{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_153-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"IX ZB 153/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3 a) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenz- gläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorge- legten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlang- ten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, ist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im Anschluß an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht bestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. b) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forde- rungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter unabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; et- was anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausge- wiesen wird. c) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann \"im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren\" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, die Annahme dieses Plans zu sichern. d) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch dann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich aber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, die dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. e) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, wenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande ge- kommen wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 153/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 250 Nr. 2, § 226 Abs. 3 \n\na) Kauft ein Insolvenzgläubiger oder ein Dritter einzelnen anderen Insolvenz-\ngläubigern deren Forderungen zu einem Preis ab, der die in einem vorge-\nlegten Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, um mit der so erlang-\nten Abstimmungsmehrheit die Annahme des Insolvenzplans zu bewirken, \nist der Forderungskauf nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (im \nAnschluß an BGHZ 6, 232, 236). Das Insolvenzgericht darf den Plan nicht \nbestätigen, wenn dessen Annahme auf dem Forderungskauf beruhen kann. \n\nb) Die Herbeiführung der Annahme eines Insolvenzplans durch einen Forde-\nrungskauf, der einzelnen Gläubigern besondere Vorteile bietet, ist unlauter \nunabhängig davon, ob der Forderungskauf heimlich durchgeführt wird; et-\nwas anderes kann nur gelten, wenn er offen in dem Insolvenzplan ausge-\nwiesen wird. \n\nc) Ein Forderungskauf, der nur für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung \ndes Insolvenzplans gelten soll, ist auch dann \"im Zusammenhang mit dem \nInsolvenzverfahren\" vereinbart, wenn er ausschließlich dem Zweck dient, \ndie Annahme dieses Plans zu sichern. \n\nd) Die Annahme eines Insolvenzplans kann durch einen Forderungskauf auch \ndann herbeigeführt sein, wenn dessen Wirksamkeit auf den Zeitpunkt der \nrechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans aufgeschoben ist, zugleich \naber dem Käufer eine sofort wirksame Abstimmungsvollmacht erteilt wird, \ndie dieser unabhängig von Weisungen des Verkäufers ausüben kann. \n\ne) Die Annahme eines Insolvenzplans beruht auf einem Forderungskauf, \nwenn sie ohne die Stimmen des Forderungskäufers nicht zustande ge-\nkommen wäre. \n\nBGH, Beschluß vom 3. März 2005 - IX ZB 153/04 - LG Limburg a.d. Lahn \n\nAG Wetzlar \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 3. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 24. Mai 2004 wird auf \n\nKosten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 214.734,62 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr \n\nVermögen am 15. September 2003 Branchenführerin im \"Golfplatzmarketing\". \n\nSie schloß Verträge mit Golfplatzbetreibern, die ihr die Errichtung von Ab-\n\nschlagtafeln (Markerboards) gestatteten und die Vermarktung von Werbeflä-\n\nchen ermöglichten. Alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin ist die W. \n\n AG (fortan: Holding), eine Gesellschaft schweizerischen Rechts. Diese \n\nführte erfolglose Verhandlungen mit der Beteiligten zu 1 über eine Veräuße-\n\nrung ihrer Geschäftsanteile an der Schuldnerin. Statt dessen kam es zu einem \n\nKooperationsverhältnis mit der Beteiligten zu 2. Zu diesem Zweck gründete \n\nman gemeinsam die b. . Nach Insolvenzeröffnung waren die Be-\n\nteiligten bestrebt, die begonnene Kooperation fortzuführen. \n\nAnfang des Jahres 2004 legte die Schuldnerin einen Insolvenzplan vor, \n\nmit dem die Vertragsbeziehungen zu den Golfclubs und der dadurch verkörper-\n\nte Vermögenswert erhalten werden sollten. Der Insolvenzplan sieht vor, das \n\nUnternehmen der Schuldnerin in Kooperation mit der b. , die keine In-\n\nsolvenzgläubigerin ist, fortzuführen. Den Golfclubs wird die Wahlmöglichkeit \n\neingeräumt, die bestehenden Verträge mit der Schuldnerin unter verschlechter-\n\nten Konditionen fortzusetzen oder unter bestimmten Voraussetzungen zu kün-\n\ndigen und mit der b. neu abzuschließen. Gegenüber der von dem In-\n\nsolvenzverwalter prognostizierten Quote von 7,20 % wird den Gläubigern eine \n\nQuote von 16,50 % in Aussicht gestellt. \n\nUm den Insolvenzplan gegen die Beteiligte zu 1 als Wettbewerberin \n\ndurchzusetzen, trat die b. an zahlreiche, aber nicht alle Insolvenzgläu-\n\nbiger mit dem Angebot heran, deren Insolvenzforderungen zu unterschiedli-\n\nchen Quoten, in der Regel mindestens 50 %, zu erwerben. Dabei wurden fol-\n\ngende Vereinbarungen getroffen: \n\n- Die Gläubiger traten ihre Forderungen \"mit Wirkung zum Tage der \n\nrechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenz-\n\ngericht\" an die b. ab (§ 1). \n\n- Als Gegenleistung verpflichtete sich die b. zur Zahlung einer \n\nbestimmten Quote der vom Insolvenzverwalter bestätigten Forderung, \n\nfällig mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans bzw. binnen \n\neiner bestimmten Frist ab diesem Zeitpunkt (§ 2). \n\n- Die Abtretung wurde unter der auflösenden Bedingung vereinbart, \n\ndaß keine rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzplans erfolgt; bei \n\neiner Versagung der Bestätigung sollte der Vertrag als aufgehoben \n\ngelten (§ 3). \n\n- Die Gläubiger verpflichteten sich, der b. eine Stimmrechts-\n\nvollmacht zu erteilen (§ 4). Diese wurde mit sofortiger Wirkung erteilt. \n\n- Ferner verpflichteten sich die Vertragsparteien zur Verschwiegenheit \n\n(§ 5). \n\nZwischen der Beteiligten zu 2, der b. und dem Be. \n\n , einer weiteren \n\nInsolvenzgläubigerin, wurde darüber hinaus ein \n\n- ebenfalls auflösend bedingter - Kooperationsvertrag geschlossen. Darin ver-\n\npflichteten sich die Vertragspartner wechselseitig, bei Vermeidung einer Ver-\n\ntragsstrafe von 25.000 € dem Insolvenzplan zuzustimmen. B. \n\n ver-\n\npflichtete sich, die bei Durchführung des Insolvenzplans benötigten Marker-\n\nboards ausschließlich bei Be. in Auftrag zu geben. Des weiteren wurde eine \n\nVerschwiegenheitspflicht vereinbart. \n\nBei der Abstimmung erhielt der Insolvenzplan in den drei gebildeten \n\nStimmgruppen die nach § 244 InsO erforderlichen Mehrheiten. Der dazu ange-\n\nhörte Insolvenzverwalter lehnte den Insolvenzplan jedoch wegen ihm \"bekannt \n\ngewordener