{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_192-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-02","aktenzeichen":"IX ZB 192/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 Das Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zustän- dig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledi- gung des Erstantrags bei ihm eingehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 192/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. März 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nEuInsVO Art. 3 Abs. 1; InsO § 3 \n\nDas Gericht eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner bei Stellung \n\neines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Mittelpunkt seiner \n\nhauptsächlichen Interessen hat, ist auch für weitere Eröffnungsanträge zustän-\n\ndig, die nach der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen \n\ndes Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat, aber vor rechtskräftiger Erledi-\n\ngung des Erstantrags bei ihm eingehen. \n\nBGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04 - LG München I \nAG München \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 2. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 9. Juli 2004 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 \n\nEuro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie (weitere) Beteiligte zu 2 beantragte am 18. Dezember 2003 beim \n\nAmtsgericht – Insolvenzgericht – München die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin, bis dahin selbst-\n\nständige Architektin mit Wohnsitz und Büro in München, verlegte Anfang Feb-\n\nruar 2004 ihren Wohnsitz nach Salzburg (Österreich). Am 4. März, 23. März \n\nund 30. März 2004 stellten die (weiteren) Beteiligten zu 3 bis 5 Insolvenzanträ-\n\nge gegen die Schuldnerin. Am 18. März 2004 bestellte das Insolvenzgericht den \n\n(weiteren) Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, \n\ndass Verfügungen der Schuldnerin nur mit seiner Zustimmung wirksam seien. \n\nAm 29. März 2004 erklärte die Beteiligte zu 2 ihren Antrag für erledigt und be-\n\nantragte, der Schuldnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Insolvenzge-\n\nricht hielt den Antrag nicht für erledigt, weil Zahlungen der Schuldnerin an die \n\nBeteiligte zu 2 nach Anordnung der vorläufigen Verwaltung und ohne die erfor-\n\nderliche Zustimmung des Beteiligten zu 1 erfolgt seien, und eröffnete am 8. Juni \n\n2004 aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5 das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen der Schuldnerin. \n\n2 \n\nDie Schuldnerin hatte bereits im Eröffnungsverfahren die Ansicht vertre-\n\nten, das Amtsgericht München sei für die nach ihrem Umzug nach Salzburg \n\neingegangenen Anträge nicht mehr zuständig. Ihre sofortige Beschwerde gegen \n\nden Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt \n\nsie weiterhin das Ziel einer Abweisung der Anträge der Beteiligten zu 2 bis 5. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. \n\nDas Landgericht hat ausgeführt: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO sei das \n\nAmtsgericht München für das Insolvenzverfahren zuständig gewesen; denn im \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Einganges des Antrags der Beteiligten zu 2 sei der \n\nallgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin noch in München gewesen. Die Zu-\n\nständigkeit des Amtsgerichts München folge aber auch aus Art. 3 Abs. 1 Eu-\n\nInsVO und § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO. Auch wenn die Schuldnerin, wie sie behaup-\n\nte, nur noch gelegentlich in München tätig gewesen sei, sei doch ein anderer \n\nOrt ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht vorgetragen worden. Die Erledigungs-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nerklärung der Beteiligten zu 2 ändere nichts, weil noch weitere Anträge vorgele-\n\ngen hätten; überdies sei der Antrag nicht erledigt, weil die Zahlungen nach An-\n\nordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ohne Zustimmung des Beteiligten \n\nzu 1 erfolgt seien und damit keine schuldbefreiende Wirkung gehabt hätten. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 hätte das Insolvenzverfahren über \n\ndas Vermögen der Schuldnerin allerdings nicht eröffnet werden dürfen. \n\na) Die Beteiligte zu 2 hat ihren Antrag vor der Entscheidung über die Er-\n\nöffnung für erledigt erklärt. Das ist grundsätzlich möglich (vgl. BGHZ 149, 178, \n\n181). \n\nb) Ein für erledigt erklärter Antrag ist nicht mehr auf das Ziel der Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens gerichtet. Begehrt wird nur noch die Feststellung, \n\ndass der zunächst zulässige und begründete Antrag sich durch ein nachträgli-\n\nches Ereignis erledigt hat. War der Antrag unzulässig oder unbegründet oder \n\nhat er sich tatsächlich nicht erledigt, muss er zurückgewiesen werden. Die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens wird von einem für erledigt erklärten Antrag \n\njedoch nicht mehr erfasst und kann auf ihn hin nicht mehr erfolgen (BGHZ 149, \n\n179, 181). Der für erledigt erklärte Antrag vom 18. Dezember 2003 konnte da-\n\nmit nicht Grundlage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein. Das Insol-\n\nvenzgericht hätte ihn – weil die Schuldnerin sich ihm nicht angeschlossen hatte \n\n(§§ 4 InsO, 91a Abs. 1 ZPO in der Fassung vor Inkrafttreten des Justizmoderni-\n\nsierungsgesetzes vom 24. August 2004) – zurückweisen müssen, wenn tat-\n\nsächlich keine Erledigung eingetreten war. \n\n9 \n\n2. Das Amtsgericht München war jedoch auch für diejenigen Anträge auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens örtlich zuständig, die erst nach dem Wegzug \n\nder Schuldnerin nach Salzburg eingereicht worden sind. \n\n10 \n\na) Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind die Gerichte desjenigen Mit-\n\ngliedsstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen \n\nGebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. \n\nMaßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Verlegt der Schuldner den Mit-\n\ntelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Antragstellung, aber vor Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, \n\nbleibt das zunächst mit der Sache befasste Gericht für die Entscheidung über \n\ndie Eröffnung dieses Verfahrens zuständig (EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006 \n\n– Rs. C – 1/04, ZIP 2006, 188; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 – IX ZB \n\n418/02, z.V.b.). \n\n11 \n\nb) Aus der Zuständigkeit des Amtsgerichts München für den Antrag der \n\nBeteiligten zu 2 folgt allerdings nicht zwingend seine Zuständigkeit auch für die \n\nerst nach dem Wegzug der Schuldnerin eingegangenen Insolvenzanträge. \n\nGrundsätzlich leitet jeder Insolvenzantrag ein eigenes Eröffnungsverfahren ein \n\n(HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 13 Rn. 11, § 14 Rn. 37; vgl. auch OLG Köln ZIP \n\n2001, 1018, 1020). Erst die Eröffnung \"bündelt\" alle vorhandenen Anträge in \n\neinem einzigen Verfahren; mehr als ein (laufendes) Insolvenzverfahren findet \n\nnicht statt. Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt aus der grundsätzlichen \n\nSelbstständigkeit jedes Eröffnungsantrags, dass das Insolvenzgericht in jedem \n\neinzelnen Eröffnungsverfahren seine Zuständigkeit zu prüfen und gegebenen-\n\nfalls zu verneinen hat. Nach einem Wohnsitzwechsel eingehende Anträge \n\nmüssten danach abgewiesen oder an das für den neuen Wohnsitz zuständige \n\nInsolvenzgericht abgegeben werden, unabhängig davon, ob das Insolvenzge-\n\nricht bereits mit einem zuvor eingegangenen Antrag auf Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens befasst ist. Diese Ansicht trifft nicht zu. \n\n12 \n\naa) Für reine Inlandsfälle folgt die Zuständigkeit des bereits mit einem \n\nEröffnungsantrag befassten Insolvenzgerichts für später – etwa nach einem \n\nWohnsitzwechsel – eingehende Anträge jedenfalls aus einer entsprechenden \n\nAnwendung des § 3 Abs. 2 InsO. \n\n13 \n\n(1) Sind mehrere Gerichte für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-\n\nständig, schließt dasjenige Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus (§ 3 Abs. 2 InsO). Der \n\nAntrag eines Gläubigers bei einem von mehreren zuständigen Gerichten legt \n\nalso die Zuständigkeit auch für spätere Gläubiger fest (HK-InsO/Kirchhof, aaO § \n\n3 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 3 \n\nRn. 6). Die Zuständigkeit eines anderen potentiell ebenfalls zuständigen