{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__21-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"IX ZR 21/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 A, 675; ZPO § 287 a) Der Anwalt verhält sich pflichtwidrig, wenn er zur Rückgabe der Kassenarztzulas- sung rät, aber nicht darauf hinweist, dass schon auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Wiederzulassung des Mandanten ausgeschlos- sen ist. b) Kommen für den Mandanten hinsichtlich der Entscheidung über die Rückgabe der Zulassung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedli- che Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen An- scheinsbeweis (Bestätigung von BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). c) Ein Schaden im Rechtssinne entsteht nicht, wenn der Arzt in einem Verfahren auf Entziehung der Zulassung als Kassenarzt auf Grund einer unvollständigen Beleh- rung die Zulassung freiwillig zurückgibt, die er ansonsten erst nach Abschluss ei- nes gerichtlichen Verfahrens von Rechts wegen verloren hätte (Fortführung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 21/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 A, 675; ZPO § 287 \n\na) Der Anwalt verhält sich pflichtwidrig, wenn er zur Rückgabe der Kassenarztzulas-\n\nsung rät, aber nicht darauf hinweist, dass schon auf Grund der persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse die Wiederzulassung des Mandanten ausgeschlos-\n\nsen ist. \n\nb) Kommen für den Mandanten hinsichtlich der Entscheidung über die Rückgabe der \n\nZulassung verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die unterschiedli-\n\nche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum für einen An-\n\nscheinsbeweis (Bestätigung von BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar \n\n2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 930). \n\nc) Ein Schaden im Rechtssinne entsteht nicht, wenn der Arzt in einem Verfahren auf \n\nEntziehung der Zulassung als Kassenarzt auf Grund einer unvollständigen Beleh-\n\nrung die Zulassung freiwillig zurückgibt, die er ansonsten erst nach Abschluss ei-\n\nnes gerichtlichen Verfahrens von Rechts wegen verloren hätte (Fortführung von \n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - IX ZR 295/00, WM 2005, 950, 951). \n\nBGH, Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 21/03 - OLG Bamberg \n\n LG Würzburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die \n\nRichter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev \n\nFischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Dezember 2002, be-\n\nrichtigt durch Beschluss vom 7. April 2003, aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer am 19. März 1943 geborene Kläger war als Frauenarzt in einer auf \n\ndie Durchführung künstlicher Befruchtung spezialisierten Gemeinschaftspraxis \n\ntätig. Am 7. Februar 1998 wurde er wegen des dringenden Verdachts der Steu-\n\nerhinterziehung, des Betrugs und der gefährlichen Körperverletzung in Untersu-\n\nchungshaft verbracht. \n\n2 \n\nNachdem die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns am 12. Februar 1998 \n\nden Entzug der Kassenzulassung des Klägers wegen Nichtausübung der ver-\n\ntragsärztlichen Tätigkeit beantragt hatte, riet ihm der Beklagte als sein Rechts-\n\nanwalt bei einer Besprechung in der Justizvollzugsanstalt, die Zulassung umge-\n\nhend freiwillig zurückzugeben. Die vom Kläger unterzeichnete Rückgabeerklä-\n\nrung leitete der Beklagte am 17. Februar 1998 an den Zulassungsausschuss \n\nder Kassenärztlichen Vereinigung weiter, worauf die Zulassung des Klägers als \n\nVertragsarzt durch Beschluss vom 18. Februar 1998 mit Wirkung für den Vortag \n\nbeendet wurde. \n\n3 \n\nAm 4. Juni 1998 wurde der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. \n\nEnde 1998 verkaufte er seinen Praxisanteil an seine Mitgesellschafter. Das \n\nAmtsgericht - Schöffengericht - verurteilte den Kläger am 20. August 1999 we-\n\ngen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\neiner Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 500 DM. Die Vollstreckung \n\nder Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der den Kassen-\n\narztbereich betreffende Teil des Ermittlungsverfahrens war zuvor abgetrennt \n\nund im Hinblick auf die wegen Steuerhinterziehung zu erwartende Strafe ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO eingestellt worden. Der Antrag des Klägers \n\nvom 12. November 1999 auf Wiederzulassung als Kassenarzt wurde abgelehnt. \n\n4 \n\nDer Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten begehrt, \n\nihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der