{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_205-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZB 205/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 205/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \nüber das Vermögen der \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kos-\n\nten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde – an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde \n\nwird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gerichtskosten für dieses Verfah-\n\nren werden nicht erhoben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragstellerin hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen der Schuldnerin beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zu-\n\nrückgewiesen, weil der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit nicht glaub-\n\nhaft gemacht worden sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter \n\nBezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des Insolvenzgerichts zu-\n\nrückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde rügt das Fehlen verwertbarer Entschei-\n\ndungsgründe sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen \n\nGehörs (Art. 103 GG), weil das Landgericht den Vortrag der Antragstellerin \n\nüberwiegend nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Von grundsätzlicher \n\nBedeutung sei die Frage, ob und inwieweit die eidesstattliche Versicherung \n\neines Gläubigers zur Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes im Rahmen \n\nder Zulässigkeitsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 InsO geeignet sei. Während des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens, am 25. Februar 2005, ist auf Antrag des Fi-\n\nnanzamts Dresden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldne-\n\nrin eröffnet worden. Die Antragstellerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt \n\nund beantragt nunmehr, der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerle-\n\ngen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge-\n\nricht. \n\n1. Der Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist zuläs-\n\nsig. Bei einem Fremdantrag kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt \n\nerklären, solange das Gericht den Eröffnungsbeschluss nicht erlassen hat. \n\nDasselbe gilt, wenn ein Eröffnungsbeschluss auf einen anderen Antrag hin er-\n\ngangen ist, sich der erste Antrag also infolge prozessualer Überholung erledigt \n\nhat (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 – IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136 \n\nmit weiteren Nachweisen). Gibt der dazu angehörte Schuldner keine Stellung-\n\nnahme ab, ist von einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung auszuge-\n\nhen (BGH, aaO). Die Grundsätze, die für den Zivilprozess zur einseitigen Erle-\n\ndigungserklärung des Klägers entwickelt worden sind, gelten in modifizierter \n\nForm. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag bis zu der Erledigungserklä-\n\nrung zulässig gewesen ist. Wird die Erledigung in einem höheren Rechtszug \n\nerklärt, muss auch das Rechtsmittel zulässig sein (BGH, aaO). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO \n\nstatthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene \n\nBeschluss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit ge-\n\nsetzmäßigen Gründen versehen ist. \n\na) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 – IX ZB \n\n63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine \n\nRechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine \n\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen \n\nSinne. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 576 \n\nAbs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO. \n\nb) Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 InsO zulässig, wenn der \n\nGläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nhat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Welche \n\nAnforderungen an Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderung und Er-\n\nöffnungsgrund zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen \n\nFalles. Eine nicht titulierte Forderung ist nach Grund und Höhe schlüssig dar-\n\nzulegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen der Forderung zu beziehen. Sie richtet sich nach den allgemeinen Vor-\n\nschriften (§§ 4 InsO, 294 ZPO). Gleiches gilt für den Eröffnungsgrund. Kann \n\nder Gläubiger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vorlegen, muss er \n\nTatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf eine Zah-\n\nlungsunfähigkeit – im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen \n\nZahlungsstockung – des Schuldners zulassen. Von Bedeutung kann insbeson-\n\ndere sein, ob der Schuldner die Forderung aus tatsächlichen Gründen oder \n\nRechtsgründen bestreitet und deshalb nicht zahlt oder ob er die Berechtigung \n\nder Forderung nicht in Zweifel zieht, aber gleichwohl keine Zahlungen leistet. \n\nc) Wie es sich im vorliegenden Fall verhält, lässt sich weder dem ange-\n\nfochtenen Beschluss des Landgerichts noch dem in Bezug genommenen Be-\n\nschluss des Insolvenzgerichts entnehmen. \n\nIII. \n\nHinsichtlich des weiteren Verfahrens sieht der Senat Anlass zu dem \n\nHinweis, dass das Gericht der sofortigen Beschwerde selbst „Tatrichter“ ist, \n\ndeshalb eine eigene Sachprüfung vornehmen muss und zusätzlich über die – \n\ngemäß § 571 Abs. 2 ZPO zulässigen – neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel \n\nzu entscheiden hat. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskos-\n\nten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wegen unrichtiger Sachbehand-\n\nlung beruht auf § 21 GKG. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-205-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-205-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_205-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:59:20.568133+00:00"}}