeschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar \n\n2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, \n\n1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeitneh-\n\nmerangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, \n\nZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, \n\n440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorberei-\n\ntung einer übertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris \n\nRn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Ver-\n\nwertungsmaßnahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, \n\nZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder \n\nAbschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-\n\nschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschie-\n\nbung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. \n\n14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 \n\n- IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei \n\nseiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenen - Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht \n\ninsoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende \n\nUmstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher \n\nWeise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für beide Verwal-\n\nter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag auslösen (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter \n\nII. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465). Sie will dies aus dem \n\nSatz der Beschwerdeentscheidung schließen, dass bei mittelgroßen Kapitalge-\n\nsellschaften, wie der Schuldnerin, nach bisher vorliegender Rechtsprechung für \n\ndie Fortführung des Betriebes bis zu drei Monaten Zuschläge von 15 bis 35 v.H. \n\ngewährt worden seien, wozu das Beschwerdegericht den Kommentar von \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72 zitiert. \n\n5 \n\nDieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Be-\n\nschwerdegericht auch den an der angegebenen Stelle genannten Zuschlag für \n\neinen Insolvenzverwalter bei gleicher Tätigkeit und Dauer in Höhe von 50 v.H. \n\nzubilligen würde und bewusst diese Zuschlagshöhe unterschritten hätte, weil es \n\nhier um die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters geht. Ein solcher \n\nAbschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, \n\nkommt aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zum Aus-\n\ndruck. Es handelt sich bei dem für die Betriebsfortführung zugebilligten Zu-\n\nschlag vielmehr um die tatrichterliche Bewertung der Anforderungen, die hier-\n\naus für den vorläufigen Insolvenzverwalter im entschiedenen Einzelfall erwach-\n\nsen sind. \n\n6 \n\nAuf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwer-\n\nde rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Das Beschwerdegericht \n\nhat den Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit dem er die bean-\n\nspruchten Zuschläge für die Wahrnehmung von Arbeitnehmerangelegenheiten \n\nund den Aufwand der Übernahmegespräche begründet hat, im Gegensatz zum \n\nAmtsgericht für (teilweise) unzureichend gehalten, ohne Gelegenheit zur Er-\n\ngänzung zu geben. Es geht hierbei um einen Zuschlag von 15 v.H., den das \n\nBeschwerdegericht auf 5 v.H. ermäßigt hat, und einen Zuschlag von 15 v.H., \n\nden es versagt hat. Diese Minderung von zusammen 25 v.H. hat sich auf die \n\nBeschwerdeentscheidung indes nicht ausgewirkt, weil sich das Beschwerdege-\n\nricht wegen des Verschlechterungsverbotes mit Recht daran gehindert gesehen \n\nhat, statt des vom Amtsgericht zugebilligten Vergütungssatzes von 135 v.H. den \n\nvon ihm für richtig gehaltenen Vergütungssatz von 110 v.H. zum Inhalt seiner \n\nEntscheidung zu machen. \n\n7 \n\nDie Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die auf \n\nüberhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übrigen richtig zu \n\nbemessen gewesen wäre, ist wegen des Verschlechterungsverbotes nicht zu \n\nerörtern. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cottbus, Entscheidung vom 03.07.2003 - 63 IN 428/02 - \n\nLG Cottbus, Entscheidung vom 17.11.2003 - 7 T 443/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_292-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zb-292-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_292-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_292-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-09/ix-zb-292-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_292-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:56:30.462976+00:00"}}