{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_256-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"IX ZB 256/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 22 Abs. 2, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 10, 11 a) Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungs- recht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das Aussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künfti- ge Masse beansprucht. b) Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insol- venzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe er- heblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, son- dern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165). c) Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es grundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungs- verfahrens ergeben haben. d) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 256/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 22 Abs. 2, § 63; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 3, 10, 11 \n\na) Die vergütungsrechtlich erhebliche Bearbeitung von Aussonderungsrechten setzt \n\nnicht voraus, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Aussonderungs-\n\nrecht als solchem befasst. Es genügt, dass er den Gegenstand, auf den sich das \n\nAussonderungsrecht bezieht, oder die Nutzung dieses Gegenstands für die künfti-\n\nge Masse beansprucht. \n\nb) Die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter ist für dessen Vergütung nur relevant, wenn ihn diese Aufgabe er-\n\nheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat. \n\nGegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, son-\n\ndern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen \n\n(Änderung von BGHZ 146, 165). \n\nc) Für die Bemessung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters kommt es \n\ngrundsätzlich nicht auf Umstände an, die sich nach Beendigung des Eröffnungs-\n\nverfahrens ergeben haben. \n\nd) Teilweise uneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind \n\nnicht mit ihrem Nominalwert, sondern mit dem voraussichtlichen Realisierungswert \n\nin die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04 - LG Oldenburg \n\nAG Oldenburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 14. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2004 wird auf \n\nKosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n27.001,86 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer (i.F.: Beschwerdeführer) wurde mit Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 19. November 2003 zum \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (§ 21 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde gemäß § 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Vermö-\n\ngen der Antragstellerin (Schuldnerin) zu sichern und zu erhalten sowie das Un-\n\nternehmen, das die Antragstellerin auf einem angepachteten Betriebsgrund-\n\nstück betreibt, einstweilen fortzuführen. Die Bestellung endete mit der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens am 2. Januar 2004; seither ist der Beschwerdeführer \n\nInsolvenzverwalter. \n\n2 \n\nDer Beschwerdeführer hat beantragt, seine Vergütung als vorläufiger \n\nInsolvenzverwalter auf 61.090,88 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehr-\n\nwertsteuer, insgesamt 71.445,42 €, festzusetzen. Das Amtsgericht hat diesem \n\nAntrag nur in Höhe von 32.259,71 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehr-\n\nwertsteuer, insgesamt 38.001,26 € entsprochen. Die wegen der Differenz ein-\n\ngelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom \n\n9. November 2004 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Be-\n\nschwerdeführer seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in Höhe von 55.537,17 € \n\nnebst 500 € Auslagenpauschale und 16 % MWSt, insgesamt also 65.003,12 € \n\nweiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig. In der Sache hat sie \n\nkeinen Erfolg. \n\n1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht