{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_257-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 257/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 257/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 3. November 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Treuhänders als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Ja-\n\nnuar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13 \n\nAbs. 1 InsVV auf 2.000 € festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatz-\n\nsteuer auf 2.668 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger \n\nForderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf \n\n900 € festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf \n\n1.200,60 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungs-\n\nfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Vergütung nach \n\n§ 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV sei nicht die Zahl der Gläubiger zugrunde zu le-\n\ngen, die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gläubiger, die \n\nim Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aufgeführt sind. In dem Vergütungs-\n\nantrag hat der Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht angegeben, dass 20 \n\nGläubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erhöhte sich die Vergütung \n\num 100 €, die Auslagenpauschale um 15 € und die festzusetzende Umsatz-\n\nsteuer um 18,40 €, insgesamt also um lediglich 133,40 €. \n\n5 \n\nFür den Differenzbetrag von 1.334 € zu den zusätzlich geltend gemach-\n\nten 1.467,40 € wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend \n\ngemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begrün-\n\ndung unzulässig, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO. \n\n6 \n\n2. Die Frage, auf welche Gläubiger bei der Ermittlung der für § 13 Abs. 1 \n\nSätze 3 bis 5 InsVV maßgeblichen Zahl der Gläubiger abzustellen ist, ist nicht \n\nklärungsbedürftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 \n\nInsVV handelt es sich um diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemel-\n\ndet haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubiger-\n\nverzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich. Der Be-\n\nschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung \n\nvertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts Göttingen (ZInsO 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des \n\n§ 13 InsVV ergangen und enthält daher zu dieser Regelung keine Aussage. \n\nAuch aus § 20 ZwVwV ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdeführers nichts. \n\n7 \n\n3. Soweit der Beschwerdeführer etwa die Verfassungswidrigkeit der Neu-\n\nregelung des § 13 InsVV geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von \n\nZulässigkeitsgründen. \n\nInsbesondere hat der Beschwerdeführer zu einer \n\nRechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage und zu möglichen verfassungsrechtlichen \n\nBedenken nichts dargelegt. Der beiläufige Hinweis auf eine Entscheidung des \n\nAmtsgerichts Potsdam (ZInsO 2005, 38) genügt dem Begründungserfordernis \n\nfür eine Rechtsbeschwerde nicht. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Göttingen, Entscheidung vom 13.10.2004 - 74 IK 11/04 - \n\nLG Göttingen, Entscheidung vom 03.11.2004 - 10 T 120/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-257-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-257-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_257-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:15.316334+00:00"}}