{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__25-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"IX ZR 25/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 166, 170, 171, 129 ff Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen (Fortführung von BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 25/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. September 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 166, 170, 171, 129 ff \n\nHat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung \n\nsicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die \n\nInbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die \n\nFeststellungskostenpauschale entgangen \n\n(Fortführung von BGH, Urt. v. \n\n20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42 ff). \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 25/03 - LG Köln \n\n AG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\nter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Köln vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 2001 eröffneten Insolvenz-\n\nverfahren über das Vermögen der A. S. GmbH (nachfolgend: \n\nSchuldnerin). \n\nDie Schuldnerin hatte der Beklagten mehrere PKW's zur Sicherheit \n\nübereignet. Nach Ziffer 10 des mit der Schuldnerin geschlossenen Rahmenver-\n\ntrages vom 16. Februar/24. Mai 1995 war die Beklagte befugt, die Herausgabe \n\ndes Sicherungsgutes zu verlangen, wenn Umstände vorlagen, die sie zur frist-\n\nlosen Darlehenskündigung berechtigten. Mit Schreiben vom 31. Dezember \n\n2000 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, daß sie zahlungsunfähig sei, und \n\nbat um Abholung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge. Am 2. Januar 2001 \n\nbeantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte kündigte \n\nmit Schreiben vom 3. Januar 2001 die Finanzierungsverträge und verwertete \n\nam 22. Januar und 5. Februar 2001 die PKW's. \n\nMit Schreiben vom 9. April 2001 hat der Kläger die Inbesitznahme der \n\nFahrzeuge mit der Begründung angefochten, daß er diese nach Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens gemäß § 166 InsO hätte verwerten und zumindest gemäß \n\n§ 171 Abs. 1 InsO einen Kostenbeitrag in Höhe von 4 % des Bruttoerlöses hät-\n\nte erzielen können. Er hat daher von der Beklagten auf der Grundlage des an-\n\ngegebenen Bruttoerlöses in Höhe von 149.600 DM die Zahlung von 3.059,57 € \n\nnebst Zinsen verlangt. \n\nDie Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klagabweisung auf folgende Erwägungen \n\ngestützt: \n\nEine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung \n\nnach § 131 Abs. 1 InsO scheide aus, weil die Schuldnerin mit der Besitzüber-\n\ntragung auf die Beklagte nur den fälligen Herausgabeanspruch nach Ziffer 10 \n\ndes Rahmenvertrages vom 16. Februar/24. Mai 1995 erfüllt habe. Der Anfech-\n\ntungstatbestand der kongruenten Deckung nach § 130 Abs. 1 InsO liege eben-\n\nfalls nicht vor, weil die Beklagte in ihrer besonderen Rechtsstellung als Inhabe-\n\nrin eines auf Sicherungseigentum gestützten Herausgabeanspruches nicht In-\n\nsolvenzgläubigerin sei. Trotz Kenntnis der Beklagten von der eingetretenen \n\nZahlungsunfähigkeit habe der Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach § 132 \n\nAbs. 2 InsO i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Allein daraus, daß die Herausgabe \n\ndes Sicherungsgutes an die Beklagte die Entstehung des Verwertungsrechts \n\ndes Klägers und damit die Belastung der Beklagten mit Feststellungs- und \n\neventuell auch Verwertungskosten nach den §§ 170, 171 InsO verhindert habe, \n\nergebe sich keine mit dieser Rechtshandlung verbundene unmittelbare Be-\n\nnachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 132 InsO. Für eine An-\n\nfechtung nach § 133 InsO habe der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetra-\n\ngen. \n\nII. \n\nDie gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht \n\ndurch; dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. \n\nDem Kläger steht wegen der vor Insolvenzeröffnung verwerteten Fahr-\n\nzeuge kein aus Insolvenzanfechtung herrührender Schadensersatzanspruch \n\ngemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 \n\nAbs. 1, § 989 BGB zu. \n\n1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 2003 - IX ZR \n\n259/02, ZIP 2004, 42 ff entschieden, daß die nach Aufdeckung der Abtretung \n\nvor Insolvenzeröffnung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger vorge-\n\nnommene Einziehung einer Forderung nicht mit der Begründung angefochten \n\nwerden kann, der Masse sei die Verwertungspauschale entgangen. Zur Be-\n\ngründung hat der Senat darauf verwiesen, daß es keine insolvenzrechtliche \n\n- insbesondere keine anfechtungsrechtliche - Norm gibt, die den Sicherungs-\n\nnehmer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Ausübung seiner \n\nRechte hindert. Deshalb sind insoweit Ansprüche der Masse auf eine Feststel-\n\nlungs- oder Verwertungspauschale zu verneinen (vgl. BGHZ 154, 72). Diese \n\nAusgestaltung der Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des Siche-\n\nrungsgebers schließt es aus, vor der Eröffnung des Verfahrens Forderungsein-\n\nziehungen, die auch aus insolvenzrechtlicher Betrachtung rechtmäßig vorge-\n\nnommen worden sind, mit Blick auf die nur für die Verwertung nach Verfah-\n\nrenseröffnung geltenden Regeln der §§ 170, 171 InsO den Anfechtungsregeln \n\nder §§ 129 ff InsO zu unterwerfen. \n\nDarüber hinaus hat der Senat die Anwendung der Anfechtungsregeln \n\nauch deshalb abgelehnt, weil der Umstand, daß der Masse durch die Entzie-\n\nhung der Forderungen im Eröffnungsverfahren der Anspruch auf die Verwer-\n\ntungspauschale entgeht, keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 \n\nInsO darstellt. Dies folgt aus dem - in einer früheren Entscheidung (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372) - bereits im ein-\n\nzelnen dargestellten Kostenerstattungsprinzip. \n\n2. Diese Überlegungen gelten auch für den Streitfall, wenn - wie vom \n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen - der Gläubiger vom Schuldner die \n\nHerausgabe der sicherungsübereigneten Fahrzeuge zum Zwecke der Verwer-\n\ntung verlangen kann und diese vor Insolvenzeröffnung verwertet, obwohl hier \n\nGegenstand des Absonderungsrechts keine Forderung ist und es um die \n\nFeststellungs- und nicht um die Verwertungspauschale geht. Gründe für eine \n\nabweichende Beurteilung sind indes nicht ersichtlich. Die Erwägungen des Se-\n\nnats in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 finden ihren Ausgangs-\n\npunkt nicht in den Unterschieden zwischen Verwertungs- und Feststellungs-\n\npauschale oder zwischen Absonderungsrechten an Forderungen und bewegli-\n\nchen Gegenständen, sondern in dem Verwertungszeitpunkt der vom Absonde-\n\nrungsrecht betroffenen Gegenstände und dem Fehlen einer Gläubigerbenach-\n\nteiligung im Sinne des § 129 InsO. Hierfür ist die Art der Pauschale bzw. der \n\nGegenstand des Absonderungsrechts ohne Bedeutung. \n\nFischer Raebel Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zr-25-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__25-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:56:15.543820+00:00"}}