{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_163-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"IX ZB 163/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 114 Abs. 1 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageände- rung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 163/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. September 2005 \n\nin dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 114 Abs. 1 \n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageände-\n\nrung. \n\nBGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04 - OLG München \n\nLG Passau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 22. September 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\ndes 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n23. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine be-\n\nabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage bewilligt. Nunmehr beabsichtigt die An-\n\ntragstellerin, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben. Das Landgericht hat den \n\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Antrag wegen \n\nfehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der An-\n\ntragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin weiterhin die Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe für den geänderten Klageantrag. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Im Grundsatz zutreffend hat das Oberlandesgericht für den Fall einer \n\nKlageänderung eine Prüfung der Erfolgsaussichten des neuen Antrags für er-\n\nforderlich gehalten. \n\na) Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die be-\n\nabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hinreichende Erfolgsaus-\n\nsicht hat eine Klage, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstel-\n\nlers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterla-\n\ngen für zutreffend oder jedenfalls für vertretbar und in tatsächlicher Hinsicht \n\neine Beweisführung mindestens für möglich hält (BGH, Beschl. v. 14. Dezem-\n\nber 1993 -VI ZR 235/92, NJW 1994, 1160, 1161). Um eine Prüfung der Er-\n\nfolgsaussichten durch das Gericht zu ermöglichen, hat der Antragsteller das \n\nStreitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO; vgl. etwa Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 12). Insbesonde-\n\nre der Sachantrag, der gestellt werden soll, ist bestimmt zu bezeichnen \n\n(Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 117 Rn. 16; Wieczorek/Schütze/Steiner, \n\nZPO 3. Aufl. § 117 Rn. 11). Der Streitgegenstand, um den es gehen soll, muss \n\nnach Art und Umfang bestimmbar sein (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO \n\n63. Aufl. § 117 Rn. 17). \n\nb) Die in § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten wä-\n\nre sinnlos, wenn der Antragsteller nach der Bewilligungsentscheidung beliebig \n\neinen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Antrag \"nachschieben\" \n\nkönnte. Nach nahezu einhelliger Ansicht bezieht sich die Bewilligung der Pro-\n\nzesskostenhilfe daher nur auf den im Antrag dargelegten prozessualen An-\n\nspruch (MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 119 Rn. 56; Stein/Jonas/Bork aaO \n\n§ 119 Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 119 Rn. 11; Wieczorek/ \n\nSchütze/Steiner aaO § 119 Rn. 10). Im Falle einer Klageänderung umfasst die \n\nbisherige Bewilligungsentscheidung den neuen Antrag nicht (Musielak/ \n\nFischer, ZPO 4. Aufl. § 119 Rn. 9). \n\nc) Eine andere Meinung vertreten - soweit ersichtlich - nur Zöl-\n\nler/Philippi, aaO § 119 Rn. 14. Das Gericht hat danach lediglich zu prüfen, ob \n\nder geänderte Antrag einen höheren Streitwert hat; erhöht der Streitwert sich \n\nnicht, soll sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auch auf den geänderten \n\nAntrag erstrecken, soweit keine zusätzlichen Kosten ausgelöst werden. Hinter-\n\ngrund dieser Ansicht sind wohl folgende Überlegungen: Die Vorschriften der §§ \n\n263, 264 ZPO ersparen dem Kläger die Kosten eines weiteren Prozesses. Die \n\nKlageänderung zieht - wenn der Wert des neuen Antrags denjenigen des frü-\n\nheren Antrags nicht übersteigt - keine kostenrechtlichen Folgen nach sich. Hin-\n\nsichtlich der Gerichtsgebühren gilt der neue Antrag als von Anfang an anhän-\n\ngig. Auch der Anwalt kann seine Gebühren nur einmal fordern, weil es sich um \n\nein und dieselbe Angelegenheit handelt (Gerold/Schmidt/Madert, RVG 16. Aufl. \n\n§ 15 Rn. 102; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG 9. Aufl. § 15 Rn. 10; Zöl-\n\nler/Greger, aaO § 263 Rn. 32; vgl. zur BRAGO auch KG JurBüro 1968, 610, \n\n611; OLG Hamburg JurBüro 1978, 1807). \n\nKostenrechtliche Überlegungen vermögen die in § 114 ZPO vorge-\n\nschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung \n\njedoch nicht zu ersetzen. Dem Antragsteller können aus der erneuten Sachprü-\n\nfung zudem keine rechtlich relevanten Nachteile entstehen. Hat der geänderte \n\nAntrag keine Aussicht auf Erfolg, ordnet § 114 ZPO an, dass insoweit kein An-\n\nspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht. \n\nd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt auch aus den Be-\n\nsonderheiten des vorliegenden Falles kein Anspruch der Antragstellerin auf \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag, der keine Aussicht auf \n\nErfolg hat. Die Frage, ob das Landgericht die Bewilligung von Prozesskosten-\n\nhilfe für den ursprünglich gestellten Antrag widerrufen durfte, stellt sich nicht, \n\nweil kein Widerruf erfolgt ist. Dass der neue Antrag auf eine geänderte \n\nRechtsauffassung des Gerichts zurückzuführen sein soll, begründet ebenfalls \n\nkeinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; denn das Gericht ist \n\nan die im Bewilligungsbeschluss vertretene Rechtsansicht nicht gebunden (vgl. \n\n§ 318 ZPO). Welche Kosten der zunächst beigeordnete Rechtsanwalt abrech-\n\nnen kann, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. \n\n2. Ob eine Klageänderung vorliegt, kann der Senat jedoch nicht beurtei-\n\nlen, weil der angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sach-\n\nverhalt enthält. \n\na) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB \n\n63/03, WM 2005, 1246). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine \n\nRechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine \n\nsolche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen \n\nSinne. \n\nb) Nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses hat die Klägerin \n\nzunächst eine Vollstreckungsgegenklage erhoben, während sie nunmehr Pro-\n\nzesskostenhilfe für eine Drittwiderspruchsklage begehrt. Ob den beiden Anträ-\n\ngen derselbe oder ein jeweils anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt, lässt \n\nsich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch nicht entnehmen. Eine \n\nRechtsprüfung ist nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht \n\nder angefochtene Beschluss auf diesem Mangel. Er muss aufgehoben werden; \n\ndie Sache muss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück-\n\nverwiesen werden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-163-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-22/ix-zb-163-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_163-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:02:09.115572+00:00"}}