{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_162-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"IX ZB 162/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 162/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 6. Oktober 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden - unter Zu-\n\nrückweisung im Übrigen - der Beschluss der 2. Kammer des \n\nLandgerichts Stralsund vom 12. Juli 2004 und der Beschluss des \n\nAmtsgerichts Stralsund vom 15. Oktober 2003 dahin abgeändert, \n\ndass weiterer Auslagenersatz in Höhe von 3.078,44 € zuzügli ch \n\n16 % Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570,9 9 € \n\nfestgesetzt wird. \n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-\n\nsolvenzmasse zu entnehmen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Masse zu \n\ntragen. Von den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwer-\n\nde hat die Masse 28 %, der Insolvenzverwalter 72 % zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.570,99 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts \n\nzum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2003 bean-\n\ntragte er eine Regelvergütung von 31.889,12 €, einen Zuschlag hierauf von \n\n25 % in Höhe von 7.972,28 € sowie eine Auslagenpauschale für das insgesamt \n\n44 Monate andauernde Verfahren von 11.000 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteu-\n\ner. \n\nDas Amtsgericht setzte die Regelvergütung auf 31.686,22 € und die \n\nAuslagen auf 7.921,56 € fest, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer . Die sofortige \n\nBeschwerde, mit der der Insolvenzverwalter weiterhin einen Zuschlag von 25 % \n\n(7.921,55 € netto) und die Festsetzung der beantragten Auslagen (weitere \n\n3.078,44 € netto) begehrte, blieb ohne Erfolg. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verfolgt er die beantragte Festsetzung höhe-\n\nren Auslagenersatzes weiter. \n\nII. \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsVV, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO) ist zulässig. Die bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts strittige \n\nFrage, ob § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Folgejahre der Insol-\n\nvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz einmalig oder \n\njährlich 10 %, monatlich höchstens 250 €, gewährt, ist zwa r durch die Ent-\n\nscheidungen des Senats vom 23. Juli 2004 geklärt (IX ZB 257/03, ZIP 2004, \n\n1715; IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2005 \n\n- IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760, 761). Dadurch ist jedoch die bereits zuvor ein-\n\ngelegte Rechtsbeschwerde nicht unzulässig geworden; denn nunmehr erfordert \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\n(BGH, Beschl. v. \n\n2. Dezember 2004 - IX ZB 110/04, ZVI 2005, 99). \n\nIII. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde findet § 8 Abs. 3 InsVV in der bis 6. Oktober \n\n2004 geltenden Fassung Anwendung (§ 19 InsVV in der Fassung der Verord-\n\nnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom \n\n4. Oktober 2004, BGBl I S. 2569). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Gemäß den zitierten Entschei-\n\ndungen vom 23. Juli 2004 und seitdem ständiger Rechtsprechung, an der der \n\nSenat festhält, kann der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene \n\nFolgejahr als Auslagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, \n\nhöchstens allerdings 250 € je angefangenem Monat seiner Tätigkeit. Die pro-\n\nzentuale Berechnung von 15 % im ersten Jahr und 10 % für jedes angefangene \n\nFolgejahr würde hier jedoch jeweils zu höheren als den monatlichen Maximal-\n\nbeträgen führen. Der Insolvenzverwalter kann daher für die Dauer des Insol-\n\nvenzverfahrens von 44 Monaten den Höchstbetrag von 250 € je Monat fordern, \n\ninsgesamt 11.000 €. \n\nZu den bereits festgesetzten 7.921,56 € sind deshalb wei\n\ntere 3.078,44 € \n\nzuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 492,55 €, insgesamt 3.570 ,99 € festzu-\n\nsetzen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nKayser\n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zb-162-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/ix-zb-162-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_162-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:08:47.606697+00:00"}}