{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_134-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-20","aktenzeichen":"IX ZB 134/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 a.F.; InsVV § 19 n.F. Für Treuhänder, die vor dem 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherin- solvenzverfahren bestellt worden sind, ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsver- ordnung in ihrer alten Fassung weiter anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 157, 282 und BGH ZIP 2004, 424).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 134/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Januar 2005 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsVV § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 a.F.; InsVV § 19 n.F. \n\nFür Treuhänder, die vor dem 1. Januar 2004 in einem masselosen Verbraucherin-\n\nsolvenzverfahren bestellt worden sind, ist die Insolvenzrechtliche Vergütungsver-\n\nordnung in ihrer alten Fassung weiter anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 157, 282 \n\nund BGH ZIP 2004, 424). \n\nBGH, Beschluß vom 20. Januar 2005 – IX ZB 134/04 – LG Mühlhausen \n\n AG Mühlhausen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 20. Januar 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mühlhausen vom 22. April 2004 wird auf Kosten \n\nder weiteren Beteiligten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 3.733,26 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie weitere Beteiligte (fortan: Treuhänderin) wurde mit Beschluß des \n\nAmtsgerichts – Insolvenzgerichts – vom 11. Juni 2003 zur Treuhänderin in dem \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. \n\nDieser wurden die Kosten des Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbe-\n\nfreiung gemäß § 4a InsO gestundet. Neun Gläubiger haben Forderungen zur \n\nTabelle angemeldet. Mit Vorlage des Schlußberichts vom 18. August 2003 be-\n\nantragte die Treuhänderin die Festsetzung einer Vergütung von 250 € zuzüg-\n\nlich Auslagen und Umsatzsteuer. Im Prüfungstermin vom 28. August 2003 \n\nüberreichte sie ihre geänderte Kostenrechnung vom 27. August 2003, mit der \n\nsie unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach gebotene verfassungskonforme \n\nAuslegung von § 13 InsVV i.V.m. § 63 InsO eine gegen die Staatskasse festzu-\n\nsetzende Vergütung von 3.000 € nebst Auslagen und Umsatzste uer, insgesamt \n\n4.257,20 €, begehrte. Das Insolvenzgericht hat dem Antra g in Höhe von \n\n523,94 € (250 € Mindestgebühr zuzüglich eines Teils der A uslagen und Um-\n\nsatzsteuer) stattgegeben. Zur Begründung hat es sich im wesentlichen auf die \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP \n\n2004, 424) bezogen, wonach auf einen Treuhänder, der vor dem 1. Januar \n\n2004 bestellt worden ist, § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV a.F. anzuwenden \n\nsei. Diese Vorschrift lasse nur eine Vergütung von 250 € ( netto) zu. Die hier-\n\ngegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Treuhänderin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO) \n\nund auch im übrigen zulässig; es hat indessen keinen Erfolg. \n\n1. Der Bundesgerichtshof hat in der zur Treuhändervergütung ergange-\n\nnen Entscheidung vom 15. Januar 2004 (IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424), die an \n\ndie Entscheidung vom selben Tag zur Insolvenzverwaltervergütung in masse-\n\narmen Verfahren (IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\n157, 282 vorgesehen) anschließt, im Kern ausgeführt: \n\nDie in § 2 Abs. 2 InsVV für massearme Regelinsolvenzverfahren vorge-\n\nsehene Gebühr von 500 € sei angesichts des durchschnittlichen Bearbeitungs-\n\naufwands eines Insolvenzverwalters bei weitem nicht mehr auskömmlich; sie \n\nstelle deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Für \n\ndie in § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV vorgesehene, bei massearmen Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahren zum Tragen kommende Regelgebühr des Treu-\n\nhänders von 250 € gelte Entsprechendes. Eine