{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_233-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"IX ZB 233/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 233/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. September 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Pape \n\nam 25. September 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse des \n\nAmtsgerichts Norderstedt vom 23. Februar 2004 und des Landge-\n\nrichts Kiel, 4. Zivilkammer, vom 13. September 2004 geändert: \n\nDie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf \n\n1.000 €, die zu erstattenden Auslagen und Umsatzsteuern werden \n\nauf zusammen 334 € festgesetzt. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der vorläufige Insolvenz-\n\nverwalter zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 2.967,79 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Rechtsmittel des Schuldners sind zulässig und begründet. Die Vorin-\n\nstanzen haben die Vergütung des am 29. September 2003 bestellten vorläufi-\n\ngen Insolvenzverwalters unter Heranziehung einer überhöhten Berechnungs-\n\ngrundlage festgesetzt, wobei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nabgewichen worden ist. \n\n2 \n\nIn die Berechnungsgrundlage einbezogen worden ist ein Grundstück des \n\nSchuldners in P. mit einem Verkehrswert von 8.040,50 €, obwohl das-\n\nselbe mit Grundpfandrechten weit über diesen Wert hinaus belastet war. In die \n\nBerechnungsgrundlage einbezogen worden ist außerdem der ideelle Bruchteil \n\nan einem Grundstück des Schuldners in K. mit einem Verkehrswert \n\nvon 4.800 €, obwohl bei demselben im Grundbuch seit dem Jahr 2000 ein \n\nÜbertragungsanspruch für den Sohn des Schuldners vorgemerkt ist. In die Be-\n\nrechnungsgrundlage eingezogen worden ist ferner der Rückkaufswert einer Le-\n\nbensversicherung mit 22.287,71 €, die seit dem Abschluss des Versicherungs-\n\nvertrages an die Ehefrau des Schuldners verpfändet und seit dem Jahre 1997 \n\nvon dem antragstellenden Finanzamt gepfändet ist. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hat für diese Vorfragen seiner Entscheidung den \n\nRechtssatz zugrunde gelegt, Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalters sei das verwaltete Aktivvermögen, von dem Rech-\n\nte Dritter, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aus- oder Absonde-\n\nrungsrechte begründen, in ihrem Wert nicht abzuziehen seien, wenn sich der \n\nVerwalter in nennenswertem Umfang mit den hiervon betroffenen Gegenstän-\n\nden befasst habe. Entgegen dem angeführten Beschluss des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 4. Dezember 2000 ist das Beschwerdegericht allerdings der danach \n\ngestellten Frage eines Abschlags (vgl. BGHZ 146, 165, 177) nicht nachgegan-\n\ngen. \n\n4 \n\nDie vom Beschwerdegericht fehlerhaft herangezogene ältere Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs ist mit den Beschlüssen vom 14. Dezember \n\n2005 (BGHZ 165, 266) und 13. Juli 2006 (BGHZ 168, 321) aufgegeben worden. \n\nZur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann danach die hiervon ab-\n\nweichende Beschwerdeentscheidung nicht bestehen bleiben. Sie erweist sich \n\nauch nicht aus anderen Gründen als richtig. \n\n5 \n\nVermögensgegenstände, an denen Rechte Dritter gemäß § 771 ZPO \n\noder § 805 ZPO bestehen, werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter nach \n\nder genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur mit dem \n\nWertüberschuss vergütungswirksam, der zur Abfindung oder Befriedigung die-\n\nser Rechte nicht erforderlich ist, sofern die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters \n\nnicht im erheblichem Umfang durch diese Gegenstände in Anspruch genom-\n\nmen wurde. Auch ein Grundstück oder Grundstücksbruchteil, für den der Über-\n\ntragungsanspruch eines Dritten im Grundbuch vorgemerkt ist, gehört nicht zur \n\nBerechnungsgrundlage der Verwaltervergütung (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 \n\n- IX ZB 39/05, ZIP 2008, 1028 f Rn. 10, 11). \n\n6 \n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der Fassung vom 21. Dezember 2006 \n\n(BGBl. I S. 3389) ergäbe sich für den vorläufigen Insolvenzverwalter insoweit \n\nkeine günstigere Befassungsschwelle, welche nach dieser Vorschrift allerdings \n\nBezug auf die Berechnungsgrundlage hätte. Ob die Neuregelung der Verord-\n\nnung vom 