{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_167-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"IX ZB 167/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 129, 135 Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubi- gerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderun- gen vorgehen. InsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. a Ein sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle der Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergü- tung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Um- fang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchs- tens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist. InsVV § 8 Abs. 3 Der Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussbe- richts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Februar 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 167/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 129, 135 \n\nDie Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubi-\n\ngerbenachteiligend, wenn ihr nach dem vereinbarten Rang sämtliche Insolvenzforderun-\n\ngen vorgehen. \n\nInsVV § 1 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. a \n\nEin sämtlichen Insolvenzforderungen nachrangiges Absonderungsrecht erhöht im Falle \n\nder Verwertung durch den Insolvenzverwalter die Bemessungsgrundlage für die Vergü-\n\ntung des Verwalters in der Weise, dass der der Masse zustehende Betrag in vollem Um-\n\nfang, der an den Absonderungsberechtigten auszukehrende Betrag aber nur mit höchs-\n\ntens 2 % des Erlösanteils zu berücksichtigen ist. \n\nInsVV § 8 Abs. 3 \n\nDer Anspruch auf Auslagenpauschale endet nicht schon mit der Vorlage des Schlussbe-\n\nrichts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, \n\nzügiger Bearbeitung abgeschlossen werden kann. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 2. Februar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Schuldnerin und des weiteren Beteiligten \n\nzu 2 werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts \n\nChemnitz vom 21. Juni 2004 und der Beschluss des Amtsgericht \n\nChemnitz vom 12. August 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n24.598,89 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer (weitere) Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 1. Mai 2000 zum \n\nInsolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Kurze Zeit \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertete er der Z. AG siche-\n\nrungsübereignetes Anlagevermögen. Die Übereignung war zur Sicherung eines \n\nvon der Z. AG an die Schuldnerin gewährten Darlehens über \n\n675.000 DM erfolgt. Der weitere Beteiligte zu 2 ist Verwalter im Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der Z. AG. Der Beteiligte zu 1 kehrte einen \n\nErlösanteil von 10.000 DM an den Beteiligten zu 2 aus und bestritt ein Abson-\n\nderungsrecht des Beteiligten zu 2, weil die Übereignung zur Sicherung eines \n\neigenkapitalersetzenden Darlehens gewährt worden war. Der Beteiligte zu 2 \n\nerklärte im Hinblick auf den eigenkapitalersetzenden Charakter der Darlehens-\n\nforderung den Rangrücktritt der Darlehensforderung und des Absonderungs-\n\nrechts gegenüber allen Insolvenzgläubigern gemäß § 39 Abs. 2 InsO. Mit dieser \n\nMaßgabe machte er die Forderung und das Absonderungsrecht nachrangig \n\nweiterhin geltend. \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 1 beantragte, seine Verwaltervergütung bei doppeltem \n\nRegelsatz auf 52.462,06 €, die Auslagen für das erste und zweite Jahr auf je \n\n3.000 € zuzüglich Umsatzsteuer festzusetzen. Dabei legte er tatsächliche Ein-\n\nnahmen gemäß der Schlussrechnung in Höhe von 197.699 € abzüglich der an \n\nden Beteiligten zu 2 geleisteten Zahlung von 5.112,92 € (10.000 DM) zugrunde, \n\nletztlich also eine bereinigte Berechnungsgrundlage von 192.586,08 €. Erhö-\n\nhungsfaktoren ergäben sich u.a. im Hinblick auf das geltend gemachte Abson-\n\nderungsrecht und