{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-03-09","aktenzeichen":"IX ZB 103/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 103/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. März 2006 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 9. März 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom \n\n21. April 2004 und der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom \n\n10. Februar 2004 aufgehoben. \n\nDie Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 1.151,65 Euro \n\nfestgesetzt. \n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n158,85 Euro festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte ist mit Beschluss vom 22. Dezember 2000 (GA I \n\n166) zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin bestellt worden. Am 7. Oktober 2002 (GA II 300) legte er die \n\nSchlussrechnung, den Verteilungsvorschlag sowie das Schlussverzeichnis vor \n\nund stellte einen Vergütungsantrag. Am 10. Dezember 2003 bestimmte das \n\nInsolvenzgericht einen weiteren Prüfungstermin sowie den Schlusstermin auf \n\nden 11. März 2004 (GA II 346 f). Am 28. Januar 2004 reichte der weitere Betei-\n\nligte eine berichtigte Schlussrechnung und einen weiteren Vergütungsantrag \n\nein, mit dem er – ausgehend von einer Insolvenzmasse von 4.564,59 Euro – \n\neine Vergütung von 684,69 Euro nebst Umsatzsteuer sowie Auslagenpauscha-\n\nlen für vier Jahre nebst Umsatzsteuer, insgesamt also einen Betrag von \n\n1.151,65 Euro verlangte; den Vergütungsantrag vom 7. Oktober 2002 nahm er \n\nzurück. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 10. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergü-\n\ntung in der Hauptsache antragsgemäß festgesetzt, Auslagenpauschalen jedoch \n\nnur für zwei Jahre – für den Zeitraum von der Eröffnung des vereinfachten In-\n\nsolvenzverfahrens bis zum Eingang der ersten Schlussrechnung am 7. Oktober \n\n2002 – bewilligt (GA II 378). Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten \n\nist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der weitere Betei-\n\nligte die Festsetzung weiterer 158,85 Euro als Auslagenersatz, hilfsweise die \n\nZurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 64 Abs. 3, § 313 Abs. 1 InsO, \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie führt zur Festsetzung der beantragten Auslagenpau-\n\nschalen für weitere zwei Jahre nebst Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 3, § 7 InsVV a.F.). \n\n4 \n\n1. Gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV a.F. kann der Treuhänder im verein-\n\nfachten Insolvenzverfahren nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstan-\n\ndenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, in den fol-\n\ngenden Jahren jeweils 10 % der gesetzlichen Vergütung beträgt. Das Amt des \n\nVerwalters endet in der Regel erst mit Aufhebung oder Einstellung des Verfah-\n\nrens. Grundsätzlich kann die Auslagenpauschale bis zu diesem Zeitpunkt ver-\n\nlangt werden (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Der \n\nweitere Beteiligte ist am 22. Dezember 2000 zum Treuhänder bestellt worden. \n\nAufgehoben worden sein kann das Verfahren erst nach dem Schlusstermin am \n\n11. März 2004. Der weitere Beteiligte war also mehr als drei Jahre lang als \n\nTreuhänder tätig. Er hat damit Anspruch auf die Auslagenpauschale für insge-\n\nsamt vier Jahre. Die Grenze des § 8 Abs. 3 InsVV a.F. – höchstens 250 Euro \n\npro angefangenen Monat – wird auch für das vierte Jahr der Tätigkeit des wei-\n\nteren Beteiligten nicht erreicht. \n\n5 \n\n2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein \n\nVerwalter die Auslagenpauschale allerdings nur für denjenigen Zeitraum for-\n\ndern, in dem er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat (BGH, \n\nBeschl. v. 23. Juli 2004 – IX ZB 255/03, WM 2004, 1881, 1882; Beschl. v. \n\n2. Februar 2006 – IX ZB 167/04, z.V.b.). Entgegen der Ansicht der Vorinstan-\n\nzen endet dieser Zeitraum jedoch nicht zwingend bereits mit der Vorlage der \n\nSchlussrechnung. Bis zum Schlusstermin können weitere Aufgaben anfallen, \n\ndie der Verwalter zu erledigen hat. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Als \n\ndie Schlussrechnung schon vorlag, hat das Insolvenzgericht noch einen Termin \n\nzur Prüfung angemeldeter Forderungen angesetzt. Die Schlussrechnung muss-\n\nte überarbeitet werden, nachdem eine Forderungsanmeldung nachträglich kor-\n\nrigiert worden war. Wegen der langen Verfahrensdauer hat der weitere Beteilig-\n\nte schließlich alle Gläubiger schriftlich zur Aktualisierung ihrer Bankverbindung \n\naufgefordert; er hatte außerdem die Veröffentlichung der Summe der Forderun-\n\ngen und des für die Verteilung verfügbaren Betrages aus der Insolvenzmasse \n\nzu veranlassen (§ 188 Satz 3 InsO). Im Schlusstermin am 11. März 2004 hat er \n\nden Schlussbericht erstattet und die Schlussrechnung erläutert. \n\n6 \n\n3. Keine zusätzliche Auslagenpauschale kann ein Verwalter allerdings \n\ndann verlangen, wenn er das Verfahren ohne sachlichen Grund verzögert hat. \n\nMaßgebend ist dann derjenige Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren \n\nbei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen \n\nworden wäre (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO; Beschl. v. 2. Februar 2006 \n\n– IX ZB 167/04, z.V.b.). Im vorliegenden Fall ist das Verfahren mehr als ein \n\nJahr lang – zwischen dem 7. Oktober 2002 und dem 10. Oktober 2003 – ohne \n\nerkennbaren Grund nicht betrieben worden. Dass der weitere Beteiligte diese \n\nVerzögerung verursacht hätte, haben die Vorinstanzen jedoch nicht festgestellt; \n\ndafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Anlass, die Abrechnung der Ausla-\n\ngen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. einzuschränken, besteht daher nicht. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen \n\nRechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-\n\nhältnis (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Für das \n\ndritte und das vierte Jahr der Treuhänderschaft kann der weitere Beteiligte je-\n\nweils die Pauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV a.F. in Höhe von 10 % der Netto- \n\nvergütung von 684,69 Euro abrechnen. Zuzüglich der Umsatzsteuer (§ 7 InsVV) \n\nergibt sich ein zusätzlich festzusetzender Betrag von 158,85 Euro. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 10.02.2004 - 1317 IK 1728/00 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 T 868/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-103-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-09/ix-zb-103-04","retrieved":"2026-07-10 20:22:32.940707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-03-09/ix-zb-103-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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