{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__52-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"IX ZR 52/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 52/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev \n\nFischer \n\nam 19. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena \n\nvom 21. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n30.993,01 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch \n\nunbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ist aus den Grün-\n\nden des Berufungsurteils der Antrag des Beklagten hinreichend deutlich zu ent-\n\nnehmen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, er begehre unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Aus der Bezugnahme auf die \n\nlandgerichtlichen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Klägerin mit ihrem \n\nim Berufungsurteil angeführten Erstattungsanspruch einen Betrag in Höhe von \n\n30.993,01 € geltend gemacht hat. Damit wird aus dem Zusammenhang deut-\n\nlich, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, \n\n99, 101). \n\n3 \n\nWas Inhalt eines Treuhandvertrages ist und ob dieser auch zugunsten \n\nder Gläubiger des Auftraggebers wirkt, lässt sich nur anhand der Umstände des \n\nEinzelfalles ermitteln und ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die \n\nAuslegung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte nur im Verhältnis zu sei-\n\nnem Mandanten Vertragspflichten zu erfüllen hatte, ist möglich und verstößt \n\nnicht gegen das Gebot einer interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGH, \n\nUrt. v. 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1292 f; v. 22. Juli 2004 \n\n- IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826 f). \n\n4 \n\nDie geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überge-\n\nhen eines Beweisantritts der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat Notarin Z. \n\nerstinstanzlich nicht zur Frage des Zugangs des Schreibens vom 18. April 1997 \n\nbenannt. Ausweislich der Aktenlage wurde die Notarin nur zu der nicht streiti-\n\ngen Frage des Schreibens des Beklagten vom 15. April 1997 sowie der Erstel-\n\nlung der Urkunde vom 15. April 1997 als Zeugin angeboten. Auch im Beru-\n\nfungsrechtszug hat die Klägerin den nach wie vor streitigen Zugang des Schrei-\n\nbens vom 18. April 1997 nicht unter Beweis gestellt. Sie hat lediglich - ohne \n\nBeweisantritt - behauptet, der Beklagte habe den Inhalt des Schreibens vom \n\n18. April 1997 gekannt. Im Übrigen ist anzumerken, dass durch das von der \n\nKlägerin geltend gemachte Beweismittel allenfalls die Aufgabe zur Post, nicht \n\naber der Zugang auf postalischem Wege hätte nachgewiesen werden können. \n\n5 \n\nVon einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-\n\ngesehen. \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel \n\n Kayser Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 21.02.2002 - 8 O 2632/00 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.01.2003 - 8 U 269/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-52-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-19/ix-zr-52-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__52-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:22.827967+00:00"}}