{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-01-11","aktenzeichen":"IX ZB 271/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 6, 21, 22 a) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, in Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszu- sprechen. b) Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der Vertreter einzugreifen. c) Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungs- maßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 271/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Januar 2007 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 6, 21, 22 \n\na) Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter ermächtigen, \n\nin Bezug auf Betriebsgrundstücke des Schuldners Betretungsverbote auszu-\n\nsprechen. \n\nb) Ist eine Gesellschaft Schuldnerin, kann das Insolvenzgericht den vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter nicht ermächtigen, in die organschaftliche Stellung der \n\nVertreter einzugreifen. \n\nc) Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags gegen Sicherungs-\n\nmaßnahmen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 271/04 - LG Würzburg \n\n AG Würzburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 11. Januar 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Würzburg vom 22. Oktober 2004 wird auf Kos-\n\nten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 3. August 2004 beantragte die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, \n\ndie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der \n\nEigenverwaltung. Sie erklärte, zur Vorbereitung der Eigenverwaltung zwei lang-\n\njährig als Insolvenzverwalter tätige und auf dem Gebiet der Finanzierung von \n\nUnternehmen in der Krise erfahrene Personen in die Geschäftsführung berufen \n\nzu haben. Das Insolvenzgericht beauftragte den weiteren Beteiligten zunächst \n\nmit der Erstattung eines Gutachtens. Auf eigene Anregung hin wurde der weite-\n\nre Beteiligte am 6. August 2004 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im \n\nBeschluss heißt es wörtlich: \n\n\"6. Im Hinblick auf die beantragte Eigenverwaltung wird dem vor-\nläufigen Verwalter das Recht eingeräumt, Mitglieder der Ge-\nschäftsführung, leitende Angestellte oder Prokuristen von ihren \nAufgaben zu entbinden und freizustellen. Bis zur Freistellung ge-\ntroffene Verfügungen des Freigestellten bleiben wirksam.\" \n\n2 \n\nAm 11. August 2004 erließ das Insolvenzgericht auf Anregung des weite-\n\nren Beteiligten folgenden ergänzenden Beschluss: \n\n\"Es wird angeordnet, \n\na) dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; \n\nb) dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Ermächtigung er-\nteilt wird, Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte sowie \nBankguthaben einzuziehen. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, hinsichtlich \nsämtlicher Betriebsgelände der Schuldnerin Betretungsverbote \nauszusprechen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nAm selben Tage teilte der weitere Beteiligte den beiden neu bestellten \n\nGeschäftsführern der Komplementär-GmbH mit, er entbinde sie von ihren Auf-\n\ngaben als Geschäftsführer; sie dürften das Betriebsgelände der Schuldnerin nur \n\nnoch in Absprache mit ihm betreten. \n\nAm 19. August 2004 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde gegen \n\nbeide Beschlüsse eingelegt. Am 1. Oktober 2004 ist das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der weitere Beteiligte zum \n\nInsolvenzverwalter ernannt worden. Die Schuldnerin hat die sofortige Be-\n\nschwerde aufrechterhalten mit dem Ziel der Feststellung, dass die Anordnung \n\nunter Ziffer 6 des Beschlusses vom 6. August 2004 sowie der Beschluss vom \n\n11. August 2004 rechtswidrig seien. Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig \n\nverworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin die in \n\nder Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Feststellungsanträge weiter. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht, wie der weitere Beteiligte meint, wegen \n\nFehlens einer Prozessvollmacht des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der \n\nSchuldnerin unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Vollmacht nicht von dem \n\nGeschäftsführer Dr. A. F. , sondern von den Geschäftsführern \n\nDr. F. N. und A. H. erteilt worden sein sollte. Deren Amt \n\nist durch die Schreiben des weiteren Beteiligten vom 11. August 2004 nicht be-\n\nendet worden. Die Schuldnerin ist eine GmbH & Co. KG. Der weitere Beteiligte \n\nist nicht ermächtigt worden, Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der \n\nSchuldnerin abzuberufen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 6. August \n\n2004 konnte sich nur auf Mitglieder der Geschäftsleitung der Schuldnerin be-\n\nziehen. \n\nIII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 21 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die zunächst zulässige sofortige \n\nBeschwerde sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen prozessualer \n\nÜberholung unzulässig geworden. Das gelte auch, soweit der Beschluss vom \n\n11. August 2004 den weiteren Beteiligten ermächtigt habe, Betretungsverbote \n\nauszusprechen; denn Art. 13 GG enthalte nur ein Abwehrrecht, und der unan-\n\ntastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung werde nicht berührt. Greifbar \n\ngesetzwidrig seien die angefochtenen Beschlüsse nicht. