{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__39-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"IX ZR 39/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 140 Abs. 1, § 131; AO § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3 Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kre- ditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditlinie\") gilt als vor- genommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat. InsO § 129; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1 Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeit- gebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend. InsO §§ 13, 315 ff Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maß- geblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 39/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2004\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nInsO § 140 Abs. 1, § 131; AO § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3\n\nDie Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kre-\nditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit (\"offene Kreditlinie\") gilt als vor-\ngenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden\nKreditbetrag abgerufen hat.\n\nInsO § 129; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1\n\nDie Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeit-\ngebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.\n\nInsO §§ 13, 315 ff\n\nStirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maß-\ngeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Fischer , Dr. Ganter, Kayser und Vill\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des\n\n8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n6. Februar 2003 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Potsdam vom 22. Mai 2002 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als die Klage \n\nin Höhe eines 2.889,97 \n\n(5.652,29 DM) übersteigenden Betrages abgewiesen wurde.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.960,11 \n\n(19.480,28 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit\n\ndem 26. September 2001 zu zahlen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beklagte hat 5/6, die Klägerin 1/6 der Kosten erster Instanz zu\n\ntragen; die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten\n\nzu 7/9, der Klägerin zu 2/9 zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über den Nachlaß\n\ndes am 6. Mai 1999 verstorbenen H. A. (nachfolgend: Schuldner), der\n\nein Malergeschäft betrieb. Das beklagte Land erließ im März und September\n\n1998 gegen den Schuldner Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen\n\nrückständiger Steuern. Mit Schreiben vom 9. November 1998 bat der Schuldner\n\num Stundung fälliger Umsatzsteuer und Lohnsteuer in Höhe von rund\n\n25.000 DM und unterbreitete den Vorschlag, den Betrag in sechs näher be-\n\nzeichneten Raten bis zum 18. Dezember 1998 auszugleichen. Zur Begründung\n\nseines Gesuchs führte er aus:\n\n\"Ich bin derzeit aufgrund von Außenständen nicht in der Lage, die\nSteuerzahlungen in einer Gesamtsumme zu leisten.\nDie dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Kreditrahmen\nsind derzeit ausgeschöpft. Eine Erweiterung des Kreditrahmens\ndurch die Bank ist momentan ausgeschlossen.\nEine Vollstreckung der Steuerforderungen würde den Betrieb ge-\nfährden.\"\n\nDer Stundungsantrag wurde abgelehnt. Das Finanzamt erließ am\n\n12. November 1998 eine neue Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Höhe\n\nvon 25.132,57 DM und pfändete alle Ansprüche des Schuldners gegen die \n\n Bank aus dem mit dieser bestehenden Kontokorrektkreditvertrag. Die\n\nVerfügung wurde der Drittschuldnerin am 17. November 1998 zugestellt. Einen\n\nam 18. November 1998 eingegangenen Überweisungsauftrag des Schuldners\n\nzugunsten des Beklagten in Höhe von 5.652,29 DM führte die Bank am\n\n20. November 1998 aus. Durch zwei spätere Überweisungen wurde die Forde-\n\nrung des Beklagten bis zum 27. November 1998 vollständig getilgt.\n\nDie Innungskrankenkasse , die einen früheren Antrag für\n\nerledigt erklärt hatte, stellte am 19. Februar 1999 erneut einen Insolvenzantrag,\n\nder am 20. August 1999 zur Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens führte.\n\nAuf eine vom Beklagten am 18. März 1999 erlassene weitere Pfändungs- und\n\nEinziehungsverfügung zahlte der Schuldner insgesamt 16.317,16 DM.