bei der Vergütung des Be-\n\nschwerdeführers als vorläufigen Insolvenzverwalters den mit 900.000 € ange-\n\ngebenen Verkehrswert der angepachteten Betriebsimmobilie der Schuldnerin \n\nnicht berücksichtigt. \n\na) Nach Auffassung von Amts- und Landgericht ist der Wert von Pacht-\n\ngrundstücken wie der sonstiger mit Aus- oder Absonderungsrechten belasteter \n\nGegenstände in die Berechnungsgrundlage (§§ 1, 10 InsVV) für die Vergütung \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters allenfalls dann aufzunehmen, wenn dieser \n\ninsoweit eine Tätigkeit erheblichen Umfangs entfaltet hat. Dies habe der Be-\n\nschwerdeführer nicht dargelegt. Im Übrigen könnte nur der Nutzungswert der \n\nImmobilie, das heißt der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu ent-\n\nrichtende Pachtzins, und nicht der volle Verkehrswert berücksichtigt werden. \n\n6 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung \n\nvon Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/ \n\nMatthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004, \n\n1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobi-\n\nlien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in \n\nnennenswertem Umfang beschäftigt hat. \n\n7 \n\nIm vorliegenden Fall habe - so die Rechtsbeschwerde - der Beschwerde-\n\nführer sich in nennenswertem Umfang mit der Betriebsimmobilie beschäftigt. Er \n\nhabe sie in Besitz genommen und verwaltet, was denknotwendig aus der Be-\n\ntriebsfortsetzung folge. Dabei habe er auch das Pachtverhältnis zu überprüfen \n\ngehabt. Ferner habe er für einen ordnungsgemäßen Versicherungsschutz sor-\n\ngen müssen. Schließlich sei er in Verkaufsgespräche des Verpächters mit Drit-\n\nten eingebunden gewesen, weil wegen des Räumungstermins eine Abstim-\n\nmung erforderlich gewesen sei. \n\n8 \n\nc) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Ab-\n\nsonderungsrechten belasteten Gegenständen in die Berechnungsgrundlage für \n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser \n\nsich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat außerdem ausgespro-\n\nchen, allein für die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten könne \n\ndaneben kein Zuschlag im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gewährt wer-\n\n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nden. Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV ge-\n\nboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, \n\nBeschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665). \n\nd) Daran kann nicht in vollem Umfang festgehalten werden. \n\naa) Allerdings bleibt es dabei, das der vorläufige Insolvenzverwalter sich \n\ndurch die \"Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten\" (vgl. § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. a InsVV) eine Vergütung verdienen kann. Die \"Bearbeitung von Aus- \n\noder Absonderungsrechten\" setzt nicht voraus, dass sich der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter mit diesen Rechten als solchen befasst. Obwohl die Rechte, wel-\n\nche in der Insolvenz die Aus- oder Absonderung rechtfertigen, vor Verfahrens-\n\neröffnung begründet sein müssen (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 5 \n\nund vor §§ 49-52 Rn. 17), haben sie Aus- oder Absonderungskraft erst danach. \n\nDeshalb kann ein vorläufiger Insolvenzverwalter Aus- und Absonderungsrechte \n\nnoch nicht \"bearbeiten\". Sollte bereits in diesem Stadium des Verfahrens je-\n\nmand die Aus- oder Absonderung begehren, braucht der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter regelmäßig nur darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage \n\nnach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse \n\n(BGHZ 146, 165, 173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 454 und vor §§ 49-\n\n52 Rn. 138). Die Verwertung von Sicherungsgut, das nach Verfahrenseröffnung \n\nder abgesonderten Befriedigung unterliegt, durch den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn ein Not-\n\nverkauf leicht verderblicher Ware geboten ist (vgl. BGHZ 146, 165, 172; Kübler/ \n\nPrütting/Pape, InsO § 22 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 14). Der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter kann - und muss dies gegebenenfalls auch - sich \n\njedoch mit allen Gegenständen befassen, die er in dem \"Vermögen des \n\nSchuldners\" im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO vorfindet, gleichgültig, \n\nob sie dem Schuldner gehören oder ob an ihnen nach Insolvenzeröffnung Aus- \n\noder Absonderungsrechte bestehen werden (MünchKomm-InsO/Haarmeyer, \n\n§ 22 Rn. 37). Sie sind Bestandteil der \"Ist-Masse\" (vgl. hierzu BGHZ 146, 165, \n\n173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 22 \n\nRn. 230), die er gemäß § 22 Abs. 2 InsO zu sichern und erhalten hat. \n\n11 \n\nNach Insolvenzeröffnung fällt es unter die \"Bearbeitung von Aussonde-\n\nrungsrechten\", wenn sich ein Gegenstand, auf den sich das Aussonderungs-\n\nrecht bezieht, von dem Insolvenzverwalter für die Masse beansprucht wird. Er \n\nwird damit massebefangen und aussonderungsfähig (BGHZ 127, 156, 161; \n\nMünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 35). Der vorläufige Insolvenzverwalter \n\nkann dadurch, dass er einen künftig der Aussonderung unterliegenden Gegen-\n\nstand sichert und erhält, zwar noch keine Massebefangenheit bewirken. Vom \n\nTätigkeitsbild entspricht sein Verhalten jedoch dem des Insolvenzverwalters \n\nnach Insolvenzeröffnung. Dann kann es auch Grundlage eines Vergütungsan-\n\nspruchs sein (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, \n\n106). Entsprechendes gilt in Bezug auf einen Gegenstand, aus dem sich nach \n\nInsolvenzeröffnung ein Gläubiger abgesondert befriedigen kann. Zwar darf der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter einen solchen Gegenstand grundsätzlich weder \n\nselbst verwerten noch dem Gläubiger zur Verwertung überlassen. Er muss sich \n\njedoch genauso um ihn kümmern wie ein (endgültiger) Insolvenzverwalter, be-\n\nvor dieser ihn verwertet oder dem Absonderungsberechtigten zur Verwertung \n\nüberlässt (vgl. §§ 165, 170 Abs. 2 InsO). Demgemäß hat der Senat eine vergü-\n\ntungsrelevante \"Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten\" schon dann \n\nangenommen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen \n\ndes Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz sichert und er-\n\nhält (BGHZ 146, 165, 173). \n\n12 \n\nbb) Es erscheint ferner nach wie vor zutreffend, hinsichtlich der Vergü-\n\ntung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht danach zu unterscheiden, ob \n\nsich seine Verwaltungstätigkeit auf schuldnereigene unbelastete, belastete oder \n\ngar schuldnerfremde Gegenstände bezogen hat. Soweit es für die Erfüllung der \n\nVerwalteraufgaben unerheblich ist, ob sie sich auf schuldnereigene oder \n\nschuldnerfremde Gegenstände beziehen, hat dies auch für seine Vergütung \n\nkeine Bedeutung. \n\n13 \n\nDie dem vorläufigen Insolvenzverwalter obliegende Betriebsfortführung \n\nbringt es regelmäßig mit sich, dass auch fremde Gegenstände durch seine Tä-\n\ntigkeit betroffen werden. Die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferten \n\nRohstoffe werden von dem vorläufigen Verwalter ständig verarbeitet und ver-\n\näußert, wobei sich die ursprünglich bestehenden Aussonderungsrechte in Ab-\n\nsonderungsrechte verwandeln. Der vorläufige Verwalter zieht den Preis der \n\nveräußerten Ware ein. Aus diesem Erlös hat er den Vorbehaltslieferanten zu \n\nbefriedigen, der dadurch motiviert wird, die Belieferung fortzusetzen, so dass \n\nder Kreislauf sich fortsetzen kann. Insofern unterscheidet sich die Tätigkeit des \n\nvorläufigen Verwalters tatsächlich nicht von derjenigen, die er entfalten würde, \n\nwenn die Rohstoffe dem Schuldner gehörten. \n\n14 \n\nAuch sonst wird der vorläufige Verwalter oft nicht ermitteln können, wel-\n\nche der Gegenstände, die er in der \"Ist-Masse\" antrifft, nun dem Schuldner ge-\n\nhören und welche nicht. Er muss ihnen jedoch dieselbe Fürsorge angedeihen \n\nlassen. Die Verwaltung eines aussonderungsfähigen, weil vom Schuldner nur \n\ngemieteten oder gepachteten Grundstücks mag den vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter weniger belasten, als wenn das Grundstück der abgesonderten Befriedi-\n\ngung durch einen Grundpfandgläubiger unterläge (BGHZ 146, 165, 175). Dies \n\nwirkt sich jedoch allenfalls im Umfang aus. Wesensmäßig macht es keinen Un-\n\nterschied, ob der vorläufige Insolvenzverwalter ein dem Schuldner gehörendes \n\nunbelastetes, ein belastetes oder ein fremdes Grundstück verwaltet. Dies än-\n\ndert sich erst nach Insolvenzeröffnung. \n\n15 \n\nDavon abgesehen würde eine Trennung von Aus- und Absonderungs-\n\nrechten das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz prak-\n\ntisch erheblich erschweren (BGHZ 146, 165, 175). Etwaige Aus- oder Absonde-\n\nrungsstreitigkeiten sind erst nach Insolvenzeröffnung auszutragen. Ihr Ergebnis \n\nkann nicht abgewartet werden, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter die \n\nFestsetzung seiner Vergütung begehrt. Die vorläufige Insolvenzverwaltung ist \n\naus sich heraus zu bewerten (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB \n\n50/03, NZI 2004, 251, 252; v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, \n\n445), so dass es für die Bemessung der dafür festzusetzenden Vergütung nicht \n\nauf Umstände ankommen kann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsver-\n\nfahrens ergeben haben (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO; Graeber, \n\nDie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 InsVV 2003 \n\nS. 63 f). Insbesondere darf es für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalters keine Rolle spielen, ob für einen von ihm verwalteten Gegenstand spä-\n\nter, nach Insolvenzeröffnung, ein Verwertungserlös in die Masse gelangt \n\n(BGHZ 146, 165, 174 f). \n\n16 \n\ncc) Nicht festzuhalten ist demgegenüber an dem Standpunkt, dass der \n\nvorläufige Insolvenzverwalter bereits durch die \"nennenswerte\", jedoch nicht \n\n\"erhebliche\" Befassung mit Gegenständen, die nach Insolvenzeröffnung der \n\nAus- oder Absonderung unterliegen, eine Vergütung verdient. Es muss auch \n\ninsoweit verlangt werden, dass die Befassung mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten in dem oben (aa) erörterten Sinne den vorläufigen Insolvenzverwalter in \n\nerheblichem Maße in Anspruch genommen hat. Überschreitet die Tätigkeit die-\n\nse Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter da-\n\nfür nichts (ebenso bereits Keller ZIP 2001, 1749, 1755 ff). \n\n17 \n\n(1) Die Absenkung der Vergütungspflicht durch die Einführung der \n\nSchwelle der bloß \"nennenswerten\" Tätigkeit (BGHZ 146, 165, 171, 176) unter-\n\nschied sich von der früheren Praxis zur Sequestervergütung. Damals erfolgte \n\neine Einbeziehung insbesondere der mit Grundpfandrechten belasteten Grund-\n\nstücke in die Berechnungsgrundlage nur, wenn der Sequester insoweit konkrete \n\nSicherungstätigkeit in nicht unbeträchtlichem Umfang entfaltet hatte (vgl. \n\nEickmann, Vergütungsrecht 1999 § 11 Rn. 7). Der systematische Zusam-\n\nmenhang von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV liefert kein Ar-\n\ngument dafür, unterhalb der Schwelle der \"erheblichen\" Beschäftigung eine \n\nVergütung zu gewähren. \n\n18 \n\n(2) Wann ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Schwelle der \"nennens-\n\nwerten\" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten überschreitet, hat der \n\nBundesgerichtshof nicht entschieden. Im Schrifttum wurde diese Schwelle als \n\nsehr niedrig eingeschätzt (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 577, 579 f; Klaas \n\nZInsO 2001, 581, 582). In Bezug auf Grundstücke sah man etwa bereits die \n\nMaßnahmen zur Vorbereitung der Eintragung des Verfügungsverbots im \n\nGrundbuch (§ 32 InsO) und die Überprüfung des