Vergütung vo n 250 € sei abso-\n\nlut gesehen bei weitem zu niedrig. Dies ergäben mehrere in einzelnen Amtsge-\n\nrichtsbezirken durchgeführte Umfragen. Die Vergütung reiche gerade aus, um \n\neinen Zeitaufwand von 4,5 Stunden abzugelten. Mit einem solchen Zeitauf-\n\nwand könne ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren nicht abge-\n\nwickelt werden. Die Vergütung sei auch relativ – verglichen mit der Vergütung \n\ndes Insolvenzverwalters im massearmen Regelverfahren – zu niedrig. Der Ver-\n\nordnungsgeber gestehe dem Treuhänder mit 250 € nur di e Hälfte der Mindest-\n\nregelvergütung zu, die er dem Insolvenzverwalter zubillige. Zwar sei der von \n\nden Treuhändern in den Verbraucherinsolvenzverfahren zu leistende Aufwand \n\nmöglicherweise etwas niedriger als derjenige der Insolvenzverwalter in den \n\nRegelinsolvenzverfahren, weil manches im Vorfeld durch die Schuldnerbera-\n\ntungsstellen aufbereitet worden sei. Eine Verringerung um die Hälfte finde je-\n\ndoch nicht statt. \n\nAuch für die im Verbraucherinsolvenzverfahren zum Einsatz kommenden \n\nTreuhänder könne der Gesichtspunkt der Mischfinanzierung nur noch einge-\n\nschränkt Berücksichtigung finden, weil sich das Verhältnis massereicher und \n\nmassearmer Verfahren grundlegend verändert habe. Die Veränderung sei im \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren sogar noch dramatischer als im Bereich der \n\nRegelinsolvenzverfahren. Dies belegten die Angaben des Statistischen Bun-\n\ndesamtes. Massereiche Verbraucherinsolvenzverfahren seien nach Einführung \n\nder Möglichkeit einer Kostenstundung nach § 4a InsO die seltene Ausnahme. \n\nDie Insolvenzgerichte seien deshalb teilweise dazu übergegangen, den Treu-\n\nhändern höhere Vergütungen zuzuerkennen. Auch im Schrifttum werde dieses \n\nAnliegen für berechtigt gehalten. \n\n§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV sei wegen seines eindeutigen Rege-\n\nlungsgehalts einer verfassungskonformen Anpassung durch Anhebung des \n\nvorgesehenen Mindestbetrages nicht zugänglich. Der Weg über Zuschläge \n\nnach § 3 InsVV werde durch § 13 Abs. 2 InsVV versperrt; auch wäre der regel-\n\nmäßige Aufwand gerade nicht als ein besonderer, einen Zuschlag rechtferti-\n\ngender Umstand anzusehen. Der Verordnungsgeber werde nunmehr eine ver-\n\nfassungsgemäße Neuregelung zu finden haben. Wenn er dem bis zum \n\n1. Oktober 2004 nicht nachkomme, würden die Gerichte eine angemessene \n\nMindestvergütung festzusetzen haben. \n\nGleichwohl hatte die Rechtsbeschwerde im Ausgangsfall keinen Erfolg: \n\nAuf einen Teuhänder, der – wie der dortige Beschwerdeführer – vor dem \n\n1. Januar 2004 bestellt worden sei, bleibe § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 InsVV \n\nanwendbar. Ebenso wie § 2 Abs. 2 InsVV sei die Vorschrift nicht als von An-\n\nfang an verfassungswidrig anzusehen. Dem Verordnungsgeber habe bei der \n\nFestlegung eines angemessenen Mindestvergütungssatzes ein Prognosespiel-\n\nraum zugestanden. Es sei nicht ersichtlich, daß ihm eine von Anfang an un-\n\ntragbare Fehleinschätzung vorzuwerfen sei. \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat die gegen beide Entscheidungen des \n\nBundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 eingelegten Verfassungsbeschwer-\n\nden nicht zur Entscheidung angenommen (Beschlüsse vom 24. Juni 2004 zu 1 \n\nBvR 633/04 und zu 1 BvR 648/04). \n\n2. Demgegenüber hält die Rechtsbeschwerde die vergütungsrechtliche \n\nRegelung in § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. von Anfang an, zumin-\n\ndest ab dem 1. Dezember 2001, für verfassungswidrig. Sie stellt dies ebenso \n\nzur nochmaligen Überprüfung durch den Senat wie die Auffassung, der Min-\n\ndestregelsatz der Verordnung könne nicht im Wege verfassungskonformer \n\nAuslegung erhöht werden. Schließlich hält die Rechtsbeschwerde die Über-\n\ngangsregelung in den Entscheidungen vom 15. Januar 2004 mit der Anknüp-\n\nfung an die Verwalterbestellung vor dem 1. Januar 2004 nicht für tragfähig. \n\n3. Nach nochmaliger Überprüfung hält der Bundesgerichtshof an