\n\nDie Klägerin hat mit der am 16. August 2001 eingereichten und am\n\n26. September 2001 zugestellten Klage Rückgewähr aller genannten Zahlun-\n\ngen in Höhe von insgesamt 41.449,73 DM verlangt. Nach Rückerstattung des\n\nBetrages von 16.317,16 DM haben die Parteien die Hauptsache insoweit über-\n\neinstimmend für erledigt erklärt. Den streitig gebliebenen Teil der Klage hat das\n\nLandgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat überwiegend Erfolg; die Klage ist in Höhe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:9)(cid:2)(cid:10)(cid:4)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:8)(cid:13)\n\n9.960,11 \n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anfechtungsanspruch der Klägerin aus\n\nfolgenden Gründen verneint: Für die Berechnung der gemäß §§ 130 ff InsO\n\nmaßgeblichen Fristen sei auf den am 19. Februar 1999 eingegangenen Insol-\n\nvenzantrag abzustellen, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt habe. Der\n\nfrühere Antrag der Innungskrankenkasse bleibe außer Betracht,\n\nweil diese ihn für erledigt erklärt habe. Die Anfechtungsklage scheitere daran,\n\ndaß der Beklagte vor Beginn des gemäß §§ 130, 131 InsO geltenden Drei-\n\nMonats-Zeitraums ein insolvenzfestes Pfandrecht erworben habe. Dieses sei\n\nmit Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Drittschuldne-\n\nrin am 17. November 1998 begründet worden. Dem Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs zur Pfändung in die offene Kreditlinie (BGHZ 147, 193) sei nicht zu ent-\n\nnehmen, daß das Pfandrecht erst mit Abruf der Kreditlinie entstanden sei. Die\n\nKlägerin habe die Behauptung des beklagten Landes nicht widerlegt, daß der\n\nSchuldner am 17. November 1998 Kreditmittel \n\nin Höhe von mehr als\n\n25.132,57 DM in Anspruch genommen habe, die bei Zustellung der Pfändungs-\n\nund Einziehungsverfügung noch nicht zur Auszahlung gelangt seien.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen tragen die Klageabweisung nicht. Ein insolvenzfestes\n\nPfandrecht des Beklagten, das eine Anfechtung der geleisteten Zahlungen aus-\n\nschließt, aufgrund der von ihm am 12. November 1998 erlassenen Pfändungs-\n\nund Einziehungsverfügung kommt \n\nlediglich \n\nin Höhe von 2.889,97 \n\n(5.652,29 DM) in Betracht.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine\n\nwährend der \"kritischen\" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Siche-\n\nrung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff;\n\nBGHZ 128, 196 ff). Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Priori-\n\ntätsprinzip wird durch das System der insolvenzrechtlichen Anfechtungsregeln\n\neingeschränkt, wenn für die Gesamtheit der Gläubiger nicht mehr die Aussicht\n\nbesteht, aus dem Vermögen des Schuldners volle Deckung zu erhalten. Dann\n\ntritt die Befugnis des Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine\n\nrechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderun-\n\ngen zu verschaffen, hinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurück. Diese\n\nschon im bisherigen Recht angelegte Ordnung ist durch § 131 InsO zeitlich\n\ndeutlich nach vorn verlagert worden. Die Vorschrift verdrängt in den letzten drei\n\nMonaten vor dem Eröffnungsantrag den Prioritätsgrundsatz zugunsten der\n\nGleichbehandlung der Gläubiger (BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01,\n\nWM 2002, 1193, 1194; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279).\n\nDaher begründet ein erst während des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eröff-\n\nnungsantrag wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfech-\n\ntungsfestes Absonderungsrecht nach § 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner zur\n\nZeit der Rechtshandlung zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Sofern\n\ndas Pfandrecht dagegen vorher entstanden und auch aus sonstigen Gründen\n\nnicht anfechtbar ist, kann die anschließende Befriedigung durch Zahlung nicht\n\nmehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt.\n\nv. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR\n\n138/99, ZIP 2000, 898).\n\n2. Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung\n\nregelt § 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung kommt es auf den Zeit-\n\npunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm\n\nbringt den Rechtsgedanken zum Ausdruck, daß der Zeitpunkt entscheiden soll,\n\nin dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei\n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden\n\nmüßte (BT-Drucks. 12/2443, S. 166; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140 Rn. 1;\n\nHK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 140 Rn. 2). Bei bedingten oder befristeten Rechts-\n\nhandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Termins au-\n\nßer Betracht (§ 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forderungen\n\nwerden im Insolvenzverfahren berücksichtigt (§§ 41, 42, 191 InsO). Eine Forde-\n\nrungspfändung ist grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der\n\nPfändungsbeschluß dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtli-\n\nchen Wirkungen eintreten (§ 829 Abs. 3 ZPO, § 309 Abs. 2 Satz 1 AO). Soweit\n\nsich die Pfändung jedoch auf eine künftige Forderung bezieht, wird ein Pfand-\n\nrecht erst mit deren Entstehung begründet, so daß auch anfechtungsrechtlich\n\nauf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR\n\n284/95, ZIP 1996, 2080, 2082; v. 19. März 1998 - IX ZR 22/97, ZIP 1998, 793,\n\n798; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897).\n\n3. Maßgebend für den Beginn des von § 131 InsO erfaßten Drei-Monats-\n\nZeitraums ist der am 19. Februar 1999 eingegangene Insolvenzantrag, der zur\n\nEröffnung des Verfahrens geführt hat. Der Tod des Schuldners nach Antrag-\n\nstellung bewirkte ohne weiteres eine Überleitung des Eröffnungsverfahrens vom\n\nRegel- in das Nachlaßinsolvenzverfahren. Die Eröffnungsgründe sind nunmehr\n\nin beiden Verfahren dieselben (vgl. § 320 Satz 1 InsO). Das Eröffnungsverfah-\n\nren nahm daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neu-\n\nem Schuldner (vgl. MünchKomm-InsO/Siegmann, vor §§ 315 bis 331 Rn. 4; FK-\n\nInsO/Schallenberg/Rafiqpoor, 3. Aufl. § 315 Rn. 30; zum Konkursrecht Kilger/K.\n\nSchmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 214 KO Anm. 7).\n\nDer früher gestellte, wirksam für erledigt erklärte Antrag ist rechtlich be-\n\ndeutungslos, weil ein erledigter Antrag nicht mehr zur Verfahrenseröffnung füh-\n\nren und damit keine Insolvenzanfechtung ermöglichen kann (BGHZ 149, 178,\n\n181 f). Im Streitfall ist daher gemäß §§ 4 InsO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1\n\nBGB für alle inkongruenten Deckungen, die durch eine nach dem 18. November\n\n1998 vorgenommene Rechtshandlung erworben wurden (vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Kirchhof, § 139 Rn. 6), die Anfechtung nach § 131 InsO zu prüfen.\n\n4. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten vom\n\n12. November 1998 erstreckte sich auf alle Ansprüche des Schuldners aus dem\n\nvon der Bank aufgrund des Vertrages vom 21. Mai 1996 in Höhe von\n\n50.000 DM gewährten Kontokorrentkredit. Daraus sind entsprechend den\n\nÜberweisungsaufträgen des Schuldners die Steuerforderungen des Beklagten\n\nerfüllt worden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats war die\n\nPfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem genannten zur Disposition\n\ndes Schuldners stehenden Kredit (\"offene Kreditlinie\") wirksam (BGHZ 147,\n\n193). Die Zustellung an die Drittschuldnerin erfolgte am 17. November 1998,\n\nalso außerhalb des von § 131 InsO geschützten Zeitraums. Ein Pfandrecht an\n\nForderungen aus dem Kreditverhältnis wurde dadurch jedoch vor einem Abruf\n\nder Einzelbeträge durch den Schuldner nicht begründet.\n\na) Bei einem Dispositionskredit besteht vor dem Abruf durch den Darle-\n\nhensnehmer noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank, den ein\n\nPfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen kann. Der Ver-\n\ntrag vom 21. Mai 1996, in dem der Schuldner mit der Bank die Gewäh-\n\nrung des Kontokorrentkredits vereinbart hatte, stellte es ins Belieben des\n\nSchuldners, ob und in welchem Umfang er die ihm eingeräumte Kreditlinie in\n\nAnspruch nahm. Durch diese Vereinbarung war zunächst nur ein Krediteröff-\n\nnungsvertrag zustande gekommen, der dem Kunden das Recht einräumte, im\n\nRahmen des festgelegten Kreditlimits bestimmte Geldbeträge durch Barabhe-\n\nbung, Überweisung oder auf anderem Wege abzurufen. Da es dem Kreditneh-\n\nmer überlassen blieb, ob, wann und in welchem Umfang er sich des vom Kre-\n\nditinstitut bereitgestellten Betrages bediente, wurde ein Anspruch auf Auszah-\n\nlung erst durch den Abruf des Kunden begründet (vgl. BGHZ 83, 76, 81; 147,\n\n193, 194 f; BGH, Urt. v. 15. März 2001 - IX ZR 273/98, WM 2001, 950, 951).