Versicherungsschutzes für \n\n\"nennenswert\" an (Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 216). \n\n19 \n\n(3) Da für die bloß \"nennenswerte\", aber nicht \"erhebliche\" Befassung mit \n\nder schuldnerfremden Immobilie deren voller, typischerweise sehr hoher Wert in \n\ndie Berechnungsgrundlage einzustellen war, bestand zum einen die Gefahr, \n\ndass eine unangemessen hohe Vergütung errechnet wurde. In verschärfter \n\nForm stellte sich dieses Problem dann, wenn verabsäumt wurde, den nach § 3 \n\nAbs. 2 InsVV gebotenen Abschlag vorzunehmen (vgl. hierzu unten (5)). Zum \n\nanderen konnte die Absenkung der Vergütungspflicht die Masse auszehren. \n\nBereits der Verordnungsgeber hat die Gefahr gesehen, dass der freie Teil der \n\nMasse nicht ausreicht, um die Vergütung zu bezahlen (Allgemeine Begründung \n\nder InsVV, abgedr. in ZIP 1998, 1460, 1461). Die §§ 170, 171 InsO, welche die \n\nMehrvergütung ausgleichen sollen, die durch die Bearbeitung von Absonde-\n\nrungsrechten innerhalb des Insolvenzverfahrens anfällt (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. a InsVV), gelten vor Verfahrenseröffnung noch nicht (BGHZ 154, 72, \n\n80 f). \n\n20 \n\n(4) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Ergebnis vergütungsrechtlich \n\nnicht besser zu stellen als der endgültige (BGHZ 146, 165, 176). Bisher konnte \n\ndie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, der sich nur \"nennenswert \n\nmit Aus- und Absonderungsrechten befasst hatte (vgl. oben aa), jedoch erheb-\n\nlich über der festgesetzten Vergütung des (endgültigen) Insolvenzverwalters \n\nliegen (vgl. Haarmeyer ZinsO 2001, 577, 580; Keller ZIP 2001, 1749, 1756; \n\nKlaas ZinsO 2001, 581, 584). Dieser bekommt, falls er sich lediglich in \"nen-\n\nnenswertem\" (nicht: in \"erheblichem\") Maße mit auszusondernden Gegenstän-\n\nden befasst, dafür nichts. Die für ihn maßgeblichen Beschränkungen (§ 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2, § 3 InsVV) galten nicht für den vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter. Dieser konnte - selbst wenn man in Rechnung stellt, dass er \n\nregelmäßig nur 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV erhält - insbeson-\n\ndere durch die Verwaltung eines auszusondernden Grundstücks mehr verdie-\n\nnen als der endgültige Verwalter. Die Befassung mit Aussonderungsrechten \n\nwurde dadurch gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt, \n\nobwohl diese im Allgemeinen belastender ist (vgl. BGHZ 146, 165, 175). \n\n21 \n\n(5) Die für die bloß \"nennenswerte\" Befassung mit Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechten gefundene Lösung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen \n\nGegenstände in die Berechnungsgrundlage der Vergütung einzustellen und an-\n\ndererseits einen Abschlag vorzusehen, war umständlich und intransparent. In \n\nder Praxis wurde sie unzureichend angenommen (vgl. INDat-Report 06/2001 \n\nS. 6). Vielfach wurden zwar die Werte der Gegenstände bei der Berechnungs-\n\ngrundlage berücksichtigt, die erforderliche Kompensation in Gestalt des Ab-\n\nschlags wurde jedoch unterlassen (vgl. den Ausgangsfall der Senatsentschei-\n\ndung BGH, Beschl. v. 23. September 2004, aaO; ferner OLG Stuttgart EWiR \n\n2001, 1103; LG Dresden ZIP 2002, 1303). \n\n22 \n\ndd) Nicht festzuhalten ist zudem an der Lösung, dass die erhebliche Be-\n\nschäftigung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten über die Berechnungsgrundlage nach §§ 1, 10 InsVV erfasst wird. \n\nVielmehr ist in solchen Fällen grundsätzlich ein Zuschlag (§§ 3, 10 InsVV) zu \n\ngewähren. \n\n23 \n\nDass diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht allein \n\ndurch Zu- oder Abschläge entsprechend § 3 InsVV auf der Grundlage der \"Soll-\n\nMasse\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV abgegolten werde, wurde mit \n\ndem fehlenden Bezug zur Tätigkeit gerade des vorläufigen Verwalters begrün-\n\ndet (BGHZ 146, 165, 174). Dieser habe sich im Eröffnungsverfahren