{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_171-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"IX ZB 171/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 7; ZPO § 574 Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbe- schluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 171/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. März 2006 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 7; ZPO § 574 \n\nHat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbe-\n\nschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die \n\nRechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zuläs-\n\nsigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - LG Landshut \n\n AG Landshut \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nam 30. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Landshut vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten des \n\nSchuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 320.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2 ist am 8. März 2004 das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Dagegen \n\nhat der Schuldner, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K. , sofortige \n\nBeschwerde eingelegt. Diese hat das Landgericht als unzulässig verworfen, \n\nweil die dem Rechtsanwalt Dr. K. erteilte Verfahrensvollmacht we-\n\ngen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten \n\n(§ 43a Abs. 4 BRAO), nichtig sei; selbst wenn die sofortige Beschwerde jedoch \n\nzulässig gewesen wäre, wäre sie als unbegründet zurückzuweisen. Mit seiner \n\nRechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insol-\n\nvenzantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-\n\ngericht. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Wenn die angefochtene Ent-\n\nscheidung auf zwei selbstständig tragenden Begründungen beruht, ist die kraft \n\nGesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich \n\nbeider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO \n\ndargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 – IX ZB 430/02, WM \n\n2006, 59, 60). Der Frage, ob ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des \n\n§ 43a Abs. 4 BRAO zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führt, kommt \n\ngrundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zu § 45 Nr. 4 BRAO a.F. BGH, Urt. v. \n\n19. März 1993 – V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; zu § 43a Abs. 4 BRAO einer-\n\nseits OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; OLG Brandenburg OLG-Report 2003, \n\n482; andererseits OLG Saarbrücken OLG-Report 2005, 925, 926 f; zum Fortbe-\n\nstand der Prozessvollmacht eines Anwalts, dessen Zulassung entfallen ist, \n\nauch BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 – III ZB 63/05, z.V. in BGHZ bestimmt, \n\nS. 9 f des Umdrucks bei Rn. 17). Hinsichtlich der Hilfsbegründung vermag die \n\nRechtsbeschwerde demgegenüber keine Zulässigkeitsgründe aufzuzeigen. \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der angefochtene Beschluss wird (auch) von der Hilfsbegründung zur \n\nfehlenden Begründetheit getragen, obwohl das Landgericht die sofortige Be-\n\nschwerde als unzulässig verworfen hat. \n\na) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Be-\n\ngründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 \n\nAbs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jeden-\n\nfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre \n\nVerwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Be-\n\nschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unab-\n\nhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung \n\nüber sie ergehen (OLG Köln NJW 1974, 1515 mit zustimmender Anmerkung \n\nGottwald, NJW 1974, 2241; KG NJW 1976, 2353; OLG Hamm MDR 1979, 943; \n\nBFH BStBl. 1977 II S. 313, 314 für den Sonderfall der nicht in materielle \n\nRechtskraft erwachsenden Beschwerdeentscheidung im Armenrechtsverfahren; \n\nAlbers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. Vor § 567 Rn. \n\n11; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 6 Rn. 16; HK-ZPO/Kayser, Vor § 511 Rn. 2; \n\nMünchKomm-ZPO/Lipp, ZPO 2. Aufl. (Erg.) § 572 Rn. 18; Musielak/Ball, ZPO \n\n4. Aufl. § 572 Rn. 11; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 575 Rn. 1; Wieczo-\n\nrek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. Vor § 511 Rn. 69; Zöller/Gummer, ZPO 25. \n\nAufl. § 572 Rn. 20; a.A. