{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_285-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"IX ZR 285/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 134 Ein Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechts- lage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, ent- hält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 285/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. November 2006 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 134 \n\nEin Vergleich, der die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechts-\n\nlage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen soll, ent-\n\nhält im Regelfall keine unentgeltlichen Leistungen. \n\nBGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 12. September 2003 wird auf Kosten des \n\nKlägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer klagende Insolvenzverwalter nimmt die beklagte Stadt auf restlichen \n\nWerklohn für Bauarbeiten der Schuldnerin in Anspruch. Am 26. März 2001 war \n\nes zwischen Vertretern der Schuldnerin und der Beklagten zu einer Bespre-\n\nchung über die Schlussrechnung der Klägerin gekommen, die mit einem Ver-\n\ngleich endete. Die Beklagte zahlte nach dieser Übereinkunft noch \n\n37.944,12 DM an die Schuldnerin. Am 2. Juli 2001 wurde das Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. \n\n2 \n\nMit seiner Klage macht der Insolvenzverwalter unter Anrechnung der ge-\n\nzahlten Vergleichssumme den vollen Schlussrechnungsbetrag von noch \n\n75.079,05 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend. Er ist der Ansicht, die \n\nBeklagte könne sich auf den Vergleich nicht berufen, weil er wegen Verstoßes \n\ngegen das kommunale Vertretungsrecht unwirksam und nach § 134 InsO an-\n\nfechtbar sei. \n\n3 \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom \n\nBundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den bisherigen \n\nSachantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat den Vergleich der Beklagten mit dem Schuld-\n\nner über seine Restwerklohnforderung nicht als Verpflichtungserklärung im Sin-\n\nne des kommunalen Vertretungsrechts gewertet, weil nur das bestehende \n\nSchuldverhältnis in seinen Einzelpositionen abgerechnet worden sei. Dazu sei \n\nder für die Beklagte handelnde Leiter ihres Hochbauamtes befugt gewesen, \n\nohne die Unterschrift eines zweiten vertretungsberechtigten Bediensteten zu \n\nbenötigen. Jedenfalls sei aber seine Vergleichserklärung durch die Auszahlung \n\nder Vergleichssumme und die Verteidigung der Beklagten in diesem Rechts-\n\nstreit, in welchem sie sich auf den Vergleich berufen hat, genehmigt worden. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger könne den \n\nVergleichsvertrag auch nicht als unentgeltliche Leistung des Schuldners im \n\nWege der Insolvenzanfechtung beseitigen. Die Höhe der restlichen Werklohn-\n\nforderung aus der Schlussrechnung sei streitig gewesen. Die Schuldnerin habe \n\ndabei der Beklagten nichts unentgeltlich zuwenden wollen. Ihr Geschäftsführer \n\nmöge zwar die Schlussrechnung vollen Umfanges für berechtigt gehalten und \n\nsich auf den Vergleich nur eingelassen haben, um einen langwierigen Rechts-\n\nstreit zu vermeiden und Liquidität zu gewinnen. Insoweit sei aber die Interes-\n\nsenlage der Schuldnerin einem Notverkauf vergleichbar, von dem im Schrifttum \n\nangenommen werde, dass es sich in der Regel nicht um ein unentgeltliches \n\nGeschäft handele. Die Vergleichsteile hätten auch nicht den ihnen zuzubilligen-\n\nden