seiner \n\nRechtsprechung (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 – IX ZB 96/03, ZIP 2004, \n\n417, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 282 vorgesehen; v. 15. Januar 2004 \n\n- IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424) fest, soweit sich diese nicht durch die Verord-\n\nnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. \n\nOktober 2004 (BGBl. I 2569; fortan: ÄnderungsVO) erledigt hat. \n\na) Nach Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO (§ 19 InsVV) sind auf Insolvenzver-\n\nfahren, die vor dem 1. Januar 2004 eröffnet wurden, die Vorschriften der Insol-\n\nvenzrechtlichen Vergütungsverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Ände-\n\nrungsVO am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies trifft \n\n– die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung unterstellt – auch auf den \n\nStreitfall zu. \n\naa) Maßstab für die Überprüfung eines Berufungsurteils auf Rechtsfeh-\n\nler ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung. Zu berücksich-\n\ntigen ist daher auch ein nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenes neues \n\nGesetz, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige \n\nRechtsverhältnis erfaßt (BGHZ 60, 68, 71 f; 141, 329, 336; Musielak/Ball, ZPO \n\n4. Aufl. § 545 Rn. 6); nichts anderes gilt für das revisionsähnlich ausgestaltete \n\nRechtsbeschwerdeverfahren (vgl. Musielak/Ball, aaO § 576 Rn. 2). \n\nbb) Nach der in Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO (§ 19 InsVV) zum Ausdruck \n\nkommenden Geltungsanordnung des Verordnungsgebers erfaßt die Über-\n\ngangsregelung sämtliche bei Inkrafttreten noch nicht rechtskräftig abgeschlos-\n\nsene Vergütungsverfahren, die vor dem Stichtag eröffnet worden sind. Da das \n\nInsolvenzverfahren im Streitfall bereits am 11. Juni 2003 und damit vor dem \n\nStichtag eröffnet worden ist, richtet sich der Vergütungsanspruch der Treuhän-\n\nderin nach der Vergütungsverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Ände-\n\nrungsVO am 7. Oktober 2004 geltenden Fassung. \n\nb) Die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für \n\nnoch nicht abgeschlossene \"Altfälle\" ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\naa) Trotz der hierzu geäußerten Kritik in der Literatur (vgl. insbesondere \n\nPawlowski JZ 2004, 719, 721 ff; ders. KTS 2004, 229, 230 ff), die von der \n\nRechtsbeschwerde aufgegriffen wird, sieht der Senat keinen Anlaß, von seiner \n\nRechtsauffassung abzugehen, daß eine verfassungskonforme Anpassung, ins-\n\nbesondere in Form einer Anhebung der in der Insolvenzrechtlichen Vergü-\n\ntungsverordnung (alt) vorgesehenen Mindestbeträge, nicht möglich ist. Für ei-\n\nne solche Auslegung fehlt vor dem 1. Januar 2004 die nur dadurch abwendba-\n\nre Verfassungswidrigkeit der Norm. Diese Auslegung scheitert aber auch aus \n\nanderen Gründen. \n\n(1) Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzu-\n\nsammenhang und der Zweck der gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen \n\nzu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine \n\nAuslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 69, \n\n1, 55; 88, 145, 166; 93, 37, 81; 95, 64, 93). Dabei spielt es zwar keine Rolle, ob \n\ndem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der \n\nVerfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte \n\n(BVerfGE 69, 1, 55; 93, 37, 81). Jedoch darf die Auslegung nicht mit dem Wort-\n\nlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten \n\n(BVerfGE 71, 81, 105; 86, 288, 320; 95, 64, 93; BVerwGE 98, 280, 294; 105, \n\n20, 23). Im Wege der verfassungskonformen Auslegung darf einem nach Wort-\n\nlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, \n\nder normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu be-\n\nstimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt ver-\n\nfehlt werden (BVerfGE 8, 71, 78 f; 101, 312, 329; BVerwGE 98, 280, 294; \n\nJarass/Pieroth, GG 7. Aufl. Art. 20 Rn. 34; Bleckmann JuS 2002, 942, 946). \n\nGegen den vordergründigen, nur scheinbar eindeutigen Wortlaut des Gesetzes \n\nist eine verfassungskonforme Auslegung dagegen zulässig, wenn eine ver-\n\ndeckte Regelungslücke besteht, die eine teleologische Reduktion in Richtung \n\nauf das eigentliche Ziel des Gesetzgebers ermöglicht (BVerfGE 88, 145, 167; \n\nBVerwGE 105, 20, 23). