{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_282-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"IX ZR 282/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 282/03\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n26. Januar 2006 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2003, berichtigt \n\ndurch Beschluss vom 18. Dezember 2003, aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilse-\n\nnat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, über deren Vermögen am \n\n1. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nimmt den beklagten Ar-\n\nchitekten wegen fehlerhafter Berechnungen des umbauten Raumes der Einhei-\n\nten einer Wohnanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Der Insolvenzverwalter \n\ngab die Forderung am 11. Dezember 2001 frei. Die Forderung unterfiel einer \n\nGlobalzession, welche die Klägerin der Sparkasse am 25. No-\n\nvember 1998 erteilt hatte. Am 29. Mai 2002 trat die Sparkasse die Forderung \n\nwiederum an die Klägerin ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens schlossen die \n\nKlägerin, der Insolvenzverwalter und die Sparkasse am 20. Oktober 2003 eine \n\n\"klarstellende Vereinbarung\", in der die Freigabe und die Rückabtretung noch-\n\nmals bestätigt wurden und sich Insolvenzverwalter und Sparkasse mit der Gel-\n\ntendmachung der Forderung im vorliegenden Verfahren einverstanden erklär-\n\nten. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen \n\nErfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAnspruch in vollem Umfang weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung. \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil die \n\nKlägerin nicht ordnungsgemäß durch den Insolvenzverwalter vertreten sei. Dar-\n\nüber hinaus habe sie als GmbH \"i.L.\" klagen müssen. \n\nDiese Ausführungen beanstandet die Revision zu Recht. Die Klage ist \n\nzulässig. \n\n6 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-\n\ngerichtshofs ist der Verwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei \n\nkraft Amtes (z.B. BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 \n\n- IX ZR 261/95, WM 1996, 1411, 1412). Partei- und Prozessfähigkeit des \n\nSchuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Glei-\n\nches gilt für die Organstellung der Organe einer juristischen Person. Die Orga-\n\nne bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die \n\nInsolvenzmasse betreffen (MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 112; Kübler/Prüt-\n\nting/Lüke, InsO § 80 Rn. 10; vgl. auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 4). \n\nDer Verwalter war damit nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin in Bezug \n\nauf das hier streitige \"freie\" Vermögen, das nicht zur Masse gehört. Auf dieser \n\nAnsicht beruht bereits das Senatsurteil vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, WM \n\n2005, 1084, z.V.b. in BGHZ 163, 32). In dem dieser Entscheidung zugrunde \n\nliegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, über deren Vermögen das \n\nInsolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Forderung gehörte nach ihrer Frei-\n\ngabe zum freien Vermögen der Klägerin und konnte deshalb von dieser \n\neingeklagt werden. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht, das abweichend von der ständigen höchstrichter-\n\nlichen Rechtsprechung der Vertretertheorie folgt, hat im Übrigen übersehen, \n\ndass selbst nach dieser Theorie sich die Vertretungsbefugnis auf die Masse \n\nbeschränkt und nicht auf das insolvenzfreie Vermögen erstrecken kann (vgl. \n\nJaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 55; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56 \n\nRn. 105). \n\n8 \n\n2. Das Fehlen des Zusatzes \"i.L.\" macht die Klage nicht unzulässig. \n\n§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt (nur) die Bezeichnung der klagenden Partei in \n\nder Weise, dass kein Zweifel an deren Identität besteht und sie sich für jeden \n\nDritten ermitteln lässt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 253 Rn. 7; Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 253 Rn. 8). Zweifel daran, wer Kläger ist, bestehen \n\nunabhängig von dem Zusatz \"i.L.\" nicht. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der \n\nwerbenden Gesellschaft identisch (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 69 \n\nRn. 1). \n\n9 \n\n3. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat geltend gemacht hat, die Klägerin sei nach den Feststellungen des \n\nLandgerichts im Handelsregister gelöscht und aus diesem Grund nicht mehr \n\npartei- und prozessfähig, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat eine \n\nLöschung der Klägerin nicht festgestellt, sondern im Tatbestand lediglich die \n\nAusführungen des Landgerichts dargestellt, wonach die Klägerin trotz ihrer Lö-\n\nschung parteifähig sei. Eine Löschung lag indessen nicht vor, die Ausführungen \n\ndes Landgerichts beruhen insoweit, wie die erstinstanzlichen Ausführungen des \n\nBeklagten, auf einer Verkennung des Unterschieds zwischen Auflösung und \n\nLöschung einer GmbH. Der Beklagte hatte zwar behauptet, die Klägerin sei in-\n\nfolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im Handelsregis-\n\nter gelöscht worden. Zur Begründung hatte er aber unter Vorlage eines ent-\n\nsprechenden Handelsregisterauszugs lediglich die Auflösung der Klägerin dar-\n\ngelegt, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1 \n\nNr. 4 GmbHG eingetreten und entsprechend § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ins \n\nHandelsregister eingetragen worden war. Die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen, \n\nverliert die GmbH aber erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, Urt. v. 28. März \n\n1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842). Diese ist hier während des laufenden In-\n\nsolvenzverfahrens noch nicht eingetreten. Eine Löschung wegen Vermögenslo-\n\nsigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 141a FGG ist weder behauptet \n\nworden noch ergibt sie sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug. \n\nII. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei jedenfalls unbegründet, \n\nweil die Forderung nicht der Klägerin, sondern der Sparkasse zustehe. Wegen \n\nder Globalzession habe der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigeben \n\nkönnen, weil damit in die Berechtigung der Zessionarin eingegriffen worden wä-\n\nre. Die Rückabtretung der Forderung sei ins Leere gegangen; denn die Klägerin \n\nsei bei Abschluss dieses Abtretungsvertrages nicht vom Insolvenzverwalter ver-\n\ntreten worden. Die im Verlauf des Berufungsverfahrens geschlossene \"klarstel-\n\nlende Vereinbarung\" habe im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr in den \n\nRechtsstreit eingeführt werden können. \n\n11 \n\n1. Sieht der Richter eine Klage als unzulässig an, darf er sie nicht \n\ndaneben oder stattdessen als unbegründet abweisen. Die Ausführungen zur \n\nfehlenden Begründetheit der Klage gelten in einem solchen Fall als nicht ge-\n\nschrieben. In Rechtskraft erwachsen könnte nur die Abweisung der Klage als \n\nunzulässig (BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975 \n\n- IX ZR 89/74, MDR 1976, 138; v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315, \n\n2316; Thomas/Putzo/Reichold, aaO vor § 253 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO \n\nvor § 253 Rn. 10). \n\n12 \n\n13 \n\n2. Davon abgesehen können die Erwägungen des Berufungsgerichts in \n\nder Sache eine Abweisung der Klage nicht tragen. \n\na) Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat gerügt hat, die Klägerin habe wegen ihrer Löschung im Handelsre-\n\ngister keine Vermögenswerte mehr erwerben können, ist dies schon deshalb \n\nunzutreffend, weil eine Löschung nicht festgestellt worden ist. Auf die Ausfüh-\n\nrungen oben unter I 3 wird Bezug genommen. \n\n14 \n\nb) Der Insolvenzverwalter konnte die Forderung der Klägerin gegen den \n\nBeklagten freigeben. Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben \n\n(BGH, Urt. v. 21. April 2005 aaO). Das gilt auch dann, wenn die freizugebende \n\nForderung mit einem Absonderungsrecht belastet ist. Die Freigabe stellt keinen \n\nEingriff in die Rechte des Absonderungsberechtigten dar, weil dessen Recht \n\nunverändert bestehen bleibt. Ein Grund für eine Beeinträchtigung oder Aufhe-\n\nbung dieses Rechts im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Das Berufungsge-\n\nricht hat für seine gegenteilige Annahme auch keinerlei Begründung anzugeben \n\nvermocht. \n\n15 \n\nc) Die Rückabtretung der Forderung durch die Sparkasse an die Klägerin \n\nwar wirksam. Die Forderung ist am 11. Dezember 2001 freigegeben worden; \n\ndie Rückabtretung erfolgte zeitlich später, nämlich am 29. Mai 2002. Wie bereits \n\nausgeführt, wurde die Klägerin durch ihren Geschäftsführer vertreten, nicht \n\ndurch den Insolvenzverwalter. Hinsichtlich des freigegebenen Vermögens war \n\ndieser uneingeschränkt handlungs- und verfügungsbefugt. Er konnte einen Ver-\n\ntrag über die Rückübertragung der Forderung an die Klägerin schließen. Das \n\nVerwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters bezieht sich gemäß § 80 \n\nInsO nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. \n\n16 \n\nd) Das neue Vorbringen über die klarstellende Vereinbarung vom \n\n20. Oktober 2003 war unstreitig. Schon deshalb musste es vom Berufungsge-\n\nricht berücksichtigt werden (BGHZ 161, 138, 141). \n\n17 \n\nIm Übrigen hätte das Berufungsgericht dieses Vorbringen selbst dann \n\nnicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen, wenn es streitig gewesen \n\nwäre. Das Landgericht hatte keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläge-\n\nrin. Aus der Sicht des Berufungsgerichts (die hier maßgeblich ist, vgl. BGHZ \n\n158, 295, 302; Zöller/Gummer/Heßler, aaO § 531 Rn. 21) ging es also um einen \n\nrechtlichen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für uner-\n\nheblich gehalten oder übersehen worden war (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. \n\nBGHZ 158, 295, 302). Deshalb durften auf die (freilich unzutreffenden) Hinwei-\n\nse des Berufungsgerichts zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin \n\nneue Angriffsmittel vorgebracht werden. Sie mussten dann auch berücksichtigt \n\nwerden. Andernfalls würde die Hinweispflicht leer laufen (BGH, Urt. v. \n\n21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGH-Report 2005, 671 m.w.N.). \n\nIII. \n\n18 \n\nBei der Zurückweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\n19 \n\nDie Anordnung der Gerichtskostenfreiheit für das Revisionsverfahren \n\nberuht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n25. Juni 2003 - IV ZR 14/03, BRAGOreport 2003, 206). \n\nDr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser \n\n Vill Dr. Detlev Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mainz, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 O 532/01 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 8 U 358/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-282-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-26/ix-zr-282-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:12:10.824482+00:00"}}