{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_224-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"IX ZB 224/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 116 Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person liquidiert oder - vorerst - fortführt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 224/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 116 \n\nWenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe \n\nbeantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden, \n\nunabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person \n\nliquidiert oder - vorerst - fortführt. \n\nBGH, Beschluß vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nam 14. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß \n\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht \n\nzurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Verwalter in dem am 1. Februar 2003 eröffneten \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der B. \n\nGmbH, deren Betrieb er vorläufig fortführte. Unter dem 1. und 4. September \n\n2003 stellte er Warenlieferungen an die Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von \n\ninsgesamt 55.376,78 € in Rechnung. Eine Zahlung erfol gte nicht. Wenig später \n\nzeigte der Antragsteller bei dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. \n\nFür die von ihm beabsichtigte Kaufpreisklage hat der Antragsteller um \n\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Landgericht hat \n\ndiesen Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (veröffentlicht in ZIP 2004, \n\n2149). Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein \n\nBegehren weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, das Insolvenzverfahren könne \n\nzwar auch dem Erhalt des Schuldner-Unternehmens dienen; dadurch dürfe das \n\nunternehmerische Risiko, auch berechtigte Forderungen nur mit Hilfe der \n\nstaatlichen Gerichte durchsetzen zu können, jedoch nicht auf die Allgemeinheit, \n\nwelche die Mittel für die Prozeßkostenhilfe zur Verfügung stelle, verlagert \n\nwerden. Wenn ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen weiterführe und somit \n\nwie ein normaler Kaufmann agiere, müsse er auch die üblichen \n\nkaufmännischen Maßnahmen ergreifen, insbesondere die bei gerichtlicher \n\nInanspruchnahme notwendigen Mittel vorhalten. Die Vorschrift des § 1 InsO \n\ndiene nicht dazu, den Insolvenzverwalter gegenüber anderen Mitbewerbern zu \n\nprivilegieren. \n\n2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. \n\na) Zwar hat eine juristische Person - etwa eine GmbH - nur dann eine \n\nvon der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Ziele, \n\nauch die prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann (Amtl. Begründung, \n\nBT-Drucks. 8/3068, S. 26; BVerfGE 35, 348, 356; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. \n\n§ 116 Rn. 14). Auf das allgemeine Interesse an der Rechtsverfolgung (§ 116 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO) kommt es jedoch nur solange an, als der \"bestimmungs-\n\ngemäße Betrieb\" der juristischen Person andauert. Nach Insolvenzeröffnung ist \n\ndies grundsätzlich nicht mehr der Fall, so daß, wenn für die juristische Person \n\nderen Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 \n\nInsO, sondern Nr. 1 anzuwenden ist (Zöller/Philippi, aaO; vgl. ferner BGH, \n\nBeschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, NJW 1991, 40, 41). \n\nb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist es hierfür unerheb-\n\nlich, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb liquidiert oder - vorerst - fortführt. \n\nAuch in dem zuletzt genannten Fall wird er nicht wie ein \"normaler\" Teilnehmer \n\nam Wirtschaftsverkehr tätig. Die Betriebsfortführung dient vielmehr vorrangig \n\ndem Hauptziel des Insolvenzverfahrens, der bestmöglichen und gemein-\n\nschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (MünchKomm-InsO/Ganter, § 1 Rn. 45, \n\n85; HK-InsO/Kirchhof, InsO 3. Aufl. § 1 Rn. 3, 5). Die \"reine Privatnützigkeit\" der \n\njuristischen Person ist entfallen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 1990 aaO). \n\nDamit fehlt es an der vom Beschwerdegericht angesprochenen Privilegierung \n\ndes Insolvenzverwalters gegenüber anderen Mitbewerbern. \n\nIII. \n\nDie Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif. Sie muß vielmehr \n\nzurückverwiesen werden. \n\n1. Da der Antragsteller Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, dürfte es \n\nzwar den Insolvenzgläubigern nicht zumutbar sein, die Verfahrenskosten \n\naufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Denn die vorweg zu befriedigenden \n\nMasseforderungen sind höher als der Betrag, den der Antragsteller in dem \n\nbeabsichtigten Prozeß erstreiten will. Für die Insolvenzgläubiger ist eine Ver-\n\nbesserung ihrer Quote somit nicht zu erwarten. Indes ist nicht auszuschließen, \n\ndaß es für diejenigen Massegläubiger, die vom Ausgang des beabsichtigten \n\nKlageverfahrens profitieren können, zumutbar ist, die Prozeßkosten aufzu-\n\nbringen. Der Antragsteller, der mit seinem Vergütungsanspruch selbst der \n\nrangbeste Massegläubiger ist, hat dabei allerdings außer Betracht zu bleiben, \n\nweil er nicht als \"wirtschaftlich Beteiligter\" im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO \n\nangesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB \n\n460/02, NZI 2004, 26, 27). Zu den anderen Massegläubigern hat der \n\nAntragsteller nichts vorgetragen. Dazu ist er auch nicht aufgefordert worden. \n\nDie Zurückverweisung gibt Gelegenheit, dies nachzuholen. \n\n2. In der Beschwerdeinstanz ist der Frage, ob die beabsichtigte Klage \n\nErfolgsaussicht hat und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO), nicht \n\nnachgegangen worden. Dazu bestand für das Beschwerdegericht wegen seines \n\nabweichenden rechtlichen Ansatzes bisher auch keine Veranlassung. Auch \n\ninsofern besteht Aufklärungsbedarf. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zb-224-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zb-224-04","retrieved":"2026-07-10 16:54:16.762397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-07-14/ix-zb-224-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-07-14","dockets":["IX ZB 224/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_224-04","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.07.2005 – IX ZB 224/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zb-224-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 116 Wenn für eine juristische Person deren Insolvenzverwalter Prozeßkostenhilfe beantragt, ist nicht § 116 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern Nr. 1 anzuwenden, unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Betrieb der juristischen Person liquidiert oder - vorerst - fortführt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß\n\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. August\n\n2004 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/116","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"116","label":"§ 116 ZPO","mentions":3},{"id":"InsO/116","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"116","label":"§ 116 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/1","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"1","label":"§ 1 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2005, 1640","basis":"cited_by_decisions","votes":2},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2005, 560","basis":"cited_by_decisions","votes":2},{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2005, 1857","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:54:16.762397+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}