{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__94-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-07-20","aktenzeichen":"IX ZR 94/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 945; BGB §§ 249 Bb, 254 Da a) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht es aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstre- ckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; unerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert. b) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbs- möglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirk- licht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens betrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. c) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfü- gung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusam- menhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das Schadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbe- halten hat. d) Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem Vollzie- hungsschaden, weil die rechtliche Zulässigkeit des die einstweilige Verfügung auslö- senden Verhaltens bei Erwirken der einstweiligen Verfügung rechtlich noch nicht ge- klärt war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 94/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. Juli 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 945; BGB §§ 249 Bb, 254 Da \n\na) Erweist sich eine Unterlassungsverfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, reicht \nes aus, dass der die Ersatzpflichtigkeit des Verfügungsklägers auslösende Vollstre-\nckungsdruck bei Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes besteht; \nunerheblich ist, dass sich der Schaden erst später konkretisiert. \n\nb) Der Einwand des Verfügungsklägers, der in dem Verlust einer laufenden Erwerbs-\nmöglichkeit liegende Schaden hätte sich auch ohne Unterlassungsverfügung verwirk-\nlicht, kann eine Reserveursache darstellen, welche die Zurechnung des Schadens \nbetrifft und vom Verfügungskläger zu beweisen ist; insoweit gilt der Beweismaßstab \ndes § 287 ZPO. \n\nc) Hat sich der Verfügungsbeklagte nach Verwirklichung des haftungsbegründenden \nTatbestandes rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den durch die einstweilige Verfü-\ngung titulierten Unterlassungsanspruch zu erfüllen, lässt dies den inneren Zusam-\nmenhang zwischen dem Vollstreckungsdruck und dem Schaden nicht entfallen. Das \nSchadensersatzverlangen ist in einem solchen Fall jedenfalls dann nicht treuwidrig, \nwenn sich der Verfügungsbeklagte Schadensersatzansprüche aus § 945 ZPO vorbe-\nhalten hat. \n\nd) Den Verfügungsbeklagten trifft nicht deshalb ein Mitverschulden an dem Vollzie-\nhungsschaden, weil die rechtliche Zulässigkeit des die einstweilige Verfügung auslö-\nsenden Verhaltens bei Erwirken der einstweiligen Verfügung rechtlich noch nicht ge-\nklärt war (hier: Beteiligung eines Rechtsanwalts an einer Anwalts-Hotline). \n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03 - OLG Karlsruhe \n LG Karlsruhe \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein Rechtsanwalt, der seit Januar 1998 für eine \"Rechtsbe-\n\nratungs-Hotline\" tätig war. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen den \n\nBetreibern der Hotline und dem Kläger war ein Rahmennutzungsvertrag, nach \n\ndem der Kläger Beratungszeiträume pro Tag, sogenannte Zeitscheiben, buchen \n\nkonnte. Rechtsuchende, welche die Telefonnummer der Betreiber wählten, \n\nwurden - unter anderem - an den Kläger weitergeleitet. Für die Beratungstätig-\n\nkeit wurde er an den von den Anrufern zu entrichtenden Telefongebühren betei-\n\nligt. Nach eigenen Angaben hat der Kläger durch diese Tätigkeit in den Mona-\n\nten Januar und Februar 1998 insgesamt 333,51 € zuzüglich Umsatzsteuer ein-\n\ngenommen. \n\n2 \n\nAuf den Antrag unter anderem des beklagten Rechtsanwalts untersagte \n\ndas Landgericht München I im Wege einer dem Kläger am 14. April 1998 zuge-\n\nstellten einstweiligen Verfügung den Hotline-Betreibern den Betrieb der Hotline \n\nund dem Kläger die Mitwirkung hieran. Der Kläger, der gegen diesen Beschluss \n\nzunächst Widerspruch eingelegt hatte, nahm diesen am 7. Mai 1998 wieder \n\nzurück und gab am 18. Mai 1998 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung \n\nab. Die übernommene Unterlassungsverpflichtung war davon abhängig ge-\n\nmacht, dass seine Handlung vom Hauptsachegericht als rechtswidrig angese-\n\nhen werden würde. Der Kläger behielt sich alle Rechte einschließlich Scha-\n\ndensersatz vor. Auf den Widerspruch der Betreiber der Hotline hob das Ober-\n\nlandesgericht München die einstweilige Verfügung am 23. Juli 1998 diesen ge-\n\ngenüber auf, nachdem der Beklagte und die weiteren Antragsteller gegenüber \n\nden