{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__66-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-07-14","aktenzeichen":"IX ZR 66/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 66/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Juli 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nam 14. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n5. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n75.899,05 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, von grundsätzlicher \n\nBedeutung sei die Frage, ob die Möglichkeit einer Beweislastumkehr für die \n\nhaftungsausfüllende Kausalität besteht, wenn ein Anwalt eine Weisung des \n\nMandanten grundlos nicht befolgt, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser \n\nRechtsfrage. Eine Beweislastumkehr für diesen Fall kommt nicht in Betracht. \n\nDer Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtwidrigkeit \n\nund Schaden obliegt demjenigen, der Schadensersatz verlangt, denn es han-\n\ndelt sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung (Zugehör/Fischer, \n\nHandbuch der Anwaltshaftung Rn. 1043). Für den Ursachenzusammenhang \n\nzwischen konkretem Haftungsgrund und Schadensfolge ist § 287 ZPO maßge-\n\nbend; erforderlich ist eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage \n\nberuhende Wahrscheinlichkeit. Dies gilt auch für die Frage, ob eine frühere \n\nVollstreckungshandlung erfolgreich gewesen wäre (BGH, Urt. v. 5. November \n\n1992 - IX ZR 12/92, NJW 1993, 734). \n\nDer Senat hat zwar Beweiserleichterungen anerkannt bei der Vermutung \n\nberatungsgerechten Verhaltens (BGHZ 123, 311), bei negativen Tatsachen \n\n(BGHZ 126, 217, 225), bei Verletzung von Dokumentationspflichten (BGH, Urt. \n\nv. 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 für den Zwangsver-\n\nwalter) und bei Verletzung von Herausgabepflichten \n\n(BGH, Urt. v. \n\n27. September 2001 - IX ZR 281/00, WM 2001, 2450, 2452 für den Steuerbera-\n\nter). \n\nIm übrigen wurde aber, selbst bei einem groben Anwaltsfehler, eine Um-\n\nkehr der Beweislast - anders als im Arzthaftungsrecht - abgelehnt (BGHZ 126, \n\n217, 221 f). Dem Mandanten können nur im Einzelfall Beweiserleichterungen \n\nnach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugute kommen, die entspre-\n\nchend der Lebenserfahrung den Schluß auf eine bestimmte tatsächliche Ver-\n\nmutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 315; 126, 217, 224). Diese Vorausset-\n\nzungen liegen in dem aufgeworfenen Fall nicht vor. Allein der Fehler verspäte-\n\nter Vollstreckung erlaubt nach der Lebenserfahrung keinen Schluß auf den Er-\n\nfolg einer zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Vollstreckung. \n\n2. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers liegt nicht \n\nvor. Der Umstand, daß das Berufungsgericht die Erfolglosigkeit von Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen entsprechend dem Sachvortrag des Beklagten schon für \n\n1995 angenommen hat, läßt keinen Schluß darauf zu, daß es den Sachvortrag \n\ndes Klägers für eine Erfolglosigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur \n\nKenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit das Berufungsgericht davon \n\nausgeht, daß die Vermögenslosigkeit erst 1999 offenbar geworden sei, steht \n\ndies nicht in Widerspruch zur Feststellung der objektiven Erfolglosigkeit bereits \n\n1995. Im übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Erkennbar-\n\nkeit der Erfolglosigkeit nicht tragend. \n\n3. Rechtsfehler, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr her-\n\naufbeschwören, liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung der Entschei-\n\ndung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zr-66-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-14/ix-zr-66-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:02.694397+00:00"}}