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Jede Anhebung der \n\nVergütung für den \"Regelfall\" des masselosen Insolvenzverfahrens vor dem \n\n1. Januar 2004 würde zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des \n\nVerordnungsgebers in Widerspruch treten. \n\n(a) Mit dem Wort \"mindestens\" (§ 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV \n\na.F.) soll die dem Verwalter oder Treuhänder für das masselose Verfahren zu-\n\nstehende Regelgebühr von den nach der Höhe der Insolvenzmasse berechne-\n\nten Regelsätzen abgegrenzt werden. Die Formulierung \"in der Regel\" bringt \n\nzum Ausdruck, daß damit der regeltypische Normalfall abgegolten ist. Spiel-\n\nraum für eine Erhöhung der Mindestvergütung für den \"Normalfall\" eines mas-\n\nsearmen Verfahrens wird damit nicht gewährt (vgl. auch BGHZ 152, 18, 27 für \n\ndas rechtsähnliche Verhältnis der §§ 24, 25 ZwVerwVO). \n\nNach dem Willen des Verordnungsgebers sollten die mit der Insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsverordnung neu eingeführten Regelsätze für das durch-\n\nschnittliche Verfahren ohne weitere Zuschläge maßgeblich sein (BGH, Beschl. \n\nv. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, aaO S. 423 unter Bezugnahme auf die amtli-\n\nche Begründung zur InsVV). Zu diesem Zweck hat der Verordnungsgeber die \n\nfür das Konkursverfahren geltenden Regelsätze in Anlehnung an die damalige \n\nRechtsprechung bereits um ein Vielfaches erhöht. Eine weitere Erhöhung für \n\ndurchschnittliche Insolvenzverfahren sollte ausgeschlossen sein. Einer Ausle-\n\ngung zugänglich ist allein das, was unter gegenwärtigen Bedingungen als \"Re-\n\ngelfall\" zu gelten hat. \n\nEine Anpassung des Regelsatzes ist folglich nach herkömmlichem Ver-\n\nständnis nur möglich, wenn die Regelsätze längere Zeit nicht angehoben wor-\n\nden und/oder bei der Bewältigung des typischen Durchschnittsverfahrens neue \n\nAufgaben des Verwalters hinzugekommen sind, die der Verordnungsgeber sei-\n\nnerzeit noch nicht bedacht hatte. Eine Anhebung kann erwogen werden, wenn \n\ndie allgemeinen Kosten seit Erlaß der Verordnung (19. August 1998) stark an-\n\ngestiegen sind (vgl. BVerfG ZIP 1989, 382, 383; BGHZ 152, 18, 23; BGH, \n\nBeschl. v. 25. Juni 2004 - IXa ZB 30/03, WM 2004, 1645 f; je zu § 24 ZwVerw-\n\nVO a.F.). Entsprechende tatsächliche Veränderungen lassen sich für den ver-\n\ngleichsweise kurzen Zeitraum seit Erlaß der angegriffenen Vorschriften nicht \n\nfeststellen. \n\nZugenommen hat mit Einführung der Stundungsregelung die Anzahl der \n\nmasselosen Verfahren. Hätte der Verordnungsgeber diese Entwicklung nicht \n\nbedacht, könnte allenfalls eine solche überraschend eingetretene Veränderung \n\neine Anpassung des Regelsatzes in verfassungskonformer Auslegung der Ver-\n\ngütungsvorschrift rechtfertigen. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch nicht \n\ngegeben. Bereits die von der Justizministerkonferenz eingesetzte Bund-\n\nLänder-Arbeitsgruppe \"Vereinfachung des neuen Insolvenzverfahrens\" hatte \n\nEnde 1996 in ihrem Abschlußbericht eine Zahl an Verbraucherinsolvenzverfah-\n\nren ohne nennenswerte Masse von jährlich 170.000 (bei Konkurs- und Ver-\n\ngleichsverfahren zu dieser Zeit von rund 30.000 jährlich) prognostiziert (vgl. \n\nPluta/Heidrich NZI 2004, 408, 409). Diese Zahlen wurden tatsächlich zu kei-\n\nnem Zeitpunkt auch nur annähernd erreicht. \n\n(b) Die Rechtsbeschwerde meint, in der Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts (BVerfG ZIP 1989, 382) zu §§ 3, 4 VergVO komme zum \n\nAusdruck, das \"bewegliche und offene System\" der konkurs- oder insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütung biete generell ausreichende Möglichkeiten, den gesetz-\n\nlichen Vergütungsanspruch zu konkretisieren und dem