{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__15-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-06-16","aktenzeichen":"IX ZR 15/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 15/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 16. Juni 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-\n\nnem Wert von 511.291,88 € (1.000.000 DM). \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\nEntgegen der Ansicht des Klägers weicht das Berufungsurteil nicht von \n\nden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. März 1988 (III ZR \n\n195/86, WM 1988, 986) und vom 1. Dezember 1994 (III ZR 93/93, WM 1995, \n\n344) ab. Ob (auch) zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ein Treuhand-\n\nvertrag zustande gekommen ist oder ob der Kläger nur gemäß § 328 BGB in \n\nden Vertrag zwischen der W. S. GmbH und den Beklagten einbe-\n\nzogen ist, war im Wege der Auslegung der konkret getroffenen Vereinbarungen \n\nzu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob und welche weiteren Verpflich-\n\ntungen die Beklagten übernommen haben; für die Beantwortung dieser Frage \n\nspielte es – wie sich auch aus der zitierten Entscheidung vom 1. Dezember \n\n1994 ergibt – keine Rolle, ob der Kläger Vertragspartei oder nur begünstigter \n\nDritter war. Angesichts des Wortlauts des § 3 des Darlehensvertrages ist das \n\nErgebnis, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, mindestens gut vertretbar; \n\neine Divergenz zu Gerichtsentscheidungen, in denen es um andere Verträge \n\nging, besteht jedenfalls nicht. Anders als in dem Fall, welcher der Senatsent-\n\nscheidung vom 13. März 1997 (IX ZR 81/96, WM 1997, 1392) zugrunde lag, \n\nwaren die dem Kläger durch die Abänderung des Treuhandvertrages drohen-\n\nden Gefahren weder offenkundig noch den Beklagten positiv bekannt. Nach \n\ndem Vorbringen des Klägers ist der Schaden letztlich durch das unredliche \n\nVerhalten des württembergischen Notarassessors S. eingetreten, welcher \n\nder Überweisung auf das Konto der W. S. GmbH zugestimmt ha-\n\nben soll; damit war das Geld für den Kläger verloren. \n\nEine Abweichung von der Senatsentscheidung vom 19. Juli 2001 (IX ZR \n\n62/00, ZIP 2001, 1507) liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat in dieser Ent-\n\nscheidung nicht einen allgemeinen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, daß \n\nder Geschäftsherr auch für das Verhalten eines Mitarbeiters haftet, der nur mit \n\nvorbereitenden Aufgaben beschäftigt gewesen war. Die Entscheidung beruht \n\nvielmehr auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der \n\neine Zurechnung gemäß § 278 Abs. 1 BGB einen unmittelbaren Zusammen-\n\nhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und denjenigen \n\nAufgaben voraussetzt, die dieser im Hinblick auf die Vertragserfüllung zuge-\n\nwiesen war. An dieser Rechtsprechung hat sich auch das Berufungsgericht \n\norientiert. Das Ergebnis, zu dem es gelangt ist, beruht auf einer Würdigung der \n\nbesonderen Umstände des Einzelfalles, ohne daß ein Widerspruch zur bisheri-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar wäre. \n\nDer Tatsachenvortrag des Klägers zu den Handlungen des württember-\n\ngischen Notarassessors S. und vor allem dazu, durch welches eigene \n\nVerhalten die Beklagten das Auftreten des Notarassessors S. ermöglicht \n\noder erleichtert haben sollen, bietet keine ausreichende Grundlage für eine \n\nFortentwicklung der Rechtsprechung zu § 278 BGB. Im Verhältnis zum Notar \n\nDr. W. haben die Beklagten den Notarassessor S. nicht als Ver-\n\nhandlungsgehilfen eingesetzt. Ihr Schreiben vom 3. April 1998, in dem sie auf \n\nTelefongespräche des S. mit Dr. W. Bezug nahmen, ließ für sich \n\ngenommen nicht den Schluß zu, daß S. ihr Mitarbeiter war oder in ihrem \n\nAuftrag gehandelt hatte. Mit der G. -Bank in L. haben die \n\nBeklagten nie selbst in Verbindung gestanden. \n\nDie Gehörsrügen des Klägers sind schließlich ebenfalls nicht berechtigt. \n\nGrundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Gericht das Vorbringen der Par-\n\nteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht \n\nverpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück-\n\nlich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen \n\nläßt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die \n\nzweifelsfrei darauf schließen lassen, daß tatsächliches Vorbringen eines Betei-\n\nligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent- \n\nscheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f m.w.N.). Daran \n\nfehlt es hier. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Neškovi(cid:1) \n\nVill \n\nLohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-15-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-16/ix-zr-15-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR__15-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:54.368407+00:00"}}