Stimmenkäufe\" ab. Zudem beantragte die Beteiligte zu 1, die Bes-\n\ntätigung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen. \n\nMit Beschluß vom 7. April 2004 hat das Insolvenzgericht die Bestätigung \n\ndes Insolvenzplans versagt, weil seine Annahme unlauter herbeigeführt worden \n\nsei (§ 250 Nr. 2 InsO). Es liege ein verdeckter Stimmenkauf vor, und die \n\nStimmrechtsvollmachten seien darüber hinaus nach § 226 Abs. 3 InsO unwirk-\n\nsam. Auch der Versagungsantrag der Beteiligten zu 1 sei begründet. Die sofor-\n\ntige Beschwerde der Schuldnerin hatte nur insoweit Erfolg, als das Landgericht \n\nmit Beschluß vom 24. Mai 2004 den Antrag der Beteiligten zu 1 als unzulässig \n\nabgewiesen hat. Im übrigen ist das Beschwerdegericht dem Amtsgericht darin \n\ngefolgt, daß die Bestätigung gemäß § 250 Nr. 2 InsO von Amts wegen zu ver-\n\nsagen sei. \n\nII. \n\nDie hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statt-\n\nhaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nSie hat indes keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß zwar kein Stimmenkauf, aber ein \n\nverdeckter Forderungskauf vorliege und die Annahme des Plans deshalb un-\n\nlauter im Sinne von § 250 Nr. 2 InsO herbeigeführt worden sei. Forderungskäu-\n\nfe seien grundsätzlich nicht unlauter, müßten jedoch offengelegt werden. \n\nSelbst wenn den im Abstimmungstermin anwesenden Gläubigervertretern die \n\nForderungskäufe bekannt gewesen seien, fehle es an einer umfassenden Of-\n\nfenlegung, weil die schriftlich abstimmenden Gläubiger, denen zudem nicht \n\nallen Forderungskäufe angeboten worden seien, hiervon keine Kenntnis ge-\n\nhabt hätten. Mündlich und schriftlich abstimmende Gläubiger seien insofern \n\njedoch gleich zu behandeln. Die verdeckten Forderungskäufe seien für die An-\n\nnahme des Insolvenzplans ursächlich geworden, weil ohne die von der b. \n\nmit Vollmacht der Forderungsverkäufer abgegebenen Stimmen der Insolvenz-\n\nplan nicht angenommen worden wäre. \n\n2. Demgegenüber meint die Rechtsbeschwerde, der Forderungskauf \n\ndurch eine von der Schuldnerin verschiedene, im eigenen Interesse und auf \n\neigene Rechnung handelnde Person sei grundsätzlich sogar dann nicht als \n\nunlauter anzusehen, wenn er nicht offenbart werde. Selbst wenn man grund-\n\nsätzlich die Offenlegung des Forderungskaufs verlange, komme es nicht auf \n\ndie Unkenntnis der schriftlich abstimmenden Gläubiger an, weil diese ihr \n\nStimmrecht bewußt ohne Rücksicht auf das Abstimmungsverhalten der ande-\n\nren Gläubiger ausgeübt hätten; sie hätten somit auch nicht von etwaigen For-\n\nderungskäufen und deren Offenlegung oder Verheimlichung beeinflußt werden \n\nkönnen. Im übrigen habe das Beschwerdegericht bei der Beurteilung des Ursa-\n\nchenzusammenhangs zwischen dem (unterstellt) unlauteren Verhalten und der \n\nAnnahme des Insolvenzplans rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, welches Ab-\n\nstimmungsergebnis sich ergäbe, wenn man die aufgrund der Stimmrechtsvoll-\n\nmachten abgegebenen Stimmen der b. hinwegdenke. Richtigerweise \n\nmüsse auf die Stimmen derjenigen Gläubiger abgestellt werden, die in Un-\n\nkenntnis der Forderungskäufe dem Insolvenzplan zugestimmt hätten. Selbst \n\nwenn unterstellt werde, daß diese andernfalls den Insolvenzplan durchweg ab-\n\ngelehnt hätten - grundsätzlich sei jedoch die konkrete Feststellung ihres hypo-\n\nthetischen Abstimmungsverhaltens unerläßlich -, seien die erforderlichen \n\nMehrheiten gemäß § 244 InsO in allen Abstimmungsgruppen erreicht. \n\n3. Dem ist nicht zu folgen. \n\na) Der mit der