Anträge auf Einstellung des Verfahrens. \n\n3 \n\nDas Insolvenzgericht hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die \n\nhiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Schuldnerin und des Betei-\n\nligten zu 2 hatten teilweise Erfolg. Das Landgericht hat lediglich den einfachen \n\nRegelsatz zugebilligt, die Vergütung bei unveränderter Bemessungsgrundlage \n\nauf 26.231,03 € festgesetzt und entsprechend einem Antrag des Beteiligten \n\nzu 1 im Beschwerdeverfahren zusätzliche Auslagenpauschalen bis zum Zeit-\n\npunkt seines eigenen Beschlusses in Höhe von 5.369,30 €, sowie Umsatzsteu-\n\ner in Höhe von 6.016,05 € zuerkannt, insgesamt 43.616,38 €. \n\n4 \n\nMit ihren Rechtsbeschwerden begehren die Schuldnerin und der Beteilig-\n\nte zu 2 die weitere Herabsetzung der Vergütung und Streichung der vom Land-\n\ngericht zusätzlich zugebilligten Auslagenpauschbeträge. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsmittel sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 64 Abs. 3 \n\nInsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 4 InsO). Es fehlt zwar entgegen \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ein ausdrücklicher Antrag, inwieweit die Entscheidung \n\ndes Beschwerdegerichts angefochten wird. Aus der Begründung der Rechtsbe-\n\nschwerden lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der \n\nHöhe nach das Anliegen der sofortigen Beschwerden in vollem Umfang weiter-\n\nverfolgt werden soll. Dies ist ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 28. April 1997 \n\n- II ZB 25/96, NJW-RR 1997, 866). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Amtsgericht und Beschwerdegericht haben die Bemessungsgrundlage \n\nder Vergütung nicht zutreffend bestimmt. \n\na) Das Beschwerdegericht meint, es könne dahinstehen, ob sich aus \n\ndem unstreitig an die Z. AG zur Sicherheit übereigneten Anlagevermö-\n\ngen für den Beteiligten zu 2 ein Absonderungsrecht ergebe. Denn der Beteiligte \n\nzu 2 habe nur ein nachrangiges Absonderungsrecht geltend gemacht. Ein sol-\n\nches Recht sei jedoch bei der Bestimmung der Berechnungsgrundlage für die \n\nVergütung des Insolvenzverwalters nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV zu be-\n\n9 \n\n10 \n\nrücksichtigen. Eine solche nachrangige Sicherheit führe nicht zu einer Reduzie-\n\nrung der Teilungsmasse, weil eine für eine kapitalersetzende Darlehensforde-\n\nrung gewährte Sicherheit nach § 135 InsO anfechtbar und der Erlös zur Masse \n\nzu ziehen seien. Es sei dann aber systemwidrig, wenn ein auf diesem Weg zur \n\nMasse gezogenes Kapital die Teilungsmasse nicht erhöhen würde. \n\nb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwal-\n\nters bemisst sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenz-\n\nmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Dabei sind gemäß § 1 Abs. 2 \n\nNr. 1 InsVV Massegegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht, nur \n\ndann zu berücksichtigen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, vom Verwalter \n\nverwertet werden. Der Mehrbetrag der Vergütung darf jedoch 50 % des an die \n\nMasse geflossenen Kostenbeitrages für die Feststellung gemäß §§ 170, 171 \n\nAbs. 1 InsO - also 2 % des Verwertungserlöses - nicht übersteigen. Hierfür ist \n\neine Vergleichsrechnung durchzuführen. Wird dagegen bei der Verwertung ein \n\nÜberschuss erzielt, ist dieser in vollem Umfang der Masse zuzurechnen (§ 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV). \n\n11 \n\nbb) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass ein zur Si-\n\ncherheit übereigneter Gegenstand aus dem Vermögen der Schuldnerin dann \n\nnicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO zu Abzügen bei der Vergütung führt, wenn \n\ndie Sicherungsübereignung wirksam angefochten ist. Die Annahme des Be-\n\nschwerdegerichts, im vorliegenden Fall greife die Anfechtung nach § 135 Nr. 1 \n\nInsO durch, geht indessen fehl. Die Sicherungsübereignung erfolgte zwar zur \n\nSicherung eines kapitalersetzenden Darlehens. Es fehlt jedoch an der gemäß \n\n§ 129 InsO erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung, die Vorausset-\n\nzung jeder Insolvenzanfechtung ist. \n\n12 \n\n(1) Der Beteiligte zu 2 hatte hinsichtlich der Forderung und des Absonde-\n\nrungsrechts den Rangrücktritt hinter alle Insolvenzgläubiger erklärt. Der Betei-\n\nligte zu 1 durfte die sicherungsübereigneten Gegenstände, die in seinem Besitz \n\nwaren, gemäß § 166 Abs. 1 InsO verwerten. Das Absonderungsrecht betraf \n\ndemgemäß nur den Erlösanteil, der übrig blieb, nachdem sämtliche Massever-\n\nbindlichkeiten und Insolvenzforderungen erfüllt waren. Bei einem solcher Art \n\nbeschränkten Absonderungsrecht fehlt es jedoch an einer Gläubigerbenachtei-\n\nligung. Tatsächlich hat der Erlös aus der Verwertung des Sicherungseigentums \n\ndie Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen bei weitem überstiegen. \n\n13 \n\n(2) Eine Vereinbarung über den Rangrücktritt kann vor oder während des \n\nInsolvenzverfahrens geschlossen werden (MünchKomm-InsO/Ehricke, § 39 \n\nRn. 47) und ein entsprechendes Angebot - wie im vorliegenden Fall - auch kon-\n\nkludent angenommen werden. Der Beteiligte zu 1 hat die Wirksamkeit des \n\nRangrücktritts nicht in Frage gestellt, das entsprechende Angebot also ange-\n\nnommen. Dies wird vom Beschwerdegericht auch nicht in Zweifel gezogen. \n\n14 \n\nDamit behielt aber die Sicherungsübereignung und das hierauf beruhen-\n\nde Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) im vereinbarten Nachrang Wirksam-\n\nkeit. \n\n15 \n\n(3) Demgemäß kann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV der Verwer-\n\ntungserlös nur insoweit unbeschränkt bei der Bemessungsgrundlage berück-\n\nsichtigt werden, als er der Masse zusteht. Im Übrigen kann er nur im Rahmen \n\ndes § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV berücksichtigt werden (Mehrbetrag der Ver-\n\ngütung begrenzt auf maximal 2 % des entsprechenden Erlösanteils). \n\n16 \n\n(4) Dem steht nicht entgegen, dass der Beteiligte zu 2 das streitige Ab-\n\nsonderungsrecht nicht im Wege der Klage hat feststellen lassen. Wird ein Ab-\n\nsonderungsrecht bestritten, ist es allerdings grundsätzlich Sache des Absonde-\n\nrungsberechtigten, seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung durchzu-\n\nsetzen und sein Absonderungsrecht im Wege der Feststellungsklage geltend zu \n\nmachen (MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49-52 Rn. 137 ff). \n\n17 \n\nFür eine solche Feststellungsklage bestand im vorliegenden Fall jedoch \n\nkein Anlass. Es hätte das Rechtsschutzbedürfnis hierfür gefehlt. Denn infolge \n\ndes Rangrücktritts war das Fortbestehen des Absonderungsrechts insofern un-\n\nerheblich, als ohnehin in jedem Fall der Übererlös, der nicht für die Befriedigung \n\nder Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzforderungen benötigt wurde, an \n\nden Beteiligten zu 2 auf dessen Forderung auf Rückgewähr des kapitalerset-\n\nzenden Darlehens auszukehren war. \n\n18 \n\nMasseverbindlichkeiten sind allerdings auch die festgesetzte Vergütung \n\nund die festgesetzten Auslagen des Insolvenzverwalters, § 54 Nr. 2 InsO. Die \n\nFestsetzung der Vergütung erfolgt jedoch durch das Insolvenzgericht, § 64 \n\nAbs. 1 InsO. Die Frage, wie ein unstreitig nachrangiges Absonderungsrecht bei \n\nder Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, kann in diesem Verfahren \n\ngeklärt werden. Einer Feststellungsklage zur Klärung dieser rein vergütungs-\n\nrechtlichen Vorfrage bedarf es nicht. \n\n19 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat den einfachen Regelsatz in Ansatz ge-\n\nbracht und zur Begründung ausgeführt, dass verschiedene Positionen eine Er-\n\nhöhung des Regelsatzes rechtfertigen würden, andere dagegen eine Herabset-\n\nzung. Diese Umstände, die jeweils mit 0,25 % zu bewerten seien, würden sich \n\ngegenseitig aufheben. \n\n20 \n\n21 \n\nDie hiergegen