{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_223-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZB 223/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 223/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2004/10. September \n\n2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.000.000 €. \n\nGründe: \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§ 7 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-\n\ndeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbil-\n\ndung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 \n\nAbs. 2 ZPO). \n\nDie in dem Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 26. März \n\n2003 in Bezug genommenen Anlagen sind von der Antragstellerin ersichtlich \n\nzusammen mit der Antragsschrift, die sich allerdings auf mehrere Gesellschaf-\n\nten der S. -Gruppe bezog, beim Insolvenzgericht eingereicht worden. Dies \n\nergibt sich auch daraus, dass die Schuldnerin bereits in ihrer vor Verfahrenser-\n\nöffnung zu dem Insolvenzantrag abgegebenen Stellungnahme vom 5. April \n\n2004 auf eine der in der Antragsschrift erwähnten Anlagen eingeht. Die weitere \n\nAktenführung durch das Insolvenzgericht, die dadurch erschwert worden ist, \n\ndass ein Teil der Eröffnungsverfahren an ein anderes Insolvenzgericht wegen \n\ndessen örtlicher Zuständigkeit abzugeben war, hat keinen Einfluss auf die Zu-\n\nlässigkeit des Insolvenzantrags. Diese steht nicht in Frage. \n\nDie Rechtsbeschwerde vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Be-\n\nschwerdeentscheidung den vom Insolvenzgericht angenommenen Eröffnungs-\n\ngrund der Zahlungsunfähigkeit mit einer Begründung gebilligt hat, die ein Ein-\n\ngreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nötig macht. Es handelt sich insoweit \n\num eine Einzelfallentscheidung. Die Vorinstanzen durften den Eintritt der Zah-\n\nlungsunfähigkeit dem eingeholten Gutachten in Verbindung mit den Angaben in \n\ndem Schreiben der Schuldnerin vom 11. Februar 2004 nebst den dort beige-\n\nfügten Liquiditätsberechnungen entnehmen. Dafür, dass sich die Liquidität der \n\nSchuldnerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts \n\n(10. September 2004) verbessert haben könnte (vgl. MünchKomm-InsO/ \n\nSchmahl, § 16 Rn. 38 und § 34 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 34 Rn. 18), \n\nfehlt jeder Anhalt. \n\nFür einen Gehörsverstoß durch das Beschwerdegericht, der für die Ent-\n\nscheidung, die Verfahrenseröffnung durch das Insolvenzgericht zu bestätigen, \n\nursächlich geworden sein könnte, ist nichts ersichtlich. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, ZIP \n\n2005, 1426, 1428 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ist bei einer \n\nnicht innerhalb von drei Wochen zu beseitigenden Liquiditätslücke des Schuld-\n\nners von 10 v. H. regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern \n\nnicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu er-\n\nwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig \n\nbeseitigt werden wird. Dies war angesichts des von der Schuldnerin angemel-\n\ndeten zusätzlichen Liquiditätsbedarfs spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall, zu \n\ndem die Gläubigerbanken die ausgereichten Kredite fristgerecht kündigen \n\nkonnten. Dieser Zeitpunkt lag weit vor der Entscheidung durch das Beschwer-\n\ndegericht. Die von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten alternati-\n\nven Wege der Liquiditätsbeschaffung vermögen daran nichts zu ändern. So-\n\nweit sich das Beschwerdegericht mit ihnen nicht ausdrücklich auseinander-\n\nsetzt, kann dies einen entscheidungserheblichen Verfassungsverstoß nicht \n\nbegründen. \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil-\n\ndung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei-\n\nzutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-223-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-223-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_223-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:30.242046+00:00"}}