\n\nDieses Recht des Bankkunden zum Abruf des Kreditbetrages ist mit der heute\n\nganz überwiegenden Auffassung im Schrifttum als einseitiges Gestaltungsrecht\n\nanzusehen, durch dessen Ausübung der Krediteröffnungsvertrag erst konkreti-\n\nsiert und inhaltlich ausgestaltet wird (Canaris, in Großkommentar HGB, 3. Aufl.\n\nRn. 1204; Hopt/Mülbert, in Staudinger, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff\n\nRn. 243; Lwowski, \n\nin Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch\n\n2. Aufl. § 77 Rn. 9; Westermann, in MünchKomm-BGB, 3. Aufl. vor § 607\n\nRn. 18; vgl. auch BGHZ 83, 76, 81). Auch diejenigen, die dieser Sicht nicht zu-\n\nstimmen, räumen ein, daß erst nach dem Abruf des Kunden ein konkreter Zah-\n\nlungsanspruch gegen das Kreditinstitut entstanden ist (vgl. Olzen ZZP 97\n\n(1984) 1, 11).\n\nb) Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf Auszahlung\n\ngegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger\n\ndas Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel\n\nauszahlen zu lassen. Ob ein entsprechender Anspruch begründet wird, hängt\n\nallein von der persönlichen Entscheidung des Schuldners als Kunde des Kre-\n\nditinstituts ab. Diese Befugnis kann der Gläubiger nicht durch Pfändung des\n\nAbrufrechts auf sich übertragen und den Schuldner so zur Begründung einer\n\nneuen Verbindlichkeit zwingen (Lwowski/Bitter, in Schimansky/Bunte/Lwowski,\n\naaO § 33 Rn. 47; Wagner WM 1998, 1657, 1659 f; vgl. auch BGH, Urt. v.\n\n20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, WM 2003, 940, 941, z.V.b. in BGHZ 154, 64;\n\nGanter, RWS-Forum 22 Bankrecht 2000, S. 135, 139 ff). Zwar begründet dieser\n\nUmstand kein Hindernis für eine wirksame Pfändung, wenn, wie im Falle des\n\nKrediteröffnungsvertrages, schon eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner\n\nund Drittschuldner besteht, aus der die spätere Forderung nach ihrem Inhalt\n\nund der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGHZ 147, 193,\n\n195; vgl. auch BGH, Beschl. v. 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, WM 2003,\n\n2408, 2409). Solange der Schuldner jedoch keine Verfügung über den ihm ein-\n\ngeräumten Kredit vornimmt, hat die Pfändung für den Gläubiger keinen reali-\n\nsierbaren Wert. Unterläßt der Schuldner zwischen der Zustellung der Pfändung\n\nan den Drittschuldner und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Abruf,\n\nsteht dem Gläubiger aus der Rechtshandlung ein wirtschaftlich verwertbares\n\nRecht nicht zur Verfügung. Anders als bei bedingten und befristeten Rechts-\n\nhandlungen fehlt es dann an einem in der Insolvenz zu beachtenden Anspruch.\n\nDer Kontokorrentvertrag - und folglich auch das Abrufrecht des Schuldners -\n\nendet gemäß §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (vgl. BGHZ 70, 86,\n\n93; BGH, Urt. v. 13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156;\n\nBeschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745; MünchKomm-\n\nInsO/Ott, § 116 Rn. 39; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 103 Rn. 46,\n\n§§ 115, 116 Rn. 17 f). Selbst wenn man annehmen wollte, der Insolvenzver-\n\nwalter könne gemäß § 103 InsO die Fortsetzung des Vertrages verlangen (in\n\ndiesem Sinne Kübler/Prütting/Tintelnot, \n\nInsO § 103 Rn. 19; HK-InsO/\n\nMarotzke, 3. Aufl. § 116 Rn. 5), so würden aus dessen Verfügungen nur Mas-\n\nseansprüche entstehen, auf die der Pfändungsgläubiger nicht zugreifen könnte.\n\n5. Folglich hat der Beklagte außerhalb des von § 131 InsO geschützten\n\nZeitraums ein Pfandrecht nur erworben, soweit der Kredit in dieser Zeit nicht\n\nausgeschöpft war und der Schuldner ihn durch eine ihm zuzurechnende Verfü-\n\ngung in Anspruch genommen hat. Das war lediglich in Höhe von 5.652,29 DM\n\nder Fall.