{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_164-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 164/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 164/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten \n\ndes weiteren Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n603,08 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er für seine Tätigkeit \n\neine Vergütung von 5.602,05 € (5-facher Satz nach § 3 VergVO) zuzüglich Um-\n\nsatzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere für Porti, Telefon und \n\nFahrtkosten in Höhe von 800 €, jeweils zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer bean-\n\ntragt. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Vergütung mit der Maßgabe zu-\n\ngesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag \n\nzwischen dem ermäßigten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, WM 2004, 199). Bezüglich \n\nder Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 € zuzüglich Umsatzsteuer bewil-\n\nligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei-\n\ntere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum \n\nRechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f) nach \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist \n\njedoch unbegründet, weil die von dem Landgericht gebilligte Pauschalierung der \n\nAuslagen in Höhe von 5 v.H. der beantragten und zugesprochenen Vergütung \n\nrechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n3 \n\n1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die in § 8 Abs. 3 \n\nInsVV geregelten Vergütungsgrundsätze zur Pauschalierung der Auslagen hät-\n\nten auch außerhalb des Anwendungsbereichs der InsVV Gültigkeit und müss-\n\nten für Auslagenansprüche des Gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend \n\nherangezogen werden, ist dem nicht zu folgen. Auf eine entsprechende Über-\n\ngangsregelung kann sich der weitere Beteiligte nicht stützen. Die Rechtsbe-\n\nschwerde kann auch keine gerichtliche Entscheidung oder Literaturstimme an-\n\nführen, die diesen Standpunkt einnimmt. \n\n4 \n\nDie Verfassung gebietet eine vorgezogene Anwendung des § 8 Abs. 3 \n\nInsVV ebenfalls nicht. Die von § 6 Abs. 4 VergVO postulierte Darlegungs- und \n\nBelegpflicht betrifft nicht den Vergütungsanspruch, sondern den Ersatz von \n\nAuslagen, soweit diese nicht ohnehin schon als allgemeine Geschäftskosten \n\ndurch die Vergütung mit abgegolten sind (§ 5 VergVO). Wer auf Kosten eines \n\nanderen - hier der Gläubigergesamtheit - den Ersatz besonderer Kosten für sich \n\nbeansprucht, dem ist es mangels einer abweichenden Regelung schon nach \n\nallgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzumuten, diese abzurechnen. Dies steht mit \n\nArt. 12 Abs. 1 GG im Einklang. \n\n5 \n\n2. In der Literatur zu §§ 5, 6 VergVO wird allerdings die Auffassung ver-\n\ntreten, dass im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung eine - begrenzte - \n\nPauschalierung der Auslagenansprüche Platz greifen kann (vgl. Eickmann, \n\nVergVO 2. Aufl. § 5 Rn. 5; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenz-\n\nverfahren 1. Aufl. § 5 Rn. 10; a.A. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze \n\n17. Aufl. § 85 KO Anm. 1g; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 85 Rn. 10). Eine Pau-\n\nschalierung in diesem Rahmen wird insbesondere befürwortet, wenn Einzel-\n\nnachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und \n\ninnerhalb der einzelnen Auslagengruppen (Porti, Telefon) ein pauschaler Erfah-\n\nrungssatz anzuerkennen ist (ebenso: LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588, \n\n1590; a.A. LG Nürnberg-Fürth KTS 1985, 491). An diesen Grundsätzen haben \n\nsich die Vorinstanzen ausgerichtet, indem sie dem weiteren Beteiligten einen \n\npauschalen Auslagensatz in Höhe von 5. v.H. der festgesetzten Vergütung \n\nauch ohne die von § 6 Abs. 4 Satz 1 VergVO geforderte belegte Einzelaufstel-\n\nlung zugebilligt haben. Darin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des \n\nweiteren Beteiligten. \n\n6 \n\nDer weitergehende Vorschlag, nach der Neuordnung der Auslagenerstat-\n\ntung in § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 InsVV seien Pauschalierungen bis zu einem \n\nVomhundertsatz von 15, jedenfalls aber von 10 der gesetzlichen Vergütung \n\n\"unbedenklich\" (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfah-\n\nren 2. Aufl. § 5 VergVO Rn. 9), ist abzulehnen. Der in Anlehnung an die Rege-\n\nlung in § 8 InsVV deutlich angehobene Pauschalbetrag von 10 v.H. geht über \n\nAbwicklungserleichterungen hinaus und eröffnet dem Verwalter faktisch das \n\nWahlrecht gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, welches die Vergütungsverordnung nicht \n\nkennt. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nDr. Kayser \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 15.04.2004 - N 1553/98 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2004 - 3 T 1679/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-164-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-164-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_164-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:07.806643+00:00"}}