{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-06-08","aktenzeichen":"IX ZR 281/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 525, 240, 303, 542 Abs. 1 Entscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon be- schwerte Partei wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 281/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Juni 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 525, 240, 303, 542 Abs. 1 \n\nEntscheidet das Berufungsgericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung \n\ndes Verfahrens fortdauere, weil die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit \n\nnicht wirksam aufnehmen könne, so ist eine solche Entscheidung für die davon be-\n\nschwerte Partei wie ein Endurteil mit der Revision anfechtbar. \n\nBGH, Beschluß vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Konstanz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Cierniak \n\nam 8. Juni 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Oberlan-\n\ndesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom 25. Juli \n\n2003 wird zugelassen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie klagende GmbH und Co. KG hat die Beklagte auf Ersatz eines ihr \n\nangeblich durch die Pressemitteilung eines Beamten der Beklagten verursach-\n\nten Schadens von mehr als 6 Mio. DM sowie auf Feststellung des Bestehens \n\nweiterer Schadensersatzansprüche ab Beginn des Geschäftsjahres 2000 in \n\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nNach Eingang der Berufungsbegründung wurde über das Vermögen der \n\nKlägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat gegen-\n\nüber den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Klägerin die streitbe-\n\nfangenen Ansprüche freigegeben. Darauf hat die Klägerin die Aufnahme des \n\nRechtsstreits erklärt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nnach ihren erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Das Berufungsgericht hat \n\nnach mündlicher Verhandlung durch \"Zwischenurteil\" ausgesprochen, daß der \n\nRechtsstreit infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen sei. \n\nDie Klägerin hält dies für unzutreffend und ist der Auffassung, das Urteil \n\nsei mit der Revision anfechtbar. Sie hat Beschwerde dagegen eingelegt, daß \n\ndie Revision nicht zugelassen worden ist. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 544 Abs. 1 \n\nZPO). Gegen die vom Berufungsgericht als Zwischenurteil nach § 303 ZPO \n\nbezeichnete Entscheidung eröffnet das Gesetz das Rechtsmittel der Revision \n\nnach Maßgabe der §§ 542 ff ZPO. \n\n1. Das Urteil, dessen Anfechtung die Klägerin beabsichtigt, bringt nach \n\ndem Inhalt der von ihm getroffenen Entscheidung zum Ausdruck, daß der gel-\n\ntend gemachte Anspruch ausschließlich im Insolvenzverfahren abgewickelt \n\nwerden kann. Das Urteil hat daher die Wirkung, daß es die Klägerin endgültig \n\naus dem Rechtsstreit verweist. Wird die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nrechtskräftig, hat die Klägerin - jedenfalls während der Dauer des Insolvenzver-\n\nfahrens - keine rechtliche Möglichkeit mehr, den behaupteten eigenen An-\n\nspruch einzuklagen. \n\n2. Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbroche-\n\nnen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, \n\ndie Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozeßführung \n\nferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei \n\nausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar. Dies wird im Anschluß \n\nan die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 34, 427, 429; 45, \n\n359, 362; 86, 235, 238) im Schrifttum allgemein vertreten (Baumbach/Lauter-\n\nbach/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 239 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl. \n\n§ 239 Rn. 32; Musielak/Stadler, ZPO 3. Aufl. § 239 Rn. 8, 10; Rosenberg/ \n\nSchwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 124 Rn. 15; Stein/Jonas/Roth, \n\nZPO 21. Aufl. § 239 Rn. 27, 40; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 239 Rn. 7). \n\nDieser Ansicht schließt sich der Senat an. Die Wirkung des hier erlassenen \n\nZwischenurteils ist mit derjenigen vergleichbar, die von einer Zwischenent-\n\nscheidung in Fällen des gewillkürten Parteiwechsels ausgeht und zur Folge \n\nhat, daß eine Partei gegen ihren Willen aus dem Prozeß ausscheidet. Dort hat \n\nder Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß ein solches Zwischenurteil von \n\nder betroffenen Partei wie ein Endurteil angefochten werden kann (BGH, Urt. v. \n\n10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Dem steht nicht das Urteil \n\ndes BGH vom 24. September 1982 (V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318, 1319) ent-\n\ngegen. Der V. Zivilsenat hat dort in einer Sache, die in der Revisionsinstanz \n\ngemäß §§ 246, 241 ZPO ausgesetzt worden und vom Kläger gegen die Ehe-\n\nfrau als Alleinerbin des bisherigen Beklagten gegen deren Widerspruch aufge-\n\nnommen worden war, \"gemäß § 303 ZPO durch Zwischenurteil\" ausgespro-\n\nchen, daß der Rechtsstreit weiterhin ausgesetzt sei. Abgesehen davon, daß \n\ndurch jenes Zwischenurteil keine Partei gegen deren Willen aus dem Rechts-\n\nstreit verwiesen wurde, besagt es nichts darüber, ob die entsprechende Ent-\n\nscheidung eines Oberlandesgerichts mit der Revision angefochtenen werden \n\nkann. \n\n3. Ob die Entscheidung, die die Klägerin anfechten will, ihrer Natur nach \n\nein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in betreff der Rechtsmittel wie ein \n\nEndurteil anzusehen (in diesem Sinne Stein/Jonas/Roth, aaO; Zöller/Greger, \n\nZPO 24. Aufl. Rn. 3 vor § 239), also analog § 280 Abs. 2 ZPO zu behandeln \n\nist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt (so RGZ, aaO, sowie \n\ndas übrige oben zitierte Schrifttum), kann dahingestellt bleiben. Nimmt man \n\nletzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berech-\n\ntigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem \n\nRechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als \n\nEndurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, NJW \n\n1994, 1651, 1652). \n\nIII. \n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde hat auch Erfolg. Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten. \n\nWie schon aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils hervor-\n\ngeht, wird die Frage, ob der Verwalter auch im Insolvenzverfahren über das \n\nVermögen einer Gesellschaft befugt ist, einen zur Masse gehörenden Gegen-\n\nstand \n\nfreizugeben mit der Wirkung, daß der Schuldner den Rechtsstreit gemäß § 85 \n\nAbs. 2 InsO wirksam aufzunehmen in der Lage ist, im Schrifttum unterschied-\n\nlich beurteilt. Sie ist von erheblicher praktischer Bedeutung und höchstrichter-\n\nlich noch nicht geklärt. \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Neškovi(cid:1) Cierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/ix-zr-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-08/ix-zr-281-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:18.751019+00:00"}}