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 572 Rn. 13). \n\n5 \n\nb) Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungs-\n\nbeschluss (§§ 27, 34 Abs. 2 InsO) als unzulässig und ihre Zurückweisung als \n\nunbegründet unterscheiden sich im Ergebnis nicht. Die Einlegung der sofortigen \n\nBeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO). \n\nDabei bleibt es bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung (§ 6 Abs. 3 \n\nSatz 1 InsO), unabhängig davon, wie diese begründet worden ist. Wird die so-\n\nfortige Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückge-\n\nwiesen, hat dies jeweils zur Folge, dass der Eröffnungsbeschluss weiterhin Be-\n\nstand hat. Das gilt insbesondere für den Zeitpunkt der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 \n\nNr. 3 InsO). Auch die Möglichkeit, gegen die Beschwerdeentscheidung ein \n\nRechtsmittel einzulegen, hängt nicht von der Entscheidungsformel ab. Wird die \n\nErstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist die Rechtsbeschwerde im Allge-\n\nmeinen nicht schon von Gesetzes wegen zulässig; die Vorschrift des § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (BGH, Beschl. v. \n\n11. Mai 2005 – XII ZB 189/03, NJW-RR 2005, 1009). In Insolvenzsachen findet \n\ndie Rechtsbeschwerde sowohl gegen die Verwerfung einer – statthaften – so-\n\nfortigen Beschwerde als unzulässig als auch gegen deren Zurückweisung als \n\nunbegründet statt (§ 7 InsO). Wird der Eröffnungsbeschluss schließlich rechts-\n\nkräftig, ist er im Rahmen des Insolvenzverfahrens und etwa folgender Prozesse \n\nals wirksam anzusehen (BGHZ 113, 216, 218; BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 \n\n– III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322), unabhängig davon, aus welchen Gründen \n\ndie vom Schuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Ein schüt-\n\nzenswertes Interesse des Schuldners oder eines anderen Verfahrensbeteiligten \n\ndaran, dass die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorrangig vor der Be-\n\ngründetheit geprüft wird, ist – von Ausnahmefällen wie demjenigen der fehlen-\n\nden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einmal abgesehen (vgl. Münch-\n\nKomm-ZPO/Lipp, aaO) – also nicht anzuerkennen. Eine Rechtsbeschwerde, die \n\nnur mit dem Ziel eingelegt wird, eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde \n\nals unzulässig statt als unbegründet zu erreichen, wäre jedenfalls wegen feh-\n\nlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. \n\n6 \n\nc) Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Frage der Zulässigkeit \n\nnicht offen gelassen. Es hat vielmehr sowohl über die Zulässigkeit als auch \n\nüber die Begründetheit des Rechtsmittels entschieden. Insoweit besteht kein \n\nlogischer Vorrang der einen oder der anderen Begründung. Jede der beiden \n\nBegründungen trägt folglich die Entscheidung, unabhängig von der jeweils an-\n\nderen Begründung. Dass das Landgericht auch über die Zulässigkeit entschie-\n\nden hat, entwertet seine - vollständigen und umfassenden – Ausführungen zur \n\nBegründetheit nicht. \n\n7 \n\n8 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten die Ausführungen \n\ndes Beschwerdegerichts zur Begründetheit auch nicht als \"nicht geschrieben\", \n\nso dass schon aus diesem Grund eine Zurückverweisung erfolgen müsste. \n\naa) Diese Formulierung geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts \n\nzurück, nach der wegen der unterschiedlichen Rechtskraft der jeweiligen Ent-\n\nscheidung nicht offen gelassen werden darf, ob eine Klage als unzulässig oder \n\nunbegründet abgewiesen wird (RGZ 105, 196 f). Im seinerzeit entschiedenen \n\nFall hatte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage als unzulässig bestä-\n\ntigt, aber auch erläutert, warum die Klage sachlich keine Aussicht auf Erfolg \n\ngehabt hätte. Darin sah das Reichsgericht keine Alternativbegründung, sondern \n\nlediglich zusätzliche Hinweise, die \"als unschädlich zu betrachten und ebenso \n\nzu behandeln\" seien, \"wie wenn sie überhaupt nicht vorhanden wären\" (RGZ \n\n105, 196 f). \n\n9 \n\nbb) In der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in derjeni-\n\ngen des Bundesgerichtshofs sind nicht nur Hilfsbegründungen der Instanzge-\n\nrichte zu als unzulässig angesehenen Klagen (z.B. BGHZ 11, 222, 227), son-\n\ndern auch zu als unzulässig verworfenen Berufungen als \"nicht geschrieben\" \n\nbehandelt worden (z.B. BGH, Urt. v. 23. Oktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999, \n\n794, 795). Grund dafür war der von der Zivilprozessordnung in der Fassung vor \n\nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1887) vorgeschriebene Gang des Revisionsverfahrens. Wenn die \n\nRevisionsinstanz alten Rechts nicht von vornherein nur wegen der Frage der \n\nZulässigkeit der Berufung eröffnet war (§ 547 ZPO a.F.; vgl. zu früheren Fas-\n\nsungen des § 547 ZPO auch RGZ 96, 74, 75; 133, 301, 302), hatte das