\n\nAls die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten der Dritt-\n\nschuldnerin am 17. November 1998 zugestellt wurde, war das Kreditlimit er-\n\nschöpft. Der Tagessaldo wies einen Sollstand von 50.392,55 DM aus. Am fol-\n\ngenden Tag wurde eine Gutschrift von 9.194,68 DM erteilt; außerdem ging bei\n\nder Bank der Überweisungsauftrag des Schuldners in Höhe von 5.652,29 DM\n\nein. Da dieser Abruf durch die Kreditlinie gedeckt war, entstand mit dessen Ein-\n\ngang bei der Bank eine der Pfändung unterworfene Forderung des Schuldners\n\ngegen die Bank. In diesem Umfang traten die Wirkungen der Rechtshandlung\n\ndes Beklagten noch vor dem 19. November 1998 als Tag des Beginns der Drei-\n\nMonats-Frist ein.\n\nIII.\n\nDie Anfechtung der weiteren, ausnahmslos im dritten Monat vor Eingang\n\ndes Insolvenzantrags erfolgten Zahlungen greift nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO\n\ndurch.\n\n1. Der Tatbestand setzt voraus, daß der Schuldner zur Zeit der Handlung\n\nzahlungsunfähig war.\n\na) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 Abs. 2 InsO um-\n\nschrieben. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel\n\nanzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Diese Ver-\n\nmutung gilt auch, soweit die Anfechtungsvorschriften Zahlungsunfähigkeit ver-\n\nlangen (vgl. BGHZ 149, 178, 184). Zahlungseinstellung ist nach ständiger\n\nRechtsprechung zu bejahen, sobald aus dem nach außen hervortretenden Ver-\n\nhalten des Schuldners für die beteiligten Verkehrskreise sichtbar wird, daß er\n\nnicht in der Lage ist, seine fälligen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im\n\nwesentlichen zu erfüllen (BGHZ 149, 100, 108; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001 - IX\n\nZR 188/98, NZI 2001, 417 m.w.N.).\n\nb) Aus dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin folgt, daß der\n\nSchuldner jedenfalls am 19. November 1998 die Zahlungen eingestellt hatte.\n\nDie Innungskrankenkasse Br. und Be. hat im Insolvenzver-\n\nfahren rückständige Beitragsforderungen in Höhe von 97.950,71 DM angemel-\n\ndet. Aus der der Anmeldung beigefügten Aufstellung geht hervor, daß ein Anteil\n\nvon mehr als 23.000 DM bereits Mitte November 1998 fällig war. Der Schuldner\n\nhat insoweit lediglich zwei Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 3.148,59 DM\n\ngeleistet. Verschiedene weitere, in der Klageschrift benannte Sozialversiche-\n\nrungsträger hatten Mitte November 1998 fällige Forderungen von insgesamt\n\ndeutlich mehr als 10.000 DM. Aus Leistungen der M. \n\n stand seit Monaten eine Restforderung von 17.000 DM offen, die der\n\nSchuldner erst im März und April 1999 durch Teilzahlungen etwa zur Hälfte ge-\n\ntilgt hat. Zwei weitere Gläubiger hatten längst fällige Forderungen aus Waren-\n\nlieferungen und Dienstleistungen im Gesamtbetrag von rund 35.000 DM, die\n\nschließlich im März und April 1999 tituliert wurden, weil der Schuldner sie nicht\n\nausgeglichen hatte. Schließlich hat der Schuldner selbst den Beklagten mit\n\nSchreiben vom 9. November 1998 um Stundung seiner Forderungen gebeten,\n\nweil er nicht in der Lage sei, die Außenstände sofort auszugleichen, und die\n\nVollstreckung der Forderung den Betrieb gefährde.\n\nZwar hat die Pfändungsverfügung des Beklagten bewirkt, daß seine da-\n\nmals geltend gemachten Forderungen binnen weniger als drei Wochen ausge-\n\nglichen wurden. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die ebenfalls fälligen Forde-\n\nrungen anderer Gläubiger im Gesamtbetrag von mehr als 80.000 DM zum\n\nüberwiegenden Teil gar nicht und im übrigen erst nach Monaten bedient wur-\n\nden. Der nicht bestrittene Vortrag der Klägerin belegt daher einwandfrei die\n\nZahlungsunfähigkeit des Schuldners zum maßgeblichen Zeitpunkt. Tatsachen\n\nfür eine spätere Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit, die der Beklagte als An-\n\nfechtungsgegner hätte darlegen und beweisen müssen (vgl. BGHZ 149, 100,\n\n109 f), sind nicht vorgetragen.\n\n2. Da die den Tatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ausfüllenden\n\nRechtshandlungen des Schuldners vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen\n\nwurden, kann die Klägerin Rückgewähr nur verlangen, sofern die Anfechtung\n\nnach dem bisher geltenden Recht ebenfalls mit Erfolg hätte geltend gemacht\n\nwerden können (Art. 106 EGInsO). Das trifft hier zu; denn die Anfechtung wäre\n\nauch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begründet gewesen.