{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_286-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"IX ZR 286/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 286/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 12. Januar 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n30. Juni 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n29.222,80 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-\n\nsen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-\n\nsionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). \n\n2 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das \n\nBerufungsgericht das Anliegen der Klägerin zutreffend erfasst, in dem es den \n\nVortrag und das Ergebnis der informatorischen Anhörung der Prozessparteien \n\nunter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat, ob der Klägerin vorgespiegelt worden \n\nsei, die von der Beklagten zu 2 erarbeiteten Rechenwerke entsprächen den \n\nRegelungen im Gesellschaftsvertrag. Die zunächst in Bezug auf andere An-\n\nspruchsgrundlagen bezogene Argumentation wird ausdrücklich um die Erwä-\n\ngung ergänzt, auch hinsichtlich einer möglichen vertraglichen Haftung der Be-\n\nklagten zu 2 sei Voraussetzung, dass der Klägerin die Abweichung zwischen \n\nder tatsächlichen Gewinnermittlung und der vertraglich vereinbarten Ge-\n\nwinnermittlung verborgen geblieben sei. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht \n\nersichtlich. \n\n3 \n\n2. Bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in Zusammenhang \n\nmit dem Nachweis von Pflichtverletzungen des steuerlichen Beraters hält sich \n\ndas Berufungsgericht im Rahmen der vom Bundesgerichtshof hierzu entwickel-\n\nten Rechtsprechung \n\n(vgl. \n\ninsbesondere BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 \n\n- IX ZR 246/95, WM 1996, 1841, 1842). Da die Klägerin schon mit der Klage-\n\nschrift ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 vom \n\n7. September 2001 vorgelegt hat, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass \n\ndie damals noch anderweitig steuerlich beratene Klägerin in der Jahresschluss-\n\nbesprechung 1995 den Wunsch geäußert habe, ungeachtet der Regelungen \n\ndes Gesellschaftsvertrages Abschreibungen für das Anlagevermögen hälftig \n\nvorzunehmen, stellten die hiermit übereinstimmenden Ausführungen der Be-\n\nklagten zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen \n\nneuen Vortrag dar, der die Gewährung einer Schriftsatzfrist nach § 283 Satz 1 \n\nZPO gerechtfertigt hätte. Ein Verfassungsverstoß ist auch insoweit nicht gege-\n\nben. \n\n4 \n\n3. Die Nachprüfung der Honorarrückforderung ist dem Senat von vorn-\n\nherein entzogen, weil die Vorinstanzen ihre örtliche Zuständigkeit abschließend \n\nverneint haben (vgl. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 545 Abs. 2 ZPO). Die Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung \n\n(BGHZ 71, 69, 73 f) ist nicht einschlägig, weil die örtliche Zuständigkeit in der \n\nBerufungsinstanz umfänglich diskutiert worden ist. \n\n5 \n\nVon einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht \n\ngeeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine \n\nRevision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). \n\nFischer Raebel Kayser \n\n Cierniak Lohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 20.02.2003 - 5 O 1895/01 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.06.2003 - 31 U 2237/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_286-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zr-286-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_286-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_286-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-12/ix-zr-286-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_286-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:48.030789+00:00"}}