{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"IX ZR 284/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 284/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin \n\nLohmann \n\nam 8. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammer-\n\ngerichts vom 3. Juli 2003 wird zugelassen, soweit gegenüber \n\ndem Beklagten zu 2 ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von \n\nÜberbrückungsgeld für die Zeit von Juni 1998 bis einschließlich \n\nMärz 2004 nebst Zinsen im Streit ist. \n\n Die weitergehende Beschwerde des Klägers und die Be-\n\nschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem vorbezeichneten Urteil werden zurückgewie-\n\nsen. \n\n Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für den Beklagten \n\nzu 1 auf 51.129,19 € festgesetzt. \n\n2. Für das Revisionsverfahren gibt der Senat den in den Gründen \n\nunter 2. enthaltenen Hinweis. \n\n3. Für das Revisionsverfahren regt der Senat außerdem an, im \n\nHinblick auf die voraussichtlich nötige Zurückverweisung und \n\ndie bisherige Dauer des Rechtsstreits eine vergleichsweise Lö-\n\nsung anzustreben nach Maßgabe der in den Gründen zu 3. ge-\n\nnannten rechtlichen Gesichtspunkte. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n1. Nichtzulassungsbeschwerden \n\na) Rechtsmittel des Klägers \n\naa) Für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung und seine Behandlung im \n\nKonkurs des Dienstherrn ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens \n\nkein Zulassungsgrund gegeben. Insbesondere ist das Bedürfnis zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Einordnung dieses An-\n\nspruchs als Masseschuld gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO nicht zu erkennen. \n\n4 \n\nbb) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Feststellung einer Forde-\n\nrung wegen des Vorteils der privaten Nutzung des Dienstwagens zur Konkurs-\n\ntabelle in Höhe von lediglich 16.356,43 € angreift, hat die Rechtssache keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\nDas Berufungsurteil weicht in den Anforderungen an die Darlegungslast \n\nnicht von der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 17. Februar 2004 - X ZR 108/02, WM 2005, 571, 573). Insoweit kommt \n\nes darauf an, ob ein etwaiges Bedürfnis zur Einheitlichkeitssicherung im Zeit-\n\npunkt der Beschwerdeentscheidung noch besteht (BGH, Beschl. v. 20. Novem-\n\nber 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW \n\n2003, 2319, 2320). Das ist hier jedenfalls nach dem Urteil vom 17. Februar \n\n2004 (aaO) nicht mehr der Fall. Die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nhat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). \n\n6 \n\n7 \n\ncc) Soweit die Beschwerde zur beantragten Feststellung einer Ausfallhaf-\n\ntung des Beklagten zu 1 die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Beru-\n\nfungsgericht rügt, ist das Rechtsmittel ebenfalls unbegründet. \n\nDie Zulassung der Revision kommt trotz einer möglichen Gehörsverlet-\n\nzung nicht in Betracht, wenn sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als \n\nrichtig darstellt, so dass es auf dem Verfahrensverstoß nicht beruht (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, WM 2004, 46 bis 48; Beschl. v. 10. August \n\n2005 - X ZR 97/02, BGH-Report 2005, 1552). So liegt es auch im Streitfall. Ein \n\netwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB, wel-\n\ncher durch die Äußerungen des Beklagten zu 1 entstanden ist, wäre verjährt. \n\nDie Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. tritt nur für die \n\nForderungen ein, derentwegen die Vollstreckung betrieben wird. Die Zustellung \n\ndes Ordnungsgeldbeschlusses im einstweiligen Verfügungsverfahren hat dem-\n\nnach die Verjährung eines gegebenenfalls aus dieser Pflichtverletzung abzulei-\n\ntenden Schadensersatzanspruchs nicht unterbrochen. \n\n8 \n\nDie Voraussetzungen des § 270 Abs. 3 ZPO a.F. sind hier entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n24. September 2003 - IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21; Urt. v. 22. September \n\n2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776; Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZR \n\n135/04, WuM 2005, 606 Ls). Die dem Kläger zur Last fallende Verzögerung der \n\nZustellung von mindestens drei Wochen kann nicht mehr als geringfügig ange-\n\nsehen werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem \n\nZusammenhang nicht; auch fehlt ein Bedürfnis zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts. \n\n \n \n \n \n \n \n\n9 \n\n10 \n\nb) Rechtsmittel des Beklagten zu 1 \n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat aus zwei selbständigen Gründen die Auffas-\n\nsung vertreten, dass ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht verjährt sei. \n\nIn beiderlei Hinsicht müsste daher ein Grund zur