Bewertungsspielraum überschritten und willkürlich Positionen aus der \n\nSchlussrechnung abgesetzt. Hier hätte die Beklagte den Nachtragsangeboten \n\nder Schuldnerin widersprochen und die Schuldnerin Erschwernisse angeführt, \n\ndie aus der Ausschreibung nicht hinlänglich zu entnehmen gewesen seien. \n\nII. \n\n7 \n\nGegenüber diesen Ausführungen beanstandet die Revision zu Unrecht, \n\ndass der Vergleich des Schuldners und der Beklagten wegen Missachtung des \n\nkommunalen Vertretungsrechts nichtig sei und nach dem Umfang des Forde-\n\nrungserlasses und der Motivation der Schuldnerin der Schenkungsanfechtung \n\nunterliege. \n\n8 \n\n9 \n\n1. Der Vergleich vom 26. März 2001 über die Schlussrechnung der \n\nSchuldnerin ist nicht nach den §§ 64 GO NW, 177 BGB unwirksam. \n\na) Offen bleiben kann, ob die Beklagte bei Vergleichsabschluss dem Ge-\n\nsetz entsprechend vertreten war. Zutreffend ist jedenfalls die Hilfsbegründung \n\ndes Berufungsgerichts, dass die Beklagte den (zunächst unwirksamen) Ver-\n\ngleich genehmigt habe. \n\n10 \n\nDies war durch Auszahlung des Vergleichsbetrages entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts freilich noch nicht möglich, weil die Genehmigung \n\nder Verpflichtungserklärung bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vertretungs-\n\nform einer Gemeinde nach dem Schutzzweck grundsätzlich derselben Form \n\nbedarf (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1983 - III ZR 158/82, NJW 1984, 606 f). \n\nEs genügte auch nicht das Schreiben des Bauamtsleiters der Beklagten vom \n\n4. Juli 2001 an den Kläger. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die Beklag-\n\nte den Vergleich mindestens durch ihre Verteidigung in diesem Rechtsstreit ge-\n\nnehmigt habe. Die Beklagte hat sich gegenüber der Klageforderung von Anfang \n\nan auf den Vergleich berufen. Die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvoll-\n\nmacht ermächtigt ihn grundsätzlich auch zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Wil-\n\nlenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, soweit diese vom Streitgegens-\n\ntand umfasst werden und dem Prozessziel dienlich sind (BGH, Urt. v. 23. Juni \n\n2005 - IX ZR 197/01, WM 2005, 1869, 1871 unter II.2.d, aa). Das nordrhein-\n\nwestfälische Kommunalrecht enthält keine besondere Vertretungsform für die \n\nErteilung einer Prozessvollmacht (ebenso LAG Nürnberg, Urt. v. 15. April 1996 \n\n- 7 Sa 34/96, ZTR 1996, 477 f LS 2 zu Art. 38 GO BY). \n\n12 \n\nb) Die Genehmigung des Vergleiches war gegenüber dem klagenden \n\nInsolvenzverwalter wirksam; denn sie wirkte nach § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 \n\nBGB auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zurück. Die Einwendung der \n\nBeklagten aus dem Vergleich gegen die Durchsetzbarkeit einer möglicherweise \n\nweitergehenden Werklohnforderung der Schuldnerin ist mithin nicht an einem \n\nGegenstand der Insolvenzmasse erworben worden. Das Erwerbsverbot des \n\n§ 91 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR \n\n229/57, LM KO § 15 Nr. 2 unter 2.; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 91 Rn. 52; \n\nMünchKomm-InsO/Breuer, § 91 Rn. 45; Smid, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 13). \n\n13 \n\n2. Ein Wahlrecht des klagenden Insolvenzverwalters, die Erfüllung des \n\nVergleiches nach § 103 Abs. 2 InsO abzulehnen und stattdessen die Erfüllung \n\nder verglichenen Schuld zu verlangen, scheidet aus. Die positive und negative \n\nAnerkenntniswirkung des Vergleichsvertrages