{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_181-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"IX ZB 181/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 2 Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe- schwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 181/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2008 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 574 Abs. 2 \n\nZu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbe-\n\nschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04 - LG Hof \n\nAG Hof \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nRaebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 14. Februar 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hof vom 6. Juli 2004 wird auf Kosten des weite-\n\nren Beteiligten als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 189.892,82 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die \n\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n1. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage stellen sich keine Rechtsfra-\n\ngen von grundsätzlicher Bedeutung, und zwar auch dann nicht, wenn die Insol-\n\nvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der Fassung der Zweiten Änderungs-\n\nverordnung Anwendung fände (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007 \n\n- IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226, 2227). Nach den früheren Fassungen der Ver-\n\nordnung war die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten durch den \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur dann relevant, wenn \n\nihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hinaus in An-\n\nspruch genommen hat (BGHZ 165, 266, 271 f; 168, 331, 333 - die Entschei-\n\ndung BGHZ 146, 165 ff, auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, war da-\n\ndurch überholt). Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV in der derzeit geltenden Fas-\n\nsung sollen Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- \n\noder Absonderungsrechte bestehen, nur dann zur Berechnungsgrundlage hin-\n\nzugerechnet werden, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erhebli-\n\nchem Umfang mit ihnen befasst. Mehr als eine nur nennenswerte Befassung \n\nhatte der weitere Beteiligte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. Eine \n\nnicht erhebliche Befassung rechtfertigt auch keinen Zuschlag (BGH, Beschl. v. \n\n11. Oktober 2007, aaO). \n\n3 \n\n2. Hinsichtlich der Bemessung der Vergütungshöhe sind Zulässigkeits-\n\ngründe ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- \n\noder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung vorzunehmen sind, obliegt \n\ndem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, \n\nwenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist \n\n(z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, WM 2007, 24, 25). \n\nDiese Gefahr zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). \n\n4 \n\na) Insolvenz- und Beschwerdegericht müssen in einer Gesamtschau un-\n\nter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen \n\nAngemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag \n\nfestlegen (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 f; v. \n\n1. März 2007 - IX ZB 277/05, n.v., Rn. 8). Die Bestimmung einzelner Zu- und \n\nAbschläge ist nicht zu beanstanden, aber auch nicht erforderlich. Eine Bindung \n\nan \"Faustregel-Tabellen\" besteht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 \n\n- IX ZB 249/04, aaO; Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 277/05, Rn. 8). \n\n5 \n\nb) Soweit das Insolvenz- oder das Beschwerdegericht einzelne Zu- oder \n\nAbschläge festlegt, bereiten diese die danach immer noch erforderliche, not-\n\nwendig auf den Einzelfall bezogene Gesamtbetrachtung nur vor. Für die nach \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO darzulegenden Zulässigkeitsgründe reicht es deshalb \n\nnicht aus, dass die Rechtsbeschwerde einzelne Zuschläge für zu niedrig hält \n\nund weitere Zuschläge fordert. Dass das Beschwerdegericht wesentlich auf die \n\nungewöhnlich kurze Dauer der vorläufigen Verwaltung abgestellt hat, ist nicht \n\nwillkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). \n\n6 \n\nc) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anordnung eines Zustim-\n\nmungsvorbehalts für sich genommen nicht zu einer Erhöhung der Vergütung \n\ndes vorläufigen Verwalters führt (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, \n\nZIP 2003, 1612; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, WM 2006, 534, 536). \n\nVielmehr kommt es auf die konkrete Art und Weise an, wie der vorläufige Ver-\n\nwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der \n\nentfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grund-\n\nsatz der leistungsangemessenen Vergütung in Beziehung gesetzt werden \n\n(BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003, aaO). Welche Anforderungen insoweit an die \n\nBegründung des Vergütungsantrags gestellt werden, ist eine Frage des Einzel-\n\nfalls und entzieht sich der Festlegung durch das Rechtsbeschwerdegericht \n\n(BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO). \n\n7 \n\nd) Die Frage, ob unter das Erhöhungskriterium „mehrere Betriebsstätten“ \n\nauch Lager- und Arbeitsstätten (z.B. Baustellen) zu rechnen sind, stellt sich \n\nnicht, weil der weitere Beteiligte für die Betriebsfortführung einen Zuschlag er-\n\nhalten hat. Dabei ist der Umfang des Betriebes - also das Vorhandensein meh-\n\nrerer Baustellen - bereits berücksichtigt worden. \n\n8 \n\ne) Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Vorbereitung einer \n\nübertragenden Sanierung sei bei der Vergütung des vorläufigen Verwalters \n\nnicht zu berücksichtigen, wenn die Übertragung selbst erst im eröffneten Ver-\n\nfahren erfolgt. Der Senat hat eine Erhöhung der Vergütung des vorläufigen \n\nVerwalters in einem solchen Fall für zulässig gehalten, allerdings auch darauf \n\nhingewiesen, dass diese Tätigkeit dann bei der Vergütung des endgültigen \n\nVerwalters nicht mehr berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 \n\n- IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Im Ergebnis hat sich dieser (mögliche) \n\nFehler nicht ausgewirkt. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung eines Zu-\n\nschlags auch damit begründet, dass der Umfang der behaupteten Tätigkeit we-\n\nder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden und nicht erwiesen sei. Insoweit \n\nsind Zulässigkeitsgründe nicht ersichtlich. \n\n9 \n\nf) Für erhöhten Aufwand bei der Erstellung des Inventars kann ein vor-\n\nläufiger Verwalter nur dann eine Erhöhung seiner Vergütung verlangen, wenn \n\ner für diese Tätigkeit nicht schon als Gutachter entschädigt worden ist (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, WM 2004, 1390, 1391; v. \n\n14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, WM 2006, 534, 536). Das Beschwerdege-\n\nricht hat festgestellt, dass der weitere Beteiligte in seiner Eigenschaft als Gut-\n\nachter einen weiteren Sachverständigen mit der Inventarisierung beauftragt hat. \n\nWelche zusätzlichen Tätigkeiten der weitere Beteiligte in seiner Eigenschaft als \n\nvorläufiger Insolvenzverwalter entfaltet haben soll, ergibt sich aus dem von der \n\nRechtsbeschwerde in Bezug genommenen Tatsachenvortrag nicht. Insbeson-\n\ndere hat der weitere Beteiligte nicht behauptet, dass fünf Rechtsanwälte und \n\nweitere Mitarbeiter nahezu ausschließlich mit der Errichtung des Inventars be-\n\nfasst gewesen seien. \n\n10 \n\ng) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die Vergütung eines vor-\n\nläufigen Verwalters dann zu kürzen sei, wenn sie die im Gutachten ermittelten \n\nVerfahrenskosten erheblich übersteige. Ob dem zu folgen ist, kann offen blei-\n\nben. Das Beschwerdegericht hat den zu niedrigen Ansatz insbesondere des-\n\nhalb beanstandet, weil im Gutachten jegliche Hinweise auf eine Überschreitung \n\nder Regelvergütung und anfallende Zuschläge gefehlt hätten, hat aber gleich-\n\nwohl teils die beantragten Zuschläge zuerkannt, teils die ablehnende Entschei-\n\ndung sachlich begründet. Es handelt sich damit um eine allgemein gehaltene \n\nHilfsbegründung, die auf die Bemessung der Gesamtvergütung keinen Einfluss \n\nhatte. Gegenteiliges zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. \n\n11 \n\nh) Hinsichtlich der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes hat das Be-\n\nschwerdegericht hauptsächlich darauf abgestellt, dass der weitere Beteiligte \n\n\"höchstens zehn Tage tätig geworden\" sei. Ob dies in jeder Hinsicht sachge-\n\nrecht ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist auch insoweit der tatsächliche \n\nAufwand des vorläufigen Verwalters zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. \n\nDarauf ist das Beschwerdegericht in einer Hilfsbegründung eingegangen: Wie \n\nkomplex sich die Verhandlungen des weiteren Beteiligten gestaltet hätten, habe \n\ner nicht dargelegt. Ein Zulässigkeitsgrund ist auch insoweit nicht ersichtlich. \n\n12 \n\n3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hof, Entscheidung vom 13.02.2004 - IN 55/02 - \n\nLG Hof, Entscheidung vom 06.07.2004 - 22 T 69/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/ix-zb-181-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-14/ix-zb-181-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_181-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:42.109889+00:00"}}