{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-12-06","aktenzeichen":"IX ZR 284/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 59 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2 Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermö- gen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVersäumnisteilurteil und Schlussurteil \nim schriftlichen Verfahren \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2007 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZR 284/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 59 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2 \n\nAnsprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche \n\nAltersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermö-\n\ngen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit \n\ndem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld. \n\nBGH, Versäumnisteil- u. Schlussurteil v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 284/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann ge-\n\ngenüber dem Beklagten zu 2 auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember \n\n2007 und gegenüber dem Beklagten zu 1 auf das am 29. Oktober 2007 ge-\n\nschlossene schriftliche Verfahren \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 3. Juli 2003, berichtigt durch Beschluss vom \n\n15. August 2003, im Kostenpunkt und zu Nummer 4 des Aus-\n\nspruchs (Altersruhegeld und Witwengeld) insgesamt sowie zu \n\nNummer 2 g) des Ausspruchs (Überbrückungsgeld) insoweit auf-\n\ngehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war seit dem 1. Januar 1988 leitend für die K. AG \n\ntätig, bis zu ihrem Formwechsel als Geschäftsführer, nachher als zeitweilig al-\n\nleiniger Vorstand. Zuletzt wurde der Kläger für eine Amtsdauer vom 1. Juni \n\n1993 bis zum 31. Mai 1998 bestellt. Den Anstellungsvertrag des Klägers für \n\ndiese Amtsperiode unterzeichneten die Beteiligten am 18. Dezember 1992, wo-\n\nbei die Gesellschaft durch ihren Aufsichtsratsvorsitzenden, den Beklagten zu 1, \n\nvertreten wurde. \n\n2 \n\nZu Anfang des Jahres 1995 geriet die K. AG in wirtschaftliche \n\nSchwierigkeiten. Die Abberufung des Klägers aus dem Vorstand zum 30. Ja-\n\nnuar 1995 wurde durch rechtskräftiges Urteil für unwirksam erklärt. Am 5. April \n\n1995 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröff-\n\nnet und der Beklagte zu 2 zu ihrem Verwalter ernannt. \n\n3 \n\nDer Kläger erhebt gegen den Konkursverwalter Ansprüche aus dem An-\n\nstellungsvertrag. Soweit für die Revision noch von Interesse, verlangt er Über-\n\nbrückungsgeld für die Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. März 2004 (vom Ende \n\ndes Anstellungsvertrages bis zum Erreichen der Altersgrenze) sowie Altersru-\n\nhe- und Witwengeld für die Zeit nach dem 31. März 2004. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat Ansprüche des Klägers auf Überbrückungsgeld an-\n\ntragsgemäß als Masseschuld zur Tabelle festgestellt. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten zu 2 hat das Berufungsgericht die Feststellung dahingehend geändert, \n\ndass der Kläger nur Konkursgläubiger sei, und zwar in Höhe von 451.264,33 €. \n\nDagegen hat der Senat die Revision des Klägers zugelassen, mit welcher die-\n\nser den Berufungsantrag (Berufungsurteil S. 19 Buchst. g) auf Zahlung von \n\n455.108,59 € nebst Zinsen weiterverfolgt. \n\n5 \n\nDen Anspruch des Klägers auf Altersruhegeld nach dem 31. März 2004 \n\nund die Versorgung seiner Witwe hat das Landgericht mit festen Monatsbeträ-\n\ngen von 11.327,58 DM beschränkt auf den Ausfall nach abgesonderter Befrie-\n\ndigung und unter Vorbehalt des Erlebens als Masseschuld zur Tabelle festge-\n\nstellt, wobei sich die Beträge des Überbrückungsgeldes und des Altersruhegel-\n\ndes für die Witwenversorgung auf die Hälfte ermäßigten. Auf die Berufung des \n\nBeklagten zu 2 hat das Oberlandesgericht die Klage in diesem Punkt - auch für \n\ndie gesamte Witwenversorgung - abgewiesen. Hiergegen wendet sich die inso-\n\nweit vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers mit dem Ziel, \n\nnach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen und Hilfsanträgen \n\nzu Buchstabe h (Ruhegehalt) und Buchstabe i (Witwenversorgung) - jeweils \n\nSeite 20 des Berufungsurteils - zu erkennen, weiterhin hilfsweise, insoweit das \n\nlandgerichtliche Teilurteil vom 21. Januar 1999 in Nummer 2 Buchstabe h (Ru-\n\nhegehalt seit dem 1. April 2004) und Buchstabe i (Witwenversorgung) seines \n\nAusspruchs wieder herzustellen. \n\n6 \n\nDer Beklagte zu 1 ist an dem weiteren Rechtsstreit nur noch wegen der \n\nKosten der beiderseitig erhobenen und nach Zurückweisung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerden rechtskräftig aberkannten Ansprüche beteiligt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie ist gemäß §§ 555, 331 ZPO \n\ngegenüber dem in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsmäßiger Ladung \n\nnicht vertretenen Beklagten zu 2 durch Versäumnisteilurteil zu bescheiden, wel-\n\nches jedoch auf sachlicher Prüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81 f). Gegenüber \n\ndem Beklagten zu 1 ergeht wegen des noch offenen Kostenpunktes mit Zu-\n\nstimmung beider Teile Schlussurteil im schriftlichen Verfahren. Eine Entschei-\n\ndung in der Sache selbst ist nach dem festgestellten Streitverhältnis gegenüber \n\nbeiden Beklagten derzeit nicht möglich. \n\nI. \n\n8 \n\n9 \n\nAnspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld vom 1. Juni 1998 \n\nbis zum 31. März 2004 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den im Anstellungsvertrag begründeten, an-\n\nderweitig nicht abgedeckten Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld bis \n\nzur Vollendung des 65. Lebensjahres nur als Konkursforderung zur Tabelle \n\nfestgestellt, weil der Kläger hierfür nach dem Ende seiner Anstellung keine Ge-\n\ngenleistung mehr zu erbringen gehabt habe. \n\n10 \n\n2. Diese Auffassung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Ansprüche \n\naus einem vor Konkurseröffnung erteilten Ruhegehaltversprechen hat das Bun-\n\ndesarbeitsgericht nach Konkurseröffnung zwar im Allgemeinen als Konkursfor-\n\nderungen beurteilt (BAGE 60, 32, 34 = ZIP 1989, 319). Zutreffend hat es aber \n\ndann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Konkurseröffnung fortdauerte, die wäh-\n\nrend des Verfahrens zeitanteilig erdiente Rente als Masseschuld gemäß § 59 \n\nAbs. 1 Nr. 2 KO gewertet (BAGE 57, 152, 157; zustimmend Kübler/Prüt-\n\nting/Pape, Insolvenzordnung § 55 Rn. 58; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, \n\n2. Aufl. § 55 Rn. 192). \n\n11 \n\nDieser Aufteilungsgedanke entspricht auch der neueren gesetzlichen \n\nRegelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 und § 108 Abs. 2 InsO, die in der letztgenannten \n\nVorschrift nur klarstellende Bedeutung hat (so der Regierungsentwurf zur Insol-\n\nvenzordnung, Begründung zu § 122, BT-Drucks. 12/2443 S. 147; zum Auftei-\n\nlungsprinzip im Schrifttum Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 56). Er gilt allgemein \n\nfür die Abgrenzung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO \n\nund § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus der betrieblichen Altersversorgung nach dem \n\nErreichen des Ruhestandsalters und für vertraglich vereinbarte Überbrückungs-\n\ngelder, die der Dienstherr für den Fall der Nichtverlängerung des Anstellungs-\n\nvertrages dem Angestellten bis zum Erreichen des Ruhestandsalters schuldet. \n\nDas Bundesarbeitsgericht hat den Aufteilungsgedanken in jüngerer Zeit ferner \n\nauf die \n\nim Blockmodell bei Altersteilzeit erarbeiteten Ansprüche \n\nübertragen (BAGE 114, 13, 16). Dem schließt sich der Senat an. Hieraus ergibt \n\nsich zugleich, dass es nicht darauf ankommt, ob der Dienstherr nach der Kon-\n\nkurseröffnung von dem leitenden Angestellten noch die Erfüllung seines Vertra-\n\nges zugunsten der Konkursmasse verlangt hat. Im Streitfall waren Dienste des \n\nKlägers infolge seiner vorkonkurslichen Kündigung nach diesem Zeitpunkt nicht \n\nmehr entgegen genommen worden. Der Anstellungsvertrag war jedoch wegen \n\nder Unwirksamkeit dieser Kündigung auch nach Konkurseröffnung zu Lasten \n\nder Masse erhalten geblieben. Dies reicht nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO zweite \n\nAlternative dafür aus, um die später gemäß § 615 BGB noch entstandenen \n\nLohn-, Übergangs- und Versorgungsansprüche in den Rang von Masseverbind-\n\nlichkeiten zu erheben. \n\n12 \n\n3. Der Antrag des Klägers auf Überbrückungsgeld vom 1. Juni 1998 bis \n\nzum 31. März 2004 ist nicht spruchreif. Eine genaue rechnerische Feststellung \n\ndieses Anspruchs ist derzeit nicht möglich, weil offen ist, ob dem Kläger bereits \n\nbei erster Anstellung vom 1. Januar 1988 sogleich eine Versorgungszusage \n\nerteilt worden ist (vgl. dazu auch Anlage B 2 vom 31. Mai 1988). Bisher ist auch \n\nnicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 147, 29, 38) festgestellt worden, ob \n\ndie vom Beklagten zu 2 angezeigte Masseunzulänglichkeit eingetreten ist. In \n\ndiesem Fall wäre der Anspruch auf Überbrückungsgeld in zeitanteiliger Höhe \n\nnur als Masseverbindlichkeit zur Tabelle festzustellen; ansonsten ist der Be-\n\nklagte zu 2 insoweit zur Zahlung zu verurteilen. \n\n13 \n\nIm zweiten Berufungsdurchgang wird im Übrigen die Höhe des An-\n\nspruchs wegen der bisher für den Zeitpunkt der letzten Berufungsverhandlung \n\ngemäß § 65 Abs. 2, § 69 KO vorgenommenen Abzinsung neu zu berechnen \n\nsein, weil die Erlebensbedingung für den gesamten Zeitraum dieses Anspruchs \n\njetzt feststeht. Ferner ist der Anspruch auf eventuelle Witwenversorgung für \n\ndiesen Zeitraum erledigt. \n\n14 \n\n15 \n\nII. \n\nAnspruch des Klägers auf Altersruhegeld und Witwenversorgung \n\nnach dem 31. März 2004 \n\n1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ansprüche des Klägers \n\nauf Altersruhegeld und Witwenversorgung seien anders als das Überbrü-\n\nckungsgeld insolvenzgesichert und daher nach § 9 Abs. 2 BetrAVG mit Eröff-\n\nnung des Konkursverfahrens auf den Träger der Konkurssicherung übergegan-\n\ngen; dem Kläger fehle die Aktivlegitimation. \n\n16 \n\n2. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts trifft nicht zu. Eine bei \n\nKonkurseröffnung noch verfallbare Anwartschaft ist nicht insolvenzgesichert. \n\nDies gilt selbst dann, wenn sie bei Fortdauer des Anstellungsverhältnisses im \n\nVerlaufe des Konkursverfahrens unverfallbar wird (vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz \n\nzur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 7 Rn. 142, 144; \n\nHöfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung § 7 \n\nRn. 4332; Griebeling, Kassler Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Nr. 2.9 \n\nRn. 751; siehe auch BAGE 57, 152, 157). Die gesetzliche Unverfallbarkeit der \n\nklägerischen Ansprüche auf Altersversorgung ist hier erst 1998 eingetreten, \n\nspätestens mit dem Ablaufen des Anstellungsvertrages am 31. Mai 1998. Die in \n\nden Anstellungsverträgen des Klägers enthaltene Bestimmung, nach welcher er \n\nin seinen Versorgungsansprüchen so gestellt werden sollte, als ob er bereits \n\nzehn Jahre als Vorstand der Konkursschuldnerin tätig gewesen sei, ändert an \n\ndiesem Ergebnis nichts. Denn nur vertraglich unverfallbare Versorgungsanwart-\n\nschaften sind nach § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht insolvenzgesichert (BAG 31, 45, \n\n49; 78, 279, 284; 79, 370, 374; BAG NZI 2001, 607). \n\n17 \n\n3. Das Berufungsurteil kann danach auch zur Altersversorgung des Klä-\n\ngers und seiner Witwe keinen Bestand haben. Die Forderungszuständigkeit für \n\ndiese Ansprüche ist dem Kläger verblieben. Für die Aufteilung dieses An-\n\nspruchs in eine Masseverbindlichkeit und Konkursforderung gilt der gleiche \n\nSchlüssel wie für das vertragliche Überbrückungsgeld bis zur Vollendung des \n\n65. Lebensjahres. \n\n18 \n\nSollte sich das Berufungsgericht im zweiten Durchgang von der ange-\n\nzeigten Masseunzulänglichkeit überzeugen, ist der Gesamtanspruch nach § 69 \n\nKO zu schätzen und anteilig als Masseschuld zur Konkurstabelle festzustellen. \n\nDer Senat hat die bloße Sicherung nach § 67 KO zwar bisher in Fällen für ge-\n\nboten erachtet, in denen der Versorgungsbeginn noch nicht erreicht worden war \n\n(vgl. BGHZ 113, 207, 212; 136, 220, 223). Ein solcher Fall liegt jedoch jetzt \n\nnicht mehr vor, weil der Kläger im März 2004 das 65. Lebensjahr vollendet hat. \n\nFür den Schätzwert gemäß § 69 KO bleiben - anders als nach dem Vergleichs-\n\nvorschlag des Senates vom 8. März 2007 - die Umstände zur Zeit der Konkurs-\n\neröffnung (§ 3 Abs. 1 KO) maßgebend (BGHZ 113, 207, 215 unter II. 3. d am \n\nEnde). \n\n19 \n\nBesteht bisher keine Masseunzulänglichkeit, kann der Beklagte zu 2 für \n\ndie anteilige Masseverbindlichkeit entsprechend dem landgerichtlichen Teilurteil \n\ngemäß § 258 ZPO zur wiederkehrenden Zahlung verurteilt werden, während \n\nder vorkonkurslich erdiente Anteil der Versorgungsansprüche auch hier in ei-\n\nnem Gesamtbetrag gemäß § 69 KO zu schätzen und zur Konkurstabelle fest-\n\nzustellen ist. \n\nFischer \n\nRaebel \n\n Kayser \n\nVill \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-284-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-06/ix-zr-284-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:38.012325+00:00"}}