\n\na) Da die Überweisungen des Schuldners nach Zahlungseinstellung er-\n\nfolgten, war ein Anfechtungsgrund nach dieser Vorschrift zu bejahen, wenn\n\ndem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Leistung die Zahlungsunfähigkeit des\n\nSchuldners den Umständen nach bekannt sein mußte. Kennt der Gläubiger\n\nTatsachen, die den Verdacht der Zahlungsunfähigkeit begründen, so kann er\n\ngehalten sein, sich um zusätzliche Informationen zu bemühen. In diesem Falle\n\nschadet ihm schon einfache Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX\n\nZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001,\n\n1641, 1642).\n\nb) Im Streitfall war der Schuldner seit geraumer Zeit seinen steuerrechtli-\n\nchen Pflichten nur unzureichend nachgekommen. Der Beklagte hatte deshalb\n\nschon im März und September 1998 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen\n\nerlassen. Der Schuldner hatte den Beklagten zudem mit Schreiben vom 9. No-\n\nvember 1998 über die finanziell stark angespannte Lage seines Betriebes in-\n\nformiert und erklärt, eine sofortige Einziehung der rückständigen Forderungen\n\ngefährde dessen Fortbestand. Damit waren dem Beklagten Umstände bekannt,\n\ndie ihn hätten veranlassen müssen, sich nach der Zahlungsfähigkeit des\n\nSchuldners zu erkundigen. Hätte er dies getan, wäre ihm nicht verborgen ge-\n\nblieben, daß der Schuldner Mitte November 1998 nicht mehr in der Lage war,\n\ndie fälligen Forderungen seiner Gläubiger im wesentlichen spätestens innerhalb\n\neines Monats zu erfüllen. Dem Beklagten ist daher die Zahlungsunfähigkeit des\n\nSchuldners infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.\n\n3. Der Anspruch ist nicht nach § 146 Abs. 1 InsO verjährt; er wäre nach\n\naltem Recht auch nicht gemäß § 10 Abs. 2 GesO verfristet gewesen.\n\nDie Klägerin hat die Klage am 16. August 2001, also vor Ablauf der\n\nzweijährigen Frist, bei Gericht eingereicht. Zwar wurde die Klage erst am\n\n26. September 2001 zugestellt. Das geschah jedoch demnächst im Sinne des\n\n§ 270 Abs. 3 ZPO a.F., weil die Verzögerung der Zustellung nicht auf von der\n\nKlägerin zu vertretenden Umständen beruht. Die Klägerin hat der Klageschrift\n\neinen Verrechnungsscheck für die Gerichtskosten beigefügt. Daß die Klage\n\ngleichwohl erst 40 Tage nach Einreichung zugestellt wurde, beruht allein auf\n\neiner säumigen Bearbeitung im gerichtsinternen Ablauf. Dem Kläger sind nur\n\nsolche Verzögerungen zuzurechnen, die er oder sein Prozeßbevollmächtigter\n\nbei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (BGHZ 145, 358,\n\n362; BGH, Urt. v. 29. Juni 1993 - X ZR 6/93, NJW 1993, 2811, 2812; v.\n\n9. November 1994 - VIII ZR 327/93, NJW-RR 1995, 254, 255). Ob und unter\n\nwelchen Voraussetzungen eine Partei, die selbst alle ihr zur Bewirkung einer\n\nprozeßordnungsgemäßen Zustellung obliegenden Pflichten erfüllt hat, jedoch\n\nlängere Zeit keine Nachricht von einer richterlichen Verfügung nach § 275 oder\n\n§ 276 ZPO erhalten hat, aus der zugleich hervorgeht, daß die Zustellung der\n\nKlageschrift veranlaßt wurde, gehalten ist, sich bei Gericht nach dem\n\nSachstand zu erkundigen, bedarf hier keiner Entscheidung. Da die Partei zu-\n\nnächst darauf vertrauen darf, daß im Verfahrensablauf keine Störungen eintre-\n\nten, die der Klärung durch eine Nachfrage bedürfen, kommt eine Nachfor-\n\nschungspflicht nicht vor Ablauf von drei Wochen in Betracht, vom Tage des\n\nAblaufs der Frist an gerechnet, weil die Klage auch am letzten Tag hätte einge-\n\nreicht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 1993 - I ZR 100/91, NJW 1993,\n\n2320; v. 18. Mai 1995 - VII ZR 191/94, NJW 1995, 2230, 2231). Hätte die Klä-\n\ngerin sich drei Wochen nach dem 20. August 2001 bei Gericht erkundigt, wäre\n\ndadurch jedenfalls keine nennenswerte Beschleunigung der Zustellung bewirkt\n\nworden; denn der Vorsitzende hat diese am 12. September 2001 verfügt.\n\n4. Die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrundeliegende For-\n\nderung des Beklagten betraf zum Teil auch Ansprüche auf Lohnsteuer, Lohnkir-\n\nchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Forderungen wurden nicht schon\n\ninsgesamt durch die erste Zahlung aufgrund der Überweisung vom\n\n18. November 1998 getilgt; denn diese war gemäß § 225 Abs. 2 AO in erster\n\nLinie auf die seit dem 10. Juli 1998 \n\nfällige Umsatzsteuerschuld von\n\n5.157,11 DM zu verrechnen. Soweit die angefochtenen späteren Zahlungen\n\ndes Schuldners die von seinen Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer betraf,\n\nhaben sie jedoch ebenfalls zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt.\n\na) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Beitragszahlungen\n\ndes Schuldners an einen Sozialversicherungsträger die Gläubigergesamtheit\n\nauch insoweit benachteiligen, als sie die Arbeitnehmeranteile betreffen (BGHZ\n\n149, 100, 105 ff; BGH, Urt. v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159,\n\n1160; v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666, 1667 f). Auch diesen Teil\n\nder Sozialversicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber aus seinem Vermögen.\n\nDas Interesse der Arbeitnehmer an der Abführung der Beiträge begründet keine\n\nin der Insolvenz des Arbeitgebers geschützte Rechtsposition. Eine solche ließe\n\nsich nur im Wege eines Treuhandverhältnisses begründen, das indessen nicht\n\nallein durch die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers aus\n\ndem Arbeitsverhältnis begründet wird (BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v.\n\n10. Juli 2003, aaO S. 1668).\n\nb) Die Leistung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Lohnsteuer ist\n\nanfechtungsrechtlich nicht anders zu beurteilen. Zwar sind - anders als bei den\n\nSozialversicherungsbeiträgen gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV - Schuldner\n\nder Steuer allein die Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Diese Steuer hat\n\nder Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung vom\n\nArbeitslohn einzubehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und sie spätestens am\n\nzehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums - in der\n\nRegel der Kalendermonat - an das Finanzamt weiterzuleiten (§ 41a Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 2 EStG). Diese Beträge sind nach bürgerlichem Recht (§ 611 BGB)\n\nTeil des dem Arbeitnehmer zustehenden Lohns, auf den er einen arbeitsver-\n\ntraglichen Anspruch hat (vgl. auch BFH NV 1999, 745, 747). Die Leistung der\n\nLohnanteile an das Finanzamt erfolgt jedoch ebenso wie die Zahlung der Sozi-\n\nalversicherungsbeiträge aus dem Vermögen des Arbeitgebers. Der Arbeitneh-\n\nmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des ihm recht-\n\nlich zustehenden Arbeitslohns sowie auf Abführung des gesetzlich vorgeschrie-\n\nbenen Anteils an das Finanzamt. Vor der vom Arbeitgeber an das Finanzamt zu\n\nerbringenden Zahlung ist keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitneh-\n\nmers, die in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht gewährt, an diesen Lohn-\n\nanteilen begründet worden. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Führung von\n\nLohnkonten (§ 41 Abs. 1 EStG, § 4 LStDV) dient allein dem Zweck, die Erfül-\n\nlung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht zu belegen und dadurch die\n\nNachprüfung zu erleichtern. Sie bewirkt zugunsten der Arbeitnehmer kein in der\n\nInsolvenz zu beachtendes Aussonderungsrecht. Sonstige Tatsachen, die nach\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet wären, eine Treuhandstellung\n\nder Arbeitnehmer zu begründen (vgl. dazu BGHZ 149, 100, 105 f; BGH, Urt. v.\n\n24. Juni 2003 - IX ZR 75/01, WM 2003, 1733, 1734 f; v. 10. Juli 2003, aaO\n\nS. 1668), hat der Beklagte nicht vorgetragen.\n\nc) Außerdem hat der Schuldner die angefochtene Zahlung zur Erfüllung\n\neiner eigenen Haftungsschuld erbracht.\n\nHat der Arbeitgeber die Lohnsteuer einbehalten, so kann der Arbeitneh-\n\nmer vom Finanzamt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sofern die in\n\n§ 42d Abs. 3 Satz 4 EStG normierten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind.\n\nJedoch hat der Arbeitgeber für die einzubehaltende und abzuführende\n\nLohnsteuer einzustehen. Dieser Haftungsanspruch des Beklagten ist vor Insol-\n\nvenzeröffnung entstanden, als der Schuldner die Lohnsteuer nicht binnen der\n\ngesetzlich vorgeschriebenen Frist abgeführt hat (§ 41a Abs. 1 und 2, § 42d\n\nAbs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. BFHE 135, 416, 418; BFH NV 1985/86, 583, 585 f;\n\nSchmidt/Drenseck, EStG 22. Aufl. § 42d Rn. 3). Ohne die erhaltene Befriedi-\n\ngung hätte der Beklagte die Haftungsschuld nur als Insolvenzgläubiger gemäß\n\n§ 38 InsO geltend machen können. Die Vorschrift des § 41 Abs. 1 EStG ist\n\nauch nicht geeignet, für ihn ein Vorzugsrecht in der Insolvenz des Schuldners\n\nzu begründen. Die angefochtene Zahlung hat daher in jedem Falle die der\n\nGläubigergesamtheit zur Verfügung stehende Masse gemindert. Dies entspricht\n\nder schon bisher geltenden Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v.