ist hier nach seinem Inhalt bei-\n\nderseits sogleich mit dem Vertragsabschluss eingetreten. Ob dies ausreichte, \n\num das Wahlrecht des Insolvenzverwalters auszuschalten, kann offen bleiben; \n\ndenn die Beklagte hatte vor Insolvenzeröffnung auch die ausbedungene Ver-\n\ngleichssumme gezahlt. Jedenfalls damit war der Vergleichsvertrag beiderseits \n\nvollen Umfanges erfüllt. \n\n14 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Anfechtbarkeit des Vergleiches \n\nmit der Beklagten über den Restwerklohn der Schuldnerin verneint, soweit sie \n\nvom Kläger auf § 134 InsO gestützt worden ist. Hiernach unterliegen unentgelt-\n\nliche Leistungen des Schuldners der Anfechtung, die dieser innerhalb von vier \n\nJahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen hat. Der Kläger \n\nsieht eine solche Leistung der Schuldnerin darin, dass die von der Beklagten \n\ngezahlte Vergleichssumme mit 37.944,12 DM deutlich hinter der nach seiner \n\nAnsicht berechtigten Schlussrechnungsforderung von 184.785,98 DM zurück-\n\ngeblieben sei. \n\n15 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 32 \n\nKO, 134 InsO ist eine Leistung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr \n\nnach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung des Empfängers gegenü-\n\nbersteht, die dem aufgegebenen Vermögenswert entspricht (BGHZ 113, 98, \n\n101; 141, 96, 99 f; 162, 276, 279; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, \n\nWM 2006, 1196, 1197; v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731 f). Hier-\n\nüber entscheidet grundsätzlich das objektive Verhältnis der ausgetauschten \n\nWerte (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 395 f; 162, 276, 280 f; BGH, Urt. v. \n\n30. März 2006 - IX ZR 84/05 aaO). Die bisherige Formel der Rechtsprechung \n\nist jedoch nur auf Austauschverträge zugeschnitten. Die Eigenart eines Ver-\n\ngleichsvertrages verlangt eine sinngemäße Fortbildung dieses Grundsatzes. Es \n\nverbietet sich, generell auf das verglichene Rechtsverhältnis zurückzugreifen \n\nund den Vergleichsinhalt an den ihm vorausgegangenen Rechtsbehauptungen \n\ndes Gläubigers zu messen. Das Ergebnis wäre dann - wie von der Revision \n\nvertreten - stets ein unentgeltlicher teilweiser Forderungsverzicht des Gläubi-\n\ngers. Der andere Teil des Vergleiches verdient jedoch nicht deswegen den ge-\n\nringeren Schutz des § 134 InsO, weil er keine eigene Leistung erbringt. Denn er \n\nhat typischerweise eine Verpflichtung übernommen, die gemessen an seiner \n\nvorausgegangenen Rechtsposition ebenfalls nicht bestand. In diesem Entge-\n\ngenkommen kann eine den Verzicht des Gläubigers ausgleichende Gegenleis-\n\ntung liegen. \n\n16 \n\nWird ein Vergleich abgeschlossen, um die bei verständiger Würdigung \n\ndes Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegen-\n\nseitiges Nachgeben zu beseitigen, so lässt dies vermuten, dass die vereinbarte \n\nRegelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen berücksichtigt hat. Inner-\n\nhalb der von objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichslage haben \n\ndie Parteien für ihr gegenseitiges Nachgeben einen Ermessens- und Bewer-\n\ntungsspielraum (ähnlich Gerhardt KTS 2004, 195, 198 f), wie ihn die Recht-\n\nsprechung in ähnlicher Weise bisher schon bei gemischten Schenkungen mit \n\nobjektiver Unsicherheit in der Bewertung von Leistung und Gegenleistung zu-\n\ngebilligt hat (vgl. BGHZ 57, 123, 127; 71, 61, 66; BGH, Urt. v. 2. April 1998 \n\n- IX ZR 232/96, WM 1998, 1037, 1043 