Schuldnerin abgestimmte Forderungskauf durch die \n\nb. war eine unlautere Handlung i.S. des § 250 Nr. 2 InsO unabhängig \n\ndavon, ob und inwieweit er den abstimmungsberechtigten Gläubigern bekannt \n\nwar. \n\naa) Wann die Annahme eines Insolvenzplans \"unlauter\" herbeigeführt \n\nworden ist, ist in § 250 Nr. 2 InsO - der im Wortlaut dem § 79 Nr. 3 VglO ent-\n\nspricht - nicht näher ausgeführt. Als Regelbeispiel ist lediglich die Gläubiger-\n\nbegünstigung genannt. \n\nDie Begründung des Regierungsentwurfs (§ 297 RegE-InsO) führt hierzu \n\nan \"die Verfälschung einer Abstimmung etwa durch einen zunächst unentdeck-\n\nten Stimmenkauf, der für das Abstimmungsverhalten ursächlich war\" (vgl. BT-\n\nDrucksache 12/2443, S. 211). Entsprechendes findet sich bereits in den Ge-\n\nsetzesmaterialien zu § 173 des Entwurfs der Konkursordnung, wonach \"na-\n\nmentlich das Stimmkaufen und Auskaufen eines Gläubigers\" eine Verwerfung \n\ndes Vergleichs gebieten (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den \n\nReichsjustizgesetzen Band IV S. 371; vgl. auch Materialien zur Konkursord-\n\nnung vom 10. Februar 1877, S. 31, 64 f, 112). \n\nDer Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, ein Vorzugsabkommen zwi-\n\nschen dem Vergleichsschuldner und einem Vergleichsgläubiger sei gemäß § 8 \n\nAbs. 3 VglO nichtig unabhängig davon, ob es heimlich abgeschlossen oder \n\noffengelegt sei (BGHZ 6, 232, 239 f). In einer späteren Entscheidung hat er \n\njedoch betont, das Begünstigungsverbot wolle geheime Sonderabkommen \n\nverhüten (BGH, Urt. v. 8. Februar 1961 - VIII ZR 20/60, KTS 1961, 88, 90). Zu \n\n§ 168 KO (später: § 181 KO; dem entspricht nunmehr § 226 Abs. 3 InsO) hat \n\ndas Reichsgericht die Ansicht vertreten, durch Androhung der absoluten Nich-\n\ntigkeit aller geheimen, nicht offengelegten Abkommen solle das Zustandekom-\n\nmen von Zwangsvergleichen verhindert werden, die nicht dem Interesse aller \n\nGläubiger entsprächen (RGZ 30, 22, 24 ). \n\nDas Schrifttum versteht als \"unlauter\" im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO ein \n\nVerhalten des Schuldners, eines Gläubigers, des Insolvenzverwalters oder ei-\n\nner anderen Person, das sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB) darstellt (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz, § 250 Rn. 22; Nerlich/Römermann/ \n\nBraun, InsO § 250 Rn. 11; Braun, InsO 2. Aufl. § 250 Rn. 9; FK-InsO/Jaffé, \n\n3. Aufl. § 250 Rn. 17). Unlauter sei insbesondere jegliche Manipulation der Ab-\n\nstimmung wie etwa die Erlangung der Zustimmung durch Täuschung oder Dro-\n\nhung, der verdeckte Stimmenkauf, die Anerkennung erdichteter Forderungen \n\noder die Verheimlichung von Vermögenswerten (vgl. MünchKomm-InsO/Sinz \n\naaO Rn. 24, 25; Nerlich/Römermann/Braun, aaO Rn. 13; FK-InsO/Jaffé, aaO \n\nRn. 19). \n\nFür den Forderungskauf gehen die Ansichten auseinander. Nach der \n\neinen Auffassung, der sich auch das Beschwerdegericht angeschlossen hat, ist \n\nder Forderungskauf als solcher nicht unlauter im Sinne des § 250 Nr. 2 InsO. \n\nForderungen seien grundsätzlich frei veräußerlich, und die Motive der Ver-\n\ntragsparteien würden durch das Ziel, einem Insolvenzplan zur Mehrheit zu ver-\n\nhelfen, nicht unlauter. Etwas anderes gelte nur dann, wenn den übrigen Gläu-\n\nbigern der fälschliche Eindruck vermittelt werde, die Erwerber würden gleich \n\nbehandelt; deshalb sei lediglich Offenheit geschuldet (Nerlich/Römermann/ \n\nBraun, aaO Rn. 13; im Anschluß an Braun auch MünchKomm-InsO/Sinz, aaO \n\nRn. 26; FK-InsO/Jaffé, aaO Rn. 25; ebenso zum Zwangsvergleich