erhobenen Beanstandungen der Rechtsbeschwerden grei-\n\nfen zum Teil durch. \n\na) Bei der Bewertung als unterdurchschnittlich hat das Beschwerdege-\n\nricht neben zahlreichen anderen Punkten berücksichtigt, dass lediglich zwei \n\nVermögensgegenstände zu verwerten gewesen seien, nämlich das Anlagever-\n\nmögen mit Vorräten und ein Bankguthaben. \n\n22 \n\nAls überdurchschnittlich hat es die Tätigkeit hinsichtlich des Komplexes \n\n\"Z. AG\" gewertet, nämlich die damit verbundene, über den Normalfall \n\nhinausgehende Mehrarbeit infolge des vom Beklagten zu 2 geltend gemachten \n\nAbsonderungsrechts und die hierdurch veranlassten zahlreichen Schreiben. \n\nEine Reihe weiterer geltend gemachter Erhöhungstatbestände wurde nicht an-\n\nerkannt, insbesondere nicht hinsichtlich der Stellungnahmen des weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 in den Beschwerdeverfahren betreffend die beantragte Verfah-\n\nrenseinstellung. \n\n23 \n\n(1) Für die Bearbeitung von Absonderungsrechten ist dem Verwalter ge-\n\nmäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV ein Zuschlag dann zuzugestehen, wenn diese \n\nAufgabe tatsächlich über das gewöhnliche Maß hinausging. Maßgebliches Be-\n\nmessungskriterium ist der real gestiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich \n\n(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757). \n\n24 \n\nDie Wertung des Beschwerdegerichts, die Tätigkeit des Insolvenzverwal-\n\nters habe in diesem Bereich das allgemein übliche Maß überschritten, ist auf \n\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Land-\n\ngericht geht insbesondere davon aus, dass der Beklagte zu 1 unstreitig \n\n36 Schreiben hierzu verfasst habe. Die Rechtsbeschwerde meint, diese Anzahl \n\nsei nicht nachgewiesen oder aus den Gerichtsakten zu entnehmen; sie behaup-\n\ntet aber nicht, diese als unstreitig festgestellte Zahl bestritten zu haben. Die \n\nWertung als überdurchschnittlicher Aufwand ist, auch wenn verschiedene \n\nSchreiben kurz waren, möglich, hält sich innerhalb der Grenzen tatrichterlicher \n\nWürdigung und ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ersichtlich \n\nnicht auf sachfremde Erwägungen gestützt. Die Stellungnahmen zu den Anträ-\n\ngen auf Einstellung des Verfahrens wurden zutreffend im Gesamtzusammen-\n\nhang mit berücksichtigt. \n\n25 \n\n(2) Das Beschwerdegericht hat aber nicht berücksichtigt, dass ein Zu-\n\nschlag auch unter diesen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV \n\nnur dann gerechtfertigt ist, wenn kein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV angefallen ist. Gerade dies hat das Beschwerdege-\n\nricht aber angenommen, weil es den Erlös der verwerteten Gegenstände, an \n\ndenen ein nachrangiges Absonderungsrecht bestand, bis auf 5.112,52 € der \n\nBemessungsgrundlage zugerechnet hat. \n\n26 \n\nIm Hinblick darauf, dass tatsächlich nur ein Teil des Erlöses bei der Be-\n\nrechnungsgrundlage zu berücksichtigen ist, wird das Insolvenzgericht insoweit \n\neine Neubewertung vorzunehmen haben, die zu einem Abschlag führen kann. \n\n27 \n\nb) Die Rechtsbeschwerden machen geltend, das Beschwerdegericht ha-\n\nbe ihren Sachvortrag nicht beachtet, dass die Verwertung des Anlagevermö-\n\ngens bereits im Vorverfahren weitgehend vorbereitet und dem Beteiligten zu 2 \n\nvergütet worden sei. Dies habe das Beschwerdegericht entgegen § 3 Abs. 2 \n\nBuchst. a und b nicht als Abschlagstatbestand berücksichtigt. \n\n28 \n\n(1) Zutreffend ist, dass dieselbe Tätigkeit nicht doppelt vergütet werden \n\ndarf. Ist der vorläufige Insolvenzverwalter für eine Tätigkeit bereits vergütet \n\nworden, kann ihm für dieselbe Tätigkeit als Insolvenzverwalter nicht erneut eine \n\nVergütung bewilligt werden. Bei mehreren hintereinander tätigen Verwaltern soll \n\ndie Vergütung dem Prozentsatz der jeweils geleisteten Tätigkeit entsprechen \n\n(vgl. für den Fall des vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters BGH, Beschl. v. \n\n16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03, ZIP 2005, 180). \n\n29 \n\n(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters hatte \n\ndas Insolvenzgericht indessen keine Zuschläge gewährt, sondern lediglich den \n\ngrundsätzlich angemessenen Bruchteil von 25 % der Vergütung des Verwalters \n\nangesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; \n\nv. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373). Aus dem Festset-\n\nzungsbeschluss ergibt sich nicht, dass für Verwertungshandlungen eine Vergü-\n\ntung festgesetzt wurde. Eine solche kann deshalb auch nicht bei der Vergütung \n\ndes endgültigen Verwalters im Wege des Abschlags berücksichtigt werden. \n\n30 \n\n3. Das Beschwerdegericht hat dem Beteiligten zu 1 zusätzlich zu den \n\nvom Insolvenzgericht zugebilligten Auslagen weiteren pauschalen Auslagener-\n\nsatz nach § 8 Abs. 3 InsVV bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwer-\n\ndegerichts zugebilligt. \n\n31 \n\nHiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. \n\n32 \n\nWie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, kann die Auslagenpau-\n\nschale nur für den Zeitraum gefordert werden, in dem der Insolvenzverwalter \n\ninsolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat. Maßgebend ist daher \n\nder Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger \n\nBearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (BGH, Beschl. v. \n\n23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). \n\n33 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde endet der Anspruch auf \n\nAuslagenpauschale nicht schon mit der Vorlage des Schlussberichts (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04, z.V.b.). Denn auch danach hat der \n\nInsolvenzverwalter Aufgaben zu erfüllen, etwa die Schlussrechnung zu erstel-\n\nlen, am Schlusstermin teilzunehmen und die genehmigte Schlussverteilung vor-\n\nzunehmen (§§ 196 ff InsO). Das Amt des Verwalters endet, sofern nicht beson-\n\ndere Beendigungsgründe vorliegen, grundsätzlich erst mit der Verfahrensbeen-\n\ndigung durch Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens (HK-InsO/Eickmann, \n\n4. Aufl. § 56 Rn. 29 ff; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 Rn. 125 ff). Bis zu die-\n\nsem Zeitpunkt kann grundsätzlich der Auslagenpauschsatz gefordert werden. \n\n34 \n\nZiel der Pauschalierungsregelung ist es, den Beteiligten die Vorlage und \n\nPrüfung von Einzelbelegen zu ersparen. Der Pauschsatz hat nicht das Ziel, mit-\n\ntelbar die Vergütung des Verwalters bei Verzögerungen zu erhöhen. Das Insol-\n\nvenzverfahren ist beschleunigt durchzuführen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Juli \n\n2004 aaO). \n\n35 \n\nDer Umstand, dass der Insolvenzverwalter etwa längere Zeit den \n\nAbschlußbericht nicht vorlegt oder die genehmigte Schlussverteilung nicht vor-\n\nnimmt, obwohl ihm dies jeweils möglich wäre, kann deshalb den berücksichti-\n\ngungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 3 InsVV nicht ver-\n\nlängern. \n\n36 \n\nDasselbe gilt für Rechtsmittel gegen die Vergütungsfestsetzung (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). Denn das Verfahren zur Festsetzung der \n\nVergütung betrifft nicht unmittelbar das Insolvenzverfahren. Würde die Dauer \n\nder Rechtsmittelverfahren bezüglich der Vergütungsansprüche weiter monatli-\n\nche Auslagenpauschbeträge begründen, ohne dass der Verwalter davon unab-\n\nhängig im Interesse des Insolvenzverfahrens tätig ist, wäre dies mit dem Zweck \n\ndes § 8 Abs. 3 InsVV unvereinbar. \n\n37 \n\n4. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 12.08.2003 - 1316 IN 276/00 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 21.06.2004 - 3 T 3672/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-167-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-02/ix-zb-167-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_167-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:24.912045+00:00"}}