unter II. 2. c). \n\n17 \n\nDas vergleichsweise Nachgeben eines Teils kann danach erst dann als \n\nunentgeltliche Leistung gewertet werden, wenn der Vergleichsinhalt den Be-\n\nreich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann. \n\nDiesen Maßstab haben Gesetzgeber (vgl. § 55 VwVfG) und Rechtsprechung \n\n(vgl. RG JW 1935, 1009; BGHZ 65, 147, 151; BVerwGE 49, 359, 364 f; 84, 157, \n\n165 f; BVerwG NJW 1975, 1751) entwickelt, um die Rechtsbeständigkeit von \n\nVergleichen abzugrenzen, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht. Diese \n\nsind wirksam, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage \n\nentspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist. Innerhalb die-\n\nser Grenzen ist auch die Vermutung gerechtfertigt, dass das gegenseitige \n\nNachgeben der Beteiligten in der ungewissen Sach- und Rechtslage begründet \n\nist und demzufolge eine unentgeltliche Leistung ausschließt. Auf eine rechneri-\n\nsche Gegenüberstellung des beiderseitigen Nachgebens gegenüber der jeweili-\n\ngen Ausgangsposition kommt es in diesem Rahmen nicht an. \n\n18 \n\nFindet sich dagegen ein Gläubiger ohne Ungewissheit der Sach- oder \n\nRechtslage infolge eines Liquiditätsengpasses oder aus sonstigem Grunde be-\n\nreit, vergleichsweise einen Teil seiner Forderung(en) aufzugeben, so ist ein sol-\n\ncher Vergleich nach § 134 InsO in der Regel anfechtbar, sofern seine Vorteile \n\ndas Nachgeben des Gläubigers nicht aufwiegen. Das traf bei dem vom Bun-\n\ndesgerichtshof am 24. Oktober 1990 (IV ZR 296/89, NJW 1991, 842 f) ent-\n\nschiedenen Fall zu. Dort hatte der beklagte Testamentsvollstrecker wertmäßig \n\nauf nahezu zwei Drittel eines bereits titulierten Erbschaftsanspruchs ver-\n\ngleichsweise verzichtet, ohne dass erkennbare Vollstreckungsrisiken für den \n\nbestehenden Titel oder andere sachliche Gründe dieses Entgegenkommen er-\n\nklärten. \n\n19 \n\nb) Nach zutreffender rechtlicher Würdigung des Berufungsgerichts hat \n\nbei der verglichenen Restwerklohnforderung der Schuldnerin gegen die Beklag-\n\nte eine objektive Ungewissheit über die Sach- und Rechtslage vorgelegen, in \n\nderen Rahmen sich die Beteiligten über die Schlusszahlung der Beklagten ver-\n\nständigt haben. Der Streit ging um Nachtragsangebote der Schuldnerin, welche \n\ndie Beklagte nicht angenommen hatte. Die Schuldnerin berief sich außerdem \n\nauf Mängel der Ausschreibung, die Leistungserschwernisse nicht hätten erken-\n\nnen lassen. Daraus erwuchs der Schuldnerin ein rechtliches Durchsetzungsrisi-\n\nko für ihre hieraus abgeleiteten Forderungsteile. Hinzu kam der Streit um Mas-\n\nsen, welche die Schuldnerin als erbrachte Leistungen nachzuweisen hatte, und \n\ndie von den Umständen abhängige Berechtigung der Beklagten zum Skontoab-\n\nzug. Diese Fragen hätten im Rechtsstreit sämtlich nicht ohne Beweisaufnahme \n\ngeklärt werden können. Bei den Vergleichsgesprächen über die Schlussrech-\n\nnung der Schuldnerin haben sich die Beteiligten nach Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht auf einen willkürlich gegriffenen Betrag geeinigt, sondern \n\nsind die streitigen Positionen einzeln in summarischer Prüfung durchgegangen, \n\nwobei sie für die Schuldnerin teils zu ihr günstigen, zum größeren Teil freilich zu \n\nihr nachteiligen Ergebnissen gelangt sind. \n\n20 \n\nDer Kläger hat vor diesem Hintergrund nicht substantiiert vorgetragen, \n\ndie Höhe der festgestellten Vergleichssumme habe etwas anderes ausgedrückt \n\nals die objektiv ungewisse Sach- und Rechtslage. Zwar