{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-13","aktenzeichen":"IX ZB 117/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 4, 287 Abs. 2 Satz 1 ZPO §§ 318, 329, § 572 Abs. 1 a) Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde an- greifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden. b) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszu- legen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gülti- gen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 117/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Juli 2006 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nInsO §§ 4, 287 Abs. 2 Satz 1 \nZPO §§ 318, 329, § 572 Abs. 1 \n\na) Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde an-\ngreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von \nAmts wegen geändert werden. \n\nb) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO \nist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszu-\nlegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gülti-\ngen gesetzlichen Bedingungen anstrebt. \n\nBGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04 - LG Bad Kreuznach \n AG Bad Kreuznach \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 13. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. April 2004 wird auf Kos-\n\nten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters \n\nam 17. Januar 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über \n\nsein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er Restschuldbefreiung. Dem Antrag \n\nwar eine Erklärung beigefügt, in der der Schuldner entsprechend der bis \n\n30. November 2001 geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO für den \n\nFall der Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen \n\naus einem Dienstverhältnis für die Dauer von sieben Jahren nach der Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treu-\n\nhänder abtrat. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 5. November 2003 kündigte das Amtsgericht - Insol-\n\nvenzgericht - die Restschuldbefreiung an. Hierzu wird in dem Beschluss weiter \n\nausgeführt: \n\n\"Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des \nSchuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an des-\nsen Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der vorlie-\ngenden Abtretungserklärung für die Dauer der Laufzeit über. \n\nDie Laufzeit beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insol-\nvenzverfahrens und beträgt sechs Jahre.\" \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 12. November 2003 hob das Amtsgericht - Insolvenz-\n\ngericht - den Beschluss vom 5. November 2003 von Amts wegen auf und fasste \n\nihn neu; die Neufassung weicht von der Erstfassung nur insoweit ab, als zur \n\nLaufzeit nunmehr bestimmt wird: \n\n\"Die Laufzeit beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n(23. Juli 2002) und beträgt sechs (6) Jahre.\" \n\n4 \n\nDie gegen den Beschluss vom 12. November 2003 erhobene sofortige \n\nBeschwerde der Gläubiger blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde wen-\n\nden sie sich weiterhin gegen die Aufhebung des Beschlusses vom 5. November \n\n2003 von Amts wegen. \n\nII. \n\n5 \n\nDie statthafte (§ 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache kei-\n\nnen Erfolg. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des \n\nBeschwerdegerichts, der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 289 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 291 InsO sei hinsichtlich der Angabe der Laufzeit der Abtretungserklä-\n\nrung während laufender Beschwerdefrist von Amts wegen abänderbar gewe-\n\nsen. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde \n\nangreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist auch \n\nvon Amts wegen geändert werden. \n\na) Die überwiegende Meinung im neueren Schrifttum bejaht bei Be-\n\nschlüssen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, eine Änderungsbefugnis \n\nauch von Amts wegen bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. Hk-\n\nZPO/Saenger, \n\n§ 329 Rn. 19; Hartmann \n\nin Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 329 Rn. 16 ff; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO \n\n27. Aufl. § 329 Rn. 12; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. § 329 Rn. 11; MünchKomm-\n\nZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband ZPO-Reform, Vor § 567 Rn. 9 ff, § 572 \n\nRn. 6; für insolvenzrechtliche Beschlüsse FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 7 \n\nRn. 31e; einschränkend MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 88). Begründet wird \n\ndies überwiegend mit der Abhilfemöglichkeit des Erstgerichts bei eingelegter \n\nBeschwerde nach § 572 Abs. 1 ZPO. Nach anderer Meinung (vgl. Musielak, \n\nZPO 4. Aufl. § 329 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 38) sollen dagegen \n\nBeschlüsse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, im Interesse des Ver-\n\ntrauens der betroffenen Partei auf den Bestand der vom Gericht erlassenen \n\nEntscheidung nur abgeändert werden können, wenn sie angefochten sind. \n\nNach vermittelnder Auffassung (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 318 Rn. 8) \n\nist eine Abänderbarkeit von Amts wegen gegeben, sofern der Beschluss eben-\n\nfalls von Amts wegen ergangen ist. \n\n9 \n\nb) Die überwiegende Auffassung ist für den Bereich der Insolvenzord-\n\nnung richtig. Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt \n\nist, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Dem Umstand, dass \n\n§ 318 ZPO in § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, kann entnommen \n\nwerden, dass Beschlüsse das erlassende Gericht vor Ablauf der Beschwerde-\n\nfrist im Zweifel nicht binden (vgl. MünchKomm-ZPO/Lipp, aaO Vor § 567 Rn. 9), \n\nsolange es noch mit dem Gegenstand des Beschlusses befasst ist (vgl. Stein-\n\nJonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. § 329 Rn. 13). Der von der Mindermeinung bemühte \n\nVertrauensschutzgedanke kann bis zu diesem Zeitpunkt keine Geltung bean-\n\nspruchen: denn bis zum Ablauf der Beschwerdefrist muss ein durch den Be-\n\nschluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein an-\n\nderer Beteiligter Rechtsmittel einlegt. Geschieht dies nicht, sondern ändert das \n\nInsolvenzgericht seinen Beschluss während der laufenden Rechtsmittelfrist von \n\nAmts wegen zum Nachteil eines Beteiligten, kann dieser seinerseits sofortige \n\nBeschwerde gegen den Änderungsbeschluss einlegen. \n\n10 \n\nDas über § 4 InsO auch für die Insolvenzrechtsbeschwerde geltende \n\nVerbot der reformatio in peius, das aus den §§ 528 Satz 2, 557 Abs. 1, 577 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO abgeleitet wird, hindert eine Abänderung des Beschlusses \n\nvon Amts wegen binnen laufender Rechtsmittelfrist nicht. Es besagt lediglich, \n\ndass das Beschwerdegericht - und auch das Erstgericht nach Aufhebung und \n\nZurückverweisung (vgl. BGHZ 159, 122, 124 f) - die Entscheidung nicht zum \n\nNachteil des Beschwerdeführers abändern darf, wenn nur dieser Beschwerde \n\neingelegt hat. Ist keine Beschwerde eingelegt, sondern hat das Ausgangsge-\n\nricht in ansonsten zulässiger Weise seine Entscheidung korrigiert, kommt das \n\nVerbot auch dann nicht zur Anwendung, wenn durch die Änderung die Rechts-\n\nstellung eines Verfahrensbeteiligten verschlechtert wird. \n\n11 \n\n2. Das Insolvenzgericht durfte den Beschluss in Bezug auf die Angabe \n\nder Laufzeit der Abtretung von Amts wegen ändern, weil die im ersten Be-\n\nschluss angegebene Laufzeit unzutreffend war. \n\n12 \n\na) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss über die An-\n\nkündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO keine Aussage zur Lauf-\n\nzeit der Abtretungserklärung enthalten. Die Angabe der durch § 287 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklar-\n\nheit für wünschenswert gehalten (vgl. HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 291 \n\nRn. 9; MünchKomm-InsO/Stephan, § 291 Rn. 15; FK-InsO/Ahrens, aaO § 291 \n\nRn. 12). Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf fünf Jahre verkürzte Lauf-\n\nzeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung \n\nder Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gläubiger und der Schuldner \n\neinen Anspruch auf Klarheit über die Dauer der Wohlverhaltensperiode hätten \n\n(vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 67; FK-InsO/Ahrens, aaO). Wel-\n\nchen Charakter die Bestimmung der Laufzeit in diesem Fall hat, kann offen \n\nbleiben. Jedenfalls im Regelfall ist die Angabe zur Laufzeit im Ankündigungsbe-\n\nschluss lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage. \n\nb) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen. \n\naa) Ein Teil der insolvenzrechtlichen Literatur deutet die Abtretungserklä-\n\nrung als materiell-rechtliche Erklärung, die zu einem Abtretungsvertrag mit dem \n\nTreuhänder führt, sobald dieser gemäß § 291 Abs. 2 InsO vom Gericht bestellt \n\n13 \n\n14 \n\nworden ist, und mit der Übernahme des Amtes konkludent sein Einverständnis \n\nmit dem Abtretungsangebot erklärt hat (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 287 \n\nRn. 16; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 38 f; Kübler/Prütting/ \n\nWenzel, InsO § 287 Rn. 5; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 287 \n\nRn. 29; einschränkend Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 287 Rn. 20). Nach anderer \n\nMeinung handelt es sich vorrangig um eine prozessuale Erklärung des Schuld-\n\nners, die eine besondere Voraussetzung für die Durchführung des Restschuld-\n\nbefreiungsverfahrens darstellt. Danach findet der Rechtsübergang nach § 291 \n\nAbs. 