{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_183-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"IX ZB 183/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VergVO §§ 1, 4 Abs. 5, Abs. 6 InsVV §§ 1, 6 Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 183/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Januar 2006 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVergVO §§ 1, 4 Abs. 5, Abs. 6 \nInsVV §§ 1, 6 \n\nEin nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender \n\nMassezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung \n\nseiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung. \n\nBGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und \n\nden Richter Dr. Detlev Fischer \n\nam 26. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts \n\nChemnitz vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverwalters mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \n\nGegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde auf \n\n75.538,49 € festgesetzt wird. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n9.484,63 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 30. September \n\n1993 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin. Mit Vorlage der Schlussrechnung vom 30. April 2002 beantragte \n\ner, seine Vergütung nach der gemäß § 2 VergVO bereinigten Teilungsmasse \n\nvon 3.743.012,07 € und einem 16-fachen Regelsatz auf 440.966,50 € zuzüglich \n\nAuslagen und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 514.849,84 € festzusetzen. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hielt mit Beschluss vom 4. Februar 2003 lediglich \n\nden 14-fachen Regelsatz für gerechtfertigt und setzte die Vergütung auf \n\n385.845,69 € nebst Auslagen in Höhe von 2.869,57 € und 16 % Umsatzsteuer \n\nin Höhe von 62.194,44 €, insgesamt 450.909,70 € fest. Unter Berücksichtigung \n\nder bereits gewährten Vorschüsse von 203.863,88 € wurden dem Verwalter \n\ndamit weitere 247.045,82 € zuerkannt. Die gegen diesen Beschluss erhobene \n\nsofortige Beschwerde wurde vom Landgericht am 28. Oktober 2003 zurückge-\n\nwiesen. \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 legte der Verwalter eine aktualisier-\n\nte Schlussrechnung vor. Nach einer bereinigten Teilungsmasse von nunmehr \n\n3.867.993,66 € beantragte er die Festsetzung der Vergütung und Auslagen bei \n\neinem 16-fachen Regelsatz auf insgesamt nunmehr 526.448,19 €, also gegen-\n\nüber der später rechtskräftig gewordenen Festsetzung des Amtsgerichts weite-\n\nre 75.538,49 €, gegenüber seinem Erstantrag weitere 11.598,35 €. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag auf Festsetzung weiterer Vergütung vom \n\n14. Februar 2003 (gemeint: 17. Februar 2003) mit Beschluss vom 19. März \n\n2003 zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter nur noch \n\nnach einem 14-fachen Regelsatz die Festsetzung einer weiteren Vergütung von \n\n8.748,76 € sowie Umsatzsteuerausgleich in Höhe von 735,87 € nach § 4 Abs. 5 \n\nSatz 2 VergVO. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-\n\nhaft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts über die Vergü-\n\ntung des Verwalters nach §§ 20, 21 Abs. 1 GesO mit der sofortigen Beschwer-\n\nde anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290, \n\n291) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, \n\nBeschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491; v. 10. März 2005 \n\n- IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. \n\nSie ist jedoch im Ergebnis unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht meint, nach erfolgter Festsetzung der Vergü-\n\ntung des Verwalters könne eine ergänzende Vergütung nicht mehr festgesetzt \n\nwerden, auch wenn bis zum Schlusstermin weitere Massezuflüsse erfolgten. \n\nNach § 4 Abs. 4 VergVO stehe die Vergütung im Falle der Nachtragsverteilung \n\nim billigen Ermessen des Gerichts. Eine solche Vergütung sei regelmäßig abzu-\n\nlehnen, weil die Vergütung nach § 1 VergVO auch die Tätigkeit im Rahmen ei-\n\nner nachträglichen Verteilung erfasse, wenn diese vorhersehbar gewesen sei. \n\nDie bis zur Schlussverteilung zu erwartenden weiteren Einnahmen seien vom \n\nVerwalter bei der Berechnung der