{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_261-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"IX ZB 261/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 a) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren vor den Entschädi- gungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (dy- namische Verweisung). b) Die Berufung kann auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 261/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juli 2006 \n\nin dem Entschädigungsrechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBEG § 209 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2 und 3 \n\na) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung sind im Verfahren vor den Entschädi-\n\ngungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden (dy-\n\nnamische Verweisung). \n\nb) Die Berufung kann auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten durch \n\nunanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen werden. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04 - OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision im einstimmigen Beschluss des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 2004 sowie je-\n\ndes andere gegen den vorbezeichneten Beschluss hilfsweise ein-\n\ngelegte Rechtsmittel werden als unzulässig verworfen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden \n\ndem Kläger auferlegt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 4. Januar 2001 eine Ent-\n\nschädigung des Klägers wegen Schadens an Körper und Gesundheit ab. Der \n\nAnspruch sei jedenfalls nach § 190a BEG erloschen, weil der Sachverhalt zu \n\nseiner Begründung nicht rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden sei. \n\nHiergegen wendete sich die fristgerecht erhobene Klage, die auch dazu Stel-\n\nlung nahm, inwieweit der in Serbien geborene Kläger, der dort während der \n\ndeutschen Besetzung im Untergrund gelebt habe, dem deutschen Sprach- und \n\nKulturkreis angehört hat (§ 150 Abs. 1 BEG). \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger zu keiner der \n\nPersonengruppen zähle, denen das Gesetz für einen Schaden an Körper und \n\nGesundheit Individualentschädigung gewähre (§§ 4, 150, 160, 164 BEG). Ins-\n\nbesondere könne auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des \n\n§ 176 BEG nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem deutschen Sprach- \n\nund Kulturkreis angehört habe. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat dem Kläger angekündigt, dass es seine Beru-\n\nfung gegen das landgerichtliche Urteil mangels Erfolgsaussicht durch einstim-\n\nmigen Beschluss zurückzuweisen beabsichtige. Weder lasse sich seine An-\n\nspruchsberechtigung nach den §§ 150, 176 BEG feststellen, noch sei der An-\n\nspruch wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach den §§ 190a, 190 \n\nNr. 2 und 3 BEG rechtzeitig und hinreichend dargelegt worden. Hinderungs-\n\ngründe gegen eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 oder 3 ZPO seien nicht ersichtlich. Der Kläger ist den Bedenken des \n\nOberlandesgerichts entgegengetreten, hat jedoch zu der beabsichtigten Verfah-\n\nrensweise nicht Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung \n\ndes Klägers durch einstimmigen Beschluss vom 20. September 2004 zurück-\n\ngewiesen. \n\n4 \n\nHiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit welcher er die Zu-\n\nlassung der Revision durch den Bundesgerichtshof erstrebt. Hilfsweise hat er \n\ndas Rechtsmittel der Revision eingelegt. \n\n5 \n\nZur Begründung seines Rechtsmittels hat der Kläger ausgeführt: Die Ge-\n\nneralverweisung des Bundesentschädigungsgesetzes auf die Vorschriften der \n\nZivilprozessordnung (§ 209 Abs. 1 BEG) erstrecke sich nicht auf die Möglich-\n\nkeit, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO n.F. \n\nzurückzuweisen. Der Kläger sei deshalb hinsichtlich seiner Rechtsmittel so zu \n\nstellen wie bei einem Berufungsurteil, welches keine Entscheidung über die Zu-\n\nlassung der Revision enthalte. Nach § 220 BEG sei die Revision zuzulassen, \n\nweil die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären sei, ob im Verfahren vor den Ent-\n\nschädigungsgerichten die Berufung entsprechend § 522 Abs. 2 ZPO durch ein-\n\nstimmigen Beschluss zurückgewiesen werden könne. Notfalls müsse zulas-\n\nsungsunabhängig eine Revision entsprechend § 221 BEG statthaft sein. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsmittel des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Berufung \n\nim Beschlusswege sind unstatthaft. Die ihrer Form nach nicht zu beanstanden-\n\nde Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 522 \n\nAbs. 3 ZPO unanfechtbar. Die Frage, ob bei verfahrensfehlerhafter Entschei-\n\ndungsform des Berufungsgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 220 \n\nBEG oder die Revision entsprechend § 221 BEG zu eröffnen wäre, wie der Klä-\n\nger meint, stellt sich somit nicht. \n\n7 \n\n1. Die einstimmige Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandes-\n\ngericht im Beschlusswege war zulässig. Die Vorschrift des § 522 Abs. 2 ZPO in \n\nder Fassung von Art. 2 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1887), welche dieses Verfahren eingeführt hat, gilt nach § 209 \n\nAbs. 1 BEG sinngemäß auch für den Berufungsrechtszug der Entschädigungs-\n\ngerichte. \n\n8 \n\nAnzuwenden sind nach § 209 Abs. 1 BEG die Vorschriften der Zivilpro-\n\nzessordnung in der jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung). Hier \n\ngilt nichts anderes als bei den rechtsähnlichen Generalverweisungen der \n\n§§ 173 VwGO, 202 SGG und 155 FGO (vgl. Falk, Die Anwendung der Zivilpro-\n\nzessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes nach § 173 VwGO S. 116; \n\nAuer, Inhalt, Reichweite und Grenzen der Verweisung in § 173 VwGO S. 5 \n\nm.w.N.). Davon ist in Art. 4 des Zivilprozessreformgesetzes auch der Gesetz-\n\ngeber ausgegangen. Insbesondere die dort in Nummer 4 bestimmte Anfügung \n\neines Satzes 3 in § 223 BEG betreffend die Frist zur Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde setzt voraus, dass nach § 209 Abs. 1 BEG die neuen Vorschriften der \n\nZivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde (§§ 574 bis 577 ZPO) für das \n\nVerfahren vor den Entschädigungsgerichten sinngemäß gelten (vgl. den Ent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 4. April 2000, BT-\n\nDrucks. 14/3750 S. 97 a.E.). Dies trifft dann auch für die neugeschaffenen Re-\n\ngelungen des Berufungsverfahrens zu, weil sonst die Anpassung von § 218 \n\nAbs. 2 BEG durch Art. 4 Nr. 1 des Zivilprozessreformgesetzes überflüssig ge-\n\nwesen wäre. \n\n9 \n\nAus § 219 Abs. 1, § 220 BEG ergibt sich für das Verfahren vor den Ent-\n\nschädigungsgerichten keine ausnahmslose Garantie der Grundsatzrevision und \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde. Wie nach § 542 Abs. 1 ZPO n.F. findet die \n\nRevision im Entschädigungsrechtszug nur gegen Endurteile statt. Einstimmige \n\nBeschlüsse, mit welchen die Berufung zurückgewiesen wird, stehen nach § 522 \n\nAbs. 3 ZPO n.F. einem Endurteil insoweit nicht gleich. Sie sind unanfechtbar. \n\n10 \n\n2. Einheitliche Verfahrensgrundsätze des Rechts zur Wiedergutmachung \n\nnationalsozialistischen Unrechts, die ein anderes Verständnis des Gesetzes \n\nnahe legen könnten, bestehen nicht. Die vom Bundesgerichtshof in seinem Be-\n\nschluss vom 8. Januar 2004 (IX ZB 780/03, BGHR ÜberlG § 2 Beschwerde, \n\nsofortige 1) ausgeführten Erwägungen zum Rückerstattungsverfahren sind auf \n\ndas Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht übertragbar. Die Zustän-\n\ndigkeit des Bundesgerichtshof nach den §§ 1, 4 ÜberlG dient wie zuvor diejeni-\n\nge der Obersten Rückerstattungsgerichte einer Letztkontrolle der richtigen \n\nRechtsanwendung im Einzelfall (BGH, aaO). Einen entsprechenden Rechts-\n\nschutzzweck hat die Grundsatzrevision des § 219 BEG und die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde des § 220 BEG nicht. Die praktische Bedeutung dieses \n\nRechtsschutzes ist daher seit Jahren rückläufig, weil in dem auslaufenden \n\nRechtsgebiet nur noch in ganz wenigen Ausnahmen Grundsatzentscheidungen, \n\nauch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung, in Frage kommen. Es besteht bei dieser Ausgangslage auch trotz \n\ndes Wiedergutmachungszwecks des Bundesentschädigungsgesetzes kein \n\nrechtlicher Hinderungsgrund dagegen, dass durch Anwendung von § 522 \n\nAbs. 3 ZPO einstimmige Berufungsentscheidungen im Beschlusswege einer \n\nNachprüfung der Zulassungsgründe (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BEG, § 522 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO) entzogen werden. \n\n11 \n\n3. Verfahrensgrundrechtliche Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit \n\nvon § 522 Abs. 2 und 3 ZPO greifen nicht durch (BVerfG-K NJW 2003, 281; \n\nNJW 2005, 659; vgl. auch Zuck NJW 2006, 1703 ff). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Trier, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 6wg O 55/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 20.09.2004 - 5wg U 6/04.E -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zb-261-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":6},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":5},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":4},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 190a","ref_norm":"190a","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":2},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"BEG","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-06/ix-zb-261-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_261-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:39.901613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-06/ix-zb-261-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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