{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_119-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 119/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 119/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. April 2004 aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die \n\nKosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n1.860 Euro festgesetzt (155 Euro x 12). \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nÜber das Vermögen des Schuldners ist am 25. August 2003 das \n\nVerbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum \n\nTreuhänder bestellt worden. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzge-\n\nricht - Rechtspfleger - nach Anhörung des Schuldners die Freibeträge für des-\n\nsen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen die-\n\nsen Beschluss hat der Schuldner \"sofortige Beschwerde oder einen anderen \n\nzutreffenden Rechtsbehelf\" eingelegt und beantragt, den Freibetrag für das ers-\n\nte Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des \n\nSchuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abge-\n\nholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Vor-\n\nlageentscheidung aufgehoben und die Sache an den zuständigen Richter des \n\nAmtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde beantragt der Schuldner, den Beschluss des Landgerichts aufzuhe-\n\nben und die Freibeträge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das \n\nLandgericht zurückzuverweisen. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO \n\nstatthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Landgericht. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige \n\nBeschwerde zulässig (§ 793 ZPO). \n\n3 \n\nNach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nrichtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-\n\nschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als \n\nVollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB \n\n97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; \n\nBeschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der \n\nFall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages \n\ndes Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des \n\nZwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 \n\nSatz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen \n\ndes § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-\n\nricht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die Aufhe-\n\nbung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht können \n\ndaher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, \n\n§§ 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde \n\ndes Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der Zurückver-\n\nweisung nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO). \n\nIII. \n\n4 \n\nDer Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \n\nzurückgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier \n\nMonatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen persönlichen \n\nund wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Schuldner monatliche Raten von \n\n155 Euro an die Bundeskasse zahlen können. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 09.01.2004 - 75 IK 206/03 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 27.04.2004 - 19 T 47/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-119-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-119-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_119-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:25:43.190153+00:00"}}