Betreibern der Hotline bereits am 24. Juni 1998 auf ihre Rechte verzichtet \n\nhatten. Der Kläger legte seinerseits am 17. August 1998 erneut Widerspruch \n\ngegen die einstweilige Verfügung ein. Der Beklagte nahm den Verfügungsan-\n\ntrag daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I \n\nam 24. September 1998 zurück. \n\n3 \n\nSchon am 8. Mai 1998 hatten die Betreiber der Hotline den Kläger mit \n\nsofortiger Wirkung aus der Rechtsberatungs-Hotline herausgenommen, wobei \n\nsie ihm in Aussicht gestellt hatten, ihn wieder an ihrem Dienst teilnehmen zu \n\nlassen, sollte die einstweilige Verfügung aufgehoben werden. Hierzu kam es \n\njedoch nicht. \n\n4 \n\nIm Hauptsacheverfahren eines der Betreiber entschied der Bundesge-\n\nrichtshof durch Urteil vom 26. September 2002 (I ZR 102/00, DStR 2003, 1852), \n\ndass ein Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, damit nicht \n\ngegen berufsrechtliche Verbote verstößt, hob die Urteile der Vorinstanzen auf \n\nund wies die Klage auch des Beklagten ab. \n\n5 \n\nDer Kläger begehrt Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit \n\nvom 8. Mai 1998 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 155.115,45 €, Scha-\n\ndensersatz wegen vorzeitiger Auflösung zweier Lebensversicherungen in Höhe \n\nvon 55.987,82 € sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum \n\nErsatz weiterer Schäden. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren in vol-\n\nlem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW-RR 2003, 1708 veröffent-\n\nlicht ist, hat einen Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO mit der Begrün-\n\ndung verneint, es fehle an einem erkennbaren Vollstreckungsdruck auf den \n\nKläger. Der durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung hervorgerufene \n\nVollstreckungsdruck sei durch die Unterlassungserklärung des Klägers vom \n\n18. Mai 1998 wieder beseitigt worden. Da der Beklagte die Ausräumung der \n\nWiederholungsgefahr schon mit Schriftsatz vom 29. April 1998 anerkannt habe, \n\nsei mit Zugang der Unterlassungserklärung des Klägers vom 18. Mai 1998 ein \n\nUnterlassungsvertrag zustande gekommen, welcher der einstweiligen Verfü-\n\ngung nachträglich die Grundlage entzogen habe, so dass der Kläger diese \n\ndurch Widerspruch oder im Aufhebungsverfahren hätte zu Fall zu bringen kön-\n\nnen. Jedenfalls fehle es an der Kausalität zwischen dem Vollstreckungsdruck \n\nund dem Schaden. Es stehe nicht fest, dass der Kläger nach Wegfall der ihm \n\ngegenüber erlassenen einstweiligen Verfügung zur Ausübung einer Tätigkeit im \n\nRahmen der Rechtsberatungs-Hotline in der Lage gewesen wäre. Bis zum Ver-\n\nzicht der Verfügungskläger vom 24. Juni 1998 gegenüber den Betreibern auf \n\nihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung habe der Geschäftsbetrieb einge-\n\nstellt werden müssen. Anschließend hätten sich die Betreiber unabhängig von \n\nder einstweiligen Verfügung gegen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Klä-\n\nger entschieden. Schließlich treffe den Kläger ein zum Ausschluss des Scha-\n\ndensersatzanspruchs führendes Mitverschulden, weil er nach Abgabe der Un-\n\nterlassungserklärung eine Beseitigung der einstweiligen Verfügung versäumt \n\nhabe. Auch habe er nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen \n\nhabe, um die aufgrund der Untersagung laufend eintretenden Schäden durch \n\nanderweitige Tätigkeiten aufzufangen. \n\n8 \n\nDiese Begründung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n9 \n\n1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Revision ohne Erfolg gel-\n\ntend, das Urteil des Berufungsgerichts sei schon deshalb aufzuheben, weil es \n\nnicht erkennen lasse, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt habe. \n\n10 \n\na) Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 540 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO (n.F.) reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und \n\nStreitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des landge-\n\nrichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezugnahme \n\nkann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Berufungsanträge \n\nerstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist da-\n\nher auch nach neuem Recht, welches eine weitgehende Entlastung der Beru-\n\nfungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (BGHZ 154, \n\n99, 100 f; 156, 97, 99; 156, 216, 218). Der Antrag des Berufungsklägers braucht \n\nzwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammen-\n\nhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungs-\n\nkläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des \n\nKlägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrags \n\ngegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen \n\n(BGHZ 154, 99, 101; BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 91/03, NJW \n\n2004, 1390, 1391; Saenger/Wöstmann, ZPO § 540 Rn. 3). \n\n11 \n\nb) Diesen an die Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellenden Anfor-\n\nderungen wird das Berufungsurteil noch gerecht. Aus ihm ergibt sich zum ei-\n\nnen, dass der in erster Instanz gestellte und abgewiesene Feststellungsantrag \n\nin der Berufungsinstanz weiterverfolgt wird. Gegenstand des Feststellungsan-\n\ntrags ist ersichtlich die Ersatzpflicht des Beklagten für den aus der Vollziehung \n\nder einstweiligen Verfügung des Landgerichts München I vom 2. April 1998 ent-\n\nstandenen Schaden. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich weiter mit hinreichen-\n\nder Deutlichkeit, dass der Kläger seine Klage in der Berufungsinstanz teilweise \n\nbeziffert hat und in Höhe von 211.113,36 € zuzüglich Zinsen zur Leistungsklage \n\nübergegangen ist. Die Aufrechterhaltung des Feststellungsantrags neben dem \n\nbezifferten Leistungsantrag kann bei verständiger Würdigung nur dahin ver-\n\nstanden werden, dass in der Berufungsinstanz die Feststellung der Ersatzpflicht \n\nwegen der weiteren, nicht vom Leistungsantrag umfassten Schäden begehrt \n\nworden ist. \n\n12 \n\n2. In der Sache selbst kann der auf § 945 ZPO gestützte Schadenser-\n\nsatzanspruch mit der gegebenen Begründung nicht verneint werden. Nach die-\n\nser Vorschrift ist die Partei, welche die Anordnung einer von Anfang an unge-\n\nrechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den \n\nSchaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung entsteht. \n\n13 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein \n\nRechtsanwalt, der sich an einer Rechtsberatungs-Hotline der vorliegenden Art \n\nbeteiligt, nicht ohne weiteres gegen berufsrechtliche Verbote (BGH, Urt. v. \n\n26. September 2002 - I ZR 102/00 u.a., DStR 2003, 1852). Weder ist die Ver-\n\neinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung generell \n\nberufswidrig noch liegt in der Beteiligung notwendig ein Verstoß gegen das \n\nVerbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen \n\ndas Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der \n\nAbtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Die Anord-\n\nnung der Unterlassungsverfügung stellt sich daher als von Anfang an unge-\n\nrechtfertigt dar. \n\n14 \n\nb) Nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten und von der Revi-\n\nsionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffenen Sachverhalt hat der Be-\n\nklagte den haftungsbegründenden Tatbestand des § 945 ZPO Anfang Mai 1998 \n\nvollumfänglich verwirklicht, als der Kläger nach Zustellung der einstweiligen \n\nVerfügung aus der Rechtsberatungs-Hotline herausgenommen worden ist. Zu \n\ndiesem maßgeblichen Zeitpunkt bestand der notwendige Vollstreckungsdruck \n\nnoch fort. \n\n15 \n\naa) Ein nach § 945 ZPO ersatzfähiger Vollziehungsschaden kann bereits \n\neintreten, wenn der Verfügungskläger mit der Vollziehung lediglich begonnen \n\nhat. Bei Unterlassungsverfügungen leitet der Titelgläubiger die Vollstreckung \n\ndurch die zur Wirksamkeit der Beschlussverfügung erforderliche Parteizustel-\n\nlung (§ 922 Abs. 2 ZPO) ein, wenn der zugestellte Titel - wie hier - die in § 890 \n\nAbs. 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel zugleich androht (BGHZ 131, 141, \n\n143 f). In diesem Fall tritt die mögliche Schadensersatzansprüche auslösende \n\nZwangswirkung unabhängig von einer Zuwiderhandlung des Verfügungsbeklag-\n\nten ein. Der durch die Anordnung von Ordnungsmitteln durch den Verfügungs-\n\nkläger aufgebaute Vollstreckungsdruck stellt die innere Rechtfertigung für des-\n\nsen scharfe, verschuldensunabhängige Haftung dar, wenn sich die einstweilige \n\nVerfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (BGHZ 131, 141, 144). \n\nVon diesen Grundsätzen geht das angefochtene Urteil zutreffend aus. \n\n16 \n\nbb) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht dagegen in \n\ndem Punkt, dass ein nach dem 18. Mai 1998 zwischen den Parteien zustande \n\ngekommener Unterlassungsvertrag die Ersatzpflichtigkeit des Beklagten von \n\nvornherein ausschließe, weil die einstweilige Verfügung ab Vertragsschluss nur \n\nnoch formalen Charakter gehabt habe und von ihr kein Vollstreckungsdruck \n\nmehr ausgegangen sei. \n\n17 \n\n(1) Diese Begründung erweist sich schon deshalb nicht als tragfähig, weil \n\nder vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesamtschaden einen Ver-\n\ndienstausfallschaden beinhaltet, den der Kläger aus entgangenen Beratungs-\n\ngebühren ab dem 9. Mai 1998 errechnet. Zu diesem Zeitpunkt war der vom Be-\n\nrufungsgericht angenommene Unterlassungsvertrag, welcher