{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_278-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-01-15","aktenzeichen":"IX ZR 278/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZR 278/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak\n\nam 15. Januar 2004\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Juli\n\n2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nStreitwert des Beschwerdeverfahrens: 1 Mio. \n\nGründe:\n\nDie Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-\n\ngründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert\n\ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\nEntgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bedarf die erste\n\nder von ihr formulierten Fragen, ob ein Konkursverwalter ausnahmsweise im\n\nWege einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung nicht auf das zur abgeson-\n\nderten Befriedigung berechtigende dingliche Recht eines Gläubigers des Ge-\n\nmeinschuldners, sondern auf die persönliche Forderung zahlen darf (vgl. hier-\n\nzu BGH, Urt. v. 14. Juni 1994 - XI ZR 4/94, NJW 1994, 2692; MünchKomm-\n\n(cid:0)\n\nInsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rn. 113 m.w.N.), keiner grundsätzlichen Klärung.\n\nSie wird im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn der\n\nBeklagte die persönliche Forderung der L. getilgt hat, ist er dadurch - wie\n\nsich aus dem Nachfolgenden ergibt - nicht vollen Umfangs in deren Rechts-\n\nstellung eingerückt.\n\nNicht entscheidungserheblich wird auch die zweite Frage, ob der Kon-\n\nkursverwalter mit der \"Ablösung\" der persönlichen Forderung eines Grund-\n\npfandgläubigers des Gemeinschuldners als Dritter im Sinne von §§ 267 ff BGB\n\nleistet. Es ist allgemein anerkannt, daß Dritter im Sinne der §§ 267 ff BGB nur\n\nist, wer auf eine fremde Schuld eine eigene Leistung erbringt. Dritter ist nicht,\n\nwer für den Schuldner als Vertreter oder Erfüllungsgehilfe dessen Schuld be-\n\nzahlt. Der Konkursverwalter handelt, wenn er mit Massemitteln einen Gläubiger\n\ndes Gemeinschuldners befriedigt, für diesen und nicht als Dritter. Er wird auch\n\nnicht dadurch zum Dritten, daß er als Konkursverwalter zu dieser Leistung\n\nnicht verpflichtet und möglicherweise, falls sie dem Konkurszweck zuwiderlief,\n\nnicht einmal berechtigt ist.\n\nSoweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Auslegung des Berufungs-\n\ngerichts angreift, wonach zwischen der L. und dem Beklagten nicht verein-\n\nbart worden ist, daß jene ihre Vorrangstellung auf diesen überträgt, wenn er sie\n\nbefriedigt, wird nicht einmal ein revisibler Rechtsfehler, geschweige denn eine\n\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.\n\nFischer\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nCierniak","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_278-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zr-278-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_278-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_278-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-15/ix-zr-278-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/IX_ZS/2003/IX_ZR_278-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:13:20.458295+00:00"}}