{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2004/IX_ZB_101-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZB 101/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 101/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 12. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters \n\nwird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braun-\n\nschweig vom 6. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n284.070,77 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Be-\n\nschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-\n\nläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 \n\nInsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum end-\n\ngültigen Insolvenzverwalter. \n\n2 \n\nDer Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung \n\nals vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 € zuzüglich Auslagen nebst \n\nhierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-\n\nrechnungsmasse von 3.203.102,51 € ausgegangen. Diesen Antrag abändernd \n\nhat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 € nebst Auslagen \n\nund Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf \n\n3.683.887,31 € durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses für das von der \n\nSchuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit Beschluss vom 14. April \n\n2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 € \n\n(Bruttovergütung 106.501,98 €) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat \n\nder Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 € \n\nbeansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit \n\n5.769.417,60 € angesetzt und \n\nin die Berechnungsgrundlage (insgesamt \n\n8.972.520,11 €) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung \n\ndes Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten \n\nZuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige \n\nBeschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit \n\nseiner Rechtsbeschwerde, mit der er eine Bruttovergütung in Höhe von \n\n390.572,75 € erstrebt. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO \n\nstatthaft und auch im Übrigen zulässig; es führt zur Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung der Sache. \n\n4 \n\n1. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht \n\nhabe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang mit der mit einem Aus-\n\nsonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst habe. Darauf kommt es \n\njedoch nicht an; der Senat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB \n\n256/04, z.V.b. in BGHZ) entschieden, dass - abweichend von seiner in BGHZ \n\n146, 165 abgedruckten Entscheidung - die Bearbeitung von Aussonderungs-\n\nrechten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur re-\n\nlevant ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche \n\nMaß hinaus in Anspruch genommen hat. Dies macht der Beschwerdeführer, \n\nobwohl dem Erheblichkeitskriterium auch nach der Entscheidung BGHZ 146, \n\n165 Bedeutung zukam, selbst nicht geltend. Bereits damit erledigt sich auch die \n\nRüge einer Divergenz zu dem in BGHZ 105, 230, 237 abgedruckten Urteil des \n\nSenats, soweit das Landgericht es nicht für erforderlich gehalten hat, dass der \n\nBeschwerdeführer den Versicherungsschutz für das Geschäftshaus überprüfte. \n\nDenn auch hierauf hat sich der Beschwerdeführer bezogen, um darzulegen, \n\ndass er sich in nennenswertem Umfang mit der Betriebsimmobilie befasst hatte. \n\n5 \n\n2. Zu Unrecht ist die Rechtsbeschwerde auf den in erster Instanz bean-\n\ntragten, dann aber mit der sofortigen Beschwerde nicht weiterverfolgten Aus-\n\ngangssatz von 35 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV a.F. zurückgekom-\n\nmen. Die Vorinstanzen haben zu Recht einen Vergütungssatz von 25 % festge-\n\nsetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, \n\n1870). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Anord-\n\nnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO bei der \n\ngesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen ge-\n\nnerellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung \n\ndes endgültigen Verwalters (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP \n\n6 \n\n7 \n\n2003, 1612). Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf \n\ndie Verwertung von Sicherheiten bezieht, ist hierauf gesondert zurückzukom-\n\nmen (s.u. Nr. 3). \n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die \n\nFestsetzung eines Zuschlags von 6,25 % für die Verwertung von Sicherungs-\n\ngut. \n\nMit Recht beanstandet er allerdings, dass das Landgericht einen Zu-\n\nschlag von 25 % für angemessen hielt, diesen sodann aber allein im Blick auf \n\nseine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter auf ¼ reduziert hat. Belasten \n\nerschwerende Umstände den vorläufigen Insolvenzverwalter in gleicher Weise \n\nwie den endgültigen Verwalter, sind die deswegen zu gewährenden Zuschläge \n\nzum Regelsatz der Vergütung grundsätzlich für beide mit dem gleichen Hun-\n\ndertsatz zu bemessen (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, WM \n\n2005, 45, 46). \n\n8 \n\nAuf diesem Rechtsfehler beruht die angefochtene Entscheidung jedoch \n\nnicht: Der Beschwerdeführer begehrt den Zuschlag für die Verwertung von Si-\n\ncherungsgut. Es ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, Verwertungsmaßnahmen \n\ndem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zu vergüten. Dem vorläufigen \n\nInsolvenzverwalter obliegt es regelmäßig nicht, Schuldnervermögen im Sinne \n\nder §§ 159, 165 f InsO zu verwerten (BGHZ 146, 165, 172 f). Ein Zuschlag \n\nkommt nur in Betracht, wenn die Verwertung schon im Insolvenzeröffnungsver-\n\nfahren notwendig war. Keinesfalls darf dies allgemein zur Masseanreicherung \n\ngeschehen (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, \n\n382). Zu diesen Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nichts Erhebliches \n\nvorgetragen. Seine Ausführungen legen vielmehr nahe, dass es sich insoweit \n\num Tätigkeiten gehandelt hat, die untrennbarer Bestandteil der - gesondert ver-\n\ngüteten - Geschäftsfortführung waren. \n\n9 \n\n4. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Begründung, mit der \n\ndas Beschwerdegericht es abgelehnt hat, ihm einen gegenüber dem amtsge-\n\nrichtlichen Beschluss erhöhten Zuschlag für die Vorfinanzierung des Insolvenz-\n\ngeldes zu bewilligen (§ 3 Abs. 1 Buchst. d InsVV). Das Landgericht hat gemeint, \n\nder Beschwerdeführer sei insoweit nicht beschwert, weil die Festsetzung im \n\namtsgerichtlichen Beschluss seinem Antrag entsprochen habe. Daran ist richtig, \n\ndass der Beschwerdeführer einen Zuschlag in Höhe von 6,25 % beantragt und \n\nin dieser Höhe auch zugesprochen erhalten hat. Gleichwohl durfte das LG ei-\n\nnen höheren Zuschlag nicht allein mit der Begründung versagen, der Be-\n\nschwerdeführer sei insoweit nicht beschwert. Denn er hat im Beschwerdever-\n\nfahren beantragt, insoweit einen Zuschlag von 25 % festzusetzen. Dies war ver-\n\nfahrensrechtlich zulässig: Der Beschwerdeführer hat die Erstbeschwerde nicht \n\nallein zu dem Zweck eingelegt, den erhöhten Zuschlag für die Vorfinanzierung \n\ndes Insolvenzgeldes zu erhalten. Der amtsgerichtliche Beschluss beschwerte \n\nihn vielmehr in anderer Weise, weil er hinter seinem Vergütungsantrag zurück-\n\nblieb. In einem solchen Fall ist es dem Rechtsmittelführer aber unbenommen, \n\nneben der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer auch im Blick auf einen \n\nantragsgemäß festgesetzten Zuschlag eine noch weiter gehende Erhöhung zu \n\nverlangen. Insoweit verhält es sich bei der Erstbeschwerde nicht anders als bei \n\ndem Rechtsmittel der Berufung (vgl. dazu Saenger/Wöstmann, ZPO § 520 \n\nRn. 21 m.w.N.; Saenger/Kayser, aaO § 571 Rn. 5). \n\n10 \n\n5. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt dazu, den angefochtenen Be-\n\nschluss insgesamt aufzuheben, weil die Festsetzung der Vergütung nur einheit-\n\nlich erfolgen kann (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, \n\nNZI 2004, 251, 253; v. 4. November 2004, aaO S. 47). \n\nIII. \n\n11 \n\nFür die erneute Behandlung der Sache weist der Senat darauf hin, dass \n\ndas Verschlechterungsverbot das Beschwerdegericht nicht hindert, bei der \n\nFeststellung der angemessenen Vergütung Zu- und Abschläge zum Nachteil \n\ndes Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit \n\nes den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.04.2004 - 6 T 521/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-101-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zb-101-04","retrieved":"2026-07-10 20:13:54.039320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-12/ix-zb-101-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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