21. Dezember 2006 auf den Beschwerdefall anwendbar ist, was ei-\n\nnen Gegenschluss zu § 19 Abs. 2 InsVV voraussetzen würde, ob sie von der \n\ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 65, 21 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO gedeckt ist und mit Art. 3 und 14 GG im Einklang steht, \n\nbedarf aus Anlass der Rechtsbeschwerde keiner Entscheidung. \n\n7 \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht hat nicht angenommen, dass sich der vorläufige \n\nInsolvenzverwalter mit dem Grundvermögen und der Lebensversicherung des \n\nSchuldners in erheblichem Umfang befasst hat. \n\nDie Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, die das Grundstück in \n\nP. betraf, war nach der Feststellung des Beschwerdegerichts unter-\n\ndurchschnittlich. Für den Grundbesitz in K. hat der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter zwar auf die Möglichkeit einer Anfechtung des vorgemerkten \n\nÜbertragungsanspruchs nach § 133 oder § 134 InsO hingewiesen. Er hat \n\naber keine über die Sachverständigentätigkeit hinausgehenden Bemühungen \n\nzur Feststellung oder Sicherung künftiger Anfechtungsrechte dargelegt, nach \n\ndenen ihm insoweit ein Zuschlag in analoger Anwendung von § 3 InsVV zuge-\n\nbilligt werden könnte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB \n\n268/04, ZInsO 2006, 143, 145 unter II. 3.). \n\n9 \n\nÜber die Lebensversicherung des Schuldners und die hieran bestehen-\n\nden Drittrechte will der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Versicherungsge-\n\nsellschaft und den Pfandgläubigern verhandelt haben. Demgegenüber bean-\n\nstandet die Rechtsbeschwerde zutreffend, dass Inhalt und Ziel dieser Verhand-\n\nlungen nicht ersichtlich sind, so dass sich auch hier keine erhebliche, zu den \n\nAufgaben des Sachverständigen hinzutretende Tätigkeit des vorläufigen Insol-\n\nvenzverwalters ergibt. Das Beschwerdegericht geht insoweit auch selbst nur \n\nvon einer \"Basissicherung\" durch den vorläufigen Insolvenzverwalter aus, wel-\n\nche die Schwelle eines erheblichen Tätigkeitsumfanges gemäß § 3 Abs. 1 \n\nBuchst. a) InsVV oder § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nicht erreichen kann. \n\n10 \n\nDemnach berechnet sich, wie der Rechtsbeschwerdeführer geltend ge-\n\nmacht hat, die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf der Grundla-\n\nge einer freien Masse von nur 1.447,61 €. Ihm steht danach die ungekürzte \n\nMindestvergütung gemäß §§ 10, 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsVV zu (vgl. dazu \n\nBGHZ 168, 321, 338). Maßgebend hierfür ist nach dem Beschluss des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 6. April 2006 (IX ZB 109/05, ZIP 2006, 2228; a.A. Raebel, FS \n\nfür Gero Fischer, S. 459, 478) die Fassung der Verordnung vom 4. Oktober \n\n2004. \n\n11 \n\nDie Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt demgemäß \n\n1.000 €, weil die Zahl der im Eröffnungsverfahren beteiligten Gläubiger, mit de-\n\nren Forderungen und Rechten er sich befasst hat, die erste Stufenzahl 10 nicht \n\nüberstiegen hat (vgl. zu dieser Abstufung BGHZ 168, 321, 338 Rn. 41). Hinzu \n\nkommt eine Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der Fassung vom \n\n4. Oktober 2004 von 150 € und gemäß § 7 InsVV die auf beide Beträge entfal-\n\nlende Umsatzsteuer, insgesamt ein Betrag von 1.334 € statt des vom Landge-\n\nricht festgesetzten und aus dem damaligen Schuldnervermögen ohnehin nicht \n\nbeitreibbaren Gesamtbetrages von 4.301,79 €. \n\n12 \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich \n\nnach dem Nominalbetrag der vom vorläufigen Insolvenzverwalter zu Unrecht \n\nbeanspruchten Vergütung, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das \n\nAbwehrinteresse des Schuldners an der überhöhten Festsetzung im Falle eines \n\nspäteren Neuerwerbes die volle Forderungshöhe erreicht. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Norderstedt, Entscheidung vom 23.02.2004 - 66 IN 346/02 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 13.09.2004 - 4 T 45/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-233-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 805","ref_norm":"805","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-25/ix-zb-233-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_233-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:43:53.618828+00:00"}}