2 InsO als gesetzlich angeordnete Folge der Treuhänderbestellung durch \n\ndas \n\nInsolvenzgericht und dessen Amtsübernahme statt (vgl. FK-InsO/ \n\nAhrens, aaO § 287 Rn. 19 ff, 27 ff; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 34, \n\n§ 291 Rn. 33; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 287 Rn. 10). \n\n15 \n\nbb) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Zwar begreift \n\nauch die Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 189) die Abtretung als materiell-rechtlichen Vertrag gemäß \n\n§ 398 BGB. Einer solchen Sichtweise stehen jedoch durchgreifende Einwände \n\nentgegen. Da die Abtretungserklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird, \n\nnicht gegenüber dem regelmäßig noch gar nicht bestimmten Treuhänder, müss-\n\nte sie als Blankozession und das Gericht als Erklärungsbote angesehen wer-\n\nden. Der Zugang und die konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss \n\ndes Abtretungsvertrages durch den Treuhänder kann nur generell fingiert wer-\n\nden. Um bei einem Wechsel \n\nin der Person des Treuhänders den \n\nÜbergang der Bezüge auf den neuen Treuhänder zu gewährleisten, müsste die \n\nAbtretungserklärung zudem als Angebot zum Abschluss einer unbestimmten \n\nAnzahl von Verträgen ausgelegt werden. Diese konstruktiven Schwierigkeiten \n\nwerden von vornherein vermieden, wenn man die Abtretungserklärung als an \n\ndas Insolvenzgericht adressierte und von diesem auszulegende Prozesserklä-\n\nrung ansieht. \n\n16 \n\nDarüber hinaus spricht für die prozessuale Theorie, dass der Schuldner \n\neine rechtsgeschäftliche Erklärung wegen Willensmängeln anfechten und damit \n\nder Zession die Grundlage entziehen könnte. Die materiell-rechtliche Auffas-\n\nsung vermag auch weder befriedigend zu erklären, warum der Schuldner noch \n\nnach dem Beschluss gemäß § 291 InsO im Zeitraum der Wohlverhaltensperio-\n\nde jederzeit einseitig von der Abtretung Abstand nehmen kann, wenn er - aus \n\nwelchen Gründen auch immer - auf die Restschuldbefreiung verzichten will, \n\nnoch auf welche Weise nach der Abberufung oder dem Tod des Treuhänders \n\nsein Nachfolger in dessen Rechtsstellung einrückt. Ebenso wenig verträgt es \n\nsich mit einer vertraglichen Konstruktion, dass die Abtretung nach § 299 InsO \n\nbei Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in den Fäl-\n\nlen der §§ 296 bis 298 InsO endet; dasselbe gilt, wenn es dem Schuldner ge-\n\nlingt, seine sämtlichen Verbindlichkeiten vorzeitig zu tilgen. \n\n17 \n\nAuch nach der prozessualen Theorie genießen frühere Abtretungen im \n\nUmfang des § 114 Abs. 1 InsO den Vorrang. Die Abtretungserklärung entfaltet \n\nunbestreitbar auch materiell-rechtliche Konsequenzen, die jedoch gegenüber \n\nden verfahrensrechtlichen Wirkungen in den Hintergrund treten (vgl. FK-InsO/ \n\nAhrens, aaO Rn. 27). \n\n18 \n\nNur die prozessuale Theorie ermöglicht schließlich auch eine angemes-\n\nsene Auslegung der Abtretungserklärung des Schuldners, weil Adressat bei \n\ndieser Betrachtungsweise nicht der Treuhänder, sondern das Insolvenzgericht \n\nist. \n\n19 \n\nc) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei mit einer Prozesser-\n\nklärung das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig \n\nist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. \n\n22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 24. November 1999 \n\n- XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Zöller/Greger, aaO Vor § 128 Rn. 25). \n\nDementsprechend ist eine Erklärung, die hinsichtlich des Umfangs der abgetre-\n\ntenen Forderungen oder der Laufzeit der Abtretung über die gesetzlichen An-\n\nforderungen hinausgeht, so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbe-\n\nfreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt (vgl. FK-\n\nInsO/Ahrens, aaO § 287 Rn. 33, 88). Daher findet der Übergang der Forderun-\n\ngen nach § 291 Abs. 2 InsO als Folge der gerichtlichen Treuhänderbestellung \n\nauch dann nur in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang statt, wenn der \n\nSchuldner in seiner Abtretungserklärung eine längere Laufzeit angibt. Denn es \n\nist anzunehmen, dass er die der geltenden Rechtslage entsprechende Abtre- \n\ntungserklärung abgeben wollte und bei Kenntnis der Gesetzesänderung auch \n\nabgegeben hätte. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nDr. Kayser \n\nVill \n\nDr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 IK 2/02 - \n\nLG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 14.04.2004 - 2 T 37/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-117-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-13/ix-zb-117-04","retrieved":"2026-07-10 20:45:51.303198+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-13/ix-zb-117-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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