{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"IX ZR 281/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 1 Satz 1, §§ 35, 85; ZPO § 240 a) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesell- schaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. b) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten Anspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, daß die Unterbrechung des Verfahrens endet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 281/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nInsO § 1 Satz 1, §§ 35, 85; ZPO § 240 \n\na) Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesell-\n\nschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. \n\nb) Erklärt der Verwalter die Freigabe eines vom Schuldner rechtshängig gemachten \n\nAnspruchs, wird dadurch der Insolvenzbeschlag aufgehoben mit der Folge, daß \n\ndie Unterbrechung des Verfahrens endet. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Konstanz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Zwischenurteil des Ober-\n\nlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 25. Juli \n\n2003 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nnicht mehr unterbrochen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr \n\nangeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursach-\n\nten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens \n\nweiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nNach Eingang der Berufungsbegründung ist über das Vermögen der \n\nKlägerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat \n\ngegenüber den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin er-\n\nklärt, er gebe den Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte \n\nfrei. Daraufhin hat die Klägerin die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und be-\n\nantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren erstinstanzli-\n\nchen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat nach mündlicher Ver-\n\nhandlung durch Zwischenurteil ausgesprochen, daß der Rechtsstreit infolge \n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei (veröffentlicht in ZIP \n\n2003, 1510). Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision (Beschl. \n\nv. 8. Juni 2004 - WM 2004, 1656) begehrt die Klägerin, die angefochtene Ent-\n\nscheidung aufzuheben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Die Klägerin ist befugt, den Rechtsstreit im ei-\n\ngenen Namen fortzusetzen. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, das Berufungsverfahren sei nach Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin weiterhin unterbro-\n\nchen. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft, \n\nderen persönlich haftende Gesellschafterin weder eine natürliche Person noch \n\neine nicht insolvente juristische Person sei, könne der Verwalter keine streitbe-\n\nfangenen Massegegenstände freigeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers \n\nsolle das Vermögen einer solchen Gesellschaft vollständig abgewickelt wer-\n\nden, so daß sich an das Insolvenzverfahren keine gesellschaftsrechtliche Li-\n\nquidation anschließe. Es sei zudem mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens, \n\neine maximale Gläubigerbefriedigung zu erzielen, nicht vereinbar, dem Verwal-\n\nter das Freigaberecht zu geben. Der Verwalter sei bei Verneinung einer Frei-\n\ngabemöglichkeit auch nicht gezwungen, wenig aussichtsreiche Prozesse fort-\n\nzuführen; denn er könne die Klage zurücknehmen oder ein Verzichtsurteil er-\n\nwirken. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht folgt einer in der Literatur insbesondere von \n\nK. Schmidt (KTS 1994, 309 ff; ZIP 2000, 1913, 1916 f; ebenso Bork, Das neue \n\nInsolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 133 ff; Jaeger/H.-F. Müller, InsO § 35 Rn. 148) ver-\n\ntretenen Auffassung. Der Senat hat dagegen bereits in dem noch zur Gesamt-\n\nvollstreckungsordnung ergangenen Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 252, \n\n258 f) zum Ausdruck gebracht, daß die nach früherem Recht allgemein aner-\n\nkannte generelle Freigabebefugnis des Verwalters durch die Insolvenzordnung \n\nnicht beseitigt worden sei. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum ganz über-\n\nwiegend vertretene Auffassung (BVerwG ZIP 2004, 2145, 2147; OLG Naum-\n\nburg ZInsO 2000, 154, 155; OLG Rostock ZInsO 2000, 604, 605; OLG Stuttgart \n\nOLGR 2004, 89, 90; Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 80 Rn. 9 f, § 85 Rn. 69 f; \n\nMünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 107 ff; MünchKomm-InsO/Schumacher, \n\n§ 85 Rn. 26 ff; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 36 Rn. 48 ff; Pape/Uhlen-\n\nbruck, Insolvenzrecht Rn. 494; Smid, InsO 2. Aufl. § 80 Rn. 30, § 85 Rn. 18; \n\nUhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 24; Henckel, Festschrift für Kreft S. 291, \n\n300 ff; Lwowski/Tetzlaff WM 1999, 2336, 2345 f) erweist sich auch unter Be-\n\nrücksichtigung der Argumentation des Berufungsgerichts als zutreffend. Im In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person ist der Insol-\n\nvenzverwalter ebenfalls befugt, einzelne Gegenstände aus der Masse freizu-\n\ngeben. \n\n1. Diese Befugnis mit der Folge, daß der Insolvenzbeschlag erlischt und \n\nder Schuldner die Verfügungsbefugnis zurück erhält, ist in der Insolvenzord-\n\nnung nicht näher geregelt. Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht \n\ndas Gesetz allerdings ohne weiteres davon aus, daß dem Insolvenzverwalter \n\nein solches Recht zusteht. Im Grundsatz wird das Freigaberecht demzufolge in \n\nRechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. \n\n2. Die ein Freigaberecht des Insolvenzverwalters bei juristischen Perso-\n\nnen leugnende Auffassung beruft sich insbesondere auf die im Regierungsent-\n\nwurf zur Insolvenzordnung in § 1 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Vorschrift. Da-\n\nnach tritt das Insolvenzverfahren bei juristischen Personen und Gesellschaften \n\nohne Rechtspersönlichkeit an die Stelle der gesellschafts- oder organisations-\n\nrechtlichen Abwicklung. In der Begründung dazu heißt es, ein gegebenenfalls \n\nverbleibendes Restvermögen solle unter den an der Schuldnerin beteiligten \n\nPersonen verteilt werden (BT-Drs. 12/2443, S. 109). Diese Bestimmung wurde \n\nspäter vom Rechtsausschuß des Bundestages gestrichen, um die Vorschrift zu \n\nstraffen und auf ihre wesentlichen Ziele zurückzuführen (BT-Drs. 12/7302, \n\nS. 155). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Entschließung eine Änderung \n\ndes vom Gesetzgeber dem § 1 InsO zunächst zugewiesenen Inhalts zur Folge \n\nhat (vgl. dazu BGHZ 148, 252, 258; BVerwG, aaO; Bork aaO Rn. 135); denn \n\nauch aus der ursprünglich geplanten Gesetzesfassung hätte sich nicht herlei-\n\nten lassen, daß dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer \n\nGesellschaft das Freigaberecht versagt ist. \n\nDas Insolvenzverfahren dient vorrangig dazu, die Gläubiger des Schuld-\n\nners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem dessen Vermögen verwertet und \n\nder Erlös verteilt wird (§ 1 Satz 1 InsO). Dieser Grundsatz galt auch nach der \n\nzunächst beabsichtigten gesetzlichen Fassung ohne jede Einschränkung. Die \n\nBegründung des Regierungsentwurfs hebt deshalb die bestmögliche Befriedi-\n\ngung der Gläubiger als Hauptziel des Verfahrens besonders hervor (BT-\n\nDrs. 12/2443, S. 108). Daraus folgt, daß das Ziel einer Vollbeendigung der Ge-\n\nsellschaft im Insolvenzverfahren jedenfalls dort zurücktreten muß, wo es in Wi-\n\nderspruch zu den Belangen der Gläubigergesamtheit gerät. Das berechtigte \n\nInteresse der Gläubiger, aus der Masse eine Befriedigung ihrer Ansprüche zu \n\nerhalten und deshalb möglichst die Entstehung von Verbindlichkeiten zu ver-\n\nmeiden, die das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen schmälern, \n\nhat im Rahmen der insolvenzrechtlichen Abwicklung unbedingten Vorrang. \n\n3. Ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, dem Verwalter die Möglichkeit \n\nder Freigabe einzuräumen, besteht regelmäßig dort, wo zur Masse Gegen-\n\nstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den zu er-\n\nwartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen. Dies hat insbeson-\n\ndere bei wertausschöpfend belasteten oder erheblich kontaminierten \n\nGrundstücken große praktische Bedeutung. Es wäre mit dem Zweck der Gläu-\n\nbigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen \n\nFällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das \n\nSchuldnervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten, \n\num eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (Henckel, aaO S. 302 f; \n\nMünchKomm-InsO/Lwowski, aaO Rn. 114; Smid, aaO; vgl. auch BVerwG aaO). \n\n4. Der Ausschluß des Freigaberechts ließe sich zudem nicht mit § 85 \n\nAbs. 2 InsO vereinbaren. Nach dieser Vorschrift steht es dem Insolvenzverwal-\n\nter generell frei, die Aufnahme eines bei Verfahrenseröffnung anhängigen \n\nAktivprozesses abzulehnen. In diesem Falle kann aber der Schuldner den \n\nRechtsstreit aufnehmen. Die Ablehnung der Aufnahme des Prozesses ist da-\n\nnach notwendigerweise mit der Freigabe des streitgegenständlichen Masse-\n\nvermögens verbunden; denn der Schuldner erhält die gesetzliche Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis nur zurück, sofern der Streitgegenstand wieder zum massefreien \n\nVermögen gehört (vgl. Henckel, aaO S. 303 f). \n\n5. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung führt auch im hier \n\nvorliegenden Rechtsstreit zu keinem sachgerechten Ergebnis. Wie das ange-\n\nfochtene Urteil im Ansatz zutreffend ausführt, bliebe dem Verwalter, der die \n\nAufnahme des Prozesses nicht ablehnen kann, nur die Möglichkeit, die Klage \n\nmit Zustimmung des Gegners zurückzunehmen oder ein Verzichtsurteil zu be-\n\nantragen. Damit wäre er jedoch in die Verantwortlichkeit für den Prozeß einge-\n\ntreten, womit die gesamten Kosten des Rechtsstreits eine Masseverbindlichkeit \n\ndarstellen würden (Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 21; MünchKomm-InsO/He-\n\nfermehl, § 55 Rn. 45 Fn. 86). Dies bestätigt die Wertung, daß das Prinzip der \n\nVollbeendigung einer juristischen Person sich mit dem Ziel der bestmöglichen \n\nGläubigerbefriedigung ebensowenig vereinbaren läßt wie mit der in § 85 Abs. 2 \n\nInsO normierten verfahrensrechtlichen Regel. Den schutzwürdigen Belangen \n\naller Beteiligten ist dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß der Insol-\n\nvenzverwalter, sofern er von der Freigabebefugnis in schuldhaft pflichtwidriger \n\nWeise Gebrauch macht, gemäß § 60 Abs. 1 InsO auf Schadensersatz haftet. \n\nIII. \n\nDer Insolvenzverwalter hat ausdrücklich klargestellt, daß seine Erklä-\n\nrung eine echte Freigabe enthalte, die zum Erlöschen des Insolvenzbeschlags \n\nund zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis durch die Schuldnerin führe. \n\nEin eventuell von ihr im Prozeßwege erzieltes Vermögen fällt daher nicht ge-\n\nmäß § 35 InsO in die Masse (vgl. dazu Henckel, aaO S. 296 ff). Damit besteht \n\ndas in § 240 ZPO geregelte Prozeßhindernis nicht mehr. Der Rechtsstreit ist \n\nfortzuführen. \n\nIV. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens sind Teil der Kosten der Hauptsa-\n\nche (vgl. MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 280 Rn. 13). \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/ix-zr-281-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:33:57.799900+00:00"}}