alten Rechts \n\nSkrotzki KTS 1958, 105, 106 und zum Vergleich Vogels/Nölte, VglO 3. Aufl. \n\n§ 79 Anm. IV). Auch die Vertreter dieser Meinung werten allerdings die Auftei-\n\nlung einer Forderung auf mehrere Gläubiger, um innerhalb einer Gruppe die für \n\ndie Annahme erforderliche Kopfmehrheit zu erreichen, als unlauter, ohne inso-\n\nfern auf die Offenheit oder Heimlichkeit abzustellen (Nerlich/Römermann/ \n\nBraun, aaO Rn. 13; MünchKomm-InsO/Sinz, aaO Rn. 24; FK-InsO/Jaffé, aaO \n\nRn. 18). \n\nNach einer weiteren Auffassung, welcher die Rechtsbeschwerde folgt, \n\nliegt eine unlautere Handlung nicht vor, wenn die Forderung eines Gläubigers \n\nvon einem Dritten im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung erworben \n\nwird (Krebs NJW 1951, 788, 789; Emmerich, Die Sanierung I. Teil S. 86; vgl. zu \n\n§ 8 Abs. 3 VglO auch Künne DB 1978, 729, 730). Eine Gläubigerbegünstigung \n\nliege hier nicht vor, weil der bisherige Gläubiger durch den gerechtfertigten \n\nForderungskauf vollkommen ausscheide und an seine Stelle der neue Gläubi-\n\nger trete, der sich dem Vergleichsvorschlag (jetzt: dem Insolvenzplan) und da-\n\nmit denselben Bedingungen wie alle übrigen Gläubiger unterwerfe. \n\nVon einer dritten Meinung wird jeder Forderungskauf zu einem höheren \n\nPreis als der im Insolvenzplan vorgesehenen Quote als unlautere Handlung \n\nangesehen; auf Offenheit oder Heimlichkeit wird nicht abgestellt (Uhlenbruck/ \n\nLüer, InsO 12. Aufl. § 250 Rn. 30; Breutigam in: Breutigam/Blersch/Goetsch, \n\nInsO § 250 Rn. 21; ebenso zum Zwangsvergleich Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. \n\n§ 181 Rn. 19 und § 188 Rn. 4; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. \n\n§ 188 KO Anm. 2 und zum Vergleich Bley/Mohrbutter, VglO 4. Aufl. § 79 Rn. 10 \n\nmit Verweisung auf § 8 Rn. 33). \n\nbb) Die zuletzt genannte Auffassung ist im Grundsatz zutreffend. Dies \n\nfolgt zunächst aus dem systematischen Zusammenhang des § 250 Nr. 2 mit \n\ndem § 226 Abs. 3 InsO. Nach § 226 Abs. 1 InsO sind innerhalb der Abstim-\n\nmungsgruppen allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten. Die Begünstigung \n\neines Gläubigers, welcher die anderen Gläubiger nicht zustimmen, ist nach \n\n§ 226 Abs. 2 InsO unzulässig. Ist die Begünstigung Gegenstand eines Abkom-\n\nmens, durch das dem Gläubiger für sein Verhalten bei Abstimmungen oder \n\nsonst im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren ein nicht im Plan vorge-\n\nsehener Vorteil gewährt wird, so ist obendrein das Abkommen nach § 226 \n\nAbs. 3 InsO nichtig, falls der Insolvenzplan zustande kommt (vgl. zu § 8 Abs. 3 \n\nVglO BGHZ 6, 232, 236 ff). Wird das Abkommen vorher bekannt, darf das In-\n\nsolvenzgericht den Plan nicht bestätigen, wenn dieser auf dem Abkommen be-\n\nruhen kann. \n\nOb die Begünstigung offen oder versteckt gewährt wird, ist nur insofern \n\nerheblich, als die anderen Beteiligten ihr zustimmen können, falls sie im Insol-\n\nvenzplan ausgewiesen wird. Gegebenenfalls entfällt der Verstoß gegen den \n\nGleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Amtliche Begründung zu § 269 RegE-InsO, \n\nBT-Drucks. 