Teilungsmasse zu berücksichtigen. Auch aus \n\nder gebotenen ergänzenden Anwendung des § 6 Abs. 1 InsVV ergebe sich, \n\ndass der Verwalter zur Vermeidung eines weiteren Vergütungsfestsetzungsver-\n\nfahrens gehalten sei, seine bis zur Schlussverteilung zu erbringende Tätigkeit \n\neinheitlich abzurechnen. Habe der Verwalter solche weiteren, der Masse zuflie-\n\n10 \n\n11 \n\nßenden Einnahmen bei der Berechnung seiner Vergütung nicht berücksichtigt, \n\nverliere er insoweit seinen Vergütungsanspruch. \n\n2. Diese Auffassung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\na) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass für das am \n\n30. September 1993 eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren gemäß § 21 \n\nAbs. 1 GesO für die Vergütung des Verwalters die Verordnung über die Vergü-\n\ntung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des \n\nGläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) an-\n\nwendbar bleibt, § 19 InsVV a.F., Art. 103 EGInsO. \n\n12 \n\nb) Gemäß § 1 Abs. 1 VergVO berechnet sich die Vergütung nach der \n\ngemäß § 2 VergVO bereinigten Teilungsmasse, auf die sich die Schlussrech-\n\nnung bezieht. \n\n13 \n\nDer Fall, dass sich die bereinigte Teilungsmasse nach Abgabe der \n\nSchlussrechnung bis zum Schlusstermin erhöht, ist in der VergVO nicht nor-\n\nmiert. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch, dass Mittelzuflüs-\n\nse bis zum Schlusstermin bei der Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen \n\nsind (LG Magdeburg, ZIP 2004, 1915). \n\n14 \n\n(1) Nach § 4 Abs. 4 VergVO entscheidet das Gericht nach billigem Er-\n\nmessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob und in wel-\n\ncher Höhe Nachtragsverteilungen besonders vergütet werden. Dies betrifft le-\n\ndiglich ein selbständiges Nachtragsverteilungsverfahren nach der Schlussvertei-\n\nlung (vgl. Amtl. Begr. zur VergVO, abgedr. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Ver-\n\ngütungen im Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. vor § 1 VergVO S. 218; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 4 VergVO Rn. 33; für die Nachfolgeregelung \n\nvgl. die Amtl. Begr. zu § 6 Abs. 1 \n\nInsVV, abgedruckt bei Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. vor § 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV \n\naaO § 6 Rn. 5; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 6 InsVV \n\nRn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob dem Verwalter eine wei-\n\ntere Vergütung zu gewähren ist, richtet sich deshalb nicht nach § 4 Abs. 4 Verg-\n\nVO, § 6 Abs. 1 InsVV. \n\n15 \n\n(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters sind jedenfalls alle \n\nEinnahmen bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem \n\nergänzend anwendbaren § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Schlussrechnung, die \n\nder Verwalter nach Abschluss der Verwertung vorlegt, hat auf den Zeitpunkt der \n\nBeendigung des Verfahrens abzustellen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO \n\n2. Aufl. § 1 VergVO Rn. 2). Grundlage für die Berechnung der Vergütung des \n\nGesamtvollstreckungsverwalters ist damit - von Nachtragsverteilungen abgese-\n\nhen - der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH, \n\nBeschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 2171, 2172; v. 10. November \n\n2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; für den vorläufigen Insolvenzverwalter vgl. \n\nBGHZ 146, 165, 175; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, \n\nZInsO 2004, 672, 673; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1556). \n\n16 \n\nWerden vor dem Schlusstermin in der Schlussrechnung nicht enthaltene \n\nEinnahmen für die Masse erzielt, ist die Schlussrechnung, die, wie im vorlie-\n\ngenden Fall, oftmals bereits lange Zeit vor dem Schlusstermin eingereicht wird, \n\nfortzuschreiben und die sich hieraus ergebende neue Teilungsmasse der er-\n\ngänzenden Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. \n\n17 \n\n(3) Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können nicht \n\nGrundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Der Verwalter ist \n\nnicht