der einstweiligen \n\nVerfügung den Vollstreckungsdruck genommen haben soll, noch nicht zustande \n\ngekommen. \n\n18 \n\n(2) Im Übrigen vermischt das Berufungsgericht in unzulässiger Weise die \n\nFrage nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestandes mit \n\nFragen der haftungsausfüllenden Kausalität und der Schadenszurechnung. Der \n\nhaftungsbegründende Tatbestand war im Streitfall spätestens mit der unbefris-\n\nteten Suspendierung der aus dem Rahmennutzungsvertrag erwachsenen \n\nRechte des Klägers verwirklicht. Dies war nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts der Fall, als der Kläger auf Weisung des Geschäftsführers des \n\nBetreibers der Rechtsberatungs-Hotline S. mit Wirkung vom 9. Mai 1998 \n\naus dem Beratungsdienst herausgenommen und ihm angeraten wurde, von der \n\nweiteren Buchung von Zeitscheiben abzusehen, bis die Angelegenheit ab-\n\nschließend geregelt sei. Damit waren dem Kläger die auf der Grundlage des \n\nRahmennutzungsvertrages eröffneten laufenden Erwerbsmöglichkeiten schon \n\nvor Abgabe der Unterlassungserklärung und mithin unter dem erforderlichen \n\nVollstreckungsdruck abgeschnitten worden. \n\n19 \n\nc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden \n\nKausalität und zur Zurechnung erweisen sich ebenfalls als nicht tragfähig. Für \n\ndie Bemessung des Schadens nach § 945 ZPO gelten die allgemeinen Grund-\n\nsätze der §§ 249 ff BGB (BGHZ 96, 1, 2; 122, 172, 179; BGH, Urt. v. 23. März \n\n2006 - IX ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentlichung bestimmt). Der Schadenser-\n\nsatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen \n\nVerfügung adäquat-kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Scha-\n\nden einschließlich des infolge des Vollzugs von Verbotsverfügungen entgange-\n\nnen Gewinns des Schuldners (vgl. MünchKomm-ZPO/Heinze, 2. Aufl. § 945 \n\nRn. 9; Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO 3. Aufl. § 945 Rn. 22). \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht verneint die haftungsausfüllende Kausalität \n\nzwischen der gegen den Kläger erwirkten einstweiligen Verfügung und der im \n\nZeitraum vom 15. Mai 1998 bis 24. Juni 1998 entgangenen Erwerbsmöglichkeit, \n\nweil die Betreiber der Rechtsberatungs-Hotline den Geschäftsbetrieb aufgrund \n\nder gegen sie ergangenen einstweiligen Verfügung in dieser Zeit hätten einstel-\n\nlen müssen. Bis zum Verzicht der Verfügungskläger auf ihre Rechte aus der \n\neinstweiligen Verfügung gegen die Betreiber der Hotline am 24. Juni 1998 wäre \n\nes jenen deshalb aus Rechtsgründen nicht möglich gewesen, dem Kläger eine \n\nTätigkeit innerhalb der Hotline anzubieten. \n\n21 \n\n(1) Diese Auffassung verkennt die zu hypothetischen Schadensursachen \n\nund rechtmäßigem Alternativverhalten entwickelten Grundsätze. Das Beru-\n\nfungsgericht hat zwar nicht festgestellt, an welchem Tage die einstweilige Ver-\n\nfügung gegenüber den Betreibern vollzogen worden ist. Laut Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 14. Mai 1998 hatten die Betreiber allerdings mit Schrift-\n\nsatz vom 30. April 1998, bei Gericht eingegangen am 4. Mai 1998, Widerspruch \n\neingelegt. Fest steht nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts außerdem, dass die Hotline ihren Betrieb auf Grund der Unterlas-\n\nsungsverfügung gegenüber den Betreibern erst vom 15. Mai bis zum 24. Juni \n\n1998 einstellen musste. Da die Unterlassungsverfügung gegen den Kläger mit \n\nder Parteizustellung am 14. April 1998 vollzogen und der Kläger am 8. Mai \n\n1998 von den Betreibern der Hotline mit sofortiger Wirkung aus der Rechtsbera-\n\ntungshotline herausgenommen worden war, ist der behauptete Schaden des \n\nKlägers real vor der vorübergehenden Einstellung des Geschäftsbetriebs be-\n\nwirkt worden. \n\n22 \n\n(2) Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei \n\nder so genannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des \n\nrechtmäßigen Alternativverhaltens (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, \n\nNJW 2003, 295, 296) - nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine \n\nFrage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegrün-\n\ndende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand \n\n(die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausa-\n\nlität der realen Ursache nichts ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist \n\nund zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für \n\nverschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, \n\n359 f). Sind mehrere denkbare Verursachungsbeiträge jeweils von einer be-\n\nstimmten Rechtsperson zu verantworten, ist für die Rechtsfigur der Reserveur-\n\nsache kein Raum (BGHZ 78, 209, 213). \n\n23 \n\nUnabhängig von der Frage, ob man das rechtmäßige Alternativverhalten \n\nals Unterfall der hypothetischen Kausalität oder als eigenständige Fallgruppe \n\nauffasst (vgl. Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 4 XII 1), vermag \n\ndie Erwirkung der von Anfang an unrechtmäßigen einstweiligen Verfügung ge-\n\ngen die Betreiber auch unter diesem Gesichtspunkt die Schadenszurechnung \n\nnicht zu beeinflussen; denn die Berufung auf ein rechtswidriges Alternativver-\n\nhalten ist unzulässig (OLG Köln VersR 1996, 456, 458 [Revision nicht ange-\n\nnommen, vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1995 - III ZR 202/94, BGHR BGB \n\n§ 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 29]; Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl., Vorb. v. \n\n§ 249 Rn. 107). \n\n24 \n\nbb) In Bezug auf den nachfolgenden Zeitraum hat das Berufungsgericht \n\ndie haftungsausfüllende Kausalität ebenfalls verneint. Der insoweit darlegungs- \n\nund beweispflichtige Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass \n\ndie Ablehnung der weiteren Zusammenarbeit durch S. auf die Vollziehung \n\nder einstweiligen Verfügung zurückzuführen sei. Mit dieser Erwägung kann die \n\nhaftungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten für den behaupteten Scha-\n\nden nicht in Frage gestellt werden. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen ist insbesondere der Zurechnungszusammenhang zwischen der \n\nVollziehung der einstweiligen Verfügung und dem Verdienstausfallschaden \n\nnicht unterbrochen. \n\n25 \n\n(1) Während die im Streitfall von dem Beklagten nicht in Zweifel gezoge-\n\nne Ursächlichkeit der Erwirkung der einstweiligen Verfügung für die Beendigung \n\nder Tätigkeit des Klägers bei der Rechtsberatungs-Hotline als haftungsbegrün-\n\ndender Umstand von dem (geschädigten) Kläger zu beweisen ist, dem aller-\n\ndings insoweit die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen, ist \n\nder (beklagte) Schädiger dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Scha-\n\nden ohnehin aufgrund einer rechtlich beachtlichen Reserveursache eingetreten \n\nwäre (BGHZ 78, 209, 214; 104, 355, 359 f; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR \n\n116/95, WM 1996, 2074, 2077). Denn nach anerkannten schadensrechtlichen \n\nGrundsätzen hat derjenige, der für den Schaden in Anspruch genommen wird, \n\ndie von ihm eingewendete hypothetische Geschehenskette, soweit sie über-\n\nhaupt erheblich ist, zu beweisen. Insoweit gelten ebenfalls die Beweiserleichte-\n\nrungen des § 287 ZPO (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Zugehör/Fischer, Handbuch \n\nder Anwaltshaftung Rn. 1081). \n\n26 \n\n(2) Als Reserveursache für die Beendigung der Tätigkeit des Klägers \n\nkommt hier allenfalls eine von der Unterlassungsverfügung unabhängige Kündi-\n\ngung von Seiten der Betreiber, nicht aber das Unterbleiben einer Wiederauf-\n\nnahme in den Kreis der im Rahmen der Hotline eingesetzten Rechtsanwälte in \n\nBetracht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet \n\nnicht, die Betreiber der Rechtsberatungs-Hotline hätten dem Kläger auch ohne \n\ndie einstweilige Verfügung gekündigt. Abgesehen davon liegen konkrete An-\n\nhaltspunkte für eine vom Beklagten in der Berufungserwiderung ohne Beweis-\n\nantritt erwogene ungenügende Leistungserbringung des Klägers oder eine mit \n\nSpannungen behaftete Zusammenarbeit mit den Betreibern der Hotline nicht \n\nvor. \n\n27 \n\n(3) Ist der Verfügungsbeklagte ohnehin, etwa aus bußgeldbewehrten \n\nOrdnungsvorschriften oder aus sonstigen materiellrechtlichen Gründen ver-\n\npflichtet, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unterlas-\n\nsen, so hat er durch die Unterlassung keinen nach § 945 ZPO zu ersetzenden \n\nSchaden erlitten (RGZ 65, 66, 68; BGHZ 15, 356, 359; 126, 368, 374 f; BGH, \n\nUrt. v. 13. April 1989 - IX ZR 148/88, NJW 1990, 122, 125; Wieczorek/ \n\nSchütze/Thümmel, aaO § 945 Rn. 22). \n\n28 \n\nIm Streitfall hat sich der Kläger am 18. Mai 1998 unter anderem gegen-\n\nüber dem Beklagten materiellrechtlich verpflichtet, es zu unterlassen, für sich \n\nund die von ihm zu erbringende anwaltliche Dienstleistung in einer näher be-\n\nschriebenen Weise werben zu lassen und an der unzulässigen Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten durch die Betreibergesellschaft in der Weise \n\nmitzuwirken, dass er auf die ihm vermittelten Anrufe telefonisch Rechtsrat ertei-\n\nle. Diese materiellrechtliche Verpflichtung ist jedoch erst infolge der Vollziehung \n\nder Unterlassungsverfügung abgegeben worden. Sie stellt keinen \"sonstigen \n\nGrund\" dar, das mit der einstweiligen Verfügung verbotene Verhalten zu unter-\n\nlassen und lässt den inneren Zusammenhang zwischen der erwirkten Verfü-\n\ngung und