{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_118-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-04-13","aktenzeichen":"IX ZB 118/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 5 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Satz 1 Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu ent- ziehen sucht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 118/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. April 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 5 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Satz 1 \n\nZu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, \n\nwenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu ent-\n\nziehen sucht. \n\nBGH, Beschluss v. 13. April 2006 - IX ZB 118/04 - LG Chemnitz \n\nAG Chemnitz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann \n\nam 13. April 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n29. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom \n\n18. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird - auch zur Entscheidung über die Kosten der \n\nRechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Chemnitz zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie weitere Beteiligte beantragte wegen rückständiger Gesamtsozialver-\n\nsicherungsbeiträge aus der Zeit von Februar 2002 bis Juli 2002 in Höhe von \n\ninsgesamt 18.462,66 € zuzüglich Säumniszuschläge und Zinsen am \n\n11. September 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö-\n\ngen der Schuldnerin. Schon am 15. August 2002 hatte die AOK we-\n\ngen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus der Zeit bis Juli \n\n2002 in Höhe von insgesamt 53.051,97 € die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens beantragt. Die Verfahren wurden verbunden. Die AOK nahm ihren \n\nAntrag mit der Begründung wieder zurück, nach Aktenlage sei davon auszuge-\n\nhen, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens nicht möglich sei. \n\n2 \n\nDas Insolvenzgericht hat den als zulässig angesehenen Insolvenzantrag \n\nder weiteren Beteiligten durch Beschluss vom 18. Dezember 2003 zurückge-\n\nwiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten \n\nblieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt diese eine Entscheidung \n\ndes Insolvenzgerichts, durch die der Antrag auf Verfahrenseröffnung mangels \n\nMasse abgewiesen wird. \n\nII. \n\n3 \n\nDas statthafte (§ 6 Abs. 1, §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO) und zulässige (§ 574 Abs. 2 ZPO) Rechtsmittel führt zur Aufhebung \n\nund Zurückverweisung an das Amtsgericht. Nach den bislang getroffenen Fest-\n\nstellungen liegt es nahe, dass die Voraussetzungen einer Ablehnung des Insol-\n\nvenzantrags mangels Masse (§ 26 InsO) vorliegen. Deshalb durften die Vorin-\n\nstanzen den als zulässig gewerteten Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten \n\nnicht als unbegründet zurückweisen. \n\n4 \n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Abweisung des Antrags mangels \n\nMasse setze voraus, dass ein Eröffnungsgrund festgestellt worden sei und die \n\nErmittlungen ergäben, dass das Vermögen des Schuldners die Verfahrenskos-\n\nten voraussichtlich nicht decken werde. Der Insolvenzantrag eines Gläubigers \n\nsei hingegen als unbegründet abzuweisen, wenn das Gericht außerstande sei, \n\nden Insolvenzgrund mit der für die Verfahrenseröffnung erforderlichen Sicher-\n\nheit festzustellen. Ein \"non liquet\" gehe zu Lasten des Antragstellers. Dies gelte \n\n- bei ausgeschöpften Ermittlungsmöglichkeiten - auch bei flüchtigen Geschäfts-\n\nführern der GmbH, eingesetzten Strohmännern und fehlenden Geschäftsunter-\n\nlagen. Im Streitfall habe die Vorinstanz keine sicheren Feststellungen zum Vor-\n\nliegen des Eröffnungsgrundes treffen können. Gleiches gelte für die ausrei-\n\nchende Kostendeckung. Wegen Unerreichbarkeit des letzten Geschäftsführers \n\nder Schuldnerin und im Hinblick auf den nicht bekannten Aufenthaltsort des frü-\n\nheren Geschäftsführers habe das Amtsgericht nicht feststellen können, ob der \n\nEröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich gegeben sei und ob aus-\n\nreichend Masse vorhanden sei, um die Kosten des Verfahrens zu decken. \n\n2. Diese Begründung ist rechtlich nicht haltbar. Eine Entscheidung nach \n\n§ 26 Abs. 1 InsO ist statthaft, wenn