Rückgabe \n\nder Kassenarztzulassung entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelas-\n\nsenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte hätte dem Kläger von \n\neiner freiwilligen Rückgabe der Kassenarztzulassung abraten müssen, weil \n\ndiese ungeeignet gewesen sei, die Presseberichterstattung oder die Untersu-\n\nchungshaft des Klägers zu beeinflussen. Der Fortbestand der Gemeinschafts-\n\npraxis sei ohnehin gesichert gewesen. Außerdem habe der Beklagte den Kläger \n\nnicht darüber belehrt, dass es auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nKlägers praktisch unmöglich sein werde, nach Vollendung des 55. Lebensjahrs \n\nals Vertragsarzt wieder zugelassen zu werden. \n\n7 \n\nDer Schaden des Klägers bestehe in den ohne die kassenärztliche Zu-\n\nlassung geschmälerten Verdienstmöglichkeiten jedenfalls bis zu einer zwangs-\n\nweisen Entziehung nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundessozial-\n\ngerichts, welche auf Grund der dem Kläger gegebenen Rechtsbehelfe nicht vor \n\nAblauf mehrerer Jahre zu erwarten gewesen wäre. Für die Schadensursäch-\n\nlichkeit spreche die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen \n\nPunkten nicht stand. \n\n9 \n\n1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht ein pflichtwidriges \n\nVerhalten des Beklagten bejaht, weil dieser den Kläger nicht zutreffend über \n\ndie Voraussetzungen einer Wiederzulassung nach Vollendung des 55. Lebens-\n\njahrs zur Vermeidung von unbilligen Härten belehrt hat. \n\n10 \n\na) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-\n\ntes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt zur allgemei-\n\nnen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers \n\nverpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren \n\nund vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandan-\n\nten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeig-\n\nnet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche vor-\n\naussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten \n\nund gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzu-\n\nklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist \n\n(BGHZ 89, 178, 181 ff; BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, \n\n1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar \n\n2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928). \n\nb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht das Verhalten des \n\nBeklagten im Ergebnis zutreffend als pflichtwidrig gewertet. \n\naa) Den Beweis für pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts hat der \n\nMandant zu führen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH, \n\nUrt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 3. Dezember \n\n1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1140). Der Rechtsanwalt darf sich aber \n\nnicht damit begnügen, eine Pflichtverletzung zu bestreiten oder ganz allgemein \n\nzu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss \n\n11 \n\n12 \n\ner den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete \n\nAngaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie \n\ndarauf der Mandant \n\nreagiert hat \n\n(BGHZ 126, 217, 225; Zugehör/ \n\nFischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 986). \n\n13 \n\nbb) Eine diesen Maßstäben genügende Belehrung über die Vorausset-\n\nzungen der Wiederzulassung nach freiwilliger Rückgabe und Vollendung des \n\n55. Lebensjahrs hat der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht be-\n\nhauptet. \n\n14 \n\n(1) Die Zulassung eines Arztes, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist \n\ngemäß § 25 Satz 1 Ärzte-ZV ausgeschlossen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift \n\n- die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 103, 172, 182) - kann der \n\nZulassungsausschuss hiervon in Ausnahmefällen abweichen, wenn dies zur \n\nVermeidung von unbilligen Härten erforderlich ist. Eine unbillige Härte liegt \n\ngrundsätzlich nur vor, wenn der betroffene Arzt aus wirtschaftlichen Gründen \n\nweiterhin zwingend auf die Berufsausübung als Vertragsarzt angewiesen ist \n\n(BSGE 73, 223, 233; 80, 9, 19). Unabhängig von wirtschaftlichen Gesichtspunk-\n\nten kann bei Ärzten, die bereits zur kassenärztlichen Versorgung zugelassen \n\nwaren, eine unbillige Härte gegeben sein, wenn sie ihre kassenärztliche Tätig-\n\nkeit unfreiwillig, etwa wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden persönli-\n\nchen Gründen, aufgeben mussten und kürzere Zeit später, nachdem diese Um-\n\nstände weggefallen sind, wieder