Ge-\n\nrichts kann danach nicht mehr begründet werden (Henckel/Gerhardt, InsO § 3 \n\nRn. 43). Das später angegangene Gericht bleibt so lange ausgeschlossen, wie \n\nder beim Erstgericht eingegangene frühere Antrag noch nicht erledigt ist. Auf \n\nden Zeitpunkt der Eröffnung kommt es nicht an (MünchKomm-InsO/Ganter, \n\naaO). \n\n14 \n\n(2) Der Fall, dass nicht schon bei Eingang des ersten Antrags mehrere \n\nGerichte für das Insolvenzverfahren zuständig sind, sondern die Zuständigkeit \n\neines weiteren Gerichts erst aufgrund nachträglicher Veränderungen – etwa \n\neines Wohnsitzwechsels – eintritt, ist in § 3 Abs. 2 InsO nicht ausdrücklich ge-\n\nregelt. Für ihn kann jedoch nichts anderes gelten als für den Fall einer von \n\nvornherein bestehenden Zuständigkeit mehrerer Insolvenzgerichte. Die Vor-\n\nschrift des § 3 Abs. 2 InsO soll nicht nur sicherstellen, dass nicht mehr als ein \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird. Auch Si-\n\ncherungsmaßnahmen im Sinne von § 21 InsO sollen nur von einem einzigen \n\nInsolvenzgericht angeordnet werden können. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, \n\nwenn schon im Eröffnungsverfahren nicht mehr als ein Insolvenzgericht für der-\n\nartige Maßnahmen örtlich zuständig ist. \n\n15 \n\nbb) Im vorliegenden Fall folgte die potentielle Zuständigkeit eines weite-\n\nren Gerichts nicht aus § 3 Abs. 1 InsO, sondern – weil die Schuldnerin ihren \n\nWohnsitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt hatte – aus Art. 3 Abs. 1 \n\nEuInsVO. Auch in einem solchen Fall bleibt es jedoch bei der Zuständigkeit des \n\nzuerst mit der Sache befassten Insolvenzgerichts. \n\n16 \n\n(1) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Januar \n\n2006 (aaO S. 189) widerspricht ein Wechsel der Zuständigkeit vom zuerst be-\n\nfassten Gericht zu einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates dem Ziel der \n\nVerordnung. Wie sich aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung \n\nergibt, wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber verhindern, dass es für die Partei-\n\nen vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von ei-\n\nnem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine ver-\n\nbesserte Rechtsstellung anzustreben. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn \n\nder Schuldner dadurch, dass er in der Zeit zwischen der Einreichung des Eröff-\n\nnungsantrags und dem Erlass der Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens \n\nden Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitglied-\n\nstaat verlegt, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht bestimmen könnte. \n\nEin solcher Wechsel der Zuständigkeit widerspräche außerdem dem in der \n\nzweiten und der achten Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck \n\ngebrachten Ziel der Verbesserung und Wirksamkeit grenzüberschreitender Ver-\n\nfahren, da der Schuldner die Gläubiger zwingen würde, gegen ihn immer wieder \n\ndort vorzugehen, wo er sich gerade für kürzere oder längere Zeit niederlässt, \n\nund dadurch in der Praxis häufig eine Verlängerung des Verfahrens drohen \n\nwürde. \n\n17 \n\n(2) Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin nach Eingang des (ersten) \n\nInsolvenzantrags nicht nur ihren Wohnsitz verlegt. Sie hat auch die dem ersten \n\nAntrag zugrunde liegende Forderung beglichen (oder zu begleichen versucht) \n\nund so erreicht, dass die Beteiligte zu 2 ihren Insolvenzantrag für erledigt erklär-\n\nte. Mit diesem Verhalten wollte die Schuldnerin ersichtlich auch den nach ihrem \n\nWegzug nach Salzburg beim Insolvenzgericht München eingegangenen Insol-\n\nvenzanträgen die Grundlage entziehen. Das bis dahin zuständige Insolvenzge-\n\nricht München, das bereits Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet \n\nhatte, sollte seine örtliche Zuständigkeit verlieren. So sollte die Eröffnung eines \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin verhindert oder jeden-\n\nfalls erheblich hinausgezögert werden. Auch darin lag der Versuch eines von \n\nder vierten Begründungserwägung ausdrücklich missbilligten \"forum shopping\". \n\nUm einem solchen Verhalten entgegenzuwirken, muss die einmal begründete, \n\ngemäß Art. 3 Abs. 3 EuInsVO für