dem Vollziehungsschaden unberührt. \n\n29 \n\nd) Soweit das Berufungsgericht ein die Haftung des Beklagten aus-\n\nschließendes Mitverschulden des Klägers angenommen hat, kann die Ent-\n\nscheidung ebenfalls nicht bestehen bleiben. \n\n30 \n\naa) Da auf den Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO die allgemeinen \n\nVorschriften der §§ 249 ff BGB anzuwenden sind, ist ein mitwirkendes Ver-\n\nschulden des Verfügungsbeklagten allerdings zu berücksichtigen (BGHZ 122, \n\n172, 179; BGH, Urt. v. 23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 23, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n31 \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. \n\n1. Dezember 1965 - Ib ZR 141/63, BB 1966, 267; v. 22. März 1990 - IX ZR \n\n23/89, NJW 1990, 2689, 2690; zustimmend Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl. \n\n§ 945 Rn. 9; MünchKomm-ZPO/Heinze, aaO § 945 Rn. 14) ist ein Ausschluss \n\noder eine Minderung des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO insbeson-\n\ndere dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Arrest-\n\nbeklagten dem Arrestkläger Anlass zur Ausbringung des Arrestes gegeben hat. \n\nIm Falle einer einstweiligen Verfügung gilt Entsprechendes (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23. März 2006 - IX ZR 134/04, Rn. 25, zur Veröffentlichung bestimmt). Ein sol-\n\ncher Fall ist hier nicht gegeben. Einen Verfügungsbeklagten, der in einer recht-\n\nlichen Grauzone handelt, die sich erst im Nachhinein als rechtlich einwandfrei \n\nherausstellt, trifft kein Mitverschulden, wenn der Verfügungskläger das Handeln \n\nvor der juristischen Klärung nicht hinnimmt und durch die Vollziehung der \n\neinstweiligen Verfügung unterbindet. \n\n32 \n\n(2) Ohne Belang ist der vom Berufungsgericht zu Lasten des Klägers \n\nverwertete Vorwurf, im Anschluss an die Unterlassungserklärung die formal \n\nfortbestehende Unterlassungsverfügung nicht beseitigt zu haben. Im Rahmen \n\ndes § 254 BGB kann ein Umstand nur dann berücksichtigt werden, wenn er \n\nsich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069, 3071). Der Kläger konnte \n\njedoch - wie die Revision zutreffend bemerkt - den Schaden durch die Beseiti-\n\ngung der Unterlassungsverfügung nicht beheben, weil er infolge der strafbe-\n\nwehrten Unterlassungserklärung bis zur Entscheidung in der Hauptsache wei-\n\nterhin zur Unterlassung verpflichtet war. \n\n33 \n\nbb) Wie die Revision mit Recht rügt, lässt sich ein haftungsaus-\n\nschließendes Mitverschulden schließlich nicht damit rechtfertigen, der Kläger \n\nhabe nicht dargelegt, welche Anstrengungen er unternommen habe, um die \n\nVerluste aus der untersagten Mitwirkung an der Rechtsberatungs-Hotline durch \n\nanderweitige Tätigkeiten aufzufangen. \n\n34 \n\n(1) Allerdings obliegt es dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, \n\nseine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend \n\nwie möglich zu verwerten (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW \n\n1996, 652, 653). Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des \n\n§ 254 BGB führenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit \n\nseine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Indessen darf dem Schädiger \n\nnichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, \n\ndass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Um-\n\nstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243, 260; BGH, Urt. v. 29. Sep-\n\ntember 1998 - VI ZR 296/97, NJW 1998, 3706, 3707). Insbesondere ist es bei \n\neinem Streit über die Frage, ob er eine andere zumutbare Arbeit hätte finden \n\nkönnen, Sache des Geschädigten, darzulegen, welche Arbeitsmöglichkeiten für \n\nihn zumutbar und durchführbar seien und was er bereits unternommen habe, \n\num einen entsprechende Tätigkeit zu finden. Muss somit zwar der Schädiger \n\ndie Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, so \n\nändert das nichts daran, dass der Verletzte zunächst seiner Darlegungslast ge-\n\nnügen muss. Dazu wird er \n\nin der Regel, wenn er arbeitsfähig oder \n\nteilarbeitsfähig ist, den Schädiger darüber zu unterrichten haben, welche Ar-\n\nbeitsmöglichkeiten ihm zumutbar und durchführbar erscheinen, und was er be-\n\nreits unternommen hat, um eine angemessene Tätigkeit zu erhalten. Demge-\n\ngenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der \n\nGeschädigte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall \n\nihm zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können (BGH, Urt. v. 23. Januar 1979 \n\n- VI ZR 103/78, NJW 1979, 2142 f). Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind die \n\nUmstände des Einzelfalls wie die Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Alter und \n\nVorbildung des Geschädigten oder Schwierigkeiten beim Finden einer neuen \n\nStelle (MünchKomm/Oetker, BGB 4. Aufl., § 254 Rn. 84). \n\n35 \n\n(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht zu-\n\nmindest nicht für den gesamten Zeitraum seit Vollziehung der einstweiligen Ver-\n\nfügung annehmen, der Kläger habe seiner Darlegungslast nicht genügt. Dieser \n\nhat im Einzelnen vorgetragen, dass er in der Wohnung, die zugleich als An-\n\nwaltskanzlei gewerblich genutzt werde, seine krebskranke, pflegebedürftige, am \n\n31. Dezember 2000 verstorbene Ehefrau rund um die Uhr hätte betreuen müs-\n\nsen. In Anbetracht dessen konnte dem Kläger bis zum Tode seiner Ehefrau \n\nnicht angesonnen werden, nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung eine \n\nforensische Tätigkeit aufzunehmen. \n\n36 \n\nWeiter hat der Kläger unter Vorlage des Schriftverkehrs mit den Betrei-\n\nbern dargelegt, seine Bemühungen um Wiederaufnahme in die Rechtsbera-\n\ntungs-Hotline seien erfolglos geblieben, weil für Rechtsanwälte die sich nicht \n\nschon - wie er - Anfang 1998 durch Voranmeldung Zeitscheiben hätten reser-\n\nvieren lassen, keine Kapazitäten mehr verfügbar gewesen seien. Darüber hin-\n\naus gehende Bemühungen konnten dem Kläger ohnehin nicht abverlangt wer-\n\nden. Aufgrund seiner Erklärung vom 18. Mai 1998 und später aufgrund des im \n\nHauptsacheverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23. März \n\n2000 war der Kläger weiterhin verpflichtet, eine Mitwirkung an der hier interes-\n\nsierenden Hotline zu unterlassen. Im Falle einer Bewerbung bei anderen \n\nBetreibern musste er gewärtigen, dass die Antragsteller auch \n\ninsoweit \n\n- konsequent - eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirken würden. \n\n37 \n\nSoweit die Revisionserwiderung - ohne Nennung eines Beispiels - eine \n\nsonstige anwaltliche Tätigkeit, die zeitlich flexibel zu handhaben gewesen wäre, \n\nfür zumutbar hält, ist eine solche Beschäftigung für einen über keine Zusatzqua-\n\nlifikation verfügenden Einzelanwalt, der seine Ehefrau häuslich zu pflegen und \n\nzu betreuen hat, nicht aussichtsreich. \n\n38 \n\n(3) Allerdings war der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau am 31. De-\n\nzember 2000 an der Aufnahme einer normalen anwaltlichen Tätigkeit nicht \n\nmehr gehindert. Welche Bemühungen er insoweit entfaltet hat, hat er nicht dar-\n\ngelegt. Auch der Beklagte hat diese Frage offenbar nicht gesehen. Da das \n\nBerufungsgericht die Parteien auf diesen von Amts wegen zu berücksichtigen-\n\nden Gesichtspunkt (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1990 - X ZR 19/89, NJW 1991, \n\n \n \n \n \n \n \n\n39 \n\n40 \n\n166, 167) nicht gemäß § 139 Abs. 1 bis 3 ZPO hingewiesen hat, durfte das \n\nBerufungsgericht die Klageabweisung hierauf nicht stützen. \n\ncc) Die am 18. Mai 1998 abgegebene Unterlassungserklärung begründet \n\nkein Mitverschulden des Klägers. \n\n(1) Wer nach Vollziehung der Unterlassungsverfügung eine Unterlas-\n\nsungserklärung abgibt, verstößt mit der Geltendmachung von Schadensersatz-\n\nansprüchen ab diesem Zeitpunkt nicht gegen den Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB). Der Auffassung, die hierin ein treuwidriges widersprüch-\n\nliches Verhalten (venire contra factum proprium) erblicken will (OLG Frankfurt \n\na.M. OLGReport 1998, 228, 229), kann nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des \n\n§ 945 ZPO beruht ebenso wie § 717 Abs. 2, 3, § 302 Abs. 4 S. 3, § 600 Abs. 2, \n\n§ 641g ZPO und § 1065 Abs. 2 S. 2 ZPO auf dem allgemeinen Rechtsgedan-\n\nken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr \n\ndes Gläubigers erfolgt (Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläu-\n\nfiger Rechtsschutz, Bd. II, 3. Aufl., ZPO § 945 Rn. 2). Der Schuldner wird nicht \n\nzum Ungehorsam gegenüber dem Unterlassungsgebot gezwungen, um einen \n\nAnspruch nach § 945 ZPO zu erlangen; denn die für die Vollziehung ausrei-\n\nchende Zwangswirkung und damit die Voraussetzung für einen Schadenser-\n\nsatzanspruch des Verfügungsbeklagten tritt unabhängig von einer Zuwider-\n\nhandlung bereits mit der Androhung von Ordnungsmitteln ein (BGHZ 131, 141, \n\n143 f). \n\n41 \n\n(2) Überdies hat sich der Kläger in der Unterlassungserklärung vom \n\n18. Mai 1998 ausdrücklich alle Rechte einschließlich der Geltendmachung von \n\nSchadensersatz vorbehalten. Das steht nicht im Widerspruch zu einer an-\n\nspruchsvernichtenden Wirkung der Unterlassungserklärung. Ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gemäß § 945 ZPO setzt, soweit hier von Interesse, eine von An-\n\nfang an ungerechtfertigte Anordnung voraus. Mithin wird durch die Unterlas-\n\nsungserklärung weder ein Schadensersatzanspruch erst begründet noch ver-\n\nbessert sich die Rechtslage für den Gläubiger, der eine von Anfang an unge-\n\nrechtfertigte Anordnung erwirkt hat. Deshalb kann dem Kläger die Geltendma-\n\nchung eines Schadensersatzanspruchs auch nicht mit der Begründung ver-\n\nwehrt werden, er habe dem titulierten Anspruch durch seine Unterlassungser-\n\nklärung selbst die gesetzliche Grundlage entzogen. \n\nIII. \n\n42 \n\n43 \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO); es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat der Kläger \n\ndurch den am 23. März 2000 im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesge-\n\nricht München abgeschlossenen Vergleich nicht auf Schadensersatzansprüche \n\ngegen den Beklagten verzichtet. \n\n44 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss insbe-\n\nsondere bei Erklärungen, die als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise \n\nrechtsvernichtend gewertet werden sollen, das Gebot einer interessengerech-\n\nten Auslegung beachtet werden. Hierbei haben die der Erklärung zugrunde lie-\n\ngenden Umstände besondere Bedeutung. Wenn feststeht oder davon auszuge-\n\nhen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im All-\n\ngemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufge-\n\ngeben. Das bildet in solchen Fällen die Ausnahme. Selbst bei eindeutig er-\n\nscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht deshalb nicht ange-\n\nnommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen \n\nsämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind (BGH, Urt. v. 15. Januar \n\n2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824 m.w.N.). \n\n45 \n\nb) Der Vergleich vom 23. März 2000 bezieht sich seinem Wortlaut nach \n\nallein auf das Hauptsacheverfahren wegen Unterlassung der Mitwirkung an der \n\nRechtsberatungs-Hotline und enthält keinen Anhaltspunkt für einen Verzicht auf \n\nSchadensersatzansprüche. Auch wenn der Kläger sich darin im Unterschied zur \n\nUnterlassungserklärung vom 18. Mai 1998 Schadensersatzansprüche nicht \n\nausdrücklich vorbehielt, kann das Fehlen eines erneuten Vorbehalts nach dem \n\nin der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt nicht im Sinne eines Ver-\n\nzichts gewertet werden. Nachdem die einstweilige Verfügung gegenüber den \n\nBetreibern bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom \n\n23. Juli 1998 (NJW 1999, 150) aufgehoben worden war, hatte der Beklagte für \n\ndie Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Kläger am \n\n24. September 1998 erklärt, er verzichte auf die Rechte aus der Unterlassungs-\n\nverfügung, was das Landgericht München I als Antragsrücknahme gewertet \n\nhatte. Daraufhin hat der Kläger bereits am 28. September 1998 die Schadens-\n\nersatzklage gegen den Beklagten eingereicht. Der Vergleichsvorschlag im \n\nSchreiben der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 22. März 2000 \n\nsah neben der Unterlassungserklärung einen Verzicht des Klägers auf die Gel-\n\ntendmachung von Schadensersatzansprüchen \"im Hinblick auf den streitgegen-\n\nständlichen Sachverhalt\" und eine Verpflichtung zur Beendigung des vorliegen-\n\nden Rechtsstreits - dessen Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollten - \n\ndurch Klagerücknahme vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers be-\n\nstätigte mit Schreiben vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf ein Telefonat \n\nden Vergleichsvorschlag, wobei lediglich die Unterlassungserklärung mit Kos-\n\ntenfolge noch protokolliert und der Verzicht und die Verpflichtung zur Beendi-\n\ngung des vorliegenden Rechtsstreits nicht Gegenstand sein sollten. Da der da-\n\nmalige Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem seinerzeitigen Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten überdies die Streichung des im Ver-\n\ngleichsvorschlag vorgesehenen Verzichts mit dem Fehlen eines Mandats für \n\ndas Schadensersatzverfahren erklärt hatte, verbleibt für die Auslegung als Ver-\n\nzicht kein Raum. \n\n46 \n\n2. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge-\n\nricht wird, nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag an \n\nden rechtlichen Vorgaben des Senats zum Mitverschulden auszurichten, die \n\ndann gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen zu treffen und die das Vor-\n\nliegen eines Schadens betreffenden Einwände des Beklagten zu berücksichti-\n\ngen haben. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 4 O 137/02 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.03.2003 - 6 U 181/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-94-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-20/ix-zr-94-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__94-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:57.028879+00:00"}}