Revisi-\n\nonsgericht sich nach der Feststellung eines entscheidungserheblichen Fehlers \n\nmit der Frage zu befassen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts eine \n\nersetzende (Sach-) Entscheidung über die Berufung ermöglichte (§§ 563, 565 \n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; vgl. etwa RGZ 110, 96, 98; BGHZ 4, 58, 60; 46, 281, 284 \n\nf; 102, 332, 337; BGH, Urt. v. 7. Juni 1990 – III ZR 216/89, NJW 1990, 2125, \n\n2126; Urt. v. 13. März 1998 – V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059; Urt. v. 23. \n\nOktober 1998 – LwZR 3/98, NJW 1999, 794, 795; Urt. v. 19. November 1998 – \n\nIX ZR 152/98, NJW 1999, 724, 725). Im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO in der \n\nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist demgegenüber nur über die \n\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Eine ersetzende Entschei-\n\ndung gemäß § 577 Abs. 5 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Rechts-\n\nbeschwerde zulässig ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall der erfolglosen Anfech-\n\ntung eines Eröffnungsbeschlusses bestehen keine systematischen Bedenken, \n\ndie Entscheidung des Beschwerdegerichts vollständig – also einschließlich der \n\nHilfsbegründung – zu verwerten, wie es auch in anderen Fällen von Haupt- und \n\nHilfsbegründungen geschieht. \n\n10 \n\n2. Hinsichtlich der Hilfsbegründung sind Zulässigkeitsgründe im Sinne \n\nvon § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbe-\n\nsondere hat das Landgericht nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ent-\n\nscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Fall 2 ZPO). \n\n11 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der \n\nAnspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-\n\nfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-\n\nsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien \n\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-\n\npflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich \n\n12 \n\n13 \n\nzu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, \n\nmüssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-\n\nfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten \n\nentweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung \n\nnicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f. m.w.N.). \n\nb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. \n\naa) Das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Durchführung eines \n\nInsolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) folgt regelmäßig aus der ihm zustehen-\n\nden Forderung. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Indizien, die das \n\nLandgericht nicht verwertet haben soll, lassen den Schluss auf etwa mit dem \n\nInsolvenzantrag verfolgte verfahrensfremde Zwecke nicht zu. Die weitere Betei-\n\nligte zu 2 hat Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 13.322.191,55 \n\nEuro angemeldet, zu deren Befriedigung das Insolvenzverfahren durch die \n\nVerwertung des gesamten Vermögens des Schuldners (§ 35 InsO) – ein-\n\nschließlich des Erbbaurechts – beitragen soll. Diese Vorgehensweise wider-\n\nspricht nicht dem Zweck des auf eine gemeinschaftliche Befriedigung aller \n\nGläubiger gerichteten Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO). \n\n14 \n\nbb) Gleiches gilt für die Frage, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens \n\nvoraussichtlich gedeckt sind (§ 26 InsO). Der vom Landgericht angesetzte \"Kos-\n\ntenbeitrag entsprechend § 171 InsO\" beruht auf einer zwischen dem Verwalter \n\nund der weiteren Beteiligten zu 2 getroffenen Vereinbarung, dass die Masse 2 \n\n% des Netto-Verkaufserlöses für das \"Objekt A. \" erhalten soll. Auf die \n\nVoraussetzungen des § 171 InsO kommt es daher nicht an. Hinsichtlich des \n\naus dem Erbbaurecht möglicherweise folgenden Entschädigungsanspruchs ha-\n\nben der Verwalter und die weitere Beteiligte zu 2 vereinbart, dass ein Anteil von \n\n9 % der Netto-Heimfallentschädigung an die Masse auskehrt wird. Ist die Abtre-\n\ntung – wie die Rechtsbeschwerde meint – unwirksam, steht der Anspruch in \n\nvoller Höhe der Masse zu. \n\n15 \n\nc) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO \n\nabgesehen. \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landshut, Entscheidung vom 08.03.2004 - 4 IN 594/03 - \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 28.06.2004 - 32 T 1034/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-171-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-30/ix-zb-171-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_171-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:46.960721+00:00"}}