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung \n\nstand. \n\na) Die sofortige Beschwerde setzt wie jedes andere Rechtsmittel auch \n\neine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung noch gegeben sein muss. Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig \n\n(BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM 2006, 2329, 2330). Die \n\nangefochtenen Beschlüsse betreffen nach § 21 InsO angeordnete Siche-\n\nrungsmaßnahmen. Diese haben sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens erledigt (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 Rn. 56); eine Sachentschei-\n\ndung ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB \n\n197/03, ZIP 2004, 425, 426). \n\n10 \n\nb) Ein besonderes Verfahren, in dem die Rechtswidrigkeit einer bereits \n\nerledigten Sicherungsmaßnahme im Sinne von § 21 InsO festgestellt werden \n\nkann, sehen weder die Zivilprozessordnung noch die Insolvenzordnung vor. \n\nAuch verfassungsrechtlich ist die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungs-\n\nantrags im vorliegenden Fall nicht geboten. \n\n11 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n(z.B. BVerfGE 104, 220, 221 f; 110, 77, 85) widerspricht es nicht dem Grund-\n\nrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), die Rechtsschutzgewäh-\n\nrung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse ab-\n\nhängig zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, so lange der \n\nRechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel \n\neine materielle Beschwer beseitigen kann. Dass die Gerichte über diesen Zeit-\n\npunkt hinaus für Stellungnahmen zur Rechtslage in Anspruch genommen wer-\n\nden können, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht. \n\n12 \n\nbb) Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Be-\n\ndürfnis nach gerichtlicher Entscheidung allerdings fortbestehen, wenn das Inte-\n\nresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise \n\nschutzwürdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dient, einer \n\nWiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung \n\ndurch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, 27, 40). \n\nDarüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechtsschutzinte-\n\nresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hierunter fallen \n\ninsbesondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen und nach dem \n\ntypischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sind, in welcher \n\nder Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung \n\nvorgegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, 232 ff). Ein \n\nRechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht für Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, bei erle-\n\ndigtem polizeirechtlichem Unterbringungsgewahrsam, bei vorläufig gerichtlich \n\nangeordneten Unterbringungen psychisch auffälliger Personen, in Fällen von \n\nAbschiebehaft, bei der Anordnung der Auskunft über die Telekommunikation \n\nund bei Eingriffen in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit angenommen \n\n(BverfGE 107, 299, 337 f; 110, 77, 89 ff). Auch der Bundesgerichtshof hat in \n\nBezug auf eine dem Gesetz fremde, in das Grundrecht des Betroffenen auf \n\nUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) eingreifende Maßnahme, \n\ngegen die eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig zu erlangen war, \n\neinen Fortsetzungsfeststellungsantrag zugelassen (BGHZ 158, 212 ff). \n\ncc) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. \n\n(1) Hinsichtlich des Beschlusses vom 11. August 2004 beanstandet die \n\nRechtsbeschwerde (nur), dass der weitere Beteiligte ermächtigt worden ist, \n\nhinsichtlich aller Betriebsgrundstücke Betretungsverbote auszusprechen. Sie \n\nmeint, das Insolvenzgericht müsse die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen \n\nselbst treffen. Die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen erforderlich sei-\n\nen, dürfe nicht dem vorläufigen Verwalter übertragen werden. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n(a) Grundrechte der Schuldnerin aus Art. 13 Abs. 2 GG und aus Art. 104 \n\nAbs. 2 und 3 GG, bei deren Verletzung das Bundesverfassungsgericht ein \n\nnach Erledigung des Eingriffs fortbestehendes Feststellungsinteresse ange-\n\nnommen hat, sind durch die beanstandete Maßnahme nicht verletzt worden. \n\nBetretungsverbote fallen auch nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 \n\nGG. Diese Bestimmung verbietet, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in \n\ndessen Wohnung einzudringen oder darin zu verweilen (BVerfGE 109, 279, \n\n309). Es geht also um die räumliche Privat- und Lebenssphäre. Betretungsver-\n\nbote schränken demgegenüber das Besitzrecht des Berechtigten ein, der nicht \n\nmehr allein bestimmen kann, wer Zutritt zu seinen Räumen erhält und wer \n\nnicht, und dem der Zutritt möglicherweise auch selbst verweigert wird. Art. 13 \n\nAbs. 1 GG schützt jedoch nicht das Besitzrecht an einer Wohnung, sondern \n\nderen Privatheit (BVerfGE 89, 1, 12). Betretungsverbote stellen deshalb keinen \n\nEingriff in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG dar (v. Mangoldt/Klein/Gornig, \n\nGG 5. Aufl. Art. 13 Abs. 1 Rn. 43; vgl. auch Maunz/Dürig/Herzog/Papier, GG \n\nArt. 13 Rn. 150). Beeinträchtigt worden sind allenfalls Grundrechte der Schuld-\n\nnerin aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Um tief greifende Eingriffe \n\nim Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt \n\nes sich insoweit jedoch nicht. \n\n16 \n\n(b) Die beanstandete Maßnahme ist der Insolvenzordnung auch nicht \n\nfremd. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO \n\nermächtigt werden, Betretungsverbote hinsichtlich der Betriebsgrundstücke des \n\nSchuldners auszusprechen (vgl. zur KO bereits LG Duisburg NZI 1999, 328, \n\n329). \n\n17 \n\nWird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein \n\nallgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter über (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO). Seine rechtlichen Befugnisse \n\nentsprechen denjenigen eines Insolvenzverwalters, der ebenfalls berechtigt ist, \n\ndas zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners zu verwalten \n\nund über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Nur seine Aufgaben (vgl. § 22 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO) unterscheiden sich von denjenigen des endgültigen Ver-\n\nwalters. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis umfasst auch das Haus-\n\nrecht über Betriebsgrundstücke des Schuldners. \n\n18 \n\nWird - wie hier - ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass \n\ndem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt \n\ndas Gericht die Pflichten, damit auch die Befugnisse des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO; vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 21 \n\nRn. 7). So lange sich die übertragenen Befugnisse im Rahmen des § 22 Abs. 1 \n\nInsO halten und im Einzelfall verhältnismäßig sind, bestehen keine rechtlichen \n\nBedenken. Die Befugnis, Betretungsverbote in Bezug auf die Betriebs-\n\ngrundstücke auszusprechen, ist ein Ausschnitt aus dem Hausrecht, das dem \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter dann, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot \n\nangeordnet worden ist, schon nach § 22 Abs. 1 InsO zusteht. \n\n19 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht erforderlich, \n\ndass das Insolvenzgericht im Voraus entscheidet, welchen Personen der Zutritt \n\nverwehrt werden darf. Grundsätzlich bestimmt zwar das Insolvenzgericht den \n\nAblauf des Eröffnungsverfahrens. Nach § 21 Abs. 1 InsO hat es diejenigen \n\nMaßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Schuldnervermögens erforderlich \n\nerscheinen. Diese Verantwortung kann das Gericht nicht auf einen nach § 22 \n\nAbs. 2 InsO bestellten vorläufigen Verwalter übertragen, indem es diesen um-\n\nfassend zu allen Maßnahmen ermächtigt, die er seinerseits nach seinem eige-\n\nnen Ermessen für nötig und zweckmäßig halten mag. Das Gericht muss viel-\n\nmehr im Einzelnen die Rechte festlegen, die dem vorläufigen Verwalter einge-\n\nräumt werden, damit er seine Pflichten zu erfüllen vermag (BGHZ 151, 353, \n\n366 f). Das ist im vorliegenden Fall jedoch geschehen. Die Maßnahme \"Ertei-\n\nlung von Betretungsverboten hinsichtlich der Betriebsgrundstücke\" ist exakt \n\nbezeichnet. In welcher Weise er von den übertragenen Befugnissen Gebrauch \n\nmacht, hat der vorläufige Verwalter selbst zu entscheiden. \n\n20 \n\n(2) Der Beschluss vom 6. August 2004 war insoweit rechtswidrig, als er \n\nden weiteren Beteiligten ermächtigte, \"Mitglieder der Geschäftsführung\" der \n\nSchuldnerin \"von ihren Aufgaben zu