Einzelfall angemessene \n\nBeträge festzusetzen. Wegen der Vergleichbarkeit von §§ 3, 4 VergVO und \n\n§§ 2, 13 InsVV ließen sich die Ergebnisse zur Auslegung auch auf die Insol-\n\nvenzrechtliche Vergütungsverordnung übertragen (so auch Pawlowski JZ 2004, \n\n719, 721). \n\nDem folgt der Senat nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der ge-\n\nnannten Entscheidung eine Auslegungsmöglichkeit darin gesehen festzustel-\n\nlen, was seinerzeit als Regelfall zu betrachten war und welche Besonderheiten \n\nder Geschäftsführung dafür in Betracht kamen; das eröffne Spielraum im Falle \n\neines seit Erlaß der Vergütungsvorschriften erweiterten Aufgabenfelds des Ver-\n\nwalters, das von der Regelvergütung nicht mehr voll abgedeckt werde (BVerfG \n\naaO S. 383). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Wesentliche Erschwer-\n\nnisse der Verwaltertätigkeit seit Inkrafttreten der Insolvenzrechtlichen Vergü-\n\ntungsverordnung vom 19. August 1998, nach denen sich die Regelfallmerkmale \n\nschon innerhalb kurzer Zeit in vergütungserheblicher Weise verschoben haben \n\nkönnten, sind weder gerichtsbekannt noch dem Beschwerdevorbringen zu ent-\n\nnehmen. Für eine abweichende Bildung des vergütungsrechtlichen Regelfalls \n\naufgrund eines typischerweise höheren Bearbeitungsaufwandes bieten des-\n\nhalb die in Rede stehenden Normen derzeit keinen Auslegungsspielraum. \n\n(2) Kommt schon eine verfassungskonforme Auslegung der Insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 mit dem Ziel einer \n\nAnhebung der Mindestvergütung nicht in Betracht, braucht der Senat letztlich \n\nnicht zu entscheiden, ob die Übergangsregelung in Art. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO \n\n(§ 19 InsVV) einer solchen Auslegung nunmehr entgegensteht. Aber auch die-\n\nse Frage ist zu bejahen. Der Übergangsregelung kann in Verbindung mit den \n\nübrigen Bestimmungen der Änderungsverordnung der eindeutig geäußerte Wil-\n\nle des Verordnungsgebers entnommen werden, daß es bei den vor dem \n\n1. Januar 2004 eröffneten masselosen Insolvenzverfahren mit den in der alten \n\nVerordnung genannten Beträgen sein Bewenden haben soll. Angesichts des \n\nabschließenden Charakters der Übergangsregelung endet jede Möglichkeit \n\neiner verfassungskonformen Auslegung für die hier streitige Frage der Min-\n\ndestvergütung in Altfällen. \n\nbb) Die Rechtsbeschwerde tritt der in der angefochtenen Entscheidung \n\nübernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weiter mit dem Ar-\n\ngument entgegen, diese vernachlässige die Anforderungen, die an eine fehler-\n\nfreie Prognoseentscheidung zu stellen seien. Der Verordnungsgeber habe bei \n\nder Festsetzung der Mindestvergütung keinerlei Prognosen angestellt und sich \n\nmit der Frage der Angemessenheit des Entgelts nicht auseinandergesetzt; je-\n\ndenfalls sei eine etwaige Prognose offensichtlich fehlerhaft gewesen (ebenso \n\nAG Potsdam ZIP 2004, 673, 675; AG Göttingen ZIP 2004, 1861, 1862). Diese \n\nEinwände sind nicht begründet. \n\n(1) Prognoseentscheidungen sind verfassungsrechtlich darauf zu über-\n\nprüfen, ob der Normgeber sich die Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der \n\nRegelung bestehenden tatsächlichen Ausgangslage in korrekter und ausrei-\n\nchender Weise verschafft und die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis-\n\nmöglichkeiten wahrgenommen hat (BVerfGE 39, 210, 226; 65, 1, 55). Mit der \n\nmassearmen Kleininsolvenz sind Verfahrensabläufe geschaffen worden, die \n\nvor Einführung der Insolvenzordnung keine Entsprechung hatten (BGH, Beschl. \n\nv. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, aaO S. 422). Obwohl der Verordnungsgeber \n\nbereits von Anfang an eine hohe Anzahl dieser Verfahren erwartet hat, konnte \n\ner im August 1998 noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen, die Aufschluß \n\nüber den in der Praxis entstehenden, trotz Ausnutzung aller Vereinfachungs-\n\nmöglichkeiten und Rationalisierungen notwendigen Arbeitsaufwand gegeben \n\nhätten. Dieser konnte empirisch noch nicht ermittelt werden; das Amt des \n\nTreuhänders war dem alten Recht unbekannt. Die fortbestehenden Unsicher-\n\nheiten hinsichtlich solcher Erkenntnisse auch Jahre nach Inkrafttreten des \n\nStundungsmodells zeigen die divergierenden Ergebnisse der vom Verord-\n\nnungsgeber jüngst in Auftrag gegebenen Untersuchungen: Die Studie von Prof. \n\nHommerich hat einen durchschnittlichen Kostenaufwand von 1.800 € (IN-\n\nVerfahren) und 1.100 € (IK-Verfahren) ergeben, die vom Institut für freie Berufe \n\ndagegen einen Durchschnittsaufwand von knapp 3.000 € (IN- Verfahren) und \n\n1.651,03 € (IK-Verfahren; vgl. Begründung zum Verordn ungsentwurf, ZIP 2004, \n\n1927, 1928). \n\nVor diesem Hintergrund bleibt der Senat bei seiner Auffassung, daß die \n\nEinschätzung des Verordnungsgebers hinsichtlich der Mindestgebühr nicht von \n\nvornherein offensichtlich fehlerhaft war (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 \n\n- IX ZB 96/03, aaO S. 422 f). Die dort angeführte Rechtsprechung zur Konkurs-\n\nverwaltervergütung (§ 3 VergVO nach dem Stand der Verordnung vom 19. Juli \n\n1972, BGBl. I, S. 1260) besagt nicht, daß eine Anhebung des Mindestregelsat-\n\nzes der Insolvenzverwaltervergütung auf 1.600 DM und eine hiervon abgeleite-\n\nte höhere Regelsatzvergütung der Treuhändertätigkeit im Jahre 1998 von Ver-\n\nfassungs oder Gesetzes wegen geboten gewesen wäre. Der Verordnungsge-\n\nber durfte vielmehr die Entwicklung der instanzgerichtlichen Rechtsprechung \n\nzu § 3 VergVO bei der Neuregelung einer kritischen Bewertung unterziehen; \n\nsein Regelungsspielraum war nicht auf eine allgemeine Fest- und Fortschrei-\n\nbung beschränkt. Gerade im Bereich des Mindestregelsatzes war mit allgemei-\n\nnen Verfahrenserschwernissen weniger zu rechnen als in den Normalfällen. \n\nGenerell mußten auch gegenläufige Entwicklungen berücksichtigt werden, wel-\n\nche seit 1972 die Verwaltertätigkeit erleichtern, insbesondere die inzwischen \n\nweithin eingeführte EDV-Unterstützung häufig wiederkehrender Geschäftsvor-\n\nfälle (vgl. BGHZ 152, 18, 25 f). Die allerdings notwendige Anpassung der Ver-\n\ngütung an die Veränderung des Geldwertes (vgl. BGHZ aaO S. 23), die zwi-\n\nschen 1972 und 1998 bezogen auf die Lebenshaltungskosten aller privaten \n\nHaushalte nach den statistischen Jahrbüchern für die Bundesrepublik Deutsch-\n\nland knapp 232 % betrug, hat der Verordnungsgeber berücksichtigt. Danach \n\nwar ein Mindestregelsatz von 474 € nicht zu unterschreiten.\n\n Eine Reserve von \n\ngut 5 % nach oben für allgemeine Verfahrenserschwernisse durch die Ausge-\n\nstaltung der Insolvenzordnung war im Rahmen der notwendigen Prognose des \n\nVerordnungsgebers für den Mindestregelsatz der Insolvenzverwaltervergütung \n\nrechtlich so lange nicht zu beanstanden, bis hierzu verläßliche rechtstatsächli-\n\nche Erkenntnisse gewonnen werden konnten. Daß solche Erkenntnisse bei \n\nErlaß der Verordnung 1998 bereits vorlagen, gleichwohl aber mißachtet wor-\n\nden sind, vermag der Senat nicht festzustellen. Dies wird auch von der Rechts-\n\nbeschwerde nicht geltend gemacht. \n\n(2) Gegen die genannte Entscheidung des Senats wird ferner einge-\n\nwandt, der Zeitraum der Überprüfungs- und Nachbesserungsmöglichkeit durch \n\nden Verordnungsgeber bis zum Ende des Jahres 2003 sei deutlich zu lang an-\n\ngesetzt. Von Anfang an sei eine hohe Zahl massearmer Verfahren mit dem Ziel \n\nder Restschuldbefreiung erwartet worden; hinzu komme die nicht unbedeuten-\n\nde Zahl von masselosen Insolvenzverfahren, die bereits vor Einführung der \n\nStundungsregelung Ende 2001 von vielen Insolvenzgerichten unter Bewilligung \n\nvon Prozeßkostenhilfe eröffnet worden seien. Jedenfalls mit Einführung der \n\n§§ 4a ff InsO zum 1. Dezember 2001 sei eine Anpassung der Vergütungsrege-\n\nlung geboten gewesen, weil ein erheblicher Anstieg masseloser Verbraucher-\n\ninsolvenzverfahren ab diesem Zeitpunkt ausweislich der Gesetzesbegründung \n\nvorhergesehen worden sei. Bereits im Vorfeld der Gesetzesänderung habe \n\nsich abgezeichnet, daß sich die Relation zwischen Normal- und Mindestvergü-\n\ntung