{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_283-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-06-01","aktenzeichen":"IX ZR 283/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 283/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Juni 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, \n\nKayser, Vill, Cierniak und Dr. Fischer \n\nam 1. Juni 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom \n\n19. September 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nwird auf 467.130,06 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine \n\ngrundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung noch die Fortentwicklung des Rechts erfordern eine Entscheidung \n\ndes Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDie von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob die von dem Be-\n\nrufungsgericht festgestellte konkludente Verrechnungsabrede zwischen der Be-\n\nklagten und der Schuldnerin nach § 134 InsO anfechtbar ist, wird nicht ent-\n\nscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte \n\nhabe gemäß den § 362 Abs. 2, § 185 BGB mit befreiender Wirkung an die \n\nE. GmbH & Co. KG (i. F.: KG) geleistet, mit zwei selbständigen Be-\n\ngründungen gerechtfertigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift ausschließ-\n\nlich die Begründung an, die sich auf die Annahme einer Verrechnungsabrede \n\nstützt. In Bezug auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Schuldnerin habe die Leistungen der Beklagten an die KG \n\nzumindest stillschweigend nachträglich genehmigt, indem es dem Zahlungsmo-\n\ndus und den von der Muttergesellschaft vorgenommenen Verrechnungen jahre-\n\nlang nicht widersprochen habe, fehlt es an einem zulässigen Angriff der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde. \n\nMit ihrer Rüge, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zum Zu-\n\nstandekommen einer zumindest stillschweigenden Vereinbarung zwischen der \n\nSchuldnerin und der Beklagten sei rechtsfehlerhaft und willkürlich, zeigt die Be-\n\nschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Für Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt. \n\nDie von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angesehene \n\nRechtsfrage, ob eine Klageforderung des Insolvenzverwalters erstmals in der \n\nRevisionsinstanz auf Anfechtungsansprüche gestützt werden kann, ist geklärt. \n\nEine Klage, mit der ein Anspruch nach § 143 InsO durchgesetzt werden soll, ist \n\nbegründet, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die Vor-\n\naussetzungen eines Anfechtungstatbestandes erfüllt. Nicht erforderlich ist, dass \n\nder Kläger die Anfechtung \"erklärt\", auf andere Weise geltend macht, oder sich \n\nauf diese Rechtsgrundlage beruft (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. \n\n26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, ZIP 2001, 33, 35; v. 11. Dezember 2003 \n\n- IX ZR 336/01, ZIP 2004, 671, 672). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nFür eine Anfechtung nach den §§ 134, 143 InsO, Art. 106 EGInsO fehlt \n\nes an einer unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin. Unentgeltlich im Dreiper-\n\nsonen-Verhältnis ist eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Schuldners \n\nzugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass diese ihrerseits \n\neine Gegenleistung zu erbringen hat (vgl. BGHZ 41, 298, 301 f; 141, 96, 99 f; \n\n162, 276, 279 f). Dies war hier jedoch der Fall, weil nach dem Inhalt der vom \n\nBerufungsgericht festgestellten Abrede die Beklagte Zahlungen in gleicher Hö-\n\nhe an die KG zu erbringen hatte. \n\n6 \n\nDie Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt für die Erfüllung der Anfech-\n\ntungsvoraussetzungen im Falle einer Bürgschaftsvereinbarung abzustellen ist, \n\nist nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde legt nicht dar, dass für den \n\nspäteren Zeitpunkt die Anfechtungsvoraussetzungen vorgetragen wurden. Ein \n\nFall des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO liegt nicht vor. Aus dem dargelegten Verhal-\n\nten der KG und der Beklagten ergibt sich nichts für einen Benachteiligungsvor-\n\nsatz der Schuldnerin, die an den Wechselgeschäften nicht beteiligt war. \n\n7 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision \n\nzuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). \n\nGanter \n\nKayser \n\nVill \n\nCierniak \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Essen, Entscheidung vom 12.12.2001 - 44 O 64/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.09.2003 - 19 U 48/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/ix-zr-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-01/ix-zr-283-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:42:16.414238+00:00"}}