zugelassen werden wollen (BSG USK 95115). \n\n15 \n\n(2) Hierüber hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Klä-\n\nger nicht belehrt. In der Klageerwiderung hat der Beklagte dargelegt, er habe \n\nmit seinem Mandanten beim Gespräch in der Justizvollzugsanstalt ausführlich \n\nVor- und Nachteile der Zulassungsrückgabe erörtert und darauf hingewiesen, \n\ndie Wiederzulassung nach der Härtefallregelung setze eine vollständige Reha-\n\nbilitierung des Klägers in Bezug auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe voraus. \n\nEine Belehrung über die weitere Voraussetzung, dass in wirtschaftlicher Hin-\n\nsicht eine Härte gegeben oder die Tätigkeit unfreiwillig aufgegeben worden sein \n\nmuss, geht daraus nicht hervor. \n\n16 \n\nDie in der Berufungserwiderung behaupteten Belehrungen vermochten \n\nden Kläger entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls nicht in die Lage zu \n\nversetzen, die Möglichkeit einer Wiederzulassung zutreffend zu beurteilen. Die \n\nkonkreten Voraussetzungen des Angewiesenseins auf die Kassenarztzulassung \n\naus wirtschaftlichen Gründen oder des unfreiwilligen Verlusts der Zulassung \n\nwerden darin nicht genannt. Eine Belehrung über den grundsätzlichen Aus-\n\nschluss der Zulassung nach dem 55. Lebensjahr gemäß § 25 Satz 1 Ärzte-ZV \n\ngenügte nicht, solange dem Kläger nicht erläutert wurde, dass und warum in \n\nseiner Person kein Härtefall vorliegen konnte. Auch der behauptete Hinweis, \n\nder Kläger habe bei freiwilliger Rückgabe und Vollendung des 55. Lebensjahrs \n\nfaktisch kaum eine Chance auf erneute Zulassung, war nicht geeignet, dem \n\nKläger ein zutreffendes Bild über die konkreten Anforderungen einer Wiederzu-\n\nlassung zu vermitteln. Aufgabe des Beklagten wäre es gewesen, die Voraus-\n\nsetzungen einer unbilligen Härte nach § 25 Satz 2 Ärzte-ZV zu erläutern. Seine \n\nBehauptung, zwischen den Parteien sei als \"hauchdünne Chance\" die Möglich-\n\nkeit eines Antrags auf Wiederzulassung zwischen freiwilliger Rückgabe und \n\nVollendung des 55. Lebensjahrs gesehen worden, belegt ebenfalls kein pflicht-\n\ngemäßes Verhalten. Durch einen vor Vollendung des 55. Lebensjahrs gestell-\n\nten Antrag auf Zulassung als Vertragsarzt wird zwar die Zugangsgrenze des \n\n§ 25 Satz 1 Ärzte-ZV gewahrt (BSG USK 2001-211). Es ist jedoch nicht einmal \n\nersichtlich, dass ein noch vor dem 19. März 1998 gestellter Antrag auf Wieder-\n\nzulassung wenigstens dann Erfolg gehabt hätte, wenn der Beklagte bis dahin \n\nbereits aus der Untersuchungshaft entlassen gewesen wäre. \n\n17 \n\n(3) Das Berufungsgericht hat die freiwillige Rückgabe der Kassenarztzu-\n\nlassung im Ergebnis zutreffend als für die Aufrechterhaltung der Genehmigung \n\nzur Durchführung künstlicher Befruchtungen nicht erforderlich angesehen. \n\n18 \n\nBei der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen han-\n\ndelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Die Erteilung hängt grundsätz-\n\nlich allein davon ab, ob der Arzt oder die ärztlich geleitete Einrichtung die Vor-\n\naussetzungen gemäß § 121a Abs. 1, Abs. 2 SGB V erfüllt (BSG MedR 2006, \n\n370, 371; Hohnholz in Hauck, SGB V K § 121a Rn. 10). Mit den vom zuständi-\n\ngen Bayerischen Staatsministerium erlassenen Bescheiden vom 16. Dezember \n\n1991 und vom 19. April 1996 war unter Ziffer 2. die Genehmigung zur Durchfüh-\n\nrung der Maßnahmen im Rahmen der vom Kläger geleiteten und aus ihm und \n\nweiteren Ärzten bestehenden Arbeitsgruppe erteilt worden. Nach Ziffer 6. der \n\nBescheide war ein Wechsel des verantwortlichen ärztlichen Leiters oder jede \n\nandere Änderung der tatsächlichen, für das Fortbestehen der Genehmigung \n\nbedeutsamen Verhältnisse dem Staatsministerium anzuzeigen und waren die \n\nfachlichen und persönlichen Mindestvoraussetzungen nachzuweisen. Entspre-\n\nchend ging das für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 121a SGB V nach \n\n§ 2 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozial-\n\nversicherung vom 20. Oktober 1992 (GVBl 1992, S. 532) zuständige Staatsmi-\n\nnisterium mit Schreiben vom 25. Februar 1998 davon aus, dass auf Grund der \n\nnachgewiesenen \n\npersonellen \n\nund \n\nsächlichen \n\nVoraussetzungen \n\nauch nach Ausscheiden des Klägers eine sachgerechte Durchführung der er-\n\nforderlichen Leistungen in allen Teilgebieten der Arbeitsgruppe gewährleistet \n\nist. Wie sich diesem Schreiben entnehmen lässt, hätte es genügt, wenn die Lei-\n\ntung der Arbeitsgruppe gewechselt hätte und der Kläger ohne Rückgabe der \n\nZulassung als Vertragsarzt aus der Arbeitsgruppe ausgeschieden wäre. \n\n19 \n\nAuch wenn die Rückgabe, wie die Revision geltend macht, die Behörden \n\nvon weiteren Nachforschungen gegenüber der Gemeinschaftspraxis bzw. der \n\nArbeitsgruppe abgehalten haben mag, ändert dies nichts daran, dass sie nicht \n\ndie allein denkbare Entscheidung war und der Beklagte den Kläger über die \n\ndamit verbundenen Nachteile auf der Grundlage seiner eigenen Einlassung \n\nnicht hinreichend aufgeklärt hat. \n\n20 \n\n21 \n\n2. Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur \n\nhaftungsausfüllenden Kausalität, wie die Revision mit Recht rügt. \n\na) Der Ersatzpflichtige hat nach § 249 Satz 1 BGB a. F. (Art. 229 § 8 \n\nAbs. 1 Nr. 2 EGBGB) den Zustand herzustellen, der ohne seine Pflichtverlet-\n\nzung bestünde. Deshalb ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflicht-\n\nmäßigem Verhalten des Rechtsanwalts genommen hätten, insbesondere wie \n\nder Mandant auf eine dementsprechende Beratung reagiert hätte und wie seine \n\nVermögenslage dann wäre. Dabei hat grundsätzlich der Geschädigte den Ursa-\n\nchenzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden als \n\nanspruchsbegründende Voraussetzung darzutun und nachzuweisen (BGHZ \n\n123, 311, 313). Die Ursächlichkeit einer von dem Berater begangenen Pflicht-\n\nverletzung für einen dadurch angeblich entstandenen Schaden gehört zur haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO vorgese-\n\nhenen Beweiserleichterungen gelten. Demnach reicht für die richterliche Über-\n\nzeugungsbildung eine überwiegende, freilich auf gesicherter Grundlage beru-\n\nhende Wahrscheinlichkeit. Das wirkt sich auch auf die Darlegungslast des Ge-\n\nschädigten aus. Es genügt, dass er Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, \n\ndie für eine Beurteilung nach § 287 ZPO ausreichende greifbare Anhaltspunkte \n\nbieten. An die Darlegung eines hypothetischen Geschehens dürfen keine über-\n\ntriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH, Urt. v. 25. November 1999 \n\n- IX ZR 332/98, WM 2000, 197, 198 f). \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht hat einen Anscheinsbeweis zu Gunsten des \n\nKlägers angenommen. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil dem Kläger bei vertragsge-\n\nrechter Belehrung mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen standen. \n\n23 \n\naa) Bei Verstößen gegen die anwaltliche Beratungspflicht spricht zu \n\nGunsten des Mandanten der Erfahrungssatz, dieser hätte sich bei vertragsge-\n\nrechtem Handeln des Beauftragten beratungsgemäß verhalten, wenn im Hin-\n\nblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte \n\nEntschließung des zutreffend informierten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu \n\nerwarten gewesen wäre (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO S. 930). Ein An-\n\nscheinsbeweis kommt demnach nicht nur dann in Betracht, wenn der Rechts-\n\nanwalt eine bestimmte Empfehlung zu geben hatte. Hatte der Rechtsanwalt \n\nseinen Auftraggeber lediglich umfassend über die Rechtslage zu belehren, \n\nverblieb für den Mandanten aber bei vertragsgerechter Information nur eine \n\nsinnvolle Entscheidung, so liegt ebenfalls ein in gleicher Weise typischer Sach-\n\nverhalt vor (Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1005, 1008). Voraussetzung sind aber \n\ntatsächliche Feststellungen, die im Falle sachgerechter Aufklärung durch den \n\nrechtlichen Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten ein-\n\ndeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahe gelegt hätten (BGHZ 123, \n\n311, 314 f). Besteht nicht nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit, \n\nsondern kommen verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht, die un-\n\nterschiedliche Vorteile und Risiken in sich bergen, ist grundsätzlich kein Raum \n\nfür einen Anscheinsbeweis (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 \n\naaO). \n\n24 \n\nbb) Da vorliegend verschiedene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht \n\nzu ziehen waren, kann dem Kläger eine solche Beweiserleichterung nicht zugu-\n\nte kommen. \n\n25 \n\n(1) In den Schriftsätzen vom 14. August 2001 und vom 23. September \n\n2001 hat der Kläger selbst es als Alternative bezeichnet, die kassenärztliche \n\nZulassung bis zum Abschluss der Ermittlungen bzw. des Strafverfahrens ruhen \n\nzu lassen. Ohne freiwillige Rückgabe der Zulassung war die Stellung des Klä-\n\ngers als Vertragsarzt allerdings keineswegs gesichert. Im Februar 1998 waren \n\ndie Dauer der Untersuchungshaft und die zu erwartende Strafe ungewiss. \n\nEbenso wenig war abzusehen, ob ihm die Zulassung