{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_237-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-02-17","aktenzeichen":"IX ZB 237/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 237/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Februar 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nam 17. Februar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Traunstein vom 7. September 2004 wird auf Ko-\n\nsten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 300 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - Rosenheim eröffnete mit Beschluß \n\nvom 2. November 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen des Schuldners und Rechtsbeschwerdeführers und bestimmte die weitere \n\nBeteiligte zur Treuhänderin. Im Schlußtermin vom 5. März 2004 beantragte der \n\nSchuldner, in Anwendung des ab 1. Dezember 2001 geltenden § 287 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO n.F. die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sechs Jahre, gerech-\n\nnet von der Eröffnung des Verfahrens an, festzusetzen. \n\nMit Beschluß vom selben Tage hat das Insolvenzgericht unter Ankündi-\n\ngung der Restschuldbefreiung gemäß dem vor dem 1. Dezember 2001 gelten-\n\nden Recht die Dauer der Wohlverhaltensphase auf sieben Jahre, gerechnet ab \n\nAufhebung des Insolvenzverfahrens, festgelegt. Die dagegen eingelegte sofor-\n\ntige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Traunstein mit Beschluß \n\nvom 7. September 2004 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner \n\nmit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 7 \n\nInsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\n\ntung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO). \n\n1. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des Art. 103a EGInsO \n\nsind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden \n\nsind, die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Nach \n\n§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO in der bis zum 30. November 2001 geltenden Fas-\n\nsung beträgt die Laufzeit der Abtretungserklärung - die sogenannte Wohlverhal-\n\ntensphase - sieben Jahre, gerechnet ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens. \n\n2. Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 103a EGInsO ist nicht zu bezwei-\n\nfeln; auch der Senat ist von der Wirksamkeit dieser Vorschrift ausgegangen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB 274/03, NZI 2004, 452, 453; v. \n\n23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635). \n\nDie Rechtsbeschwerde meint, Art. 103a EGInsO sei verfassungskonform \n\nin dem Sinne auszulegen, daß § 287 Abs. 2 InsO n.F. auch in vor dem 1. De-\n\nzember 2001 eröffneten Insolvenzverfahren anzuwenden sei. Ein Schuldner, \n\nüber dessen Vermögen wenige Tage vor dem 1. Dezember 2001 das Insol-\n\nvenzverfahren eröffnet worden sei, habe durch diese geringfügige zeitliche Dif-\n\nferenz wesentliche Nachteile. Dafür sei ein Grund nicht ersichtlich. \n\nDem ist nicht zu folgen. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend \n\nausgeführt hat, ist es Gesetzesänderungen mit stichtagsbezogenen Übergangs-\n\nregelungen immanent, daß vergleichbare Fälle aufgrund eines von dem Betrof-\n\nfenen oft nicht beeinflußbaren zeitlichen Moments unterschiedlich behandelt \n\nwerden müssen. Dies stellt jedoch keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. \n\nDie Auslegung, welche die Rechtsbeschwerde befürwortet, würde auch mitnich-\n\nten alle vergleichbaren Fälle gleich behandeln, sondern lediglich neue Un-\n\ngleichheiten schaffen. Würde der Stichtag nach vorne verschoben, so daß der \n\nRechtsbeschwerdeführer von der Gesetzesänderung profitierte, müßten andere \n\nSchuldner, die den neuen Stichtag wiederum nur um ein weniges verfehlen, \n\ndies mit demselben Recht als Härte empfinden, wie sie jetzt der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer beklagt. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Neškovi(cid:1) Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-237-04","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-17/ix-zb-237-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_237-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:37.343555+00:00"}}