Hauptinsolvenzverfahren ausschließliche Zu-\n\nständigkeit des ersten mit der Sache befassten Gerichts auch diejenigen Anträ-\n\nge erfassen, die bis zur rechtskräftigen Erledigung des Erstantrags bei diesem \n\nGericht eingegangen sind, und zwar auch und gerade dann, wenn der Schuld-\n\nner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen zwischenzeitlich in einen \n\nanderen Mitgliedstaat verlegt hatte. Das einmal zuständige Gericht muss auch \n\nnach Erledigung des Erstantrags für zwischenzeitlich eingegangene, aber noch \n\nnicht erledigte Anträge zuständig bleiben. Nur diese Auslegung wird dem Anlie-\n\ngen der EuInsVO gerecht, Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender \n\nInsolvenzverfahren zu verbessern (vgl. EuGH, Urt. v. 17. Januar 2006, aaO S. \n\n189). \n\n18 \n\n(3) Eine Vorlage gemäß Art. 234 EGV an den Europäischen Gerichtshof \n\nist nicht angezeigt. Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag be-\n\nsteht dann nicht, wenn das letztinstanzliche nationale Gericht in dem bei ihm \n\nschwebenden Verfahren feststellt, dass die betreffende entscheidungserhebli-\n\nche gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand der Auslegung durch \n\nden Europäischen Gerichtshof war oder die richtige Anwendung des Gemein-\n\nschaftsrechts offenkundig für einen vernünftigen Zweifel keinen Raum lässt \n\n(EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 – C.I.L.F.I.T. – Slg. 1982, 3415, \n\n3430 Rn. 16; vgl. BGHZ 109, 29, 35; BGH, Urt. v. 28. März 2001 – VIII ZR \n\n72/00, WM 2001, 1264, 1265 f.; v. 24. Oktober 2003 – V ZR 48/03, WM 2004, \n\n693, 695; v. 10. Oktober 2005 – II ZR 148/03, NJW 2006, 371, 373; BVerfG \n\nNJW 1988, 1456). So liegt der Fall hier. In dem zitierten Urteil vom 17. Januar \n\n2006 (aaO) hat der Europäische Gerichtshof Grundsätze zur Auslegung des \n\nArt. 3 Abs. 1 EuInsVO aufgestellt, die auch den vorliegenden Fall erfassen. \n\n19 \n\n(3) Die Anträge der Beteiligten zu 3 und zu 4 sind nach dem Umzug der \n\nSchuldnerin nach Salzburg, aber vor der Erledigungserklärung der Beteiligten \n\nzu 2 beim Insolvenzgericht München eingegangen, zu einem Zeitpunkt also, als \n\ndie Zuständigkeit anderer Gerichte entsprechend Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ausge-\n\nschlossen war. Sie begründeten zugleich die Zuständigkeit des Insolvenzge-\n\nrichts München für den erst nach der Erledigungserklärung der Beteiligten zu 2 \n\neingegangenen Antrag der Beteiligten zu 5. \n\n20 \n\n3. Ob die Schuldnerin in der Zeit zwischen ihrem Umzug nach Salzburg \n\nund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in München tätig war und ob \n\ndas Landgericht diesbezüglichen Vortrag der Schuldnerin aus der Beschwerde-\n\nbegründung übergangen hat, ist damit nicht entscheidungserheblich. Die weite-\n\nre Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG Vortrag der Schuldnerin zum Fehlen einer die Kosten des \n\nVerfahrens deckenden Masse (§ 26 Abs. 1 InsO) übergangen, ist unberechtigt. \n\nDie Schuldnerin hat zwar in einem Schreiben an das Insolvenzgericht vom 23. \n\nJuni 2004 die Ansicht vertreten, die im Gutachten des Beteiligten zu 1 ausge-\n\nwiesenen Anfechtungsansprüche gegen die Beteiligte zu 2 bestünden nicht, \n\nweil die entsprechenden Zahlungen nicht von ihr, sondern von ihrer Geschäfts-\n\npartnerin geleistet worden seien. Die vorgelegten Überweisungsträger weisen \n\njedoch, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat, die Schuldnerin und \n\nnicht deren Geschäftspartnerin als Auftraggeberin aus. Auf dieser Grundlage \n\nhätte eine Anfechtungsklage durchaus Aussicht auf Erfolg. Der Beteiligte zu 1 \n\nhat Zahlungen \n\nin Höhe von 8.243,86 Euro ermittelt. Dass die \n\nSchuldnerin nur Überweisungen in Höhe von knapp 6.000 Euro belegt hat, be-\n\ndeutet nicht, dass die Angaben des Beteiligten zu 1 nicht zutreffen. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1503 IN 3971/03 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 09.07.2004 - 14 T 12659/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-192-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-02/ix-zb-192-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_192-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:22:30.711834+00:00"}}