als Vertragsarzt nicht ent-\n\nzogen würde. Die Nichtrückgabe bot zwar die einzige Chance, in Anbetracht \n\nder im März 1998 bevorstehenden Vollendung des 55. Lebensjahrs die Mög-\n\nlichkeit einer Tätigkeit als Vertragsarzt aufrecht zu erhalten. Der Haftbefehl vom \n\n7. Februar 1998 war indessen nicht nur auf den Straftatbestand der Steuerhin-\n\nterziehung gestützt. Der Kläger wurde auch dringend verdächtigt, seit 1992 so \n\ngenannte psychologische Transfers an Patientinnen durchgeführt zu haben. \n\nDabei soll er nicht entwicklungsfähige Embryonen auf Frauen übertragen ha-\n\nben. Diese Transfers soll der Kläger den Patientinnen bzw. ihren Krankenversi-\n\ncherungen gegenüber ohne Hinweis auf die Art des Eingriffs abgerechnet und \n\nsich damit des Betruges und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ge-\n\nmacht haben. \n\n26 \n\n(2) Zur Beantwortung der Frage, wie der Kläger sich hypothetisch ver-\n\nhalten hätte, kann nicht maßgeblich auf spätere Erkenntnisse, insbesondere \n\ndas Absehen von der Verfolgung wegen des Verdachts des Betrugs und der \n\ngefährlichen Köperverletzung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 StPO \n\nabgestellt werden. Vielmehr ist die im Zeitpunkt der Beratung durch den Beklag-\n\nten bestehende Interessenlage von Bedeutung (BGH, Urt. v. 25. November \n\n1999, aaO S. 198; v. 19. Januar 2006, aaO S. 931). \n\n27 \n\n(3) Darüber hinaus war für den hypothetischen Entschluss des Klägers \n\ndie durch die damalige Presseberichterstattung und die Untersuchungshaft \n\nbewirkte Belastung von Bedeutung. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Wie-\n\nderzulassung vom 12. November 1999 erklärt, er habe \"die … hohe Geldstrafe \n\n… akzeptiert, um das Verfahren abzukürzen und den Medienrummel zu been-\n\nden\"; ein jahrelanges Prozessieren wäre ihm aus psychischen und finanziellen \n\nGründen nicht möglich gewesen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob \n\nder Kläger in Anbetracht dessen bereit gewesen wäre, eine längere Auseinan-\n\ndersetzung mit der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen eines Verfahrens \n\nauf Zulassungsentzug auf sich zu nehmen. \n\n28 \n\ncc) Soweit der Kläger vorträgt, er habe dem Beklagten die Bedingung \n\ngestellt, dieser dürfe das die Rückgabe der Zulassung enthaltende Schreiben \n\nerst absenden, wenn er sich mit Rechtsanwalt P. ins Benehmen gesetzt und \n\ndessen Rat eingeholt habe, ändert eine etwaige Nichtbefolgung der damit vor-\n\ngetragenen Weisung nichts an der den Kläger für die Kausalität treffenden Dar-\n\nlegungs- und Beweislast. Im ersten Rechtszug hat der Kläger ohnehin lediglich \n\nbehauptet, dem Beklagten aufgegeben zu haben, vor der Rückgabe den Rat \n\ndes Rechtsanwalts P. einzuholen. Soweit in der Berufungsbegründung \n\ndarüber hinaus dargelegt worden ist, der Zeuge Rechtsanwalt P. hätte \n\nvon einer Rückgabe abgeraten, und der Kläger hätte sich entsprechend verhal-\n\nten und seine Zulassung nicht freiwillig zurückgegeben, greift in Anbetracht der \n\nfür eine Rückgabe sprechenden, von dem Beklagten seinem Mandanten eben-\n\nfalls zu erläuternden Gründe kein Anscheinsbeweis, dass der Kläger dem Rat \n\ndes Zeugen gefolgt wäre. \n\n29 \n\nc) Die nach § 287 ZPO gebotene tatrichterliche Würdigung der für das \n\nhypothetische Verhalten des Klägers maßgeblichen Umstände hat das Beru-\n\nfungsgericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vorge-\n\nnommen. \n\n30 \n\n3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Schaden des Klä-\n\ngers bestehe in den ohne die kassenärztliche Zulassung geschmälerten Ver-\n\ndienstmöglichkeiten jedenfalls bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des \n\nBundessozialgerichts, die - wenn es überhaupt zu einer Zulassungsentziehung \n\ngekommen wäre - nicht vor Ablauf mehrerer Jahre ergangen wäre. Dies hält \n\nrechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. \n\n31 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt der \n\nVerlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, deren Erhalt der Geschä-\n\ndigte nach der Rechtsordnung nicht beanspruchen kann, keinen ersatzfähigen \n\nSchaden dar (BGHZ 72, 328, 330 ff; 124, 86, 95 f; 125, 27, 34; 145, 256, 262). \n\nDer Nachteil alsbaldiger Vollstreckung, den eine unterlegene Partei dadurch \n\nerleidet, dass ein von ihr beabsichtigtes, sachlich aussichtsloses Rechtsmittel \n\ndurch ein Versehen des Prozessbevollmächtigten versäumt, nicht ordnungsge-\n\nmäß eingelegt oder verspätet begründet wird, wird deshalb nicht als Scha- \n\nden im Rechtssinne angesehen (RGZ 162, 65, 68 f; BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 \n\n- IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1828 unter 3.; Urt. v. 16. Dezember 2004 \n\n- IX ZR 295/00, WM 2005, 950, 951). \n\n32 \n\nAuch bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes hat der Kläger nur ein \n\nschützenswertes Interesse an einer richtigen, allenfalls noch an einer nicht un-\n\nangemessen verzögerten Entscheidung, nicht jedoch an einer Verlängerung \n\ndes Verfahrens um des bloßen Zeitgewinns Willen. Wehrt sich der Kläger im \n\nEndergebnis zu Unrecht gegen die Entziehung seiner Zulassung, sind auch die \n\nFolgen der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe nur ein Reflex der \n\nProzessdauer, an deren Verlängerung kein schützenswertes Interesse besteht. \n\nDann kann aber der Rechtsanwalt, der den ohnehin unabwendbaren Misserfolg \n\nseines Mandanten durch einen Anwaltsfehler lediglich beschleunigt hat, deswe-\n\ngen nicht zum Ersatz des Beschleunigungsschadens verpflichtet sein (BGH, \n\nUrt. v. 16. Dezember 2004 aaO). \n\n33 \n\nb) Vorliegend ist die Beratung zur Rückgabe zwar vor einer Entziehung \n\nund außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt. Gleichwohl hätte das \n\nBerufungsgericht nicht offen lassen dürfen, ob dem Kläger ohne Rückgabe die \n\nZulassung entzogen worden wäre. Für die Verneinung eines Schadens im \n\nRechtssinne kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bereits die Zulassung \n\nentzogen hat und der ohnehin unabwendbare Misserfolg für den Mandanten auf \n\nGrund eines vor- oder außergerichtlichen Verhaltens des Rechtsanwalts einge-\n\ntreten \n\nist. Wenn der Mandant \n\ninfolge einer - nicht erschöpfenden und \n\ndamit pflichtwidrigen - rechtlichen Beratung das in der Sache aussichtslose \n\nBegehren gar nicht erst im Prozesswege verfolgt, ist ein normativer Schaden \n\nebenso wenig entstanden, wie wenn der Mandant erschöpfend belehrt wird und \n\nder unabwendbare Misserfolg erst durch ein pflichtwidriges Verhalten des \n\nRechtsanwalts im Prozess beschleunigt wird. \n\nIII. \n\n34 \n\n35 \n\n36 \n\n37 \n\nDas angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nach-\n\ndem die Parteien Gelegenheit erhalten haben, ihren Vortrag nach den Hinwei-\n\nsen dieses Urteils zu ergänzen, die dann noch erforderlichen Feststellungen zu \n\ntreffen haben. \n\n1. Zu der Frage, ob die Vertragsarztzulassung des Klägers ohne die \n\nRückgabe entzogen worden wäre, weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Da der Mandant nur das ersetzt verlangen darf, was ihm von Rechts \n\nwegen zusteht, kommt es allein darauf an, welche Entscheidung nach Auffas-\n\nsung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtiger-\n\nweise hätte ergehen müssen. Die Feststellung, wie der Ausgangsrechtsstreit \n\nhätte entschieden werden müssen, ist nach § 287 ZPO zu treffen, weil es sich \n\num ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt. Diese Grundsätze \n\nkommen auch dann zur Anwendung, wenn im Ausgangsprozess oder dem \n\nbehördlichen Verfahren die Amtsermittlungsmaxime galt (BGHZ 133, 110, \n\n114 f; Zugehör/Fischer, aaO Rn. 1073 ff). Der Regressrichter hat für seine ei-\n\ngene Beurteilung von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht bei \n\npflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet worden wäre, und \n\ndabei die Rechtslage in dem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, in dem die hypothe-\n\ntische Entscheidung ergangen wäre bzw. hätte ergehen müssen (BGHZ 133, \n\n110, 111 f; 145, 256, 264). Diese Grundsätze gelten auch bei rechtlich gebun-\n\ndenen Entscheidungen der Verwaltung (BGHZ 145, 256, 260). \n\n38 \n\nHinsichtlich der Beweislast tritt der Rechtsanwalt grundsätzlich gleichsam \n\nin die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits ein (Zugehör/ \n\nFischer, aaO Rn. 1078). \n\n39 \n\nb) Der Zulassungsausschuss hat gemäß § 27 Ärzte-ZV von Amts wegen \n\nüber die Entziehung der Zulassung zu beschließen, wenn die Voraussetzungen \n\nnach § 95 Abs. 6 SGB V gegeben sind, d. h. der Arzt seine vertragsärztlichen \n\nPflichten gröblich verletzt hat (BSGE 66, 6, 7 f). Eine gröbliche Pflichtverletzung \n\nin diesem Sinne liegt vor, wenn durch das Verhalten des Arztes das Vertrauen \n\nder Kassenärztlichen Vereinigung und der Krankenkassen insbesondere in die \n\nordnungsgemäße Behandlung der Versicherten so gestört ist, dass diesen eine \n\nweitere Zusammenarbeit mit dem Arzt nicht mehr zugemutet werden kann \n\n(BSGE 66, 6, 8; 73, 234, 237). Dabei kann die Rechtmäßigkeit der Zulassungs-\n\nentziehung nicht davon abhängig