12/2443 S. 202). Ist die Begünstigung nicht zustimmungsfähig, weil \n\nim Insolvenzplan nicht enthalten, ist sie verboten unabhängig davon, ob sie \n\nden anderen Beteiligten verlautbart oder verheimlicht wird. Wird ein Gläubiger, \n\nder so stimmenmächtig ist, daß er von der Abstimmung nichts zu befürchten \n\nhat, offen begünstigt, verstößt die Herbeiführung der schon durch ihn allein \n\ngewährleisteten Annahme des Insolvenzplans ebenso gegen das Gesetz wie \n\nheimliche Machenschaften. Entsprechendes gilt, wenn sich ein Gläubiger \n\ndurch den Forderungskauf diese Abstimmungsmacht erst verschafft. Wäre dies \n\nsanktionslos möglich, müßte dies geradezu als Anreiz wirken, so weitgehende \n\nStimm- oder Forderungskäufe vorzunehmen, daß sich die benachteiligten \n\nGläubiger auch dann, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dagegen nicht mehr \n\nzur Wehr setzen können. Wenn ein Insolvenzgläubiger einzelnen anderen In-\n\nsolvenzgläubigern - nicht allen anderen - deren Forderungen zu einem Preis \n\nabkauft, der die in dem Insolvenzplan vorgesehene Quote übersteigt, insofern \n\nalso die Verkäufer begünstigt, um mit der so erlangten Abstimmungsmehrheit \n\ndie von ihm erwünschte, sonst nicht gewährleistete Annahme des Insolvenz-\n\nplans zu bewirken, ist der Vertrag wegen Gläubigerbegünstigung unabhängig \n\ndavon nichtig, ob der Forderungskäufer sein Vorhaben offen oder heimlich \n\ndurchführt. \n\nAuch die Vorschrift des § 250 Nr. 2 InsO unterscheidet ihrem Wortlaut \n\nnach nicht zwischen einer offenen und einer heimlichen Gläubigerbegünsti-\n\ngung. Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber nur die heimliche als \"un-\n\nlauter\" hat behandeln wollen. Zwar wird nach der Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zu § 297 InsO, dem nunmehr § 250 InsO entspricht, \"die Verfäl-\n\nschung einer Abstimmung etwa durch einen zunächst unentdeckten Stimmen-\n\nkauf\" sanktioniert (BT-Drucksache 12/2443 S. 211). Dabei handelt es sich je-\n\ndoch nur um einen Beispielsfall (\"etwa\"). Es wäre auch kein sinnvolles Ergeb-\n\nnis, wenn das Insolvenzgericht nur wegen einer trotz gegenteiliger Bemühun-\n\ngen der Beteiligten bekannt gewordenen Gläubigerbegünstigung die Bestäti-\n\ngung des Insolvenzplans versagen dürfte. Dies muß auch möglich sein bei ei-\n\nner von vornherein offen gelegten, jedoch nicht im Insolvenzplan enthaltenen \n\nGläubigerbegünstigung, die von den anderen Gläubigern im Wege der Ab-\n\nstimmung nicht verhindert werden kann, weil der Rechtsnachfolger des be-\n\ngünstigten Gläubigers zugleich die Abstimmungsverhältnisse zu seinen Guns-\n\nten verändert hat. Denn der unerwünschte Effekt - der Verstoß gegen den \n\nGleichbehandlungsgrundsatz - ist beide Male derselbe. \n\nAuch die Parallele zu § 250 Nr. 1 InsO spricht für die hier vorgenomme-\n\nne Auslegung: Die Bestätigung des Insolvenzplans ist von Amts wegen zu ver-\n\nsagen, wenn wesentliche Verfahrensfehler vorgekommen sind und der Mangel \n\nnicht behoben werden kann. Zwar könnte und müßte das Insolvenzgericht \n\n- falls die gläubigerbegünstigenden und zugleich die Stimmverhältnisse beein-\n\nflussenden Abreden offengelegt werden - die Durchführung der Abstimmung \n\nablehnen. Hat es - aus welchen Gründen auch immer - abstimmen lassen, \n\nbleibt zur Wahrung des Rechts jedoch nur noch die Versagung der Bestätigung \n\ndes Insolvenzplans. Auf anderem Wege ist das Ergebnis der Abstimmung von \n\nAmts wegen nicht mehr korrigierbar. \n\ncc) Im vorliegenden Fall wurde den Gläubigern, denen von der b. \n\n ein Forderungskauf angetragen wurde, eine besondere - weil nicht allen \n\nzuteil werdende - Begünstigung angeboten. Diese bestand in dem Kaufpreis, \n\nder die in dem Plan ausgewiesene Quote beträchtlich überstieg. \n\ndd) Unerheblich ist - wie bereits ausgeführt - nicht nur, in welchem Um-\n\nfang die abstimmenden Gläubiger von dem Forderungskauf durch die b. \n\n Kenntnis hatten, sondern ebenso, daß im vorliegenden Fall der Forde-\n\nrungskäufer