{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_140-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZB 140/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 307 a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären. b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen ge- änderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insol- venzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 140/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 307 \n\na) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur \nStellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch \nnachträglich seine Zustimmung erklären. \n\nb) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem \nSchuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer \nbestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen. \n\nc) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen ge-\nänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insol-\nvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 140/04 - LG Hamburg \nAG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 12. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2004 und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – \n\nInsolvenz- \n\ngericht – vom 18. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten \n\nder Rechtsmittelverfahren – an das Insolvenzgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 4.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner hat beantragt, gemäß § 309 Abs. 1 InsO die Einwendun-\n\ngen mehrerer Gläubiger gegen den von ihm vorgelegten Schuldenbereini-\n\ngungsplan zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insol-\n\nvenzgerichts ist zurückgewiesen worden, weil die Summe der Ansprüche der \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nzustimmenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Ansprüche der benann-\n\nten Gläubiger betrage. Die Erklärung des Beteiligten zu 3. sei nicht als Zustim-\n\nmung zu werten. Von einem Vorgehen gemäß § 307 Abs. 3 InsO habe das In-\n\nsolvenzgericht zu Recht abgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der \n\nSchuldner weiterhin das Ziel einer Zustimmungsersetzung. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 390 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\n1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand \n\nhaben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, wel-\n\nche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt \n\nwiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-\n\nschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so \n\nkann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdege-\n\nrichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im \n\nzivilprozessualen Sinne; sie ziehen – auch ohne eine Verfahrensrüge der \n\nRechtsbeschwerde – die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach \n\nsich (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. \n\n7. April 2005 – IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss ge-\n\nnügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob der weitere Beteiligte zu \n\n3. dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen oder ihm zugestimmt hat, \n\nsind zudem rechtlich nicht haltbar. \n\na) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass \n\ndas Forderungsverzeichnis, welches dem Schuldenbereinigungsplan zugrunde \n\nliegt, eine Forderung des Beteiligten zu 3. in Höhe von 25.564,59 Euro aus-\n\nweist. Der Beteiligte zu 3. hat dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, \n\nzugleich aber erklärt, ihm stünden Forderungen von insgesamt 79.011,31 Euro \n\nzu. In späteren Schreiben hat er erklärt, sein erstes Schreiben sei als unbeding-\n\nte Zustimmung zu verstehen gewesen. Insolvenzgericht und Landgericht haben \n\ndieses Verhalten als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes gewertet. \n\nDas Landgericht hat zur Begründung auf § 150 Abs. 2 BGB verwiesen. Der Be-\n\nteiligte zu 3. habe das im Schuldenbereinigungsplan enthaltene Angebot nur \n\nunter einer Bedingung angenommen. Darin liege die mit einem neuen Angebot \n\nverbundene Ablehnung des ursprünglichen Angebots. Die einmal eingetretene \n\nRechtsfolge des § 150 Abs. 2 BGB habe durch spätere Schreiben nicht mehr \n\nbeseitigt werden können. \n\n6 \n\nb) Richtig ist, dass der Beteiligte zu 3. dem Schuldenbereinigungsplan \n\nzunächst nicht zugestimmt hat. Ein Gläubiger, der einem Schuldenbereini-\n\ngungsplan zustimmt, sich zugleich aber einer höheren Forderung berühmt, als \n\nsie in dem Plan ausgewiesen ist, akzeptiert den Plan nicht seinem ganzen In-\n\nhalt nach. Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher \n\nder Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die \n\nQuote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln \n\nZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000, \n\n441, 442). \n\n7 \n\n8 \n\nc) Zu Unrecht haben Landgericht und Insolvenzgericht jedoch nicht ge-\n\nprüft, ob die späteren Schreiben des Beteiligten zu 3. dessen uneingeschränkte \n\nund damit wirksame Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan enthielten. \n\naa) Auf das Zustandekommen eines Schuldenbereinigungsplans ist die \n\nVorschrift des § 150 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Vorrangig gelten \n\ndie spezielleren verfahrensrechtlichen Vorschriften der \n\nInsolvenzordnung \n\n(§§ 305 ff InsO). Aus § 150 Abs. 2 BGB mag der allgemeine Rechtsgedanke \n\nabzuleiten sein, dass eine Zustimmung unter Vorbehalt oder unter einer Bedin-\n\ngung keine Zustimmung darstellt. Welche Folgen die entsprechende Erklärung \n\neines Gläubigers nach sich zieht, ist jedoch nicht der Vorschrift des § 150 \n\nAbs. 2 BGB zu entnehmen, sondern derjenigen des § 307 InsO. \n\n9 \n\nbb) Nach § 307 Abs. 1 und 2 InsO stellt das Insolvenzgericht den vom \n\nSchuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die \n\nVermögensübersicht zu und fordert sie zur Stellungnahme binnen einer Notfrist \n\nvon einem Monat auf. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines \n\nGläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereini-\n\ngungsplan. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst ab-\n\ngelehnt hat, nachträglich – also nach Ablauf der Notfrist – noch wirksam zu-\n\nstimmen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Regelungszu-\n\nsammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche \n\nSchuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso \n\nOLG Köln ZInsO 2001, 855, 856; AG Köln NZI 2000, 493; Uh-\n\nlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 307 Rn. 40). \n\n10 \n\n(1) Die Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, möglichst \n\nschnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine ein-\n\nvernehmliche Lösung sein kann (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 307 Rn. 1). \n\nDass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist \n\nnoch ermöglichen will, folgt jedoch schon aus § 307 Abs. 3 InsO. Nach dieser \n\nVorschrift muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereini-\n\ngungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnah-\n\nme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen \n\nSchuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die nachträgliche Zustimmung des wi-\n\ndersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt mit ge-\n\nringerem Verfahrensaufwand zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, \n\nnämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung \n\nder Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläu-\n\nbigers nach Fristablauf (§ 307 Abs. 2 InsO). \n\n11 \n\n(2) Ließe man eine nachträgliche Zustimmung nicht zu, müsste entweder \n\nein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO durchgeführt oder \n\n– wenn die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 InsO, wie im vorliegenden Fall, \n\nnicht erfüllt sind – das Insolvenzverfahren eröffnet werden, obwohl der betroffe-\n\nne Gläubiger den zunächst streitigen Schuldenbereinigungsplan mittlerweile \n\nakzeptiert. Eine derartige Verfahrensweise wäre wenig sinnvoll. Sie widersprä-\n\nche außerdem dem Anliegen des Gesetzes, die einvernehmliche Bereinigung \n\nder Schulden zu fördern. \n\n12 \n\nd) Der Beteiligte zu 3. hätte dem Schuldenbereinigungsplan also auch \n\nnach Fristablauf noch zustimmen können. Die Auslegung seiner in den ange-\n\nfochtenen Entscheidungen weder mitgeteilten noch in Bezug genommenen \n\nSchreiben an das Insolvenzgericht ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist \n\ndaher zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 577 Abs. 4 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). \n\nIII. \n\n13 \n\n14 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Ge-\n\nsichtspunkte hin: \n\n1. Zunächst wird im Wege der Auslegung der späteren Schreiben des \n\nBeteiligten zu 3. festzustellen sein, ob dieser dem Schuldenbereinigungsplan \n\nnachträglich uneingeschränkt – also auch hinsichtlich einer Forderungshöhe \n\nvon nur 25.564,59 Euro und der daraus resultierenden Quote – zugestimmt hat. \n\nDem Insolvenzgericht ist es dabei nicht verwehrt, den Beteiligten zu 3. um Klar-\n\nstellung seiner bisherigen Äußerungen zu bitten. \n\n15 \n\n2. Sollte der Beteiligte zu 3. an einer höheren als der bisher im Forde-\n\nrungsverzeichnis ausgewiesenen Forderung festhalten, wird dem Schuldner \n\nGelegenheit gegeben werden müssen, den Schuldenbereinigungsplan gemäß § \n\n307 Abs. 3 InsO binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern \n\noder zu ergänzen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem \n\nSchuldner zwar nicht in jedem Fall Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung \n\nseines gescheiterten Schuldenbereinigungsplans zu gewähren. Vielmehr hat \n\ndas Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu \n\nentscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtli-\n\nche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb \n\nunverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter \n\nVersuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahr-\n\nscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung \n\ndes Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110, 111; FK-InsO/Grote, \n\n3. Aufl. § 307 Rn. 15 f; Nerlich/Römermann, InsO § 307 Rn. 17; zu weitgehend \n\nOLG Celle ZInsO 2001, 1062, 1063). Im vorliegenden Fall scheinen jedoch so-\n\nwohl der Schuldner als auch der Beteiligte zu 3., um dessen Forderung es geht, \n\neine Einigung über den Schuldenbereinigungsplan anzustreben. Das Interesse \n\ndes Schuldners am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplanes könnte \n\nihn veranlassen, seine Bedenken hinsichtlich der wirklichen Höhe der angemel-\n\ndeten Forderung zurückzustellen. Das Verfahren nach § 307 Abs. 3 InsO soll \n\nsinnvolle Änderungen des Planes erleichtern und so die Erfolgsaussichten für \n\ngütliche Einigungen fördern. Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn offen-\n\nsichtlich vorhandene Möglichkeiten, eine Einigung zwischen Gläubiger und \n\nSchuldner herbeizuführen, von Seiten des Gerichts auch genutzt werden. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2003 - 68 a IK 95/02 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2004 - 326 T 88/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-140-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-140-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_140-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:13.456164+00:00"}}