entbinden\". \n\n21 \n\n(a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der be-\n\ntroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Das gilt unabhängig von der Rechtsform \n\nder Gesellschaft. Ist die Schuldnerin eine Personengesellschaft, richten sich \n\nGeschäftsführung und Vertretung - begrenzt durch die Befugnisse des \n\nInsolvenzverwalters - weiterhin nach §§ 114 ff, 125 ff HGB (MünchKomm-\n\nHGB/K. Schmidt, 2. Aufl. Anh. § 158 Rn. 46). Die bis zur Eröffnung geschäfts-\n\nführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter nehmen die Rechte der \n\nSchuldnerin im Insolvenzverfahren wahr (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, aaO \n\nRn. 44). Gleiches gilt für Organe einer juristischen Person, die ihre Stellung \n\nauch nach der Eröffnung behalten, aber nur noch solche Aufgaben wahrneh-\n\nmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX \n\nZR 282/03, ZInsO 2006, 260). Ist die Schuldnerin eine Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung, bleiben die Geschäftsführer \n\nim Amt \n\n(Baumbach/ \n\nHueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 18. Aufl. § 64 Rn. 58). Ihnen obliegen die \n\nAufgaben der Schuldnerin im Insolvenzverfahren (§ 35 GmbHG). Es bleibt \n\nauch bei der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Bestellung \n\nund die Abberufung der Geschäftsführer (§ 46 Nr. 5 GmbHG), soweit der Ge-\n\nsellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Der Insolvenzverwalter ist nicht be-\n\nrechtigt, einen Geschäftsführer abzuberufen; er kann allenfalls dessen Anstel-\n\nlungsvertrag kündigen (Henssler, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. \n\nS. 1287 Rn. 10 f; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG 16. Aufl. § 64 Rn. 36). \n\nIst eine Aktiengesellschaft bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne gesetz-\n\nlichen Vertreter, muss das Gericht einen Notvorstand (§ 85 AktG) bestellen, \n\ndamit die Schuldnerin im Verfahren handlungsfähig bleibt (BayObLG ZIP 1988, \n\n1119, 1120 f). Der Verwalter kann über die Organstellung nicht verfügen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179). \n\n22 \n\n(b) Dem vorläufigen Insolvenzverwalter können keine weitergehenden \n\nBefugnisse übertragen werden, als der endgültige Verwalter mit der Eröffnung \n\nkraft Gesetzes erhält. Wird dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot \n\nauferlegt, dürfen dem vorläufigen Verwalter keine Pflichten übertragen werden, \n\ndie über diejenigen eines starken vorläufigen Verwalter hinausgehen (§ 22 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO). Dessen Pflichten (wenn auch nicht dessen Aufgaben) ent-\n\nsprechen denjenigen eines endgültigen Verwalters. Für die Befugnisse, die \n\nnötig sind, um diese Pflichten zu erfüllen, kann nichts anderes gelten (BGHZ \n\n151, 353, 366). Ist der endgültige Verwalter also nicht berechtigt, dem ge-\n\nschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft die Geschäftsfüh-\n\nrungsbefugnis zu entziehen (vgl. §§ 117, 127 HGB) oder den Geschäftsführer \n\neiner Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuberufen (vgl. § 46 Nr. 5 \n\nGmbHG), gilt gleiches auch für den vorläufigen Verwalter. \n\n23 \n\n(c) Der angegriffene Beschluss stellt damit eine Maßnahme dar, die dem \n\nGesetz fremd ist. Es fehlt jedoch an einer fortwirkenden Grundrechtsverlet-\n\nzung, welche die Zulassung eines Fortsetzungsfeststellungsantrags erfordern \n\nkönnte. Der weitere Beteiligte hat von der ihm rechtswidrig erteilten Ermächti-\n\ngung nicht wirksam Gebrauch gemacht. Seine Schreiben vom 11. August 2004 \n\nwaren an Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin gerichtet. \n\nHinsichtlich dieser Gesellschaft waren ihm keinerlei Befugnisse übertragen \n\nworden. Sein Versuch, die Abberufung der beiden neu bestellten Geschäftsfüh-\n\nrer im Handelsregister eintragen zu lassen, ist folgerichtig gescheitert. Dass \n\nder Rechtspfleger des Insolvenzgerichts bei der Gläubigerversammlung am \n\n22. November 2004 \n\nin Verkennung der Rechtslage einen dieser \n\nGeschäftsführer nicht als Vertreter der Schuldnerin angesehen hat, erfordert \n\nnicht die Zulassung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs. \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Würzburg, Entscheidung vom 06.08.2004 - 1 IN 377/04 - \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 3 T 1973/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zb-271-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-11/ix-zb-271-04","retrieved":"2026-07-10 21:19:00.089935+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-01-11/ix-zb-271-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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