b. kein Insolvenzgläubiger war und die Verkäufer ihre \n\nForderungen nicht mit sofortiger Wirkung (sondern erst zum Tage der rechts-\n\nkräftigen Bestätigung des Insolvenzplans) an die b. abtraten, so daß \n\ndiese zur Ausübung des Stimmrechts der Erteilung einer - sofort wirksamen - \n\nVollmacht bedurfte. \n\n(1) Ein Vorzugsabkommen ist - falls der Insolvenzplan zustande kommt - \n\nauch dann nichtig nach § 226 Abs. 3 InsO und unlauter nach § 250 Nr. 2 InsO, \n\nwenn es von Dritten (\"anderen Personen\") mit Gläubigern geschlossen wird \n\nund diesen für ihr Verhalten bei Abstimmungen oder sonst im Zusammenhang \n\nmit dem Insolvenzverfahren einen nicht im Plan vorgesehenen Vorteil gewährt. \n\nAndernfalls wäre das Begünstigungsverbot leicht zu umgehen dadurch, daß ein \n\nam Zustandekommen des Insolvenzplans interessierter Beteiligter die Forde-\n\nrungen einzelner Gläubiger durch einen gleichgesinnten Außenstehenden auf-\n\nkaufen läßt (vgl. dazu schon Jaeger/Weber, aaO § 181 Rn. 6, 11). \n\n(2) Obwohl das Vorzugsabkommen bis zur rechtskräftigen Bestätigung \n\ndes Insolvenzplans teilweise in der Schwebe blieb, hat es zum unlauteren Zu-\n\nstandekommen der Annahme des Insolvenzplans beigetragen. Denn sofort \n\nwirksam wurde die Vollmachtserteilung, ohne welche die b. an den \n\nAbstimmungen nicht hätte teilnehmen können, und diese Vollmachtserteilung \n\nwar integrierender Bestandteil des Forderungskaufs. \n\nDeshalb ist der Forderungskauf eine Abrede, die \"im Zusammenhang mit \n\ndem Insolvenzverfahren\" steht (§ 226 Abs. 3 InsO). Er ist, wie die Schuldnerin \n\nselbst vorgetragen hat, ausschließlich zu dem Zweck vereinbart worden, das \n\nInsolvenzverfahren durch Annahme des ihr genehmen Insolvenzplans und \n\ndessen anschließende gerichtliche Bestätigung zu beenden (§ 258 InsO). Daß \n\ndie Forderungskaufverträge die Gläubiger (Verkäufer) zu keinem bestimmten \n\nAbstimmungsverhalten verpflichteten, ist zwar zutreffend, jedoch unerheblich. \n\nEine derartige Verpflichtung brauchte nicht vereinbart zu werden, weil der Käu-\n\nfer b. die Stimmabgabe in Vertretung der Verkäufer gleich selbst be-\n\nsorgte, und zwar unabhängig von Weisungen der Verkäufer. \n\nDurch die sofort wirksame Vollmachtserteilung haben sich die Gläubiger, \n\ndie ihre Forderungen für den Fall des Zustandekommens des Insolvenzplans \n\nveräußert haben, ihres Stimmrechts praktisch entäußert, und nur hierauf kam \n\nes der Interessengemeinschaft b. /Schuldnerin an. Zum Fall des \"Stim-\n\nmenkaufs\" bestehen keine wesentlichen Unterschiede. \n\nb) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Ursächlichkeit des un-\n\nlauteren Verhaltens für das Zustandekommen des Insolvenzplans haben eben-\n\nfalls keinen Erfolg. Da bereits der sich als Begünstigung einzelner Gläubiger \n\ndarstellende Forderungskauf die Annahme des Insolvenzplans unlauter her-\n\nbeigeführt hat, ist für die Kausalität zu Recht darauf abgestellt worden, ob der \n\nPlan auch dann angenommen worden wäre, wenn die auf den Forderungskäu-\n\nfer b. entfallenden Stimmen nicht abgegeben worden wären. Dies ist \n\n- wie auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird - nicht der \n\nFall. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Neškovi(cid:1) \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-153-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":11},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/ix-zb-153-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_153-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:28:03.441842+00:00"}}