Zulassung der Revision beste-\n\nhen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, \n\n60). Das ist indes nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht eine Unterbre-\n\nchung der Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 \n\nBGB a.F. durch einen nach dem 21. September 1995 verhängten Ordnungs-\n\ngeldbeschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren bejaht hat. Zur Nachprü-\n\nfung der jedenfalls vertretbaren und auf den Einzelfall bezogenen Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, der Verfügungsanspruch sei mit dem Unterlassungsan-\n\nspruch der Hauptsache weitgehend identisch, so dass die Verjährung des ge-\n\nsamten Hauptsacheanspruchs unterbrochen worden sei, kommt eine Zulassung \n\nder Revision nicht in Betracht. \n\n12 \n\nDie vom Berufungsgericht angestellte Abwägung zwischen dem Grund-\n\nrecht des Beklagten zu 1 auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht \n\ndes Klägers lässt den Schluss auf eine grundlegende Verkennung der beteilig-\n\nten Grundrechte oder ihres Schutzbereichs nicht zu. Diese Abwägung hat den \n\ntatrichterlichen Bewertungsspielraum nicht überschritten. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n2. Hinweis zur zugelassenen Revision (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) \n\nDie Rechtsmittelbegründung des Klägers vom 23. Dezember 2003 er-\n\nstrebt hierzu unter Nr. 4 bisher die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. Dafür dürfte das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, solange keine Masseunzu-\n\nlänglichkeit eingetreten ist. Diese ist zwar vom Beklagten zu 2 angezeigt, vom \n\nBerufungsgericht (BU 53) aber nicht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 147, \n\n29, 38) festgestellt worden. In zweiter Instanz hat der Kläger mit Schriftsatz vom \n\n13. März 2003 Seite 11 (GA IV 185, 204 oben) bereits Verurteilung des Beklag-\n\nten zu 2 zur Zahlung beantragt. \n\n3. Vergleichsvorschlag \n\nDie Klagabweisung durch das Berufungsgericht zum Altersruhegeld hat \n\nanscheinend übersehen, dass die Unverfallbarkeit der Anwartschaft zum Zeit-\n\npunkt der Konkurseröffnung noch nicht eingetreten war (§§ 1, 1b, 7 Abs. 2, \n\n§ 30f BetrAVG). Diese Ansprüche waren demnach nicht insolvenzgesichert und \n\nkonnten nicht nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf den Träger der Insolvenzsicherung \n\nübergehen. Der Kläger blieb zu ihrer Verfolgung gegenüber dem Beklagten zu 2 \n\nberechtigt. \n\n17 \n\nDie Ansprüche des Klägers auf Überbrückungsgeld bis zur Vollendung \n\ndes 65. Lebensjahres und anschließendes Altersruhegeld wären nach der \n\nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur konkursrechtlichen Behandlung \n\nvon Ruhegeldern Konkursforderung, soweit sie vor der Verfahrenseröffnung \n\nerdient worden sind, im Übrigen jedoch Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 \n\nNr. 2 KO (vgl. BAGE 57, 152, 157; zum entsprechenden Aufteilungsmodell bei \n\nder Altersteilzeit in der Insolvenz siehe auch BAGE 114, 13). \n\n18 \n\nEine genaue rechnerische Feststellung dieser Ansprüche ist nach derzei-\n\ntigem Sachstand nicht möglich, weil offen ist, ob dem Kläger bereits bei erster \n\nAnstellung am 1. Januar 1988 (BU 4) eine Versorgungszusage erteilt worden ist \n\n(vgl. dazu auch Anlage B 2 vom 31. Mai 1988). Eine Schätzung der Altersruhe-\n\ngelder nach § 69 KO könnte jetzt möglicherweise auch nach der Rechtspre-\n\nchung des Senates (vgl. BGHZ 136, 220, 223 f) zulässig sein, weil der Kläger \n\ninzwischen das 65. Lebensjahr vollendet hat (anders noch zur Zeit der Beru-\n\nfungsverhandlung). Eine solche Schätzung sollte jedenfalls zur Vereinfachung \n\nund um die Sache zum Abschluss zu bringen einem etwaigen Vergleich \n\nzugrunde gelegt werden. Ihre Grundlagen zur Lebenserwartung des Klägers \n\nhaben sich allerdings durch den Zeitablauf seit der landgerichtlichen Feststel-\n\nlung verschoben. Dem könnte bei Abschluss eines Vergleiches Rechnung ge-\n\ntragen werden. \n\n19 \n\nDer Senat geht davon aus, dass die Parteien nach diesen Gesichtspunk-\n\nten bei vorhandener Einigungsbereitschaft selbst das Zahlenwerk für eine gütli-\n\nche Lösung erarbeiten können; diese sollte möglichst auch eine Kostenrege- \n\nlung einschließen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision \n\nsoll daher erst auf Antrag einer Partei bestimmt werden. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.01.1999 - 34 O 396/98 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 U 1737/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/ix-zr-284-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30f","ref_norm":"30f","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-08/ix-zr-284-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_284-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:20.935986+00:00"}}