der Antrag - abgesehen von der fehlenden \n\nMassedeckung - begründet wäre (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 26 Rn. 18). \n\na) Das Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn der Insol-\n\nvenzgrund - im Streitfall die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) - zur Überzeugung \n\ndes Insolvenzgerichts oder des an seine Stelle tretenden Gerichts der soforti-\n\ngen Beschwerde (vgl. § 6 Abs. 1, § 34 InsO) feststeht. Das Beschwerdegericht \n\nist nicht auf eine rechtliche Nachprüfung der Entscheidung des Insolvenzge-\n\nrichts beschränkt. Im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes kann \n\ndie sofortige Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt \n\nwerden (vgl. § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall, in dem das Land-\n\ngericht den Insolvenzantrag der weiteren Beteiligten als zulässig angesehen \n\nhat, gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 \n\n5 \n\n6 \n\nInsO). Die Amtsermittlungspflicht trifft auch das Beschwerdegericht. Das Land-\n\ngericht musste deshalb eigene Feststellungen zum Eröffnungsgrund und zur \n\nMassearmut treffen. Dies hat es unterlassen. Schon deshalb kann die landge-\n\nrichtliche Entscheidung keinen Bestand haben. \n\n7 \n\nb) Das Landgericht hat die Würdigung des Insolvenzgerichts bestätigt, \n\ndass Feststellungen zum Vorliegen des Eröffnungsgrundes an der mangelnden \n\nErreichbarkeit des derzeitigen Geschäftsführers der Schuldnerin sowie des frü-\n\nheren Geschäftsführers scheiterten. Diese Begründung ist - ungeachtet der ei-\n\ngenen Ermittlungspflichten des Beschwerdegerichts - nicht tragfähig, weil sie \n\nden Sachvortrag der antragstellenden Gläubigerin zur Zahlungsunfähigkeit aus-\n\nblendet, was die Rechtsbeschwerde auch rügt. \n\n8 \n\naa) Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, die \n\nZahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ergebe sich aus den im Insolvenzantrag \n\nder AOK dargelegten Zahlungsrückständen in Verbindung mit den Rück-\n\nständen, auf die sie ihren Eröffnungsantrag gestützt habe. Seit Herbst 2002 sei \n\nkeine Unternehmenstätigkeit mehr festzustellen. Bis Februar 2004 seien die \n\nrückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Kosten \n\nund Gebühren für den Zeitraum von März 2002 bis August 2002 auf einen Be-\n\ntrag von 48.554,69 € angewachsen. Der Beitragsrückstand umfasse sechs Mo-\n\nnatsbeiträge. In ihm seien allein vorenthaltene Arbeitnehmeranteile für die Mo-\n\nnate März 2002 bis August 2002 in Höhe von 19.892,93 € enthalten. \n\n9 \n\nHierauf geht das Landgericht mit keinem Wort ein. Diese Tatsachen sind \n\nin Verbindung mit den weiteren aktenkundigen Umständen, insbesondere den \n\nmehrfachen Geschäftsführerwechseln im zeitlichen Zusammenhang mit der \n\nNichterfüllung der Abführungspflicht und der fortdauernden Nichterreichbarkeit \n\nder Gesellschaft, zumindest ein starkes Beweisanzeichen, welches auf die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin hindeutet. Anhaltspunkte dafür, dass gegen \n\ndie Forderungen der Einzugsstelle sachliche Einwendungen bestehen oder es \n\nden Organen der Schuldnerin nur an dem Zahlungswillen fehlt, sind nicht er-\n\nsichtlich. Hiergegen spricht auch die Strafbewehrung eines erheblichen Teils \n\nder rückständigen Forderungen (§ 266a StGB). Desweiteren liegt ein an das \n\nInsolvenzgericht gerichtetes Schreiben der Ehefrau eines der vormaligen Ar-\n\nbeitnehmer der Schuldnerin vor, der in dem Rückstandszeitraum keinen Lohn \n\nerhalten hat. In dem Schreiben wird dem Insolvenzgericht zur Kenntnis ge-\n\nbracht, dass die Lohnsteuerkarte schließlich - ohne Eintragungen - mit dem \n\nHinweis zurückgereicht worden sei, die Schuldnerin existiere nicht mehr. \n\n10 \n\nbb) Nach § 14 Abs. 2 InsO ist dem Schuldner allerdings vor der Ent-\n\nscheidung über den Gläubigerantrag rechtliches Gehör zu gewähren. Dies gilt \n\nauch, wenn der Antrag nach § 26 InsO mangels Masse abgewiesen werden soll \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 478/02, ZIP 2004, 724 f; FK-\n\nInsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 26 Rn. 59; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 14 Rn. 40; \n\nMünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 26 Rn. 24; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 