nicht mit \n\nder \"Soll-Masse\", sondern der \"Ist-Masse\" zu befassen. Indes beschäftigt sich \n\nauch der endgültige Verwalter, der bei einer Aussonderung mitwirkt, mit der \"Ist-\n\nMasse\" insofern, als er diese auf die \"Soll-Masse\" zurückführt; falls er dafür \n\nnach § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV einen Zuschlag beanspruchen kann, wird die-\n\nser jedoch auf die \"Soll-Masse\" bezogen. \n\n24 \n\nFür die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungs-\n\nrechten in die Berechnungsgrundlage liefert die Insolvenzrechtliche Vergü-\n\ntungsordnung (InsVV) eine Grundlage nur in den von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \n\nerfassten Fällen, also dann, wenn Gegenstände mit Absonderungsrechten \n\ndurch den Verwalter verwertet oder Aus- und Absonderungsrechte abgefunden \n\nwerden. Die bloße Verwaltung solcher Gegenstände durch den vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter mit dem Ziel, diese so zu sichern und zu erhalten, dass der \n\n(endgültige) Insolvenzverwalter sie unbeeinträchtigt vorfindet, ist damit nicht \n\nvergleichbar. \n\n25 \n\nMit Hilfe der Zuschlagslösung wird die Tätigkeit des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters nach den gleichen Maßstäben vergütet wie die des endgültigen. \n\nDies entspricht dem Grundsatz, dass die Vergütungen des vorläufigen und des \n\nendgültigen Verwalters gleich zu bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeiten \n\nquantitativ und qualitativ nicht unterscheiden (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 \n\n- IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI \n\n2005, 106). Da der endgültige Verwalter für die Bearbeitung von Aus- oder Ab-\n\nsonderungsrechten einen Zuschlag erhalten kann, wenn ihn diese Aufgabe \n\nüber das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. \n\n24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604), ist unter der gleichen Vor-\n\naussetzung auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Zuschlag zuzugeste-\n\nhen. \n\n26 \n\nDie Anknüpfung an § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ist auch sachgerecht. \n\nDieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass die Verwendung eines er-\n\nheblichen Teils der Arbeitskraft auf die Bearbeitung von Aus- und Absonde-\n\nrungsrechten (in dem oben aa) erörterten Sinne) nicht deshalb ohne Vergütung \n\nbleiben darf, weil der Wert der betroffenen Gegenstände nicht in die Berech-\n\nnungsgrundlage einfließt (Amtliche Begründung zu § 3 InsVV, abgedr. in ZIP \n\n1998, 1460, 1464). Insofern verdient der Insolvenzverwalter eine tätigkeitsbe-\n\nzogene, keine erfolgsbezogene Vergütung. Dies trifft auf den vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalter, der entsprechend seiner gesetzlichen Aufgabe regelmäßig noch \n\nkeine zählbaren - und in der Berechnungsgrundlage berücksichtigungsfähigen - \n\nErfolge vorweisen kann, in besonderem Maße zu. \n\n27 \n\nDie Gewährung eines Zuschlags gestattet es zudem - anders als die \n\nstarre, ausschließlich auf den Wert des verwalteten Vermögens bezogene Ver-\n\ngütungslösung entsprechend §§ 1, 2 InsVV -, der konkreten Tätigkeit des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters gerecht zu werden. War die Verwaltung für den \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter nicht nur \"erheblich\", sondern in ganz besonde-\n\nrem Maße (\"zusätzlich\") belastend, wurde ihm schon auf der Basis der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung, neben der Berücksichtigung des Wertes der betroffenen \n\nGegenstände bei der Berechnungsgrundlage, ein Zuschlag nach § 3 InsVV ge-\n\nwährt (Haarmeyer ZinsO 2001, 577, 580). Wenn nunmehr - ein erhebliches \n\nMaß der Beschäftigung mit den fraglichen Gegenständen vorausgesetzt - allein \n\nein Zuschlag gewährt werden kann, ist dieser doch nach Umfang und Bedeu-\n\ntung der Tätigkeit unterschiedlich zu bemessen. Deshalb verbietet es sich, ei-\n\nnen bestimmten