\n\n18. November 1993 - IX ZR 20/93, ZIP 1993, 1885, 1886; Urt. v. 10. Juli 2003,\n\naaO S. 1667), die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (HK-InsO/Kreft,\n\n3. Aufl. § 129 Rn. 37; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 120; Gundlach/Frenzel/\n\nSchmidt, DStR 2002, 861; Fortmann ZInsO 2003, 114, 115; ebenso OLG Köln\n\nNJW-RR 1993, 929; OLG Schleswig ZIP 2003, 727, 728).\n\nd) Der vom Bundesfinanzhof im Beschluß vom 21. Dezember 1998 (BFH\n\nNV 1999, 745, 746 f) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat\n\ndaher nicht zuzustimmen. Der Bundesfinanzhof hatte dort eine Gläubigerbe-\n\nnachteiligung auch mit der Erwägung verneint, die Abführung der Lohnanteile\n\nsei Teil eines Bargeschäfts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist\n\nnicht beachtet worden, daß nur Leistungen des Schuldners, für die dieser auf-\n\ngrund einer Parteivereinbarung mit dem anderen Teil, also dem Anfechtungs-\n\ngegner, eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen erhalten hat, als\n\nBargeschäfte gelten (§ 142 InsO; vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142\n\nRn. 4 f; zum bisherigen Recht BGHZ 123, 320, 328). Der Schuldner hat mit dem\n\nBeklagten weder eine Vereinbarung getroffen noch von ihm eine Gegenleistung\n\nerhalten (vgl. auch BGH, Beschl. v. 18. November 1993, aaO S. 1886). Im übri-\n\ngen würde es selbst in der - hier nicht maßgeblichen - Rechtsbeziehung zum\n\nArbeitnehmer an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang fehlen\n\n(vgl. dazu HK-InsO/Kreft, § 142 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142\n\nRn. 15), wenn eine Arbeitsleistung erst Monate später vergütet wird.\n\ne) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe\n\ndes Bundes gemäß § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 RsprEinhG ist deshalb jedoch nicht\n\ngeboten; denn die abweichende Rechtsmeinung zur Frage der Gläubigerbe-\n\nnachteiligung war für die genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht\n\ntragend (vgl. zu diesem Erfordernis auch BGHZ 55, 137, 146). Die Ausführun-\n\ngen erfolgten im Rahmen der Prüfung, ob die vom Geschäftsführer der Schuld-\n\nnerin unterlassene Abführung der Lohnsteuer, wäre sie vorgenommen worden,\n\nvom Insolvenzverwalter gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO hätte angefochten wer-\n\nden können. Dies hat der Bundesfinanzhof nicht nur wegen angeblich fehlender\n\nGläubigerbenachteiligung, sondern auch deshalb verneint, weil die von der Vor-\n\nschrift geforderten subjektiven Voraussetzungen bei den Vertretern des Fiskus\n\ndamals nicht gegeben gewesen seien. Der Bundesfinanzhof wäre somit zu\n\ndemselben Ergebnis gelangt, wenn er die Frage, ob eine Gläubigerbenachteili-\n\ngung vorliegt, nicht beantwortet hätte. Damit sind die Rechtsausführungen, von\n\ndenen der erkennende Senat abweicht, nicht im Sinne von § 2 Abs. 1\n\nRsprEinhG entscheidungserheblich geworden.\n\nIV.\n\nDer Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Während die\n\n(cid:13)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:22)(cid:21)\n\nAnfechtung in Höhe von 9.960,11 \n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)\n\n DM) durchgreift, ist die Klage im\n\nübrigen unbegründet. Die Klägerin hat keine Tatsachen dargetan, auf die eine\n\nAnfechtung des Pfandrechts, soweit es früher als drei Monate vor Stellung des\n\nInsolvenzantrags wirksam geworden ist, gestützt werden könnte. Damit schei-\n\ntert die Anfechtung der auf das insolvenzbeständige Pfandrecht geleistete\n\nZahlung an fehlender Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 21. März\n\n2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).\n\nDer Zinsanspruch ist gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO.\n\nKreft Fischer Ganter\n\n Kayser Vill","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/ix-zr-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42d","ref_norm":"42d","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"RsprEinhG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/ix-zr-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:01.628442+00:00"}}