14 \n\nRn. 63 und § 26 Rn. 26). Ob der Schuldner sein Recht auf Gehör auch ausübt, \n\nsteht ihm frei. Der weitere Fortgang des Verfahrens ist nicht davon abhängig, \n\ndass der Schuldner sich tatsächlich geäußert hat. Dies ergibt sich schon aus \n\nden allgemeinen Regeln des Prozessrechts. Überdies kann im Anwendungsbe-\n\nreich des § 10 InsO eine vorgeschriebene Anhörung des Schuldners sogar un-\n\nterbleiben. Dies verdeutlicht zusätzlich, dass ein Insolvenzverfahren grundsätz-\n\nlich eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden kann, obwohl \n\nder Schuldner zu dem Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht Stellung genom-\n\nmen hat. \n\n11 \n\nEs ist deshalb rechtsfehlerhaft, die mangelnde Überzeugungsbildung \n\nhinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit und der Massearmut an die Unerreichbar-\n\nkeit der für die Schuldnerin handelnden Personen zu knüpfen, ohne zugleich \n\nZweifel an der von der beteiligten Gläubigerin substantiiert dargelegten Tatsa-\n\nchengrundlage zu äußern. Auch deshalb kann der angefochtene Beschluss kei-\n\nnen Bestand haben. \n\nIII. \n\n12 \n\n13 \n\nEine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich; \n\ndaher ist die Sache zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\n1. Vor einer erneuten Entscheidung über den Eröffnungsantrag der betei-\n\nligten Gläubigerin wird zu prüfen sein, ob sich hinsichtlich der Anschrift des Ge-\n\nschäftsführers der Schuldnerin neue aussichtsreiche Ermittlungsgesichtspunkte \n\nergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Insolvenzgericht erwägen \n\nmüssen, ob die Anhörung des Geschäftsführers nach § 10 InsO entbehrlich ist. \n\nDa diese Vorschrift nicht auf die Gründe der Abwesenheit abstellt, darf - auch \n\nbei Flucht - von der Anhörung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 \n\nInsO nur abgesehen werden, wenn sie das Verfahren übermäßig verzögern, \n\nalso den Verfahrenszweck nicht unwesentlich beeinträchtigen würde (vgl. FK-\n\nInsO/Schmerbach, aaO § 10 Rn. 8; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 10 Rn. 7; Münch-\n\nKomm-InsO/Ganter, § 10 Rn. 14). \n\n14 \n\n2. In der Sache selbst wird das Insolvenzgericht zum einen erneut prüfen \n\nmüssen, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig ist (§ 17 Abs. 1 InsO). Die Über-\n\nzeugung von der Zahlungsunfähigkeit kann nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch \n\nmittelbar durch Indizien gewonnen werden. Hierfür genügt regelmäßig eine \n\nZahlungseinstellung, die sich wiederum aus den Umständen ergeben kann. Da-\n\nzu gehören konkludente Verhaltensweisen des Schuldners wie die \n\nSchließung seines Geschäftsbetriebes ohne ordnungsgemäße Abwicklung, die \n\nFlucht vor seinen Gläubigern, die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträ-\n\ngen oder Löhnen an mehr als einem Zahltermin hintereinander oder die Häu-\n\nfung von Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. HK-\n\nInsO/Kirchhof, aaO § 17 Rn. 32, 34, 37). Bei der Feststellung des Eröffnungs-\n\ngrundes reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit \n\naus (vgl. OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 26 \n\nRn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, § 16 Rn. 9). \n\n15 \n\nDesweiteren ist erforderlich, dass keine für die Verfahrenseröffnung aus-\n\nreichende freie Vermögensmasse vorhanden ist. Es genügt, dass dies wahr-\n\nscheinlich ist, weil § 26 InsO nur voraussetzt, dass voraussichtlich die Kosten \n\nnicht gedeckt sind (vgl. OLG Karlsruhe ZInsO 2002, 247; FK-InsO/Schmerbach, \n\naaO § 26 Rn. 56 a; HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 4). \n\n16 \n\n3. Die Zurückverweisung erfolgt an das Insolvenzgericht, weil schon die-\n\nses den zu § 26 InsO aufgeworfenen Fragen hätte nachgehen müssen (vgl. \n\nBGHZ 160, 176, 185). \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 11 IN 2158/02 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2004 - 3 T 336/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zb-118-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-04-13/ix-zb-118-04","retrieved":"2026-07-10 20:30:44.240453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-04-13/ix-zb-118-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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