verschieben und eine Mischkalkulation nicht mehr funktionieren werde \n\n(vgl. Pluta/Heidrich NZI 2004, 408, 410; Keller ZIP 2004, 633, 639). \n\n(a) Dieser Einwand geht zu Unrecht davon aus, daß die Mindestregel-\n\nsätze der § 2 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F. von vornherein für masse-\n\nlose Verfahren als unauskömmlich erkannt waren und allein durch den Ge-\n\nsamtausgleich innerhalb des Vergütungssystems im Wege der Querfinanzie-\n\nrung aus der Bearbeitung massereicher Verfahren einer verfassungsrechtlich \n\ngenügenden Vergütung zugeführt werden sollten. Auf einer solchen Annahme \n\nberuhen die Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2004 (aaO) indes nicht. Der \n\nSenat hat noch heute keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, \n\ndaß der Verordnungsgeber des Jahres 1998 eine derartige Prognose ange-\n\nstellt hat, die infolge Beseitigung der Hemmnisse gegen die Durchführung \n\nmasseloser Verfahren ab dem 1. Dezember 2001 in ihren Grundlagen hätte \n\nerschüttert sein und damit sofortiges Handeln des Verordnungsgebers gebie-\n\nten können. \n\n(b) Die Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2004 besagen des weiteren \n\nnicht, daß erst Mitte des Jahres 2003 überhaupt Veranlassung zur Nachprü-\n\nfung bestanden habe (vgl. aber Graeber NZI 2004, 169, 174). Nach Auffassung \n\ndes Senats verdichtete sich die Nachprüfungspflicht im Laufe des Jahres 2002 \n\nwegen der veränderten Rahmenbedingungen: Die Eröffnung masseloser Ver-\n\nfahren war bis Ende 2001 wegen der erforderlichen Kostenaufbringung nach \n\ndem Konzept der Insolvenzordnung der Ausnahmefall. Daß viele Insolvenzge-\n\nrichte hiervon abgewichen sind und Prozeßkostenhilfe bewilligt haben, mußte \n\nden Verordnungsgeber zu einer besonderen Beobachtung gerade dieser Ver-\n\nfahren im Hinblick auf das Vergütungsrecht nicht veranlassen. Diese Gerichts-\n\npraxis war rechtswidrig, weil der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur \n\nVerfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln \n\nauch für das Verbraucherinsolvenzverfahren bewußt abgesehen hatte (BGHZ \n\n144, 78, 85 f). \n\nIn eine konkrete Handlungspflicht schlug die Nachprüfungspflicht erst \n\num, als die Anzahl der tatsächlich anfallenden Verfahren deutlich zugenommen \n\nhatte und Erfahrungen aus der Praxis gesammelt werden konnten, mit welchem \n\nzwingend notwendigen Aufwand die Bearbeitung eines masselosen \"Kleinver-\n\nfahrens\" verbunden ist. Allein die steigende Zahl der Verfahren konnte eine \n\numgehende Nachbesserung dem Verordnungsgeber dagegen noch nicht zur \n\nPflicht machen, weil den Insolvenzverwaltern Gelegenheit gegeben werden \n\nmußte, sich auf diese neue Form des Massenverfahrens einzustellen, Routine \n\nbei der Abwicklung zu gewinnen und rentable Büroabläufe zu entwickeln. Erst \n\nim Zuge dieser Anpassung war die Möglichkeit gegeben, aussagekräftige em-\n\npirische Erhebungen durchzuführen. Äußerungen aus der Praxis (Syrbe ZInsO \n\n2002, 667; Kuhmann ZVI 2002, 357; Keller ZVI 2002, 437) haben, was die \n\nRechtsbeschwerde auch einräumt, hinsichtlich des für erforderlich gehaltenen \n\nArbeitsaufwands erhebliche Spannbreiten gezeigt. Ausreichende tatsächliche \n\nErkenntnisse, daß bereits Anfang 2002 offenkundig war, die Mindestvergütung \n\nsei evident unzureichend (so Pawlowski JZ 2004, 719, 721), besitzt der Senat \n\nnicht; sie sind ihm von der Rechtsbeschwerde auch nicht vermittelt worden. \n\ncc) Schließlich hält die Rechtsbeschwerde die Stichtagsregelung (BGH, \n\nBeschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, aaO S. 423 f unter 8. bis 10.; jetzt \n\nArt. 1 Nr. 10 ÄnderungsVO, § 19 InsVV) für willkürlich und verfassungsrechtlich \n\nnicht haltbar. Es sei nur schwer einsehbar, warum der Bundesgerichtshof den \n\nStichtag auf den 1. Januar 2004 festgelegt und damit die Mindestvergütung nur \n\nin den ab diesem Stichtag eröffneten Verfahren als verfassungswidrig angese-\n\nhen habe. Der Arbeitsaufwand in den bis einschließlich 31. Dezember 2003 \n\neröffneten