sein, ob der betreffende Arzt etwa im Hinblick \n\nauf sein Alter schlechtere Chancen als andere Ärzte auf eine Zulassung zur \n\nvertragsärztlichen Versorgung hat (BSG, Beschl. v. 19. Juni 1996 - 6 BKa \n\n52/95, juris-Dokument Nr. KSRE 049701618 Rn. 4; MedR 1997, 86, 87). Als \n\ngröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten kommen insbesondere Ab-\n\nrechnungsmanipulationen oder fortgesetzte Verstöße gegen das Gebot wirt-\n\nschaftlicher Behandlungs- und Verordnungsweise in Betracht (BVerfGE 69, \n\n233, 244 [zum insoweit gleichlautenden § 368a Abs. 6 RVO]; Quaas/Zuck, Me-\n\ndizinrecht § 18 Rn. 47). Das Vertrauen in die ordnungsgemäße Behandlung der \n\nVersicherten und in die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen durch den Arzt ist \n\ndeshalb von so entscheidender Bedeutung, weil ordnungsgemäße Leistungs-\n\nerbringung und peinlich genaue Abrechnung lediglich in einem beschränkten \n\nUmfang der Überprüfung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die \n\nKrankenkassen zugänglich sind. Daher gehört vor allem die Verpflichtung zur \n\npeinlich genauen Abrechnung zu den Grundpflichten des Arztes. Der Arzt ver-\n\nstößt hiergegen, wenn er Leistungen abrechnet, die er entweder nicht oder \n\nnicht vollständig oder - sofern sie sein Tätigwerden voraussetzen - nicht selbst \n\nerbracht hat. Der Verstoß gegen diese Pflicht erweist sich in der Regel als gröb-\n\nliche Pflichtverletzung, die zur Entziehung der Zulassung führt (BSGE 73, 234, \n\n237). Für die Entziehung bedarf es nicht der vorherigen Einleitung oder Durch-\n\nführung eines Disziplinarverfahrens (BSGE 66, 6, 8, 11; BSG, Beschl. v. 5. No-\n\nvember 2000 – B 6 KA 54/03 B, juris-Dokument Nr. KSRE 093921718 Rn. 21). \n\n40 \n\nIm Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Zulas-\n\nsung kann auch das \"Wohlverhalten\" des betroffenen Arztes während der Dau-\n\ner des Streitverfahrens gewürdigt werden (BSG, Beschl. v. 27. Juni 2001 \n\n- B 6 KA 7/01 B, juris-Dokument Nr. KSRE 101661618 Rn. 11). \n\n41 \n\nc) Als Gründe für die Entziehung kommen hier die Entgegennahme er-\n\nheblicher Provisionen durch die Apotheke, die Durchführung und Abrechnung \n\nso genannter psychologischer Transfers oder die Beschäftigung von Scheinso-\n\nzien in Betracht. \n\n42 \n\naa) Dem Arzt ist es gemäß § 32 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns \n\nnicht gestattet, für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln von dem \n\nHersteller oder Händler eine Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vergünsti-\n\ngungen zu fordern oder anzunehmen. Provisionsvereinbarungen sind unzu-\n\nlässig, weil der ärztliche Beruf kein Gewerbe ist (Heberer, Das ärztliche Berufs- \n\nund Standesrecht S. 351). Bei der Behandlung von Kassen- oder Privatpatien-\n\nten können nur die tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden, da es \n\nsich materiell um Kostenerstattung handelt, die der Arzt unmittelbar gegenüber \n\nder Kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Krankenkasse geltend macht (He-\n\nberer, aaO S. 350 f). \n\n43 \n\nNach den Feststellungen im Strafurteil erhielt der Kläger auf Grund unzu-\n\nlässiger Vereinbarungen mit einer Apotheke von 1993 bis 1996 in unregelmäßi-\n\ngen Abständen insgesamt 160.000 DM in bar und ohne Quittung als anteilige \n\n\"Gewinnbeteiligung\" für die Umsätze der Gemeinschaftspraxis in der Apotheke. \n\nAuf diese Pflichtverletzung des Klägers hat sich der Beklagte, wie auch die Re-\n\nvision geltend macht, bereits in der Klageerwiderung bezogen. \n\n44 \n\nDarüber hinaus kann die Annahme umsatzbezogener Rückvergütungen \n\ndurch kassenärztlich zugelassene Ärzte für die von ihnen verordneten Medi-\n\nkamente als Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil der jeweiligen Krankenkassen \n\nzu werten sein (BGH, Beschl. v. 27. April 2004 – 1 StR 165/03, NStZ 2004, 568, \n\n569). \n\n45 \n\nGeht es um die Entziehung der Zulassung wegen des Verdachts einer \n\nStraftat, aus der auf eine gröbliche Pflichtverletzung geschlossen werden kann, \n\nhat der Zulassungsausschuss auf der Grundlage des Strafverfahrens und des \n\nVorbringens der Beteiligten eine eigene Aufklärung und Bewertung vorzuneh-\n\nmen (Großbölting/Jaklin NZS 2002, 525, 528; vgl. auch OVG des Saarlandes \n\nZMGR 2006, 14, 22 [zur Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß § 6 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BÄO]). Ist das Strafverfahren noch nicht beendet, bedarf es der \n\nFeststellung, ob eine strafrechtliche Verurteilung des Arztes mit sehr hoher \n\nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist (SG Marburg, Urt. v. 31. Mai 2006 – S 12 KA \n\n42/06, juris-Dokument Nr. JURE060087087 Rn. 27). \n\n46 \n\nBei dieser Sachlage und in Anbetracht der konkreten Feststellungen im \n\nrechtskräftigen Strafurteil, auf die sich der Beklagte bezogen hat, durfte sich der \n\nKläger im Regressprozess nicht darauf beschränken, eine vertragsärztliche \n\nPflichtverletzung allgemein in Abrede zu stellen. Da den Feststellungen des \n\nSchöffengerichts ein - im Regressprozess nicht bestrittenes - umfassendes \n\nGeständnis des Klägers zu Grunde lag, hätte der Kläger im Einzelnen darlegen \n\nmüssen, welche Feststellung aus welchen Gründen unrichtig sein soll. \n\n47 \n\nbb) In dem Beschluss des Zulassungsausschusses vom 2. Februar \n\n2000, auf den sich die Berufungserwiderung bezogen hat, wird ferner festge-\n\nstellt, der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte sei der Vorwurf der Körperverlet-\n\nzung bzw. des Betrugs wegen psychologischer Transfers zu entnehmen. In \n\ndem Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 12. Januar 2000 heißt \n\nes, der Kläger habe im Zeitraum von 1992 bis 1997 so genannte psychologi-\n\nsche Transfers durchgeführt, mit denen die Hoffnungen der Patientinnen auf-\n\nrecht erhalten werden sollten. Dass die übertragenen Embryonen in Wirklichkeit \n\nnicht entwicklungsfähig waren, wurde ihnen verheimlicht. Diese vorgeworfenen \n\nPflichtwidrigkeiten, denen der Kläger im Zulassungsverfahren entgegen getre-\n\nten ist, muss er im Regressprozess nicht gegen sich gelten lassen; sie stehen \n\nzur Darlegungs- und Beweislast des Beklagten. \n\n48 \n\nEine gröbliche Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten des Klägers \n\nsetzt aber auch insoweit kein strafbares Verhalten voraus. Nach § 27a Abs. 1 \n\nSGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung medizinische Maß-\n\nnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft grundsätzlich nur, wenn \n\ndiese nach ärztlicher Feststellung erforderlich und erfolgversprechend sind \n\n(BSGE 88, 62, 63). Fehlt es daran, so ergibt sich auch dann kein Anspruch, \n\nwenn sich als Folge des unerfüllten Kinderwunsches eine krankheitswertige \n\npsychische Störung entwickelt haben sollte und diese durch die Herbeiführung \n\neiner Schwangerschaft wirksam behandelt werden könnte (BSG NJW 2002, \n\n1517). Eine Abrechnung darf erst recht nicht erfolgen, wenn die Maßnahmen \n\nzur Herbeiführung einer Schwangerschaft für den Arzt erkennbar ungeeignet \n\nsind. \n\n49 \n\n2. Hätte nach den vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen \n\ndem Kläger die Zulassung nicht wegen gröblicher Verletzung seiner vertrags-\n\närztlichen Pflichten entzogen werden können, wird sich das Berufungsgericht \n\nmit der Frage zu befassen haben, wie sich das Unterbleiben einer freiwilligen \n\nRückgabe auf die Strafzumessung im Strafverfahren gegen den Kläger ausge-\n\nwirkt hätte. \n\n50 \n\nHierüber hat das Regressgericht ebenfalls nach den Grundsätzen des \n\n§ 287 ZPO zu befinden (OLG Nürnberg StV 1997, 481, 483; LG Berlin StV \n\n1991, 310, 311; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des \n\nRechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1640 f, 1646; Krause NStZ 2000, 225, 231 f; a. A. \n\nZwiehoff StV 1999, 555, 561 f). \n\n51 \n\nIn dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil wurden zu dessen \n\nGunsten die beruflichen Folgen der Rückgabe der Kassenarztzulassung be-\n\nrücksichtigt. Daher ist es durchaus möglich, dass das Strafmaß ohne freiwillige \n\nRückgabe höher ausgefallen und eine Aussetzung der Vollstreckung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zur Bewährung nicht mehr möglich gewesen wäre. Dann \n\naber hätte der Kläger infolge Haft ebenfalls keine Einkünfte als Kassenarzt er-\n\nzielen können. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nVill \n\n Lohmann \n\n Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Würzburg, Entscheidung vom 15.01.2002 - 12 O 880/01 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 16.12.2002 - 4 U 41/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zr-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"ZO-Ärzte","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 121a","ref_norm":"121a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZO-Ärzte","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 8","ref_norm":"229-8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-23/ix-zr-21-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__21-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:57.458944+00:00"}}