mag der Liquiditätseng-\n\npass der Schuldnerin ihren Geschäftsführer bewogen haben, sich überhaupt \n\nauf eine Verständigung mit der Beklagten einzulassen, statt einen langwierigen \n\nRechtsstreit mit allen Risiken in Kauf zu nehmen. Daraus folgt aber noch nicht, \n\ndass die Schuldnerin einen Vergleichsinhalt akzeptiert hat, mit dem der Ermes-\n\nsens- und Bewertungsspielraum, den die Vergleichslage eröffnete, überschrit-\n\nten worden wäre. Erst wenn die Schuldnerin in dem Vergleich feststehende o-\n\nder leicht durchsetzbare Forderungspositionen preisgegeben hätte, nur um in \n\nder Krise dringend benötigte Liquidität zu gewinnen, wäre die vom Berufungs-\n\ngericht gezogene Parallele zu einem Notverkauf richtig gewesen und hätte es \n\nvon dem objektiven Gewicht des erlangten Vorteils abgehangen, ob das Opfer \n\nder Schuldnerin als unentgeltliche Leistung an die Beklagte hätte gewertet wer-\n\nden müssen. \n\n21 \n\nc) Das Berufungsgericht hat nur die Denkmöglichkeit unterstellt, dass die \n\nForderung der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte vollen Umfanges be-\n\ngründet war. Diese Unterstellung ist revisionsrechtlich entgegen dem von der \n\nRevision eingenommenen Standpunkt ohne Bedeutung. Sie enthält auch keinen \n\nRechtsfehler; denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Begründetheit einer Forderung und das Risiko ihrer Durchsetzung bei \n\nobjektiv ungewisser Sach- und Rechtslage verschiedene Ebenen betreffen, es \n\nmithin nicht ausschließen, in der vergleichsweise vereinbarten Regelung keine \n\nunentgeltliche Leistung zu sehen. \n\nIII. \n\n22 \n\nDas Berufungsgericht hatte keinen Anlass, den Anspruch des Klägers \n\nunter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dieser Angriff der Revisi-\n\non geht ebenfalls fehl. \n\n23 \n\nZutreffend ist ihr Ausgangspunkt, dass die Beklagte sich auf die negative \n\nAnerkenntniswirkung des Vergleiches gegenüber der weitergehenden Werk-\n\nlohnforderung der Schuldnerin nicht berufen kann, wenn zugunsten des Klägers \n\nein anderer Anfechtungsgrund besteht (vgl. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1989 \n\n- VIII ZR 285/88, WM 1990, 78, 81; v. 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01, ZIP 2004, \n\n1370, 1371 unter II. vor 1.). Dies ist in den Tatsacheninstanzen jedoch nicht \n\ndargelegt worden. \n\n24 \n\nAnders als die Revision annimmt, scheidet eine Anfechtung des Verglei-\n\nches vom 26. März 2001 gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus. Der Kläger hat \n\nnicht behauptet, wie § 131 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 InsO voraussetzt (vgl. \n\nBGHZ 157, 242, 250), dass die Beklagte bei Vergleichsschluss gewusst habe, \n\ndie Schuldnerin sei wegen ihrer finanziell beengten Lage in absehbarer Zeit \n\nnicht mehr fähig, ihre sämtlichen Gläubiger zu befriedigen. \n\n25 \n\nEine Anfechtung des Vergleiches nach § 132 InsO scheidet ebenfalls \n\naus; denn der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass die Schuldnerin schon \n\nbei Vergleichsabschluss zahlungsunfähig und der Beklagten dies bekannt ge-\n\nwesen sei. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 01.04.2003 - 1 O 312/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2003 - 19 U 71/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-285-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-09/ix-zr-285-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_285-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:08.261842+00:00"}}