Verfahren sei nicht weniger gering, die Mindestvergütung nicht we-\n\nniger unangemessen niedrig (ebenso Graeber NZI 2004, 169, 170; Haarmeyer \n\nZInsO 2004, 264, 265; Keller ZIP 2004, 633, 640). Für die dem Verordnungs-\n\ngeber vom Senat gewährte Anpassungsfrist bis zum 1. Oktober 2004 sei ver-\n\nfassungsrechtlich kein Raum. \n\n(1) Die Aufforderung an den Verordnungsgeber, das von ihm gesetzte \n\nVergütungsrecht bis zum 1. Oktober 2004 verfassungs- und gesetzeskonform \n\nneu zu regeln, berührt Grundrechte der Vergütungsberechtigten schon deshalb \n\nnicht, weil diese Anpassung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Nichtigkeit des \n\nAltrechts erfolgen sollte und so auch erfolgt ist. Im übrigen entspricht ein sol-\n\ncher Hinweis an den Normgeber höchstrichterlicher Praxis (vgl. letzthin bereits \n\nBGHZ 148, 351, 365 f zur RentenbarwertVO). \n\n(2) Die weiteren Angriffe der Rechtsbeschwerde haben sich durch das \n\nInkrafttreten der ÄnderungsVO vom 4. Oktober 2004 nicht erledigt, weil diese \n\nin Art. 1 Nr. 10 (§ 19 InsVV) eine im wesentlichen inhaltsgleiche Übergangsre-\n\ngelung getroffen hat. Die Begründung des Verordnungsgebers erschöpft sich \n\nauch in einer Verweisung auf die beiden Entscheidungen des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 15. Januar 2004 und dem ergänzenden Hinweis, daß für Tätigkeiten \n\ndes Treuhänders nach Inkrafttreten der Verordnung in der Wohlverhaltensperi-\n\node die neuen Vergütungssätze maßgebend seien (ZIP 2004, 1927, 1932). \n\nDiese Angriffe sind unbegründet. Der Hinweis darauf, es sei schwer zu \n\nvermitteln, daß ein- und derselbe Verwalter, der gleichartige massearme Ver-\n\nfahren übertragen bekomme, für das eine Verfahren nur eine Mindestvergütung \n\nnach altem Recht, für das andere eine höhere Vergütung nach neuem Recht \n\nerhalte, und es \"leichter verständlich\" sei, die Mindestvergütung rückwirkend \n\nab dem 1. Januar 1999 abzuändern (Graeber aaO S. 170; ähnlich Keller aaO \n\nS. 640), stellt letztlich wieder den dem Verordnungsgeber zuzubilligenden An-\n\npassungsspielraum bis Ende des Jahres 2003 in Frage. Nach Auffassung des \n\nSenats ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, alle noch offenen Vergü-\n\ntungsverfahren nach höheren Sätzen abzuwickeln. Dies gilt in besonderem \n\nMaße im vorliegenden Fall, in dem der Schwerpunkt des Insolvenzverfahrens \n\nin das Jahr 2003 und mithin in einen Zeitraum fällt, in dem die Treuhänderin \n\ndie unzulängliche Vergütung noch hinnehmen muß. \n\nNicht zu folgen ist schließlich dem Einwand, das Abstellen gerade auf \n\nden Bestellungszeitpunkt könne im Einzelfall darauf hinauslaufen, daß der In-\n\nsolvenzverwalter oder Treuhänder noch mit unzureichenden Mindestregelsät-\n\nzen vergütet werde, wenn die Vergütungsregelung bei Aufnahme der Tätigkeit \n\nbereits verfassungswidrig geworden sei. Dagegen spricht, daß der Vergü-\n\ntungsanspruch mit der Bestellung dem Rechtsgrunde nach entstanden ist, \n\nwenngleich er erst mit Ausführung der Tätigkeit werthaltig wird (vgl. BGHZ 116, \n\n233, 242). Daher ist es im Rahmen einer reinen Übergangsregelung, die bei \n\neiner regelmäßig nur kurzen Restdauer der Verfahren nur für eine beschränkte \n\nZeit Wirkung entfaltet, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn aus \n\nGründen der Rechtsklarheit und einfachen Rechtsanwendung an den \n\nBestellungsstichtag angeknüpft wird (ähnlich z.B. § 24 JVEG). \n\n4. Die übrigen – geringfügigen – Absetzungen betreffen Auslagenposi-\n\ntionen, die schon das Insolvenzgericht nicht anerkannt hat. Die Treuhänderin \n\nhat diese Positionen im Verfahren der sofortigen Beschwerde nicht mehr ange-\n\nsprochen. Die angefochtene Entscheidung läßt insoweit keine Rechtsfehler \n\nerkennen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel\n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zb-134-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-20/ix-zb-134-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_134-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:18:21.900535+00:00"}}