berechtigt, bei Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung als Massezu-\n\nflüsse Positionen aufzunehmen, deren Eingang nicht sicher feststeht. Solange \n\noffen ist, ob und in welcher Höhe der Masse Vermögen zufließen wird, fehlt es \n\nan einer Grundlage sowohl für eine Verteilung wie für eine Berücksichtigung bei \n\nder Festsetzung der Vergütung. Erst wenn der Zufluss feststeht, kann er gemäß \n\n§ 1 VergVO der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt werden (BGH, \n\nBeschl. v. 10. November 2005, aaO S. 95). \n\n18 \n\nDer Verwalter kann demgemäß, sobald ein über die bisherige Schluss-\n\nrechnung hinausgehender Massezufluss feststeht, seinen Antrag auf Festset-\n\nzung der Vergütung ergänzen oder bei bereits erfolgter Festsetzung einen An-\n\ntrag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechts-\n\nkraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht im letzteren Fall nicht entgegen, \n\nweil die nunmehr eingetretene Masseanreicherung eine neue Tatsache dar-\n\nstellt. Der Insolvenzverwalter kann sich die Ergänzung seines Vergütungsfest-\n\nsetzungsantrages bei der ersten Antragstellung vorbehalten; notwendig ist dies \n\njedoch nicht (BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO S. 95). \n\n19 \n\nSteht ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung \n\nschon mit Sicherheit fest, ist es allerdings zweckmäßig, diesen bereits in der \n\nSchlussrechnung und der hierauf gestützten (ersten) Vergütungsfestsetzung zu \n\nberücksichtigen. \n\n20 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl unbegründet. \n\n21 \n\nDas Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 dem Ver-\n\nwalter auf die festgesetzte Vergütung zusätzlich Umsatzsteuer von 16 % \n\nzuerkannt, obwohl gemäß § 4 Abs. 5 VergVO in der Vergütung die Umsatz-\n\nsteuer in Höhe des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % bereits enthalten \n\nist. Es hätte deshalb aus dem gemäß § 3 VergVO festgesetzten Vergütungsbe-\n\ntrag zunächst die darin enthaltene Umsatzsteuer von 7 % herausrechnen müs-\n\nsen, bevor es auf den Nettobetrag der Vergütung 16 % Umsatzsteuer berech-\n\nnete (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, \n\nZIP 2004, 81 f). \n\n22 \n\nDanach hätte die Vergütung wie folgt berechnet werden müssen: \n\nVergütung: \n\nabzüglich enthaltener 7 % = \n\nAuslagen \n\n16 % Umsatzsteuer \n\n385.845,69 € \n\n360.603,45 € \n\n2.869,57 € \n\n363.473,02 € \n\n58.155,68 €\n\nzusammen: \n\n421.628,70 € \n\n23 \n\n24 \n\nMit den festgesetzten 450.909,70 € wurden somit 29.281,00 € zuviel \n\nfestgesetzt. \n\nBei der nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemach-\n\nten zusätzlichen Vergütung von 8.748,76 € wurde zwar die zusätzlich beantrag-\n\nte Umsatzsteuer korrekt berechnet, aber nur hinsichtlich des zusätzlich gefor-\n\nderten Betrages. \n\n25 \n\nDie Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 4. Februar 2003 ist \n\nrechtskräftig. Eine zusätzliche Vergütung kann jedoch nur insoweit zuerkannt \n\nwerden, als die richtig berechnete Vergütung die bereits rechtskräftig festge-\n\nsetzte Vergütung übersteigt. \n\n26 \n\nDem steht weder die Rechtskraft noch das auch im Beschwerdeverfah-\n\nren geltende Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 224 f) entgegen, weil \n\nes nicht um die Verminderung der festgesetzten Vergütung, sondern um die \n\nFrage geht, in welchem Umfang eine zusätzliche Vergütung festzusetzen ist. \n\n27 \n\nAuf die Frage, in welchem Umfang die gewährten Zuschläge bei einem \n\nzu berücksichtigenden späteren erheblichen Mittelzufluss an die Masse der Ü-\n\nberprüfung bedürfen, kommt es hiernach nicht mehr an. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\nLohmann \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \nAG Chemnitz, Entscheidung vom 19.03.2003 - IN 421/03 - \nLG Chemnitz, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 T 1950/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zb-183-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zb-183-04","retrieved":"2026-07-10 20:11:22.028116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-26/ix-zb-183-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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