Prozentsatz des Zuschlags allgemeingültig vorzugeben. Zum \n\nAusmaß seiner Tätigkeit, die einen Zuschlag rechtfertigen soll, hat der Verwal-\n\nter - wie auch sonst - konkret vorgetragen (Kübler/Prütting/Eickmann, InsO § 3 \n\nInsVV Rn. 27). \n\n28 \n\ne) Danach steht dem Beschwerdeführer keine Vergütung für die Bearbei-\n\ntung von Aus- oder Absonderungsrechten zu. Es ist schon zweifelhaft, ob die \n\nInbesitznahme des Betriebsgrundstücks sowie die Überprüfung des Pachtver-\n\nhältnisses und des Versicherungsschutzes als \"nennenswerte\" Tätigkeiten im \n\nSinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen wären. Keines-\n\nfalls haben sie den Antragsteller über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch \n\ngenommen. Sie waren damit nicht \"erheblich\" im Sinne des § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. a InsVV. \n\n29 \n\n2. Weiter hat der Beschwerdeführer seiner Vergütung offene Forderun-\n\ngen der Schuldnerin in Höhe von 480.000 € zugrunde gelegt. Das Amtsgericht \n\nhat diesen Ansatz auf ein Drittel gekürzt, weil die Forderungen sicherungshal-\n\nber abgetreten seien. Das hat das Beschwerdegericht gebilligt, weil bei Beste-\n\nhen einer offenen Globalzession der Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters in der Regel geringer sei. Auch dies wird von der Rechtsbeschwerde im \n\nErgebnis ohne Erfolg angegriffen. \n\n30 \n\nDer Beschwerdeführer ist durch die Kürzung seines Ansatzes zwar for-\n\nmell, aber nicht materiell beschwert. Allerdings gehören offene Forderungen zu \n\ndem Vermögen des Schuldners, das der vorläufige Insolvenzverwalter zu si-\n\nchern und zu verwalten hat. Sind diese Forderungen, etwa auf Grund einer \n\nGlobalzession, mit einem Absonderungsrecht für einen Dritten belastet, können \n\nsie jedoch für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-\n\nters - durch Gewährung eines Zuschlags - nur Bedeutung gewinnen, wenn der \n\nvorläufige Verwalter hinsichtlich dieser Forderungen überhaupt tätig geworden \n\nist. Dazu hat der Beschwerdeführer in den Tatsacheninstanzen nichts Erhebli-\n\nches vorgetragen. Er hat nicht behauptet, die Forderungen eingezogen zu ha-\n\nben, vielmehr lediglich geltend gemacht, er habe sich mit jeder einzelnen For-\n\nderung auseinandersetzen müssen, um festzustellen, ob Einwendungen dage-\n\ngen erhoben werden. Dies gehört jedoch zu den Aufgaben des endgültigen In-\n\nsolvenzverwalters, wenn dieser sich anschickt, die Forderungen einzuziehen. \n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter braucht sich damit grundsätzlich nicht zu be-\n\nfassen. Dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine \"Debitorenpflege\" vorneh-\n\nme und insoweit das Mahnwesen betreibe - so der Beschwerdeführer in der \n\nBegründung seiner sofortigen Beschwerde -, besagt schon nicht, dass er im \n\nkonkreten Fall ebenfalls so tätig geworden ist. Im Übrigen hat ihm das Insol-\n\nvenzgericht für die \"Debitorenpflege\" immerhin ein Drittel des Nennwerts der \n\nForderungen zugebilligt. Mehr steht ihm dafür keinesfalls zu. Eine Wertberichti-\n\ngung, auf die sich der Beschwerdeführer schließlich noch berufen hat, oblag \n\nihm jedenfalls dann nicht, wenn die Forderungen sicherungshalber abgetreten \n\nsind. \n\n31 \n\n3. In Bezug auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe haben Amts- und \n\nLandgericht in Abweichung von den im Vergütungsfestsetzungsantrag des Be-\n\nschwerdeführers angesetzten 594.000 € lediglich einen Liquidationswert von \n\n150.000 € berücksichtigt. Dies hält die Rechtsbeschwerde für falsch, weil die \n\nbetreffenden Gegenstände inzwischen zu einem Preis von 454.062 € veräußert \n\nworden seien. Auch mit dieser Ansicht dringt die Rechtsbeschwerde nicht \n\ndurch. \n\n32 \n\nGrundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalters ist der Wert des einem künftigen Insolvenzbeschlag unterliegenden \n\nVermögens des Schuldners bei Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwal-\n\ntung (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627). Der \n\nBuchwert (Einkaufspreis), an welchem sich der Beschwerdeführer in seinem \n\nAntrag orientiert hat, scheidet als Anknüpfungspunkt aus, weil der Beschwerde-\n\nführer selbst angegeben hat, im Falle einer Verwertung werde maximal ein Be-\n\ntrag von 150.000 € zu realisieren sein, und dies auch nur bei einer Betriebsfort-\n\nführung, nicht bei einer Zerschlagung. \n\n33 \n\nNach Verfahrenseröffnung ist es dem Insolvenzverwalter freilich gelun-\n\ngen, die betreffenden Sachen günstiger zu veräußern. Diese von dem vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalter selbst nicht erwartete Entwicklung kann jedoch nicht \n\ndazu führen, dass der höhere Wert bereits für das Ende der vorläufigen Insol-\n\nvenzverwaltung zugrunde gelegt wird. Wie bereits ausgeführt, ist die Tätigkeit \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters ist aus sich selbst heraus zu bewerten, so \n\ndass es für die Bemessung seiner Vergütung nicht auf Umstände ankommen \n\nkann, die sich nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben \n\n(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO; Graeber, aaO S. 63 f). \n\n34 \n\nIm vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der tatsächlich erzielte Erlös von \n\n454.062 € sich nicht auf den Bestand der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bei \n\nBeendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bezieht. Wie der Beschwerde-\n\nführer selbst vorgetragen hat, handelt es sich um den Erlös für die Stoffe, die \n\nsechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden waren; die-\n\nser Bestand umfasste auch zwischenzeitlich angeschaffte Materialien. \n\n35 \n\n4. Demgemäß haben Amts- und Landgericht auch hinsichtlich der Positi-\n\non \"Forderungen aus Betriebsfortführung\" zu Recht den Ansatz übernommen, \n\nden der Beschwerdeführer noch in seinem Bericht vom 14. Februar 2004 für \n\nrichtig gehalten hat, und die günstigere Entwicklung nach Insolvenzeröffnung \n\nunberücksichtigt gelassen. \n\n36 \n\n5. Ebenso wenig ist der Rechtsbeschwerde Erfolg beschieden, soweit \n\nAmts- und Landgericht die Forderungen der Schuldnerin gegen verbundene \n\nUnternehmen - anstelle der vom Beschwerdeführer in seinem Vergütungsan-\n\ntrag veranschlagten 591.000 € - lediglich in Höhe eines Betrages von 100.000 € \n\nberücksichtigt haben. \n\n37 \n\nNach den hierzu getroffenen Feststellungen hat die Schuldnerin aus ei-\n\nnem Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft eine Forderung \n\nvon 591.230,85 €. Nach dem Gutachten des Beschwerdeführers vom \n\n30. Dezember 2003 ist diese Forderung unbelastet, jedoch nicht in voller Höhe \n\nwerthaltig. Würde sie fällig gestellt, wäre auch das Tochterunternehmen zah-\n\nlungsunfähig. In einem etwaigen Insolvenzverfahren der Tochtergesellschaft \n\nwäre für die Forderung keine Quote zu erwarten. Der Beschwerdeführer schlug \n\ndeshalb vor, im Verhandlungswege eine teilweise Realisierung zu versuchen. \n\nAuf diesem Wege könnten 100.000 € erzielt werden. \n\n38 \n\nAuf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass sich im Vermögen der \n\nSchuldnerin bei Abschluss des Eröffnungsverfahrens allenfalls eine Forderung \n\ngegen die Tochtergesellschaft im Wert von 100.000 € befunden hat. Teilweise \n\nuneinbringliche, wertlose oder nicht durchsetzbare Forderungen sind nicht mit \n\nihrem Nominalwert anzusetzen. Ihr Verkehrswert entspricht dem voraussichtli-\n\nchen Realisierungswert (Eickmann DZWIR 2001, 235, 236; Graeber, aaO \n\nS. 129 f; Keller DZWIR 2000, 474, 475). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 68 IN 93/03 - \n\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2004 - 6 T 1060/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-256-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-14/ix-zb-256-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_256-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:18:06.558571+00:00"}}